Procurement appeal inadmissible for lack of current interest

100 2015 25Tribunal administratif30 mars 2015Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The municipality challenged a decision of the Bern-Mittelland district authority that had set aside its procurement withdrawal and exclusion order. The court held that the municipality no longer had a current practical interest because the earlier award had become moot after a later, unchallenged award and contract with another bidder. Any issues about the later contract or private-law consequences of the earlier contract belonged before the civil courts. The court therefore did not enter into the appeal. It also refused to entertain the cost complaint for lack of reasoning and ordered the municipality to pay party costs to the respondents, while charging no court fees.

Regeste Omnilex

Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG; current practical interest in public procurement appeals: A complainant is only entitled to seek review if the challenged decision can still affect its legal position in a concrete and present manner. Where the disputed award has been superseded by a later, unchallenged award and the appellant already possesses a valid basis to contract with another bidder, the earlier award loses practical significance and the appeal becomes inadmissible. Alleged defects in the later award or in the ensuing private-law contract do not restore standing in the administrative proceeding; such issues must be raised in due course by the appropriate remedies. Cost complaints require specific substantiation (consid. 4, 5).

Texte intégral

100.2015.25Upubliziert in BVR 2015 S. 350

HAT/GSE/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 30. März 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli und Keller

Gerichtsschreiberin Gschwind

Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

1. ** B.________ AG** handelnd durch die statutarischen Organe

2. ** C.________** Inhaber der Einzelfirma D.________

3. ** E.________ AG** handelnd durch die statutarischen Organe

4. ** F.________**

5. ** G.________AG** handelnd durch die statutarischen Organe

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerschaft

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Submission; Widerruf der Zuschlagsverfügung und Ausschluss vom Vergabeverfahren für die Gesamtsanierung der Volksschule H.________ (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 31. Dezember 2014; vbv 57/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.03.2015, Nr. 100.2015.25U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Am 22. Januar 2013 erteilte die Einwohnergemeinde (EG) A.________ den Zuschlag für Architekturleistungen bei der Gesamtsanierung der Volks­schule H.________ in A.________ einer Arbeitsgemeinschaft, bestehend aus B.________ AG, E.________ AG, G.________ AG sowie F.________ und C.________ (nach­folgend: Beschwerdegegnerschaft). Gestützt auf die rechtsbeständige Zu­schlagsverfügung schloss die EG A.________ im Mai 2013 einen General­planervertrag mit der Beschwerdegegnerschaft ab. In der Folge belasteten Spannungen das Verhältnis der Vertragsparteien, sodass die EG A.________ den Generalplanervertrag am 19. Juni 2014 noch in der Vorprojektphase auflös­te. Mit Verfügung vom 3. November 2014 widerrief sie sodann den Zu­schlag und schloss die Beschwerdegegnerschaft vom Vergabeverfahren aus.

1.2 Hiergegen erhob die Beschwerdegegnerschaft am 14. November 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA), das der Beschwerde am 19. November 2014 von Amtes wegen die auf­schiebende Wirkung erteilte. Am 31. Dezember 2014 urteilte das RSA in der Hauptsache zugunsten der Beschwerdegegnerschaft (vgl. hinten E. 3.2 f.).

1.3 Am 15. Januar 2015 hat die EG A.________ Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben und im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des RSA vom 31. Dezember 2014 beantragt (vgl. hinten E. 3.2).

Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2015 Abweisung der Beschwerde. Das RSA schliesst mit Ver­nehmlassung vom 2. Februar 2015 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

2.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan­tonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

3.

Angesichts der wenig klaren Ausgangslage (vgl. hinten E. 3.2) ist zunächst zu prüfen, was Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

3.1 Der angefochtene Entscheid (sog. Anfechtungsobjekt) und die Vor­bringen der beschwerdeführenden Person bestimmen den Streitgegen­stand (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen­tar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 14, Art. 72 N. 6 f.). Dabei unter­liegt nur das Dispositiv als rechtswirksamer Teil des Entscheids der An­fechtung. Es enthält verbindliche Anordnungen der Behörde für die Beteilig­ten und ist daher klar und eindeutig zu formulieren. Bleiben dennoch Zwei­fel über die Tragweite der im Dispositiv getroffenen Regelung, muss der massgebende Gehalt durch Auslegung ermittelt werden, wofür insbeson­dere auf die Entscheidbegründung zurückzugreifen ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 4, Art. 52 N. 12 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids lautet wie folgt:

«1. Die Beschwerde vom 14. November 2014 wird gutgeheissen, so­weit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 14. November 2014 abgewiesen. Die Verfügung der Einwohnergemeinde A.________ vom 3. November 2014 wird aufgehoben.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als ge­genstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Regie­rungsstatthalteramtes Bern-Mittelland abgeschrieben.

