Taxation of severance payment and business loss deduction

100 2015 322Tribunal administratif1 juin 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the taxpayer’s appeals against the 2012 cantonal/communal and direct federal tax assessments. It held that the disputed severance payment of CHF 38,035 was not tax-free compensation for mobbing or an unlawful termination, but taxable employment income. The court also rejected the claimed loss deduction of CHF 11,444 from the appellant’s side activity, finding that the activity lacked the hallmarks of gain-oriented self-employment and amounted to a loss-making hobby. The challenge to the CHF 50,000 pension fund contribution was inadmissible for lack of a protectable interest. Court costs of CHF 1,500 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 16 Abs. 1 DBG; Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 24 Bst. g DBG; Art. 29 Bst. h StG; qualification of a severance payment and deduction of losses from alleged self-employment: The tax characterization of a payment depends on the content, character and purpose of the settlement, especially the parties’ intentions. A payment is tax-free only if it compensates immaterial harm or a comparable compensation claim; the burden of proof lies with the taxpayer. A settlement without acknowledgement of wrongdoing and with features of replacement income, such as social security deductions and pension fund transfer, points to taxable employment income. Persistent losses over several years, without a foreseeable end to the buildup phase and where the taxpayer’s livelihood is otherwise secured, support the denial of gain-oriented self-employment and therefore the refusal of a loss deduction (consid. 4–5).

Texte intégral

100.2015.322/323U

ARB/DIS/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 1. Juni 2017

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Dietiker

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 22. September 2015; 100 15 40, 200 15 28)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.06.2017, Nrn. 100.2015.322/ 323U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ war vom 26. November 2007 bis zum 31. Januar 2013 bei den B.________ (nachfolgend: B.________ AG) ange­stellt. Mit Vereinbarung vom 29. Oktober 2012 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Die Vereinbarung sah nebst anderen geldwerten Leistungen die Auszahlung eines «einmaligen Betrags in der Höhe von brutto Fr. 88'035.-- (9 Monats­gehälter)» vor (nachfolgend: Austrittsleistung), wovon Fr. 50'000.‑‑ als einmalige Einlage in die Pensionskasse der B.________ AG flos­sen und der Rest nach Abzug der Sozialbeiträge an A.________ ausbe­zahlt wurde. Mit Veranlagungsverfügung vom 20. August 2014 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region … (Steuer­verwaltung), A.________ abweichend von seiner Selbstdeklaration für das Steuerjahr 2012 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 86'400.‑‑ bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 92'300.‑‑ bei der direkten Bundessteuer. Soweit die Austrittsleistung betreffend liess sie die Einlage in die Pensionskasse zum Abzug zu und anerkannte Fr. 10'000.‑‑ als steu­erfreie Genugtuungssumme. Den verbleibenden Restbetrag qualifizierte sie als steuerbares Einkommen. Zudem verweigerte sie den Abzug für den geltend gemachten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 11'444.--.

B.

Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob A.________ am 19. Sep­tem­ber 2014 Einsprache, die die Steuerverwaltung antragsgemäss als Sprungrekurs bzw. -beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) weiterleitete. Diese wies die Rechtsmittel ab und er­höhte das steuerbare Einkommen sowohl bei den Kantons- und Gemein­de­steuern als auch bei der direkten Bundessteuer 2012 um den von der Steuerverwaltung als steuerfreie Genugtuung anerkannten Anteil der Aus­trittsleistung (sog. reformatio in peius) und wies die Akten zur Neuberech­nung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen an die Steu­erverwaltung zurück (Entscheide vom 22.9.2015).

C.

