Legal aid counsel in residence permit revocation proceedings

100 2015 84Tribunal administratif1 mai 2015Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court allowed the appeal of a German national in proceedings concerning revocation of his settlement permit and removal from Switzerland. It held that the refusal to appoint his lawyer as official counsel was unlawful because the case involved a serious interference with an established residence status, and the applicant's difficulties in coping with the procedure justified legal representation. The court annulled the contested refusal, appointed counsel for the migration proceedings, declared the court legal-aid request moot, waived court costs, and ordered the Canton of Bern to pay party costs of CHF 1,655.

Regeste Omnilex

Art. 111 VRPG; Art. 29 para. 3 BV: appointment of official counsel in alien-law proceedings; a settled foreign national is entitled to legal representation where revocation of the settlement permit and removal from Switzerland threaten a serious interference with an established residence status. The decisive factor is the gravity of the threatened encroachment, not the possible merits of a later proportionality assessment. Under the investigation principle, counsel is especially warranted where the factual situation is difficult to survey or the party's cooperation in the proceedings is impaired, even if the party is not from a foreign cultural environment and speaks an official language. If the appeal succeeds, court costs may be waived and party costs awarded; a parallel legal-aid request becomes moot.

Texte intégral

100.2015.84U

MUT/HLO/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteildes Einzelrichters vom 1. Mai 2015

Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hostettler

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Ausländerrecht; Verweigerung der Beiordnung eines amtlichen Anwalts (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. Februar 2015; BD 177/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.05.2015, Nr. 100.2015.84U,

Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der deutsche Staatsangehörige A.________, geboren am … 1954, reiste am 15. Mai 2002 in die Schweiz ein. Am 22. März 2007 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, deren Kontrollfrist am 14. Mai 2012 ablief. Mit Gesuch vom 6. August 2012 beantragte A.________ die Ver­längerung der Kontrollfrist. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), gewährte A.________ am 6. Januar 2014 das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Am 7. April 2014 ersuchte A.________ um «unentgeltliche Prozessfüh­rung» und Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Mit Verfügung vom 10. Juli 2014 hiess der MIDI das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut (Ziff. 1) und wies gleichzeitig das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts ab (Ziff. 2).

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 13. August 2014 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Er beantragte die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung und die Gewährung der Beiordnung eines amtlichen Anwalts für das Verwaltungsverfahren vor dem MIDI. Zugleich stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An­walt für das Beschwerdeverfahren. Die POM wies die Beschwerde mit Ent­scheid vom 13. Februar 2015 ab (Ziff. 1); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts hiess sie gut (Ziff. 2).

C.

Am 16. März 2015 hat A.________ gegen den Entscheid der POM Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Ziffer 1 und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt für das Verwaltungsverfahren. Zudem ersucht er für das verwaltungsgerichtli­che Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amt­lichen Anwalts.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. April 2015 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines förmlichen Antrags.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.3 Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenent­scheide, einschliesslich solche betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer die Beiordnung seines Rechts­vertreters als amtlicher Anwalt im Verwaltungsverfahren betreffend Wider­ruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung zu Recht verweigert worden ist.

2.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dieser Anspruch geht nicht über das in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Gewährleistete hinaus. Demnach hat die bedürftige Person An­spruch auf Beiordnung eines amtlichen Anwalts, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechts­vertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der Be­troffenen einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGer 2C_13/2014 vom 13.4.2015, E. 3.2, 5A_889/2014 vom 11.2.2015, E. 5.3) oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 2C_13/2014 vom 13.4.2015, E. 3.2).

2.2 Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzu­klären (Art. 18 Abs. 1 VRPG), gebietet grundsätzlich, einen strengen Mass­stab an die Erforderlichkeit der Beiordnung anzulegen. Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes kann sich eine anwaltliche Vertretung aber auf­drängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtli­chen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tat­sachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwir­kungspflicht nachzukommen (BGE 140 III 485 E. 3.3, 130 I 180 E. 3.2 und 3.3). Geht es einzig um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, er­scheint es analog zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im sozial­hilferechtlichen Verfahren sachgerecht, die Notwendigkeit der Beiordnung eines amtlichen Anwalts nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. BVR 2012 S. 424 E. 5.5 mit Hinweisen).

3.