3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 740.00, werden den Be­schwerdeführenden (unter solidarischer Haftbarkeit) und der Be­schwerdegegnerin je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

[…]»

In der hiergegen erhobenen Beschwerde hat die EG A.________ folgende Anträge gestellt:

«1. Ziff. 1 und 3 des Entscheids des Regierungsstatthalters Bern-Mittel­land vom 31. Dezember 2014 seien insofern aufzuheben, als die Be­schwerde vom 14. November 2014 gutgeheissen und die Verfü­gung der Einwohnergemeinde A.________ vom 3. November 2014 aufge­ho­ben wurde.

2. Die Verfügung der Einwohnergemeinde A.________ vom 3. November 2014 sei zu bestätigen.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -»

Allein aufgrund des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist nicht er­sichtlich, wie das RSA das Rechtsmittelverfahren entschieden hat. Proble­matisch erscheint vorab die Formulierung von Ziff. 1 des Dispositivs, gegen die sich die Beschwerde letztlich zur Hauptsache richtet: Zunächst wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Gleichzeitig wird sie aber «im Übrigen» abgewiesen, wobei das RSA die angefochtene Ver­fügung anschliessend allerdings ohne Einschränkungen aufhebt. Diese Formulierung ist offensichtlich widersprüchlich und lässt nicht erkennen, welche Anordnung die Vorinstanz eigentlich treffen wollte.

3.3 Die Entscheidformel ist daher unter Berücksichtigung des bisheri­gen Verfahrensablaufs und der Erwägungen des angefochtenen Ent­scheids zu ergründen.

3.3.1 Mit Verfügung vom 3. November 2014 hat die EG A.________ erstinstanz­lich einerseits den am 22. Januar 2013 erteilten Zuschlag widerrufen und andererseits den Verfahrensausschluss der Beschwerdegegnerschaft an­ge­ordnet (vgl. Vorakten RSA, pag. 31). Dieser Ausschluss bezog sich auf das Vergabeverfahren, das infolge Widerrufs des Zuschlags wieder aufge­nommen wurde. Im Hinblick darauf hatte die EG A.________ im September 2014 alle Anbieterinnen angeschrieben, um deren Interesse an einer weiteren Teilnahme in Erfahrung zu bringen. Da sich alle Anbieterinnen weiterhin am Vergabeverfahren beteiligten, konnte die EG A.________ am 17. November 2014 einen neuen Zuschlag erteilen, gestützt auf den sie am 4. Dezember 2014 einen neuen Generalplanervertrag abschloss.

3.3.2 Die Beschwerdegegnerschaft hat den neuen Zuschlag nicht ange­fochten, ist aber am 14. November 2014 gegen die Widerrufs- und Verfah­rensausschlussverfügung an das RSA gelangt. Sie stellte dabei folgende Anträge:

«1. Die Verfügung der Vergabebehörde vom 3.11.2014 sei aufzuheben.

2. Die Vergabebehörde sei zu verpflichten, mit den Beschwerdefüh­rern einen Generalplanervertrag auf der Basis des Zuschlags vom 22.1.2013 abzuschliessen.

3.1. Der Beschwerde sei, zunächst superprovisorisch, die aufschiebende Wir­kung zu erteilen und es sei der Vergabebehörde zu verbieten, das Vergabeverfahren "Dienstleistungsausschreibung Generalpla­ner" für die Gesamtsanierung der Volksschule H.________, …strasse …, neu einzuleiten, den Zuschlag einer Drittpartei zu er­tei­len und den Generalplanervertrag mit einer Drittpartei ab­zu­schlies­sen.