Am 26. Oktober 2015 hat A.________ in einer einzigen Rechtsschrift Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie sinngemäss die Qualifizierung der Aus­trittsleistung als Genugtuung und die Berücksichtigung von Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 hat der Abteilungspräsident die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie betreffend die Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 3. November 2015 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2015 je die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochte­nen Rückweisungsentscheiden handelt es sich materiell um Endent­scheide, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BVR 2012 S. 558 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012] nicht publ. E. 1.2; BGE 140 V 321 E. 3.2, 134 II 124 E. 1.3). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Der Beschwerdefüh­rer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenom­men, ist durch die angefochtenen Ent­scheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Neuveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012 sowie der direkten Bundessteuer 2012 «im Sinne der vorliegenden Beschwerde». Soweit er damit auch die rechtliche Qualifikation des Anteils der Austrittsleistung geklärt haben will, der in die Pensionskasse der B.________ AG geflossen ist (vgl. Beschwerde Rz. 31, 55, 85), fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse: Ein schutzwürdiges Inte­resse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffe­nen Person durch den Ausgang des Verfah­rens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiel­len oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann (vgl. BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 140 N. 11, Art. 132 N. 12 ff. mit Hinweisen; Zweifel/Casanova, Schwei­zerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 24 N. 22 f.; VGE 2015/126/127 vom 31.1.2017 E. 1.2.1, 23057/23058 vom 30.1.2009, in StE 2009 B 13.1 Nr. 16 E. 2.2; je auch zum Nachfolgenden). Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuerbe­lastung anstrebt. Sind die gestellten Anträge hingegen nicht geeignet, die Steuerfaktoren zum eigenen Vorteil abzuändern, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse (vgl. BVR 1993 S. 446 E. 1b f.; VGer ZH 27.6.2012 [SB.2012.00019] E. 2.1; VGer AG 26.6.2014, in AGVE 2014 S. 292 E. 2.1.1; vgl. auch BGer 2C_39/2014 und 2C_40/2014 vom 25.2.2014 E. 2.2 ff., 2C_490/2013 vom 29.1.2014 E. 1.1, 2C_292/2009 und 2C_293/2009 vom 26.3.2010 E. 1.3). Das Verwaltungs­gericht prüft die Beschwerdebefugnis als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen (Art. 20a VRPG). Es ist jedoch Sache der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, die Umstände darzutun, die das Rechtsschutzinte­resse begründen (BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Steuerver­waltung hat die Einlage von Fr. 50'000.‑‑ in die Pensionskasse als steuer­bares Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit aufgerechnet und als zu­lässigen Einkauf in die 2. Säule wieder zum Abzug zugelassen. Die recht­liche Qualifikation dieses Betrags wirkt sich nicht auf das steuerbare Ein­kommen aus und bildet nicht Teil der Steuerfaktoren, zumal nur das Dispo­sitiv der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugäng­lich ist, nicht aber die Sachverhalts­feststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus die­sem Grund kann grundsätzlich nur das Dispositiv Bindungswirkung ent­falten, sodass auch nur dieses anfechtbar ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BVR 2016 S. 237 E. 4.1; VGE 2015/126/127 vom 31.1.2017 E. 1.2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­nischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 12, Art. 72 N. 4). Soweit der Beschwerde­führer die Qualifizierung der Pensionskasseneinlage von Fr. 50'000.-- als Genugtuung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht­fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommu­naler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.4 Der Streitwert beträgt sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch bei der direkten Bundessteuer weniger als Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Strittig ist, ob die von der B.________ AG bezahlte Austrittsleistung im Umfang von Fr. 38'035.-- (Fr. 88'035.-- - Fr. 50'000.--) steuerbares Einkommen darstellt. Nicht mehr strittig ist die steuerliche Behandlung der weiteren Leistungen, die der Beschwerdeführer gestützt auf die Vereinbarung vom 29. Oktober 2012 erhalten hat (vgl. Beschwerde Rz. 28 ff., 84).

2.1 Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbeson­dere eine Einkommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausge­nommen sind, unterliegen aufgrund der Einkommensgeneralklausel von Art. 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 StHG). Steuerbar sind insbesondere alle Einkünfte aus un­selbständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Ent­schädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, geldwerte Vorteile aus Mitarbei­terbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile (vgl. Art. 20 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind zudem alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (vgl. Art. 28 Bst. a StG; Art. 23 Bst. a DBG), soweit sie dazu bestimmt sind, einer steu­erpflichtigen Person, die ihre Erwerbstätigkeit dauernd oder nur vorüber­gehend, freiwillig oder unfreiwillig einstellt, den Ausfall von Erwerbs­einkommen zu ersetzen. Dazu gehören beispielsweise Abgangsentschädi­gungen bei vorzeitiger Entlassung oder Entschädigungen für voraussichtli­che künftige Lohneinbussen (sogenannte Überbrückungsleistungen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 23 N. 9 ff.).

