Competence conflict over complaint handling and religious cemetery rules

100 2014 67Tribunal administratif7 juil. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court decided a competence conflict concerning a filing against the Interlaken-Oberhasli district authority's treatment of a supervision notice about cemetery rules. It held that the matter was public-law in nature and belonged to the administrative justice authorities, not the civil or criminal courts. On the merits, the complainant was only an informant in a supervisory procedure and had no party rights; therefore, there was no denial of justice. Requests relating to identity documents, voting rights, and compensation were outside the dispute, and no public hearing was required. The complaint was dismissed insofar as admissible, and court costs of CHF 500 were imposed on the complainant.

Regeste Omnilex

Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 f. VRPG; Art. 101 VRPG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Kompetenz bei der Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige und Rechtsverweigerungsrüge: Wird eine Eingabe als Aufsichtsanzeige entgegengenommen, so ist der Anzeiger nicht Verfügungsadressat und verfügt über keine Parteirechte im Sinn eines Beschwerdeverfahrens; er kann lediglich Auskunft über den Abschluss der Anzeige verlangen. Die Rüge der Rechtsverweigerung ist in reinen Rechtssetzungs- bzw. Aufsichtsverfahren grundsätzlich unzulässig. Streitigkeiten über die prozessuale Stellung einer Person fallen nicht unter Art. 6 EMRK; bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Beschwerden kann von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (E. 3).

Texte intégral

100.2014.67U

BUR/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. Juli 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Daum, Häberli und Rolli

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Gemischte Gemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken

betreffend Friedhofreglement; Kompetenzkonflikt (Entscheid der Geschäfts­leitung des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014; GL 14 33); aufsichtsrechtliche Anzeige; Rechtsverweigerung (Verfügung des Regie­rungs­statthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 22. Januar 2014; aufun 1/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.07.2014, Nr. 100.2014.67U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Am 23. Juli 2013 trat das Regierungsstatthalteramt (RSA) Inter­laken-Oberhasli auf eine Beschwerde von A.________ (nachfolgend Be­schwerdeführer) betreffend das Friedhofreglement der Gemischten Ge­meinde (GG) B.________ nicht ein. Es wies jedoch darauf hin, dass die im Regle­ment vorgesehene Verpflichtung zur Verwendung des Kreuzes als Grabzeichen die Glau­bens- und Gewissensfreiheit verletze, und wies die Gemeinde an, die notwendigen Schritte zur Überarbeitung des Reglements zügig in die Wege zu leiten. Auf die vom Beschwerdeführer gegen den Nicht­eintretensentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. September 2013 mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein (Verfahren 100.2013.281). Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 gelangte der Beschwer­de­führer erneut an das RSA Interlaken-Oberhasli. Er beanstandet, dass die Ge­meinde in Sachen Friedhofreglement nichts unternommen habe; zudem habe man ihm seit August 2012 das kommunale Stimm- und Wahlrecht vorenthalten, weshalb ihm eine hohe Entschädigung der Gemeinde zu­stehe. Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 nahm das RSA Interlaken-Oberhasli die Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinn von Art. 101 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) an die Hand.

1.2 Am 27. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Regionalgericht Berner Oberland. Er warf dem RSA Interlaken-Oberhasli Rechtsverweigerung vor und verlangte (unter anderem), dass seine «un­ein­geschränkte Legitimation in allen Rechts­streitigkeiten» anzuerkennen sei. Das Regionalgericht trat mit Urteil vom 4. Februar 2014 auf die Ein­gabe nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangte hierauf an das Obergericht des Kantons Bern, welches am 12. März 2014 die Akten gemäss Art. 4a Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessord­nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) zum Mei­nungsaustausch über die Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht übermittelt hat. Dieses hat sich mit Schreiben vom 2. April 2014 der Auffassung des Obergerichts angeschlossen, wonach die Streitsache öffentliches Recht beschlage und die Behandlung der Eingabe vom 27. Januar 2014 als Beschwerde gegen die Verfügung des Regie­rungs­statthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 20. Ja­nuar 2014 bzw. als Rechtsverweigerungsbeschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts falle. Am 3. April 2014 hat der Regierungsstatt­halter den Beschwerdeführer über die Erledigung der «aufsichtsrechtlichen Anzeige i.S. Friedhofreglement und Bürgerrechte» informiert. Der Be­schwer­deführer hat hierauf beim Verwaltungsgericht weitere Eingaben ein­gereicht (Schreiben vom 7.4., 14.4., 29.4. und 19.5.2014). Mit Entscheid vom 27. Mai 2014 verneinte das Obergericht die Zuständigkeit der Zivil- und Strafgerichtsbehörden und bejahte die Zuständigkeit des Verwaltungs­gerichts. Weiter überwies es die Akten dem Verwaltungsgericht zum Ent­scheid über die Zuständigkeit.