3.1 Gegenstand des hier in Frage stehenden Verfahrens ist der Wider­ruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz gibt in ihrem Zwischenentscheid richtig wieder, in welchen Fällen Lehre und Rechtsprechung im Ausländerrecht die Interessen der Ausländerin bzw. des Ausländers als in schwerwiegen­der Weise betroffen ansehen und sich eine Verbeiständung rechtfertigt. Die Vorinstanz gelangt denn auch zutreffend zum Schluss, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz seien grundsätzlich als schweren Eingriff in die Rechtsposition des Be­schwerdeführers zu werten. Indessen relativiert sie dies mit dem Hinweis, der Widerruf würde nicht mit beträchtlichen Konsequenzen für das Privat- und Familienleben oder für seine berufliche und wirtschaftliche Situation einhergehen (angefochtener Entscheid E. 3c). – Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als die von der Vorinstanz angeführten Argumente tat­sächlich ungeeignet sind, die Schwere des Eingriffs zu relativieren. Viel­mehr handelt es sich hierbei um Umstände, die erst im Rahmen der Ver­hältnismässigkeitsprüfung eines allfälligen Widerrufs zu würdigen sein wer­den. Massgeblich für die Beurteilung, ob die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts gerechtfertigt ist, ist die Schwere des drohenden Ein­griffs in die Rechtsposition der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers. Die Niederlassungsbewilligung verleiht den besten ausländerrechtlichen Status, da sie unbefristet und ohne Bedingungen erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung haben somit grundsätzlich eine ähnliche Rechtsstellung wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger (Silvia Hunziker/Beat König, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 34 N. 2 und 3). Soll nun eine Niederlassungsbewilligung widerru­fen werden, steht die Beendigung eines gefestigten Aufenthaltsrechts zur Debatte. Die Rechtsposition einer oder eines in der Schweiz Niederge­lassenen wird dadurch in schwerwiegender Weise betroffen, weshalb die Eingriffsintensität im Grundsatz die Beiordnung einer amtlichen Rechts­vertretung als gerechtfertigt erscheinen lässt.

3.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid weiter damit, das vorlie­gende Verwaltungsverfahren würde keine derart schwierigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen aufwerfen, mit denen der Beschwerdeführer nicht auf sich alleine gestellt zurecht kommen würde; sie verweist dabei auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die Verletzung der Mitwirkungs­pflicht seitens des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid E. 3d). – Der Vorinstanz ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger nicht aus einem fremden Kulturkreis stammt und einer Amtssprache mächtig ist (angefochtener Entscheid E. 3d). Aufgrund seines Verhaltens (mehrheitlich persönliche Vorsprache bei der Einwohnergemeinde B.________, kaum schriftliche Korrespondenz in den Akten, fehlende Reaktion bei Amtsschreiben) kann hingegen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer problemlos in der Lage ist, seinen Mitwirkungspflichten zu genügen. Die von der Vorinstanz angeführ­ten Gründe vermögen daher die besondere Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht aufzuwie­gen. Die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertigt sich auch unter Beachtung des strengen Massstabs, der bei Geltung des Untersu­chungs­grundsatzs anzuwenden ist (vgl. vorne E. 2.2). Die weiteren Voraussetzun­gen (Prozessarmut, keine Aussichtslosigkeit) sind vorliegend nicht strittig.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 1 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion vom 13. Februar 2015 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Verwaltungsverfahren be­treffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

4.

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zufolge Obsiegens An­spruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist. Die geltend gemachte Honorarforde­rung des Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Demnach entscheidetder Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Entscheids der Poli­zei- und Militärdirektion vom 13. Februar 2015 wird aufgehoben. Dem Be­schwerdeführer wird für das Verwaltungsverfahren betreffend Wider­ruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beigeordnet.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor dem Verwaltungsge­richt wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1ʹ655.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

legal aidofficial counselresidence permitremoval ordersettlement permitinvestigation principlecooperation dutyparty costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the refusal to appoint official counsel in the residence permit revocation/removal proceedings was lawful.

Solution extraite

The refusal was unlawful; the appellant was entitled to appointed counsel because the proceeding concerned a serious interference with an established residence status and he could not adequately handle the case alone.

Motifs extraits

Revocation of a settlement permit and removal from Switzerland seriously affect the legal position of a settled foreign national. The authority's reliance on supposed lack of major personal, family, or professional consequences was misplaced, because those factors belong to the merits of a possible revocation, not to the legal-aid test. Although the investigation principle applies, the appellant's conduct showed enough difficulty in fulfilling cooperation duties to justify counsel.

Question juridique clé

Whether the request for legal aid before the Administrative Court became moot after success on the merits.

Solution extraite

Yes; because the appellant prevailed and was entitled to party costs, the request for legal aid before the court was struck off as moot.

Motifs extraits

Since the appeal succeeded, the appellant obtained a costs award, making the separate legal-aid request unnecessary.

Question juridique clé

How court costs and party costs should be allocated.

Solution extraite

No court costs were charged, and the Canton of Bern had to reimburse the appellant's party costs in the amount of CHF 1,655.

Motifs extraits

The appellant succeeded on appeal, so no procedural costs were levied and compensation for party costs was owed.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.