2.2 Von der Steuerpflicht ausdrücklich ausgenommen sind hingegen Genugtuungsleistungen (Art. 29 Bst. h StG; Art. 24 Bst. g DBG). Sie spie­len in der Praxis vor allem bei Körperverletzung und Tötung nach Art. 47 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sowie bei Persön­lichkeitsverletzungen nach Art. 49 OR eine wichtige Rolle (Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, Art. 24 N. 26). Genugtuungsleistungen dienen der geldmässigen Abgeltung des hervorgerufenen ideellen Schadens (immaterielle Unbill) und sollen die Möglichkeit verschaffen, die erlittene Beeinträchtigung (teilweise) zu kom­pensieren, indem als Ausgleich für körperliche Schmerzen und seelisches Leiden das Wohlbefinden gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werden soll (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 24 N. 93 ff.; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 24 N. 25 ff.). Mangels Abgel­tung eines materiellen Schadens stellen die Zahlungen an sich Reinver­mögenszugänge dar; aus Billigkeitsgründen wird jedoch auf deren Besteu­erung verzichtet, was eine Ausnahme des Reinvermögenszugangsprinzips bedeutet (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 24 N. 48; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16‑39 DBG N. 3-13, Art. 24 N. 93 ff.). Entschädigungen, welche aufgrund miss­bräuchlicher Kündigung gemäss Art. 336a OR durch den Arbeitgeber ge­leistet werden, sind als den Genugtuungszahlungen nahe stehende Leistungen ebenfalls steuerfrei (Peter Locher, a.a.O., Art. 24 N. 51; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 24 N. 96).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete ab 26. November 2007 – zuerst mit einem Pensum von 90 %, später mit einem Pensum von 100 % – bei der B.________ AG (vgl. Arbeitsverträge, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3C] pag. 158 ff.). Nachdem sich das Verhältnis zwischen dem Beschwerde­führer und seinen Vorgesetzen zusehends verschlechtert hatte, ersuchte er am 2. Mai 2011 um Durchführung einer internen Untersuchung wegen Mobbings (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 3C] pag. 150 ff.). Am 29. Oktober 2012 schloss er mit seiner Arbeitgeberin eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab, die soweit hier interessie­rend wie folgt lautet ([nachfolgend: Vereinbarung] Beschwerdebeilage [BB] 4).

«In Würdigung der herausfordernden Situation, in der sich die Parteien mit einem schwierigen und kräfteraubenden Prozess der Eskalation konfrontiert sahen, versichern sich die Parteien gegenseitig, dass sämtliche verletzenden Äusserungen und Handlungen, die im Verlaufe des Verfahrens gemacht worden sind, Ausdruck einer längerdauern­den emotionalen Krise waren und von jeder Seite bedauert werden.

In Anbetracht dieser Ausgangslage wird zwischen den Parteien fol­gende

Vereinbarung

abgeschlossen:

1. Das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn A.________ und der B.________ AG wird im gegenseitigen Einvernehmen gemäss Ziffer 177 GAV B.________ per 31.01.2013 aufgelöst. Die Lohnzahlungspflicht der B.________ AG endet somit am 31.01.2013. Herr A.________ wird mit beidseitiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung absolut frei­gestellt.

2. Die B.________ AG zahlt Herrn A.________ per Saldo aller Ansprü­che – vorbehältlich der Zahlungen gemäss nachgenannten Ziffern dieser Vereinbarung – einen einmaligen Betrag in der Höhe von * brutto Fr. 88'035.--* (9 Monatsgehälter). Dieser Betrag wird wie folgt ausbezahlt: Fr. 50'000.-- als einmalige Einlage an die Pensi­onskasse B.________ im Folgemonat der Unterzeichnung. Der Rest­betrag wird nach Abzug der Sozialbeiträge (AHV/IV/EO und ALV, jedoch ohne Abzug für die Pensionskasse B.________) direkt an Herrn A.________ ausbezahlt und im Folgemonat der Unterzeich­nung überwiesen.

[…]

7. Sämtliche Forderungen seitens A.________ gegenüber der B.________ gelten mit der Zahlung gemäss Ziffer 1 bis 6 als abgegolten. Insbesondere sind dies:

Forderungen aus dem laufenden Verfahren Verset­zung / Mobbingbericht [mit handschriftlicher Ergänzung des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers: «Die betreffen­den Beschwerden werden zurückgezogen»].