3.2. Der verfügenden Instanz seien für den Fall, dass ein General­planervertrag mit einer Drittpartei abgeschlossen wurde (Rechts­begehren 3.1.), während der Dauer des Beschwerdeverfahrens je­g­liche Vertragsvollzugshandlungen zu verbieten. Es sei die Nichtig­keit – subeventualiter die Unverbindlichkeit – dieses Vertrags fest­zu­stellen.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge»

Das RSA hat diese Rechtsbegehren wie folgt behandelt: Auf den (vorsorgli­chen) Antrag gemäss Ziff. 3.1 ist es – mangels Begründung – bereits mit Zwischenverfügung vom 19. November 2014 nicht eingetreten (Vorakten RSA, pag. 39 ff.). Auf die Anträge gemäss Ziff. 2 und 3.2 ist es dann mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht eingetreten, weil diese über den Anfechtungsgegenstand hinausgingen (angefochtener Entscheid, E. II/6). Da die Beschwerdegegnerschaft auch die vollständige Aufhebung der an­gefochtenen Verfügung verlangte (Ziff. 1), hat das RSA in materieller Hin­sicht sowohl die Rechtmässigkeit des Widerrufs des Zuschlags als auch jene des Verfahrensausschlusses der Beschwerdegegnerschaft überprüft. Dabei kam es zum Schluss, nach Vertragsschluss sei ein Widerruf des Zu­schlags nicht mehr möglich, da dieser «materiell rechtskräftig» werde. Ein Wiederaufleben des Vergabeverfahrens sei nicht denkbar, weil diesfalls über zwei Jahre alte Offerten entschieden werden müsste. Es liege deshalb «keine Ausnahme der rechtlichen Unmöglichkeit des Zuschlagswiderrufs nach erfolgtem Vertragsabschluss vor», sodass der Widerruf unrechtmäs­sig sei (angefochtener Entscheid, E. III/5). Auch den Verfahrensausschluss der Beschwerdegegnerschaft erachtete das RSA für unrechtmässig: Der Aus­schluss diene dem Zweck, ungeeignete Anbieter vor dem Erteilen des Zu­schlags aus dem Vergabeverfahren zu entfernen; ein Ausschluss nach Zuschlagserteilung widerspreche diesem Zweck (angefochtener Entscheid, E. III/6). Deshalb sei die Beschwerde «insgesamt» gutzuheissen und die Verfügung vom 3. November 2014 aufzuheben (angefochtener Entscheid, E. III/7). Allerdings ist das RSA trotz seiner Ausführungen zur materiellen Rechtslage davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerschaft durch seinen Entscheid «die gewünschte Wirkung, den Zuschlag zu behalten und den Vertragsabschluss mit einem anderen Anbieter zu verhindern, nicht» erreiche (angefochtener Entscheid, E. IV/1). Diese Aussage ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass das RSA doch zur Kenntnis genommen hat, dass die EG A.________ für die ausgeschriebenen Architekturleistungen ei­nen neuen Zuschlag erteilt hatte (vgl. angefochtener Entscheid, E. III/5.3).

3.3.3 Aus dem Dargelegten erhellt, dass das RSA auf Ziff. 2 sowie Ziff. 3.1 und 3.2 der Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerschaft nicht eingetreten ist, aber deren Hauptantrag, die Verfügung der EG A.________ vom 3. November 2014 aufzuheben (Ziff. 1 der Rechtsbegehren), gutgeheissen hat. Damit decken sich die Sätze 1 und 3 von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids mit dessen Begründung. Demgegenüber ist aus den Erwägungen nicht ersichtlich, dass Anträge der Beschwerdegegner­schaft abschlägig beurteilt werden sollten; es verbleiben denn auch neben den Begehren, auf die nicht eingetreten wurde, und dem gutgeheissenen Hauptantrag keine weiteren, unbeurteilten Rechtsbegehren. Damit findet Satz 2 von Ziff. 1 des Entscheiddispositivs, wonach die Beschwerde «im Übrigen» abgewiesen werde, in den Erwägungen keine Entsprechung. Es handelt sich insoweit also um ein Versehen des RSA, weshalb Ziff. 1 des Disposi­tivs des angefochtenen Entscheids – unter Weglassung von Satz 2 – rich­tig­erweise wie folgt lautet:

«Die Beschwerde vom 14. November 2014 wird gutgeheissen, soweit da­rauf eingetreten wird. Die Verfügung der Einwohnergemeinde A.________ vom 3. November 2014 wird aufgehoben.»

