Immigration detention upheld for concrete risk of absconding

100 2015 362Tribunal administratif30 déc. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the appeal against the cantonal detention order. It held that the appellant’s use of a purchased foreign passport to hide his identity and illegal stay, his unauthorized work, and his lack of funds established a concrete risk of absconding under the foreign nationals detention rules. The court also found the detention proportionate, with no effective milder measure, no detention-ending ground, and no indication that removal to Pakistan could not be enforced promptly. The appellant’s complaints about the hearing and his wish not to be removed did not alter the legality of the detention. He was ordered to pay the court fee, and no party costs were awarded.

Regeste Omnilex

Art. 76, 79, 80 AuG; detention pending removal for concrete risk of absconding and proportionality review. A detention order may be upheld where the totality of circumstances, in particular active deception as to identity, unauthorized employment, and indigence, supports a specific risk that the foreign national will evade removal. The court reviews all relevant circumstances ex officio, including the existence of milder measures, health-related objections, detention-ending grounds, duration limits, and diligent enforcement of removal. The lawfulness of the removal order itself is not generally examined in detention review; refusal is warranted only if the removal order is manifestly unlawful or arbitrary (consid. 3–5).

Texte intégral

100.2015.362U

HAT/BCL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. Dezember 2015

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Büchi

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmass­nahmen­gerichts vom 17. Dezember 2015; KZM 15 1655)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2015, Nr. 100.2015.362U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der pakistanische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1982, reiste 2009 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein; seine Auf­enthalts­bewilligung war bis zum 30. September 2012 gültig. Am 16. De­zem­ber 2015 wurde er polizeilich angehalten und anschliessend vorläufig fest­genommen. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migra­tion und Fremdenpolizei (EMF), wies ihn tags darauf mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg und versetzte ihn gleichzeitig in Aus­schaffungshaft.

B.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 bestätigte das kantonale Zwangs­massnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Ausschaf­fungshaft bis zum 15. März 2016.

C.

Dagegen hat A.________ am 23. Dezember 2015 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der ange­fochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 hat der Instruktionsrichter die Be­schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Der Beschwerdeführer formuliert in seiner Verwaltungsgerichts­beschwerde keinen klaren Antrag. Sinngemäss beanstandet er aber neben seiner Wegweisung nach Pakistan auch die damit verbundene Ausschaf­fungshaft. Seine Beschwerde genügt mithin den herab­gesetzten Begrün­dungsanforderungen an Laieneingaben, wie sie insbe­sondere auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen gelten (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BGE 122 I 275 E. 3b). Auf die in englischer Sprache verfasste und gerichtsintern übersetzte, im Übri­gen aber form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu­treten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genann­ten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis­mässig­keits­prinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kan­tons Bern [KV; BSG 101.1]), es darf kein Haftbeendigungsgrund vor­liegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beach­ten (Art. 79 AuG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 16. Dezember 2015 gegenüber der Polizei mit einem fremden britischen Reisepass, der auf den Namen B.________ (geb. ….1975) lautet, ausgewiesen und erklärt, erst vor drei Tagen von England her in die Schweiz eingereist zu sein. Bei der Durchsuchung seiner Umhängetasche fand die Polizei jedoch ein Be­werbungsdossier mit einem Foto und den Personalien des Beschwerde­führers. Nachdem dieser für weitere Abklärungen auf den Polizeiposten geführt worden war, gestand er seine wahre Identität sowie die Tatsache ein, dass seine Aufenthaltsbewilligung am 30. September 2012 abgelaufen ist und er sich seither illegal in der Schweiz aufhält.