[…]

Eventuelle weitere Forderungen seitens A.________.

8. Alle weiteren Ansprüche aus Jahresarbeitszeit, Überzeit und anderen Zeitguthaben gelten mit Abschluss dieser Vereinbarung als abgegolten.

[…]

11. Die Parteien erklären sich mit dem Vollzug der vorliegenden Ver­einbarung als per Saldo aller heute bekannten Ansprüche aus­einandergesetzt.

[…]»

3.2 Die Steuerverwaltung stellte unter Verweis auf die einleitende Text­passage (nachfolgend: Präambel) sowie auf Ziffer 7 der Vereinbarung fest, dass Forderungen aus einer Persönlichkeitsverletzung im Raum gestanden hätten, jedoch keine Genugtuungssumme festgelegt worden sei. Gestützt auf diese Umstände anerkannte sie einen Anteil der Austrittsleistung von Fr. 10'000.‑‑ als Genugtuung und liess diesen zum Abzug zu (vgl. Schrei­ben der Steuerverwaltung vom 21.3.2014, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3C] pag. 89 ff.; Stellungnahme zur Taxationsberechnung, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3C] pag. 86 f.; Definitive Veranlagung Steuerjahr 2012, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3C] pag. 104 ff.). Die StRK hat er­wogen, weder die Vereinbarung noch die übrigen Akten liessen darauf schliessen, dass die Zahlung aufgrund der Mobbingvorwürfe geleistet wor­den sei. Es fehle insofern an einer Grundlage für die Anerkennung eines – von der Steuerverwaltung ermessensweise festgelegten – Anteils als Ge­nugtuungssumme. Der gesamte Betrag von Fr. 38'035.-- sei daher als steuerbares Einkommen zu qualifizieren und bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer 2012 entsprechend aufzurechnen (zum Ganzen angefochtene Entscheide E. 5.1-5.6).

3.3 Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, aus der Verein­barung gehe hervor, dass die Austrittsleistung einerseits wegen des erlitte­nen Mobbings, andererseits zur Vermeidung weiterer Verfahren, insbeson­dere wegen missbräuchlicher Kündigung, erfolgt sei (Beschwerde Rz. 47). So sehe Ziffer 7 der Vereinbarung vor, dass mit den vereinbarten Leistun­gen sämtliche Forderungen des Beschwerdeführers gegen die B.________ AG, darunter die Forderungen wegen Mobbings, als abgegolten gälten. Nur weil die B.________ AG bereit gewesen sei, im Rahmen von aussergerichtlichen Ver­handlungen eine entsprechende Entschädigung zu leisten, habe er auf die klageweise Geltendmachung von Genugtuungsforderungen verzichtet (Be­schwerde Rz. 52). Die Austrittsleistung gelte insofern als Genugtuungs­summe und sei von allen Beteiligten als solche verstanden worden. Daran ändere nichts, dass sich die Verantwortlichen der B.________ AG geweigert hät­ten, den Begriff «Genugtuung» in die Vereinbarung aufzunehmen bzw. dass ein Anteil in der Höhe von Fr. 50'000.-- in die Pensionskasse geflos­sen sei. Zum Verfahren wegen Mobbings existierten im Übrigen umfang­reiche Unterlagen (Beschwerde Rz. 53, 55). Was die Qualifizierung der Austrittsleistung als (steuerfreie) Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung anbelangt, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nur formell betrachtet eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnis­ses vorliege. Bei einer «materiellen» Würdigung erweise sich die Verein­barung als Resultat des Mobbingverfahrens: Weil eine Kündigung zum da­maligen Zeitpunkt missbräuchlich gewesen wäre, sei die B.________ AG gezwun­gen gewesen, eine Vereinbarung abzuschliessen und eine Entschädigung zu leisten, um das Arbeitsverhältnis beenden zu können (Beschwerde Rz. 51). Eine solche Zahlung zur Vermeidung von Forderungen aus miss­bräuchlicher Kündigung sei als Genugtuungsleistung ebenfalls steuerfrei, dies unabhängig davon, ob die Forderungen gerichtlich geltend gemacht worden seien oder nicht (Beschwerde Rz. 42 ff.).

4.