3.3.4 Die EG A.________ hat Ziff. 1 des Dispositivs «insofern» angefochten, als die Beschwerde vom 14. November 2014 gutgeheissen und ihre Verfügung vom 3. November 2014 aufgehoben wurde, legt also die ganze korrigierte Ziff. 1 in den Streit. Zudem wendet sie sich gegen den Kostenspruch ge­mäss Ziff. 3 des Dispositivs (vgl. vorne E. 3.2). Im Streit liegen damit vor Verwaltungsgericht die Fragen, ob das RSA den Widerruf des Zuschlags und den Verfahrensausschluss der Beschwerdegegnerschaft für unrecht­mässig erklären durfte, und ob es die Kosten rechtmässig verlegt hat.

4.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die EG A.________ über ein schutz­wür­diges Interesse an der Klärung dieser Rechtsfragen verfügt.

4.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdi­ges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent­scheids hat (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein derartiges Interesse vermag nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung eines Rechtsmittels hat und für die ein günstiger Entscheid von prakti­schem Nutzen wäre. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (vgl. BVR 2012 S. 225 E. 3.1, 2008 S. 569 E. 3.1, 2006 S. 538 E. 1.2.1, 2005 S. 400 E. 1.2; zu den entsprechenden bundes­rechtlichen Legitimationsvorschriften vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1, 137 IV 87 E. 1, 136 I 274 E. 1.3, 128 II 34 E. 1b). – Vorliegend ist fraglich, ob an der Klärung der streitigen Rechtsfragen ein aktuelles und praktisches Interesse besteht. Die EG A.________ macht insoweit im Wesentlichen geltend, sie be­fürchte eine Doppelverpflichtung aus dem Fortbestehen des alten Zu­schlags vom 22. Januar 2013 neben der neuen Auftragsvergabe. Deshalb wolle sie verhindern, dass die alte Zuschlagsverfügung wegen der vorin­stanzlichen Gutheissung des Rechtsmittels der Beschwerdegegnerschaft wieder auflebe bzw. fortbestehe (Beschwerde, Rz. 19).

4.2 Der Zuschlag verschafft der Vergabebehörde die Befugnis, mit der ausgewählten Anbieterin einen Beschaffungsvertrag über die nachge­suchte Leistung abzuschliessen. Die Zuschlagsverfügung verleiht aller­dings keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrags. Es besteht mithin keine Kontrahierungspflicht (BGE 134 II 297 E. 4.1, 129 I 410 E. 3.4; Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss. Freiburg 2004 [nachfolgend: Öffentliche Beschaffung], N. 372; Galli/Moser/Lang/Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. Aufl. 2007, N. 701, je mit weiteren Hinweisen). Die Funktion des Zu­schlags liegt vielmehr in seiner Anfechtbarkeit durch unterlegene Konkur­rentinnen (vgl. Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, N. 317 f.). Aus dem Gesagten folgt, dass der Zuschlag vom 22. Januar 2013 die EG A.________ ledig­lich insoweit belastet, als er das grundsätzliche Verbot bewirkt, mit einem anderen Unternehmen als der Zuschlagsempfängerin einen Beschaf­fungs­vertrag abzuschliessen (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.4, 129 I 410 E. 3.4). Aus der betreffenden ersten Zuschlagsverfügung und der Aufhebung ihres Wi­der­rufs hätte mithin nur dann eine Belastung der EG A.________ resultieren kön­nen, wenn die Beschwerdegegnerschaft gegen den neuen Zuschlag an ein anderes Unternehmen rechtzeitig vorgegangen wäre. Mit dem Argument, diesem stehe der nach wie vor ihr erteilte Zuschlag entgegen, so dass die neue Verfügung rechtswidrig sei, wäre Entsprechendes durchaus möglich gewesen. Die Zuschlagsverfügung vom 17. November 2014 hat die EG A.________ der Beschwerdegegnerschaft zwar nicht (direkt) eröffnet, da sie diese kurz zuvor vom Verfahren ausgeschlossen hatte. Dennoch hat sie die Beschwerdegegnerschaft in klarer Weise über die Wiederaufnahme des Vergabeverfahrens und die Erteilung des neuen Zuschlags informiert (vgl. Verfügung vom 3.11.2014 insbesondere E. 3 und 12 in Vorakten RSA, pag. 27, 31). Die Beschwerdegegnerschaft hat sich ungeachtet dessen da­rauf beschränkt, gegen den Widerruf des ersten Zuschlags vorzugehen und suchte die Wiederaufnahme des Vergabeverfahrens und den neuen Zu­schlag mittels vorsorglichem Rechtsschutz in diesem Verfahren zu verhin­dern (vgl. vorne E. 3.3.2). Den einer Konkurrentin erteilten Zuschlag vom 17. November 2014, von dessen Eröffnung sie spätestens mit der Zustel­lung der Beschwerdeantwort der EG A.________ vom 1. Dezember 2014 (siehe dortige S. 10 N. 29) erfuhr, hat sie indes nicht angefochten, weshalb diese Verfügung rechtsbeständig geworden ist. Die EG A.________ verfügt damit heute über eine rechtsgültige Erlaubnis zum Vertragsschluss mit der neuen Zu­schlagsempfängerin, so dass der abweichende erste Zuschlag an die Be­schwerdegegnerschaft bedeutungslos geworden ist.

