Request to clarify prior judgment declared inadmissible

100 2015 28Tribunal administratif22 févr. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The municipality of Zweisimmen asked the Bern Administrative Court to clarify its earlier judgment of 18 December 2014 concerning the town-planning revision and, in addition, to extend the appeal deadline to the Federal Supreme Court. The single judge held that the clarification request did not target any ambiguity or contradiction in the operative part of the prior judgment, but instead sought a general explanation of its legal consequences and planning effects. Such a request is inadmissible. The court also noted that the statutory appeal deadline could not be extended. The application was therefore not entered into, and no court or party costs were awarded.

Regeste Omnilex

Art. 100 VRPG; scope of clarification and correction proceedings: clarification is confined to incomplete, unclear or contradictory operative parts and to redaction or calculation errors; it may not be used to obtain a substantive re-examination, a general legal opinion, or a modification of the decision’s content. Where a decision remits the matter, the clarifying function extends only so far as the meaning of the operative part can be determined only by reference to the grounds (consid. 2.1-2.3). Statutory appeal periods are not extendable; a request seeking such extension is inadmissible. The competent court may decide the matter without hearing the opposing parties where non-entry is manifest (consid. 3.1).

Texte intégral

100.2015.28U

STE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 22. Januar 2015

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Bischof

Einwohnergemeinde Zweisimmen handelnd durch den Gemeinderat, Lenkstrasse 5, 3770 Zweisimmen

Gesuchstellerin

gegen

1. ** A.________** B.________

2. ** C.________** D.________

allevertreten durch Fürsprecher …

Gesuchsgegnerschaft

und

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern

betreffend Erläuterung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014 (VGE 100.2012.172)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2015, Nr. 100.2015.28U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (VGE 2012/172; zur Publikation bestimmt) hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der heutigen Ge­suchsgegnerschaftabgewiesen [richtig: gutgeheissen], den angefochtenen Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) vom 26. April 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der Er­wägungen an die Einwohnergemeinde (EG) Zweisimmen zurückgewiesen.

1.2 Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 ersucht die EG Zweisimmen das Verwaltungsgericht einerseits um Erläuterung des Urteils vom 18. De­zember 2014 und anderseits um Verlängerung der Beschwerdefrist um mindestens drei Monate.

2.

2.1 Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Be­stimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Wider­spruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwal­tungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Berich­tigung dient dazu, Redaktions- oder Rechnungsfehler zu korrigie­ren; die * Erläuterung* soll Abhilfe schaffen, wenn der Entscheid unvollstän­dig, unklar oder in sich widersprüchlich ist, und dient weiter der Klärung von Widersprüchen zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen. Der Mangel muss sich auf die Entscheidformel beziehen; erläutert werden kann nur, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Auf die Entscheidgründe als solche bezieht sich die Erläuterung nicht. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden kann; namentlich in Fällen, in denen die Verwaltungsjustizbehörde die Sache an die Vorinstanz zurück­gewiesen hat zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Unzulässig sind Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Änderung des Ent­scheids abzielen oder eine allgemeine Diskussion über den Entscheid ein­leiten wollen (vgl. BVR 2008 S. 309 E. 2.1, 2004 S. 359 E. 7.2.2; VGE 2013/83 vom 22.4.2013, E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­men­tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 100 N. 6 ff.). Das Eintreten auf ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch setzt gleich wie andere Ge­suchs­verfahren ein eigenes schutzwürdiges Interesse der gesuch­stellen­den Per­son an der beantragten Klärung oder Ergänzung des Ent­scheids voraus (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 100 N. 5).

2.2 Die EG Zweisimmen erinnert zunächst an die Teilrechtskraftbestäti­gung, welche das Rechtsamt der JGK ihr mit Verfügung vom 31. März 2011 ausgestellt hatte und die wie folgt lautete:

« Es wird festgestellt, dass die von der Gemeindeversammlung der EG Zwei­simmen am 9. Dezember 2009 beschlossene und vom Amt für Ge­meinden und Raumordnung mit Verfügung vom 6. Januar 2011 ge­nehmigte Ortsplanungsrevision, umfassend den Bauzonenplan, den Ge­fahrenzonenplan, den Zonenplan Landschaft und das Bauregle­ment, insoweit in Teilrechtskraft erwachsen ist, als sie nicht die Nut­zung von Grundstücken betrifft, welche der Wohnzone (W2A, W2B, W3), der Kernzone (KL2, KS2 und K3) sowie den ZPP Tourismus­zonen Krone und Terminus zugewiesen worden sind.»

Mit Blick darauf und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. De­zember 2014 stellt die Gemeinde sodann folgende Fragen:

«- Ist die gesamte Ortsplanungsrevision angesichts der immer noch gül­tigen Teilrechtskraftbescheinigung des AGR vom 31. März 2011, bis heute überhaupt einmal rechtsgültig in Kraft getreten?

  • Muss die gesamte Ortsplanung in Berücksichtigung der bestehen­den Teilrechtskraftbescheinigung des AGR, zumindest für die Wohn­zonen, neu überarbeitet werden?

  • Gilt das Urteil des Verwaltungsgerichtes gleichzeitig als Aufhe­bungs­entscheid für die zugewiesenen Erstwohnungsanteile „Moosmatte“ und „RUAG/Lähematte“ oder sind die zugewiesenen Erstwohnungs­anteile in einem zusätzlichen Plangenehmigungs­verfahren durch die Gemeinde aufzuheben?»