4.1 Ob eine steuerfreie Genugtuungsleistung oder steuerbares Einkom­men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, ist im Einzelfall gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln. Der Beweis für steuer­aufhebende oder steuermindernde Tatsachen – zu denen auch die Qualifi­zierung von Einkünften aus un­selbständiger Erwerbstätigkeit als Genug­tuungsleistungen gehört – obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N. 77 ff.). Insbesondere für das Vorliegen einer Genugtuungsleistung ist der Empfänger – die steuerpflichtige Person – beweisbelastet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 24 N. 97a).

4.2 Der Präambel der Vereinbarung kann entnommen werden, dass sich die Parteien über längere Zeit in einer schwierigen und kräfterauben­den Auseinandersetzung befunden haben und beide Seiten die während dieser Zeit erfolgten verletzenden Äusserungen und Handlungen bedauer­ten (vgl. vorne E. 3.1). Die Vereinbarung sieht verschiedene Leistungen der Arbeitgeberin vor: Nebst einer Austrittsleistung verpflichtete sich die B.________ AG zu monatlichen Lohnfortzahlungen bis Ende September 2013, zur teilweisen Übernahme der entstandenen Anwaltskosten sowie zur Über­nahme der Kosten für ein Newplacement (vgl. BB 4). Mit diesen Leistungen gelten sämtliche Forderungen des Beschwerdeführers als abgegolten, ins­besondere die «Forderungen aus dem laufenden Verfahren Verset­zung/Mobbing» (vgl. Ziff. 7 der Vereinbarung, vorne E. 3.1).

4.3 Wie die Austrittsleistung steuerrechtlich zu qualifizieren ist, hängt nicht allein vom Wortlaut, sondern vom Inhalt und vom Charakter der ge­troffenen Vereinbarung ab sowie insbesondere von den Absichten der Ver­tragsparteien (vgl. E. 4.1 hiervor). Aus der Vereinbarung kann geschlossen werden, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ AG getrübt war. Worauf dies zurückzuführen ist, geht daraus indes nicht hervor. Insbesondere enthält die Vereinbarung keine Schuldanerken­nung und auch kein Eingeständnis von Pflichtverletzungen weder von Seiten der Arbeitgeberin noch des Arbeitnehmers (vgl. vorne E. 3.1). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Austrittsleistung beruhe «unbe­strittenermassen» auf einer Fürsorgepflichtverletzung durch die B.________ AG (Beschwerde Rz. 49), finden sich dafür in der Vereinbarung keinerlei An­haltspunkte. Welche Forderungen mit der Leistung gemäss Ziffer 2 abge­golten werden sollen, wird nicht erläutert. Insbesondere fehlen jegliche Hinweise darauf, dass es sich dabei um eine Genugtuung aus erlittenem Mobbing bzw. wegen «missbräuchlicher Kündigung» handeln könnte. Der Beschwerdeführer weist zwar nach, dass er versucht hat, die B.________ AG dazu zu bewegen, sowohl in der Vereinbarung zu Ziffer 2 als auch im Lohnaus­weis den Begriff «Genugtuung» einzufügen, was ihm aber nicht gelungen ist (vgl. Beschwerde Rz. 55; BB 5; Lohnausweise, Vorakten Steuerverwal­tung [act. 3C] pag. 56 ff.; E-Mail-Austausch, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3C] pag. 76 ff., 198 ff.). Allein aus der Tatsache, dass eine Unter­suchung wegen Mobbings eingeleitet worden ist und aus dem Hinweis in Ziffer 7 der Vereinbarung, dass die «Forderungen aus dem laufenden Ver­fahren Versetzung/Mobbingbericht» als abgegolten gelten, kann nicht ge­schlossen werden, dass die Austrittsleistung als Genugtuung für eine tatsächliche Mobbingsituation geleistet worden ist. Die Arbeitgeberin hat damit die Forderungen auch nicht implizit anerkannt, sondern wollte einzig verhindern, dass die Auseinandersetzung trotz Vorliegen einer Verein­barung weitergeführt wird. Wäre dem Beschwerdeführer daran gelegen gewesen, feststellen zu lassen, dass eine Mobbingsituation bestanden hatte, hätte er die entsprechenden Beschwerden nicht zurückziehen dürfen und das Verfahren fortführen müssen. Indessen ist er der Empfehlung sei­nes damaligen Rechtsvertreters gefolgt und hat der Vereinbarung «ohne Wenn und Aber» und somit ohne die ausdrückliche Erwähnung des Be­griffs «Genugtuung» zugestimmt (vgl. E-Mail des damaligen Vertreters an den Beschwerdeführer, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3C] pag. 198 ff.). Der Beschwerdeführer hat somit bewusst auf die Anerkennung der Mobbingvorwürfe verzichtet, womit ihm die Fortsetzung eines belastenden Mobbingverfahrens erspart geblieben ist. Ob eine Mobbingsituation be­standen hat oder nicht, ist für die steuerliche Beurteilung der Austritts­leistung somit unerheblich. Schliesslich sprechen auch die Modalitäten der Auszahlung klar gegen die Qualifizierung als Genugtuung: Zwar spielt die Verwendung einer einmal erhaltenen Genugtuungssumme keine Rolle; hier hat die Arbeitgeberin einen namhaften Anteil der Austrittsleistung jedoch direkt in die Pensionskasse einbezahlt. Zudem betrug die Austrittsleistung exakt neun Monatslöhne und vom Restbetrag wurden die Sozialbeiträge (AHV, IV, EO, ALV) zum Abzug gebracht. Diese Umstände sprechen dafür, dass es sich bei der Leistung gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung um eine Abgangsentschädigung mit Ersatzeinkommenscharakter handelt, die all­fällige künftige Einkommens- und Vorsorgelücken des Beschwerdeführers schliessen soll (vgl. vorne E. 2.1).