3.2 Gegen den angefochtenen Entscheid bringt der Beschwerdeführer vorab vor, er habe keine Gelegenheit gehabt, seine Beweggründe und seine Situation erklären zu können. Damit macht er sinngemäss eine Ver­letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV) geltend. Inwiefern dieser verletzt sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich: An der mündlichen Verhand­lung vor dem ZMG ist der Beschwerdeführer zu allen entscheidrelevanten Fragen angehört worden, wobei es ihm – insbesondere angesichts der offen for­mulierten Frage: «Die Fremdenpolizei der Stadt Bern beantragt die Aus­schaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten. Was sagen Sie dazu?» – ohne weiteres möglich gewesen wäre, auch zu nicht explizit erfragten As­pekten Stellung zu nehmen und dabei seine Sicht der Dinge darzulegen. Wenn er darauf bloss mit einer Gegenfrage («Warum?») antwortete (vgl. Protokoll ZMG vom 17.12.2015 S. 3, unpag. Haftakten ZMG), hat er es sich selber zuzuschreiben, dass über seine persönliche Situation nicht mehr aktenkundig ist. Ferner unterlässt er es auch in seiner Beschwerdeschrift, nähere Ausführungen zu seinen Beweggründen und seinen Verhältnissen zu machen, und nennt insbesondere auch keine konkreten Umstände, die bei der Ausfällung des angefochtenen Entscheids zusätzlich hätten berück­sichtigt werden müssen.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er wolle nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden, übersieht er, dass Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens regelmässig bloss die Recht­mässigkeit der Haft und nicht auch der Wegweisung bildet. Nur wenn ein Wegwei­sungsent­scheid geradezu willkürlich erscheint, kann die Haftgenehmigung wegen dessen Mangelhaftigkeit verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangs­massnahme sichergestellt werden darf (vgl. etwa BGE 130 II 56 E. 4.2.4, 128 II 193 E. 2.2.1; ebenso z.B. VGE 2012/121 vom 20.4.2012, E. 3.1). Die EMF, die als zuständige Migrationsbehörde der Stadt Bern selbständig über die ausländerrechtliche Rege­lung von ausländischen Personen mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde entscheidet, war für den Erlass des Wegweisungsentscheids vom 17. Dezember 2015 zuständig (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 EG AuG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Ein­führungsverordnung vom 14. Oktober 2009 zum Ausländer- und zum Asyl­gesetz [EV AuG und AsylG; BSG 122.201]; vgl. BVR 2013 S. 566 E. 3.1). Mithin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete Weg­weisung offensicht­lich unzulässig wäre und deshalb nicht mit Ausschaf­fungs­haft sicher­gestellt werden könnte.

4.

Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet.

4.1 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflicht­verletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person be­reits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3).

4.2 Als der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 polizeilich ange­halten wurde, wies er sich mit einem fremden Reisepass aus. Er tat dies unbestrittenermassen, um seine richtige Identität zu ver­heimlichen und zu verhindern, dass die Polizei bemerkt, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer gesteht ein, den Reisepass, den er einer unbekannten Person für Fr. 2'000.-- abgekauft habe, eigens für diesen Zweck ange­schafft zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16.12.2015 S.5, unpag. Haftakten ZMG). Durch dieses Verhalten hat der Beschwer­deführer aktiv versucht, die Polizei über seine Identität zu täuschen. Dass er damit nicht erfolgreich war, liegt primär im Umstand begründet, dass er ein Bewer­bungsdossier auf sich trug, aus dem seine wahre Identität er­sichtlich war. Bei diesen Gegebenheiten ist beim Beschwerdeführer auf eine konkrete Untertauchensgefahr zu schliessen, stellt doch die (relativ kostspielige) Anschaffung eines fremden Reisepasses und dessen Einsatz zwecks Täu­schung der Polizei ein aktives Täuschungsmanöver im Sinn der höchst­richterlichen Rechtsprechung dar (BGE 122 II 492 E. 2a; vgl. auch BGer 2C_524/2015 vom 18.6.2015 E. 2.4). Zudem hat er nach eigenen Angaben mehrere Monate in verschiedenen Betrieben gearbeitet, ohne über eine nötige Arbeitsbewilligung zu verfügen (vgl. insbesondere Ein­ver­nahme­protokoll vom 16.12.2015 S.8, in unpag. Haftakten ZMG), womit er sich auch strafrechtlich relevantes Verhalten vorhalten lassen muss. Sol­ches kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig ein Indiz für die Gefahr des Untertauchens sein, da bei einer straffälligen Per­son eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen ist, sie werde künftig behörd­liche Anordnungen missachten (BGE 122 II 148 E. 2b/aa). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer offen­sichtlich mittellos ist (vgl. Einver­nahmeprotokoll vom 16.12.2015 S.3, unpag. Haftakten ZMG). Auf­grund dieser Umstände ist zu befürchten, dass sich der Beschwer­de­führer gegen die Ausreise nach Pakistan sträuben und auch versuchen könnte, unter­zutauchen. Es liegt daher eine konkrete Untertauchensgefahr vor, was im Übrigen auch der Be­schwerdeführer selber nicht bestreitet.