4.3 Daran vermögen allfällige Rechtsmängel der zweiten Zuschlags­verfügung nichts zu ändern. So mag sich insbesondere fragen, ob die EG A.________ allenfalls bis zur rechtskräftigen Klärung der Gültigkeit ihres Wi­derrufs hätte zuwarten und einen «Stillstand» berücksichtigen sollen, an­statt den neuen Zuschlag – trotz Anfechtung ihrer Widerrufsverfügung unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung – an ein anderes Unternehmen zu erteilen. Rechtsmängel des Vergabeverfahrens oder der neuen Zu­schlagsverfügung hätten indes (nur) zu deren Anfechtbarkeit geführt und hätten mithin innert Rechtsmittelfrist mit Beschwerde vorgebracht werden müssen. Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche gel­tend gemacht. Aus dem Nebeneinander der zwei Zuschlagsverfügungen über die gleichen Architekturleistungen kann sich demnach keine Doppel­verpflichtung der EG A.________ ergeben. Nicht von vornherein auszuschliessen ist hingegen eine Doppelverpflichtung der EG A.________ aus dem Abschluss von zwei Verträgen über denselben öffentlichen Auftrag. Dabei könnte sich eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung aus allfälligen Ansprüchen der Be­schwerdegegnerschaft im Zusammenhang mit der Auflösung des im Mai 2013 abgeschlossenen Generalplanervertrags ergeben. Dieser Vertrag ist indessen rein privatrechtlicher Natur, auch wenn die öffentliche Hand daran beteiligt ist und Vertragsgegenstand eine Verwaltungsbaute bildet (vgl. BGE 134 II 297 E. 2.1; Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., N. 701; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 287 f.). In diesem Kontext strittige Fragen sind daher nicht von einer Verwaltungsjustizbehörde, sondern gegebenenfalls von den Zivilgerichten nach den einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts zu beurteilen (vgl. VGE 2009/291 vom 2.10.2009, E. 2.3.2; Martin Beyeler, Der Geltungsan­spruch des Vergaberechts, 2012, N. 2933 ff.). Sie vermögen deshalb kein Rechtsschutzinteresse der EG A.________ am vorliegenden Beschwerdeverfah­ren zu begründen.

4.4 Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass vorlie­gend ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutz­in­te­resses verzichtet werden könnte (vgl. dazu statt vieler BVR 2008 S. 569 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der EG A.________ fehlt somit, soweit sie die Auf­hebung von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids verlangt, ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit nicht auf ihre Beschwerde einzutreten ist. Im Übrigen wäre das Rechtsschutzinteresse der EG A.________ gleich einzuschätzen, falls die Widerrufs- und Verfahrensaus­schlussverfügung nach der Vertragsauflösung durch die Vergabebehörde gar nicht erforderlich gewesen wäre, wovon das RSA letztlich auszugehen scheint (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. III/6.2). Zwar erscheint es zumindest fragwürdig, dass das RSA eine seines Erachtens überflüssige behördliche Anordnung förmlich aufhebt, hätte es doch angesichts seiner Rechtsauffassung wohl richtigerweise auf die Beschwerde der Beschwer­de­gegnerschaft nicht eintreten sollen. Es besteht aber auch an der Über­prüfung eines Entscheids, der unnötigerweise eine unerhebliche behördli­che Anordnung aufhebt, kein Rechtsschutzinteresse.