4.4 Die Austrittsleistung kann auch nicht als (steuerfreie) Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung verstanden werden. Der Beschwerde­führer macht unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil geltend, für die Anerkennung als steuerfreie Genugtuungsleistung wegen missbräuchlicher Kündigung bedürfe es nicht der vorgängigen gerichtlichen Durchsetzung, das Vorliegen einer aussergerichtlichen Vereinbarung genüge (vgl. Be­schwerde Rz. 44). Er lässt dabei jedoch ausser Acht, dass hier das Arbeitsverhältnis nicht von der Arbeitgeberin gekündigt, sondern in gegen­seitigem Einvernehmen aufgelöst worden ist. Offenbar sah er in dieser Lösung, gleich wie im (vorzeitigen) Abschluss des Mobbingverfahrens (E. 4.3 hiervor), gewisse Vorteile für sich, ansonsten er der Vereinbarung nicht zugestimmt hätte. Soweit er die einvernehmliche Auflösung des Ar­beitsverhältnisses im Nachhinein faktisch in eine missbräuchliche Kündi­gung uminterpretieren will, steht dies in unüberbrückbarem Widerspruch zum Wortlaut der Vereinbarung und zu seinem eigenen Verhalten. Auch aus den von ihm erwähnten, hier nicht einschlägigen übrigen Urteilen (Be­schwerde Rz. 42) kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.5 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sach­verhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des An­spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfas­sung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas­sung [BV; SR 101]) festgestellt und sei dabei in Willkür (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV) verfallen (Beschwerde Rz. 63 ff.). – Nach dem Gesagten spielt für die steuerliche Beurteilung der Austrittsleistung keine Rolle, ob die Mobbingvorwürfe gerechtfertigt waren oder nicht (vorne E. 4.3). Es ist da­her nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für ihre Würdigung in erster Linie auf den Inhalt der Vereinbarung abgestellt und die Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat (an­gefochtene Entscheide E. 5.2 ff.; vorne E. 4.1). Soweit dies teilweise impli­zit geschehen ist, liegt auch darin keine Gehörsverletzung, zumal aus den Erwägungen der Vorinstanz klar hervorgeht, weshalb sie die angebotenen Beweismittel als nicht geeignet erachtete, um entscheidwesentliche neue Erkenntnisse zu gewinnen. Aus dem gleichen Grund sind auch die im Ver­fahren vor Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge abzuweisen (vgl. Art. 18 VRPG; zur Zulässigkeit antizipierter Beweiswürdigung statt vieler BVR 2015 S. 562 E. 3.8, 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1; BGE 142 II 433 E. 4.4, 136 I 229 E. 5.3, 131 I 153 E. 3; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 ff.).

5.