1.3 Das Verwaltungsgericht urteilt bei Kompetenzkonflikten in Fünfer­besetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Geset­zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Zur Beurteilung steht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2014. Diese richtet sich gegen die Verfügung des RSA Interlaken-Oberhasli vom 22. Januar 2014, mit welcher die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2014 als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen wurde (vorne E. 1.1). Der Beschwerdeführer wirft dem RSA Interlaken-Oberhasli Rechtsverweigerung vor und verlangt unter anderem, es sei seine «uneingeschränkte Legitimation in allen Rechtsstreitigkeiten» anzu­erkennen. Sein Begehren ist dahingehend zu verstehen, dass er seine Ein­gabe vom 20. Januar 2014 nicht als Aufsichtsanzeige ohne Parteirechte verstanden haben will, sondern als Beschwerde, aufgrund welcher der Re­gierungsstatthalter ein Beschwerdeverfahren nach Art. 60 ff. VRPG unter Einbezug und Beteiligung des Beschwerdeführers als Partei hätte durch­führen müssen. Die Streitsache beschlägt demnach öffentliches Recht, weshalb die Zuständigkeit der Zivil- und Strafjustiz zu verneinen, diejenige der Verwaltungsjustizbehörden hingegen zu bejahen ist. Die Behandlung der Eingabe vom 27. Januar 2014 als Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG).

3.

3.1 In seiner Eingabe vom 20. Januar 2014 bezieht sich der Beschwer­deführer soweit ersichtlich auf den Entscheid des RSA Interlaken-Oberhasli vom 23. Juli 2013 und beantragt unter anderem die Ausarbeitung einer «rechtskonformen Friedhofsordnung» sowie «Massnahmen» gegen zwei Behördenvertreter der GG B.________. Ausserdem beanstandet er, die Stadt C.________ als frühere Wohnsitzgemeinde würde ihm die Herausgabe der Aus­weisschriften verweigern, weshalb ihm die GG B.________ die Wohnsitz­nahme bzw. die damit verbundenen Bürgerrechte verwehre. – Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsstatthalter diese Eingabe als auf­sichtsrechtliche Anzeige im Sinn von Art. 101 VRPG entgegengenommen hat. Der Beschwerdeführer ist weder als Adressat einer Verfügung an das RSA Interlaken-Oberhasli gelangt (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG), noch hat er geltend gemacht, die Gemeinde hätte (ihm gegenüber) verfügen müssen (vgl. Art. 49 Abs. 2 VRPG); sein Bestreben lag vielmehr darin, die Gemeinde in Nachachtung des Entscheids des RSA Interlaken-Oberhasli vom 23. Juli 2013 zu einer Änderung der Friedhofordnung zu verpflichten und ihm zu gestatten, in der Gemeinde Wohnsitz zu nehmen. Überdies ist in Verfahren der Rechtssetzung die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen) unzu­lässig (BGE 130 I 174 E. 2.2); vielmehr handelt es sich in solchen Fällen typi­scherweise um aufsichtsrechtliche Angelegenheiten. Der Beschwerde­führer war im Verfahren vor dem RSA Interlaken-Oberhasli demnach nicht Verfügungsadressat bzw. Beschwerdeführer, sondern Anzeiger im Sinn von Art. 101 Abs. 2 VRPG. Als solcher hat er keine Parteirechte und kann namentlich weder Beweisanträge stellen noch sich weiter im Verfahren zur Sache äussern. Er kann aber verlangen, dass ihm Auskunft über die Erledi­gung der Anzeige gegeben wird. Der Regierungsstatthalter hat somit keine Rechtsverweigerung begangen; vielmehr hat er die Anzeige an die Hand genommen und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2014 ausführlich über deren Erledigung informiert. Die Beschwerde vom 27. Ja­nuar 2014 erweist sich daher insoweit als offensichtlich unbegründet.