5.

Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis­mässig­keit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländi­sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1).

5.1 Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Mit Blick auf die festgestellte Unter­tauchensgefahr (vgl. vorne E. 4) fallen mildere (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Melde­pflicht bei den Migrations­behörden – ausser Betracht (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2014/363 vom 30.12.2014, E. 5.1; jeweils mit Hin­weis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemein­same Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaats­angehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Der Beschwerdeführer verfügt abgesehen von seinem Bruder, zu dem er keinen Kontakt pflegt (vgl. Protokoll ZMG vom 17.12.2015 S.2, un­pag. Haftakten ZMG), über keine familiären Bindungen in der Schweiz. Er und seine frühere Verlobte haben sich offenbar Ende 2014 getrennt. Nach eigenen Angaben leidet der Beschwerdeführer unter Depressionen und «steht unter Stress», was darauf zurückzuführen sei, dass er sich illegal in der Schweiz aufhalte. Physisch gehe es ihm gut (vgl. Protokoll ZMG vom 17.12.2015 S.2, unpag. Haftakten ZMG). Sein Gesundheitszustand steht der Haft mithin nicht ent­gegen, kann er doch nötigenfalls psychologische Betreuung in Anspruch nehmen. Es ist weder vorgebracht noch erkennbar, dass die Haftbedingun­gen den gesetzlichen Anforderungen nicht ent­sprechen wür­den oder der Haftvollzug aus ande­ren Gründen unver­hältnis­mässig wäre.

5.2 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine An­haltspunkte dafür, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht in absehbarer Zeit möglich sein sollte. Im Übri­gen bestehen keine Anzeichen, dass die Behörden den Wegwei­sungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Be­schleu­nigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG).

6.

Der Entscheid des ZMG vom 17. Dezember 2015 hält somit der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu­weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens konnte auf die Einholung einer Stellungnahme bei der EMF und beim ZMG verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Einwohnergemeinde Bern

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

den Anstalten Witzwil

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

immigration detentionrisk of abscondingproportionalityidentity concealmentremoval enforcementunauthorized workindigenceright to be heardcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the detention order was admissible and could be heard despite informal drafting.

Solution extraite

The appeal was admissible; the court accepted the reduced pleading standards for lay submissions in immigration coercive-measure cases.

Motifs extraits

The appellant had participated below, was affected by the decision, and had a protected interest. Although no clear request was formulated, the filing sufficiently challenged both the removal and the detention, and the English-language submission was timely and formally adequate.

Question juridique clé

Whether the deportation detention was lawful because a concrete risk of absconding existed.

Solution extraite

A concrete risk of absconding was established.

Motifs extraits

The appellant used a purchased foreign passport to conceal his identity and illegal stay, had worked without authorization, and was indigent. This amounted to active deception and indicated a real risk of evading removal.

Question juridique clé

Whether the detention was disproportionate or otherwise unlawful because milder measures or personal circumstances precluded custody.

Solution extraite

The detention remained proportionate and no termination ground was shown.

Motifs extraits

No family ties of significance, no detention-breaking health issue, no viable milder measure, no excessive duration, and no lack of diligence in enforcing removal were established.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.