Soweit sich diese Fragen überhaupt auf Anordnungen im Urteil vom 18. De­zember 2014 beziehen, sprechen sie weder Mängel in der Urteils­formel noch in den Erwägungen oder zwischen Dispositiv und Erwägungen an, die zu einer Klärung, Ergänzung oder Richtigstellung Anlass gäben. Vielmehr erkundigt sich die Gemeinde allgemein danach, welche Bedeu­tung einerseits die Teilrechtskraftbescheinigung der JGK und anderseits das Urteil des Verwaltungsgerichts für ihre Ortsplanung hatte bzw. hat und wie sie nun weiter vorgehen soll. Solche Fragen können nicht Gegenstand einer Erläuterung sein. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten.

2.3 Im Übrigen ergeben sich Antworten auf die gestellten Fragen wider­spruchsfrei einerseits aus der Teilrechtskraftbestätigung der JGK vom 31. März 2011 und anderseits aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2014: Mit der Verfügung vom 31. März 2011 erklärte das Rechtsamt der JGK gegenüber der Gemeinde, auf welche Teile der revi­dierten Ortsplanung der Ausgang des vor der JGK hängigen Beschwerde­verfahrens Einfluss haben könnte. Für die übrigen Teile stellte es die ver­langte Rechtskraftbescheinigung aus. Vor dem Verwaltungsgericht war dann nur noch die Rechtmässigkeit des vorgesehenen Erstwohnungs­anteils umstritten, so dass das Gericht sich nur dazu zu äussern hatte. Wie bereits das Rechtsamt der JGK für das vorinstanzliche Verfahren erwogen hatte, blieben somit vor dem Verwaltungsgericht sämtliche Zonen mit Wohn­nutzung weiterhin in der Schwebe, auf denen ein Erstwohnungsanteil festgelegt worden war oder hätte festgelegt werden können. Wie den Er­wägungen des Urteils vom 18. Dezember 2014 zu entnehmen ist, hielt die umstrittene Regelung für einen Erstwohnungsanteil der Rechtskontrolle nicht stand, weshalb das Gericht die Beschwerde guthiess und den ange­fochtenen Entscheid der JGK aufhob. Da die EG Zweisimmen gestützt auf den kantonalen Richtplan verpflichtet ist, ihre Zweitwohnungen zu steuern, konnte es mit der Aufhebung der rechtswidrigen Regelung über den Erst­wohnungsanteil aber nicht sein Bewenden haben. Deshalb wies das Ge­richt die Sache zur Weiterbearbeitung an die Gemeinde zurück. Wie im Urteil ausgeführt wurde, hat die Gemeinde gestützt auf eine umfassende raumplanungsrechtliche Interessenabwägung einen neuen Erstwohnungs­anteil auszuarbeiten und/oder den Auftrag zur Steuerung der Zweitwohnun­gen auf andere Weise umzusetzen.

2.4 Dem Urteil vom 18. Dezember 2014 war schliesslich eine Rechts­mittelbelehrung an das Bundesgericht angefügt. Soweit die Gemeinde mit ihrem Fristerstreckungsantrag deren inhaltliche Änderung anstrebt, ist auf ihr Gesuch ebenfalls nicht einzutreten. Im Übrigen wurde sie bereits mit Verfügung vom 19. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass die Beschwer­defrist von 30 Tagen eine gesetzliche Frist ist, die nicht verlängert werden kann, dass sie jedoch vom 18. Dezember 2014 bis und mit dem 2. Januar 2015 stillstand (Art. 46 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

3.

3.1 Auf das Gesuch kann nach dem Gesagten offensichtlich nicht ein­getreten werden. Auf die Anhörung der Gesuchsgegnerschaft und der JGK wird verzichtet (Art. 100 Abs. 2 VRPG). Die Behandlung des Gesuchs fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörde, welche den Entscheid gefällt hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 VRPG), vorliegend in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.2 Da die unterliegende Gesuchstellerin nicht in ihren Vermögens­interessen betroffen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 VRPG). Zu erset­zende Parteikosten sind nicht entstanden.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

der Gesuchstellerin

der Gesuchsgegnerschaft

der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

clarificationnon-entrymunicipal planningremittalappeal deadlinecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the request for clarification of the judgment of 18 December 2014 was admissible under Art. 100 VRPG.

Solution extraite

The request did not concern any ambiguity or inconsistency in the operative part, but sought an abstract explanation of the legal effect of the earlier judgment and related planning status; therefore clarification was unavailable.

Motifs extraits

Clarification is limited to incomplete, unclear, contradictory, or erroneous dispositive orders and cannot be used to reargue the merits or obtain general legal advice.

Question juridique clé

Whether the request to extend the 30-day deadline for filing an appeal to the Federal Supreme Court was admissible.

Solution extraite

The court refused to entertain the request insofar as it aimed to alter the content of the appeal notice; the statutory deadline could not be extended.

Motifs extraits

The deadline is statutory and therefore non-extendable; only the suspension period over the year-end applied.

Question juridique clé

Allocation of procedural and party costs.

Solution extraite

No court costs or party costs were awarded because the applicant was unsuccessful but not affected in its pecuniary interests.

Motifs extraits

Under the applicable VRPG provisions, costs were waived and no compensable party costs arose.

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