3.2 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Stimm- und Wahlrecht moniert, seine frühere Wohnsitzgemeinde C.________ würde ihm «die Herausgabe der Ausweisschriften» verweigern, weshalb er in B.________ keinen Wohnsitz begründen könne, ist er an die Behörden der Stadt C.________ zu verweisen, wo er in dieser Angelegenheit gegebenenfalls eine anfechtbare Verfügung erwirken kann. Das in diesem Zusammenhang gestellte Begehren auf eine Entschädigung wegen Verweigerung des Stimm- und Wahlrechts liegt demnach ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Im Übrigen kann (auch) in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Regierungs­statthalters im Schreiben vom 3. April 2014 verwiesen werden.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht weitere An­träge stellt (vgl. Eingabe vom 14.4.2014), ist darauf nicht einzugehen, da diese ausserhalb des mit der Eingabe vom 27. Januar 2014 umrissenen Streitgegenstands (vorne E. 2.1) liegen. Im Übrigen handelt es sich (soweit erkennbar) weitgehend um aufsichtsrechtliche Anliegen, weshalb ergän­zend auf das in E. 3.1 hiervor Gesagte verwiesen werden kann.

3.4 Der Beschwerdeführer beantragt «ein öffentliches, der EMRK ent­sprechendes Verfahren». Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwal­tungsjustizbehörden ist schriftlich, es sei denn, die Gesetzgebung schreibe etwas anderes vor oder die Behörde ordne eine Instruktionsverhandlung, eine mündliche Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäi­schen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder eine Urteils­beratung an (vgl. Art. 31 VRPG). Das vorliegende Verfahren hat die rein prozessrechtliche Frage zum Gegenstand, welche Stellung dem Beschwer­deführer im Verfahren zukommt. Solche Rechtsstreite fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 1 N. 17). Ausserdem kann in Fällen offensichtlich unbegründeter oder unzulässiger Beschwerdeführung trotz eines entsprechenden Antrags von der Durchführung einer öffentli­chen Verhandlung abgesehen werden (BGE 136 I 279 E. 1). Dem Antrag des Beschwerdeführers wird daher nicht stattgegeben.

4.

Nach konstanter Praxis sind im Kompetenzkonfliktverfahren (vorne E. 2) keine Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind ebenfalls nicht zu sprechen (BVR 2012 S. 567 E. 4.2, 2007 S. 371 E. 4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 8 N. 9, Art. 107 N. 7 und 12). In der Sache ist der Beschwerdeführer indessen unterliegend (vorne E. 3) und daher kosten­pflichtig.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Zuständigkeit der Zivil- und Strafjustizbehörden wird verneint, die­jenige der Verwaltungsjustizbehörden bejaht.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer­de­führer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin (mit Beilagen)

dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (mit Beilagen)

und mitzuteilen:

dem Obergericht des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

competence conflictadministrative supervisiondenial of justiceparty rightscemetery regulationspublic hearingjurisdictionvoting rights

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the dispute belonged to civil/criminal jurisdiction or administrative justice in the competence conflict.

Solution extraite

The matter concerns public law and falls within the administrative courts' jurisdiction; civil and criminal courts lack jurisdiction.

Motifs extraits

The filing challenges the legal character of the supervisory handling of the complaint and seeks participation as a party in an administrative complaint procedure; this is a public-law dispute.

Question juridique clé

Whether the RSA committed a denial of justice by treating the filing as an administrative supervision notice.

Solution extraite

No denial of justice occurred; the complainant was only an informant in a supervisory matter and had no party rights.

Motifs extraits

Under Article 101 VRPG, a person submitting an administrative supervision notice is not a party and cannot demand evidentiary rights, but is entitled to information on the handling; the RSA processed the notice and informed him of its completion.

Question juridique clé

Whether claims concerning withheld identity documents, voting rights, and compensation were within the scope of the appeal.

Solution extraite

These requests were outside the dispute and, insofar as they concerned the City of C., had to be pursued before the competent city authorities.

Motifs extraits

The complainant must seek an appealable decision from the city authorities; the compensation request thus fell outside the subject matter of the case.

Question juridique clé

Whether the complainant was entitled to a public hearing under the ECHR.

Solution extraite

No public hearing was required in this written procedure.

Motifs extraits

The case concerned a purely procedural question about the complainant's status and therefore fell outside Article 6 ECHR; in any event, an obviously unfounded or inadmissible complaint may be decided without a public hearing.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.