Municipal fee for supervised visitation upheld

100 2015 295Tribunal administratif23 oct. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court, sitting as single judge, dismissed the father's appeal against a CHF 55 fee for a supervised visitation Sunday. It held that the city fee schedule validly covered the service, that the appellant had used the service, and that his non-residency was irrelevant. The court also upheld the refusal to entertain his requests for disciplinary or criminal sanctions and compensation, as those matters were outside the appeal object and jurisdiction. Recusal arguments against the case handler and the deputy head of the authority failed. Free legal aid was denied as the appeal was hopeless, and reduced court costs of CHF 300 were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 1 Abs. 2, Art. 12 und Art. 16 Abs. 2 GebR; Art. 9 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 lit. b VRPG; scope of appeal, fee liability and recusal: The appeal object defines the permissible subject-matter of the cantonal review proceedings. A person who triggers or uses a chargeable municipal service is liable for the fee, irrespective of domicile or municipal citizenship. Requests unrelated to the contested decision are inadmissible and, where lacking subject-matter jurisdiction, need not be examined. A mere disagreement with a decision does not constitute a recusal ground. Free legal aid is denied where the appeal is manifestly devoid of any prospect of success; in such case costs may be imposed in reduced form.

Texte intégral

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 7. Dezember 2015 nicht eingetreten (BGer 2C_1091/2015).

100.2015.295U

BUR/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 23. Oktober 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Zemp

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Bern Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Predigergasse 12, Postfach, 3000 Bern 7

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Gebühr für begleiteten Besuchssonntag (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 1. September 2015; vbv 4/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.«D_DNJ».«D_DNN»U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 A.________ besuchte am 15. Juni 2014 seine Tochter B.________ im Rahmen der vom Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz der Einwohner­gemeinde (EG) Bern durchgeführten Besuchssonntage. Hierfür wurde ihm am 8. Juli 2014 eine Gebühr von 35 Franken in Rechnung gestellt. Weil A.________ die Rechnung nicht bezahlte und auch die beiden Mahnun­gen vom 26. August und 16. September 2014 erfolglos waren, verfügte der Finanzdienst am 8. Oktober 2014, dass A.________ für die Teilnahme am Besuchssonntag den Betrag von 55 Franken (inkl. 20 Franken Mahn­spesen) zu bezahlen habe. Das gegen diese Verfügung erhobene Rechts­mittel wies die EG Bern (Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie) mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 ab.

1.2 Gegen den Entscheid der EG Bern erhob A.________ am 27. Ja­nuar 2015 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Er beantragte neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegenüber Mitarbeiten­den der kantonalen Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde und Wieder­gut­machung. Am 21. Mai 2015 stellte er zudem ein Ablehnungsbegehren gegen den mit der Beschwerdesache befassten juristischen Mitarbeiter des Regierungsstatthalteramts. Mit Entscheid vom 1. September 2015 wies das Regierungsstatthalteramt das Ablehnungsgesuch und die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat.

1.3 Gegen diesen Entscheid hat A.________ mit Eingabe vom 8. Ok­tober 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er ist weiterhin nicht bereit, die Gebühr für die Teilnahme am Besuchssonntag zu zahlen. Nebst zahlreichen Anträgen stellt er auch das Begehren, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, dass alle seine Be­gehren geprüft werden und die Verfahrensleitung einer «geeigneten und mit Un­rechtsempfinden ausgestatten» Person übertragen werde. In diesem Zu­sammenhang beharrt er auf dem Ausstand des juristischen Mitarbeiters und stellt er auch ein Ablehnungsgesuch gegen die Leiterin der Abteilung Recht des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland. Schliesslich verlangt er unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungs­gericht.

2.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan­tonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent­scheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Das vor­liegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da der Streitwert von 20'000 Franken nicht erreicht wird (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.

Die Gemeinde hat die umstrittene Gebühr gestützt auf das Reglement vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement; GebR [SSSB 154.11]) erhoben. Das GebR wurde von den Stimmberechtigten erlassen und entspricht einem formellen Ge­setz (vgl. Art. 50 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Gemäss Art. 1 Abs. 2 GebR werden in den Anhängen I-VI die gebührenpflichtigen Leistungen bezeichnet. Laut Ziff. 11.5 des An­hangs III beträgt bei gerichtlich angeordneten und freiwilligen begleiteten Besuchssonntagen (getrennt lebende Familien) die Gebühr pro er­wachsene Person 20 Franken und pro Kind 15 Franken. Nach Art. 16 Abs. 2 GebR ist eine zweite Mahnung gebührenpflichtig; die Mahngebühr be­trägt 20 Franken (Anhang I, Ziff. 2.6.4). Die Höhe der Gebühr von insge­samt 55 Franken ist somit rechtens. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Er ist aber der Meinung, das GebR sei unbeachtlich, weil er weder in Bern wohne noch Gemeindebürger sei. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn entsprechend Art. 12 GebR, der auch im Einklang mit den allgemei­nen Grundsätzen des Gebührenrechts steht, ist Gebührenschuldner, wer eine gebührenpflichtige Leistung veranlasst, verursacht oder nutzt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2014 vom Angebot des begleiteten Besuchssonntags der EG Bern Gebrauch gemacht hat. Aus gebührenrechtlicher Sicht ist nicht entscheidend, dass der Beschwer­de­führer der Meinung ist, er habe ein unbeschränktes Besuchsrecht und dürfe selber bestimmen, wann und wo er seine Tochter sehen wolle. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass eine Anordnung des Ge­richtspräsidenten des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Juli 2014 aktenkundig ist, wonach (jedenfalls zur fraglichen Zeit) der Kontakt des Beschwerdeführers zur Tochter auf ein vierzehntägliches begleitetes Be­suchsrecht gemäss den Empfehlungen des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz der EG Bern beschränkt war (act. 3A3, Beilage 11). Alle diese Dinge sind dem Beschwerdeführer bereits von der Vorinstanz aus­führlich dargelegt worden.