5.

Die EG A.________ führt auch im Kostenpunkt Beschwerde, da das RSA ihr die halben Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 370.--, auferlegt hat (Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Ob sie zur Beschwerdeführung im Kostenpunkt legitimiert wäre, ohne in der Hauptsache beschwerdebe­fugt zu sein, kann offen bleiben, weil die Beschwerde gegen den Kosten­spruch mit keinem Wort begründet wird; auf den Antrag, Ziff. 3 des Disposi­tivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, ist deshalb bereits man­gels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

6.

6.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2015 ist nach dem Erwogenen nicht einzutreten. Die EG A.________ wird damit als unter­liegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings können ihr, weil sie als Gemeinwesen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in Submissi­onsverfahren nicht in Vermögensinteressen betroffen ist (vgl. BVR 1999 S. 90 E. 3a), keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG).

6.2 Die ihrerseits obsiegende Beschwerdegegnerschaft hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (vgl. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese sind nach den Kriterien von Art. 41 des Kantonalen Anwalts­gesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 der Verord­nung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) festzulegen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Partei­kostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeu­tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In seiner Kostennote vom 11. März 2015 macht der Vertreter der Beschwerdegegnerschaft ein Honorar von Fr. 5'460.50 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Dieser Betrag ist deutlich übersetzt. Da nur ein einfacher Schriftenwechsel und kein Beweisverfahren durchgeführt wurden, be­schränk­te sich die Prozessführung (hauptsächlich) auf das Erarbeiten und Einreichen einer (kurzen) Beschwerdeantwort. Der Parteikostenersatz ist mithin innerhalb des Rahmentarifs von Art. 11 Abs. 1 PKV auf einen Betrag von Fr. 1'500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 56.-- festzusetzen. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerschaft mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>) und deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überent­schädigung gleich. Deshalb ist nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6).

7.

Gemäss Art. 83 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Be­schwer­de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Ent­scheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn der ge­schätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwel­lenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaf­fungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro­pä­ischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf­fungswe­sens (SR 0.172.052.68) nicht erreicht (Ziff. 1) und sich keine Rechts­frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 2). Die Voraus­setzungen von Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG gelten nach der bundes­gerichtlichen Praxis kumulativ (vgl. BGE 133 II 396 E. 2.1). Der Wert der streitbetroffenen Vergabe überschreitet die massgeblichen Schwellenwerte (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a bzw. b BöB i.V.m. Art. 1 Bst. a bzw. b der Verord­nung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und For­schung [WBF] vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellen­werte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]). Liegt zudem eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be­deutung vor, kann der vorliegende Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, andernfalls einzig mit subsidiärer Verfas­sungsbeschwerde angefochten werden. Das vorliegende Urteil ist daher mit dem Hinweis auf diese beiden Rechtsmittel zu versehen (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2015 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Einwohnergemeinde A.________ hat der Beschwerdegegnerschaft die Par­teikosten, bestimmt auf Fr. 1'556.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

der Einwohnergemeinde A.________

der Beschwerdegegnerschaft

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 83 Bst. f BGG erfüllt sind. Andernfalls kann gegen dieses Urteil subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Mots-clés

public procurementcurrent intereststandingaward revocationexclusionmootnessparty costsadministrative appealcontract award

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the municipality had a current practical interest to challenge the decision annulling its withdrawal and exclusion order in the procurement case.

Solution extraite

No. Because a new award had become final and the first award no longer had practical legal effect, the municipality lacked a current interest.

Motifs extraits

A party may appeal only if the decision can still affect its legal position in a practical way. Here, the new award was not challenged and the municipality already had a valid basis to contract with another bidder; the old award had become irrelevant. Possible defects in the later contract were matters for civil courts, not this administrative appeal.

Question juridique clé

Whether the appellant could contest the cost allocation in the lower decision.

Solution extraite

No. The cost complaint was not sufficiently reasoned, so the court did not enter into it.

Motifs extraits

An appeal against the cost ruling must be properly substantiated; this was not done.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.