Der Beschwerdeführer beantragt ferner den Abzug von Fr. 11'444.-- als Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Er macht geltend, die Vor­instanz habe seine Tätigkeit im Bereich von Informatik- und Elektronik­anwendungen zu Unrecht als Liebhaberei beurteilt.

5.1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder be­rufsmässig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezo­gen werden (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 25 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DBG). Zu den geschäfts- oder berufsmässigen Kosten gehören un­ter anderem eingetretene und verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG), also insbeson­dere auch ein Negativsaldo in der Erfolgsrechnung am Ende des Ge­schäftsjahrs («Jahresendverlust»; vgl. Peter Locher, a.a.O., Art. 27 N. 50; Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständig­erwerbender, 2. Aufl. 2011, S. 139 ff.). Voraussetzung für den Abzug eines Verlusts ist allerdings, dass dieser aus einer geschäftlichen Tätigkeit her­rührt (vgl. VGE 2014/279/280 vom 23.5.2016 E. 2.1, 2010/128/129 vom 1.2.2011 E. 2.1, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 2 mit Hinweisen, auch zum Fol­genden). Wenn Verluste bzw. Kosten nicht bei einer selbständigen Er­werbstätigkeit, sondern anderweitig, d.h. im Rahmen einer sog. Liebhaberei oder der Ausübung eines Hobbys entstehen, werden sie steuerlich nicht zum Abzug zu­gelassen (vgl. Leuch/Strahm, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 21 N. 15; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 14 und 22 f.; Julia von Ah, a.a.O., S. 7). Von der Liebhaberei oder einem Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätig­keit dadurch ab, dass sie auf Gewinnerzielung bzw. auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist. Die Qualifi­zierung einer Tätigkeit als Liebhaberei bzw. Hobby oder als Er­werbstätig­keit ist eine steuerrechtliche; über die Qualität der Arbeit und über die Ernsthaftigkeit, mit der jene ausgeübt wird, sagt sie nichts aus. Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich, dau­ernd oder temporär ausgeübt werden; es bedarf insofern weder der Ein­tragung im Handelsregister noch der Führung einer Buchhaltung (siehe zum Ganzen VGE 2014/279/280 vom 23.5.2016 E. 2.1 f. mit Hinweisen, 2010/128/129 vom 1.2.2011 E. 2.2, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.1).

5.2 Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, so ist dies ein deutliches Indiz dafür, dass es entweder an der Gewinnstrebigkeit oder an der objekti­ven Eignung zur Gewinnerzielung mangelt. In der Praxis wird daher auf das Fehlen der einen oder anderen geschlossen, wenn aus einer Tätigkeit wäh­rend längerer Dauer Verluste resultieren und ein Gewinn realistischerweise nicht in Aussicht steht. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer nichts einbringt, können auch die Verhältnisse in den auf die streitbetroffene Steuerperiode folgenden Jahren Anhaltspunkte liefern (vgl. BGer 2A.126/2007 vom 19.9.2007, in StR 2008 S. 36 E. 2.3). Dass ein neugegründetes Unternehmen während einiger Jahre Verluste abwirft, ist nicht aussergewöhnlich und schliesst Gewinnstrebigkeit nicht aus (BGE 140 V 338 E. 2.3.1, 115 V 161 E. 9c). Ab welcher Verlustdauer im Sinn eines gewichtigen Indizes auf fehlende Gewinnstrebigkeit zu schlies­sen ist, kann nicht in allgemeiner Weise gesagt werden, sondern hängt von den Umständen, der Art der fraglichen Tätigkeit und den erforder­lichen An­fangsinvestitionen ab (vgl. zum Ganzen VGE 2014/279/280 vom 23.5.2016 E. 2.4, 2010/128/129 vom 1.2.2011 E. 2.4, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 3.3).