4.

Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz bezüglich verschiede­ner Begehren auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Anfechtungs­gegenstand im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bildet der Entscheid der EG Bern vom 19. Dezember 2014 betreffend die Gebühr für den Be­suchssonntag. Das Anfechtungsobjekt steckt den Rahmen des An­fechtungsverfahrens und damit den möglichen Streitgegenstand im Be­schwer­deverfahren ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1989, Art. 25 N. 13). Das bedeutet, dass der Beschwer­de­führer nicht Fragen zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt machen konnte, die nicht schon Gegen­stand des angefochtenen Entscheids der Gemeinde bildeten. Die Vor­instanz ist daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer die Anordnung von disziplinarrechtlichen Massnahmen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen verschiedene Behördenmitglieder sowie Wiedergutmachung (finanzielle Entschädigung) verlangte. In dieser Hinsicht fehlt es im Übrigen auch an der sachlichen Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts. Auch diese Aspekte hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen einzig ein, «die formaljuristische Argu­men­tation» sei «spitzfindig» und «die Fokussierung auf die Gebühren­erhebung für einen Besuchstag banal und nutzlos». Es ist zwar ver­ständlich, dass den Beschwerdeführer das Besuchsrecht gegenüber der Tochter stark beschäftigt. Das kann aber nicht dazu führen, in einem Ge­bührenstreit entgegen den einschlägigen Verfahrens- und Zuständigkeits­vorschriften die Besuchsrechtsregelung zum Thema zu machen.

5.

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtlich korrekt. Eine Rückweisung der Sache an das Regierungsstatthalteramt zur Fortsetzung des Verfahrens mit Bezeichnung einer neuen verfahrensleitenden Person (vgl. Rechtsbegehren vorne E. 1.3) fällt daher ausser Betracht. Es erübrigt sich daher, auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeworfenen Ausstandsfragen einzugehen. Es rechtfertigen sich dennoch folgende Hinweise: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid auch das Ablehnungsgesuch gegen den mit dem Verfahren be­fassten juristischen Mitarbeiter abgewiesen. Für den Entscheid verantwort­lich ist die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin, die zugleich Leiterin der Abteilung Recht ist. Dies ist korrekt, denn über Ablehnungsbegehren gegen einen Mitarbeiter einer Verwaltungsjustizbehörde entscheidet die vorge­setzte Stelle (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich als rechts­fehlerhaft erscheinen liesse. Insbesondere kann dem Amtsjuristen keine Verschleppung des Verfahrens vorgeworfen werden, weil er nicht mehr auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen ausserhalb des Streit­gegenstands eingehen wollte. Das Ablehnungsbegehren ist umso weniger verständlich, als das Regierungsstatthalteramt als Entgegenkommen ur­sprünglich einen «runden Tisch» organisieren wollte, um die Probleme im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu diskutieren (vgl. zur Vermitt­lungsfunktion zwischen Bürgern und Behörden Art. 9 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes vom 26. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter [BSG 152.321]). Der Beschwerdeführer ist schliess­lich der Auffassung, dass auch die Regierungsstatthalter-Stell­vertreterin als Verfasserin des ange­fochtenen Entscheids «in den Ausstand zu ver­weisen» sei. Dazu ist zu sagen, dass zum vornherein kein Ausstandsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG darstellt, wenn die Regierungsstatt­halter-Stellvertreterin einen Entscheid gefällt hat, der dem Beschwerde­führer missfällt. Die Auf­hebung des angefochtenen Entscheids kommt jedenfalls nicht in Frage.

6.

Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege gemäss Art. 111 ff. VRPG gestellt. Die Vorinstanz hat dem Be­schwerde­führer sämtliche entscheidwesentlichen Fragen in einem ausführ­lichen be­gründeten Entscheid dargelegt und erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher als zum vornherein aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG). Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird, sind die Kosten praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwer­de­führer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

municipal feerecusalscope of appeallegal aidsupervised visitationadministrative costsjurisdiction

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the municipal fee for the supervised visitation Sunday was legally due.

Solution extraite

The fee was lawful because the fee schedule covered supervised visitation Sundays and the appellant used the municipal service.

Motifs extraits

The fee regulation applied to anyone who triggers, causes, or uses the chargeable service; domicile or municipal citizenship was irrelevant. The total amount of CHF 55 matched the tariff, including CHF 20 reminder fees.

Question juridique clé

Whether the review authority had to enter into requests for disciplinary or criminal sanctions and compensation.

Solution extraite

No; those requests fell outside the contested municipal fee decision and outside the authority's subject-matter jurisdiction.

Motifs extraits

The appeal object defined the scope of the proceedings, so matters not included in the municipality's decision could not be introduced in the appeal; the review authority therefore correctly refused to consider them.

Question juridique clé

Whether the refusal to recuse the case handler and the deputy administrative head was unlawful.

Solution extraite

No recusation ground was shown.

Motifs extraits

Objections against an administrative case handler are decided by the supervising authority, and dissatisfaction with a decision is not itself a ground for recusal.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Solution extraite

No, because the appeal was manifestly without prospects of success.

Motifs extraits

Given the fully reasoned prior decision and the obvious lack of merit of the appeal, the statutory condition of non-frivolousness was absent.

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