Immigration detention upheld due to repeated unlawful re-entry

100 2014 362Tribunal administratif30 déc. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the complaint against the cantonal coercive measures court’s confirmation of immigration detention. It held that the Bern migration authority had issued a valid removal order with immediate execution, that the appellant had entered Switzerland despite a valid entry ban and therefore met the detention ground, and that the detention remained proportionate. The court found no less severe measure, no health or family obstacles, no termination ground, and no excessive duration. The appellant was ordered to pay CHF 800 in court costs, with no party costs awarded.

Regeste Omnilex

Art. 76 AuG, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 79 AuG, Art. 80 Abs. 4 and 6 AuG; immigration detention following unlawful re-entry despite an entry ban. A valid removal decision with immediate execution constitutes a sufficient basis for detention. The detention ground is met where the foreign national enters Switzerland despite a still-valid entry ban and cannot be removed forthwith. Proportionality requires consideration of less severe measures, family and health circumstances, the expected feasibility of removal, the maximum duration of detention, and the absence of termination grounds. Repeated disregard of an entry ban generally excludes milder coercive measures and supports the assessment that the execution of removal is being pursued with due diligence (consid. 2-6).

Texte intégral

100.2014.362U

HAT/SBE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. Dezember 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Streun

A.________, alias B._________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmass­nahmengerichts vom 18. Dezember 2014; KZM 14 1743)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.362U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der nigerianische Staatsangehörige A.________ (geb. am ….1966; alias B.________, geb. am ….1985) ersuchte am 10. März 2011 in der Schweiz ein erstes Mal erfolglos um Asyl. Auf ein weiteres Asyl­gesuch trat das Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 21. Januar 2013 nicht ein und ordnete die Wegweisung von A.________ an. Am 11. April 2013 verfügte das BFM gegen ihn zudem ein bis 17. April 2016 gültiges Einreiseverbot. Am 18. April 2013 wurde A.________ nach Lagos, Nigeria, ausgeschafft.

In der Folge reiste A.________ (mehrmals) erneut in die Schweiz ein. Am 4. Februar 2014 wurde er in Biel polizeilich angehalten und vorläufig festgenommen, nachdem die Kantonspolizei festgestellt hatte, dass er unter dem Namen B.________ mit einem Einreiseverbot belegt ist. Am 5. Februar 2014 wurde er durch die Einwohnergemeinde Biel in Ausschaffungshaft versetzt und am 17. Februar 2014 nach Spanien über­stellt, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Wie sich aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergibt, reiste er ein weite­res Mal ein und wurde – nachdem er 13 Tage in Ausschaffungshaft ver­bracht hatte – am 9. Oktober 2014 durch die Migrationsbehörden des Kan­tons Solothurn ausgeschafft.

B.

Am 15. Dezember 2014 wurde A.________ in Moutier durch die Kantonspolizei aufgegriffen und erneut vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 wies ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit sofor­tiger Wirkung aus der Schweiz weg und versetzte ihn in Ausschaffungshaft.

C.

Mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 bestätigte das kantonale Zwangs­massnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Aus­schaf­fungs­haft bis zum 14. Februar 2015.

D.

Dagegen hat A.________ am 19. Dezember 2014 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Eingang beim ZMG am 23.12.2014, gleichentags Weiterleitung an das Verwaltungsgericht) mit dem sinnge­mässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 hat der Instruktionsrichter die Be­schwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG ge­nannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis­mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG).

3.

Am 17. Dezember 2014 hat das MIP den Beschwerdeführer, zumal er ille­gal in die Schweiz eingereist ist, mit «Standardformular» weggewiesen (Art. 64b AuG) und die sofortige Vollstreckung der Wegweisung (Art. 64d Abs. 2 AuG) angeordnet. Diese Verfügung war mit einer Rechtsmittelbeleh­rung versehen und wurde dem Beschwerdeführer noch gleichentags er­öffnet (Verfügung MIP vom 17.12.2014, unpag. Vorakten ZMG). Es liegt damit ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, des­sen Vollzug bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Aus­schaffungshaft sichergestellt werden kann.

4.

Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG als gegeben erachtet. Gemäss diesen Bestim­mungen kann die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen wer­den, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht unverzüglich weggewiesen werden kann. Dem Beschwerdeführer war es nach dem 18. April 2013, als er via Zürich nach Lagos ausgeschafft wurde (vgl. Erledigungsmeldung vom 22.4.2013, unpag. Vorakten ZMG), aufgrund des vom BFM verhängten, bis zum 17. April 2016 wirksamen Ein­reiseverbots untersagt, wieder in die Schweiz zurückzukehren (vgl. Ver­fügung des BFM vom 11.4.2013, unpag. Vorakten ZMG). Der Beschwerde­führer hat zwar anlässlich der Eröffnung des Einreiseverbots seine Unter­schrift auf der Empfangsbestätigung verweigert (vgl. Empfangsbestätigung Einreiseverbot vom 11.4.2013, unpag. Vorakten ZMG), bestreitet aber nicht, die Anordnung entgegen- bzw. zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. insb. Protokoll ZMG vom 18.12.2014, S. 2, unpag. Vorakten ZMG). Trotz des wirksamen Ein­reiseverbots ist der Beschwerdeführer mehrmals in die Schweiz zurückge­kehrt und auch – nachdem er am 9. Oktober 2014 zum wiederholten Mal ausgeschafft worden ist – erneut eingereist (vgl. vorne Bst. A und B). Bei dieser Sachlage hat das ZMG das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG zu Recht bejaht.

5.

Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis­mässig­keit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländi­sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1).

5.1 Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Aufgrund des uneinsichtigen Verhal­tens des Beschwerdeführers, der das gegen ihn bestehende Einreiseverbot bereits mehrfach missachtet hat, fallen keine milderen (Zwangs-)Mass­nahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht bei den Migra­tionsbehörden – in Betracht (vgl. dazu statt vieler BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2; VGE 2014/353 vom 19.12.2014, E. 5.2; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver­fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaats­angehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Der Beschwerdeführer hat weder Familienangehörige in der Schweiz noch beanstandet er die Haftbedingungen oder macht gesund­heitliche Probleme geltend; im Gegenteil erklärte er an der mündlichen Haft­verhandlung, es gehe ihm gut (vgl. Protokoll ZMG vom 18.12.2014, S. 2, unpag. Vorakten ZMG). Dass der Haftvollzug aus ande­ren Gründen unver­hältnismässig wäre, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

5.2 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine An­haltspunkte dafür, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Spa­nien nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal dieser bereits mehr­mals dorthin zurückgeführt wurde. Schliesslich bestehen auch keine An­zeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AuG), ist doch offenbar eine Anfrage um Rückübernahme schon er­folgt (vgl. Haftanordnung vom 17.12.2014, unpag. Vorakten ZMG).

6.

Der Entscheid des ZMG vom 18. Dezember 2014 hält somit der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu­weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens konnte auf die Einholung einer Stellungnahme beim MIP und beim ZMG verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Amt für Migration und Personenstand

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Bundesamt für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

immigration detentionentry banremoval orderproportionalityrepeated unlawful entrydiligencedeportationcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the detention order had a lawful removal decision as its basis and was therefore permissible under immigration law.

Solution extraite

The 17 December 2014 removal order was a valid enforceable basis for immigration detention.

Motifs extraits

The migration authority used the standard removal form, ordered immediate execution, and served the decision the same day; this satisfied the requirement of a removal decision under Art. 76 AuG.

Question juridique clé

Whether a detention ground existed because the appellant entered Switzerland despite an entry ban and could not be removed immediately.

Solution extraite

The statutory detention ground was met.

Motifs extraits

The appellant knew of the valid entry ban, had repeatedly returned to Switzerland after prior removals, and was again found unlawfully present; Art. 76(1)(b)(1) in conjunction with Art. 75(1)(c) AuG therefore applied.

Question juridique clé

Whether immigration detention was proportionate, time-limited, and free of termination grounds.

Solution extraite

The detention was proportionate and no termination ground was shown.

Motifs extraits

No less severe measure was suitable, there were no family ties or health objections, the six-month limit was not exceeded, no termination ground appeared, and removal to Spain remained foreseeable with the authorities pursuing return actively.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.