5.3 Der Nachweis, dass eine selbständige Erwerbstätig­keit vorliegt, obliegt grundsätzlich der Steuerbehörde (vgl. vorne E. 4.1). Ist in einem konkreten Fall aber streitig, ob eine bestimmte verlustbringende Betätigung überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, ist hierfür die steu­erpflichtige Person beweispflichtig (vgl. VGE 2014/279/280 vom 23.5.2016 E. 2.5, 2010/128/129 vom 1.2.2011 E. 2.6 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe in den letzten sechs Jahren Ver­luste ausgewiesen, woraus geschlossen werden könne, dass die Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei. Zudem sei er seit 2008 und somit auch im hier interessierenden Steuerjahr 2012 mit einem Vollzeit­pensum bei der B.________ AG tätig gewesen, was gegen das Vorliegen einer zusätzlichen selbständigen Tätigkeit spreche (angefochtene Entscheide E. 10). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, sein Betrieb habe sich noch in der Aufbauphase befunden, weshalb nicht bloss wegen eingetrete­ner Verluste von Liebhaberei ausgegangen werden könne (Beschwerden Rz. 75 ff.).

5.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunter­halt im Steuerjahr 2012 aus unselbständiger Tätigkeit finanzierte (vgl. vorne E. 3.1), wohingegen seine Einzelfirma seit dem Jahr 2007 nur Verluste er­wirtschaftete (2007: Fr. -3'276.--, 2008: Fr. -4'488.‑‑, 2009: Fr. -5'114.--, 2010: Fr. -5'010.--, 2011: Fr. -5'288.‑‑, vgl. Definitive Veranlagung Steuer­jahr 2012, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3C] pag. 100). Wie dargelegt (vgl. vorne E. 5.2) ist andauernder Verlust ein gewichti­ges Indiz dafür, dass es an der Gewinnstrebigkeit fehlt. Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt aus unselbständiger Tätigkeit und setzte seine verlust­reiche (Neben-)Tätigkeit über mehrere Jahre fort, was nach dem Ausge­führten klar dafür spricht, dass er nicht in erster Linie beabsichtigte, Gewinn zu erzielen, son­dern die Tätigkeit primär auf einem von der Erzielung eines kalkulierbaren Ertrags unabhängigen persönlichen Interesse beruhte. Zwar trifft zu, dass während der Aufbauphase mit Verlusten gerechnet werden muss. Jedoch legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass das Ende der Aufbauphase absehbar gewesen wäre. Die StRK hat zu Recht das Vor­liegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerjahr 2012 verneint. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Handels­register eingetragen und seit dem Jahr 2013 nun auch mehrwertsteuer­pflichtig ist, zumal daraus nicht auf das Vorliegen einer Gewinnstrebigkeit im Steuerjahr 2012 geschlossen werden kann (vgl. vorne E. 5.2).

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Austrittsleistung zu Recht als steuerbares Einkommen qualifiziert und die Steuerverwaltung angewiesen hat, das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers im Steuerjahr 2012 bei den Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer entsprechend zu erhöhen. Die angefochtenen Entscheide halten auch insofern der Rechtskontrolle stand, als die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verlust in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung wegen fehlender selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zum Abzug zugelassen hat. Die Beschwerden erweisen sich damit als un­begründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorne E. 1.2).

7.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 wird abge­wiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten ge­sprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

severance paymentcompensationtaxable incomeself-employmenthobby activityburden of proofloss deductionmobbingtermination agreementcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether CHF 10,000 of the severance payment had to be treated as tax-free compensation for injury and the CHF 50,000 pension fund payment separately qualified as such.

Solution extraite

The appellant lacked a protectable interest in challenging the tax characterization of the CHF 50,000 pension fund contribution, because it did not affect taxable income or tax factors.

Motifs extraits

Only the dispositive part of a decision is binding and appealable; the pension fund contribution had already been allowed as a deduction and did not change the tax burden.

Question juridique clé

Whether the remaining CHF 38,035 severance payment was tax-free compensation or taxable employment income.

Solution extraite

The payment was taxable income from employment, not tax-free compensation.

Motifs extraits

The agreement showed a settlement of all claims without admitting wrongdoing; there was no reference to a compensation for mobbing or unlawful dismissal. Payment form and amount, including direct pension fund transfer and deduction of social security contributions, indicated replacement income and severance rather than compensation for immaterial harm.

Question juridique clé

Whether the claimed loss of CHF 11,444 from self-employed activity was deductible.

Solution extraite

No deductible loss was recognized because the activity was not shown to be gain-oriented self-employment in 2012.

Motifs extraits

The side activity had generated losses for six consecutive years while the appellant earned his livelihood from employment. Persistent losses and no identifiable end to the buildup phase supported the conclusion that the activity was a hobby or private pursuit rather than self-employment.

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