Standing to challenge water construction plan under Art. 24 WBG

100 2014 33Tribunal administratif23 sept. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A landowner challenged a Bern water-construction plan and the government’s refusal to recognize his standing. The administrative court held that only the question of standing was before it; claims about costs, publication, or notifications to other objectors were outside the dispute. It found no hearing violation and no contradiction in the government’s reasoning. On the merits, the appellant’s property was too far from the works and not exposed to any specific danger, and his personal interest as a resident, taxpayer, walker, swimmer, or kayaker was too general. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible, with a CHF 1,500 court fee and no party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 24 Abs. 2 lit. a WBG; standing to object against a water-construction plan requires a special and direct affectedness in legally protected interests, analogous to the settled rules on appeal standing under planning law. Mere subjective concern, civic engagement, residence in the municipality, taxpayer status, or use of the affected area for leisure does not suffice. A person outside the danger zone and without a tangible impact on his property lacks the necessary close connection to the subject matter. The scope of review is confined to the contested refusal to decide on the merits; requests falling outside the object of the appeal are inadmissible (consid. 1, 4, 5).

Texte intégral

100.2014.33U

DAM/BER/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 23. September 2014

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, dieser vertreten durchdie Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern

Beschwerdegegner

und

Einwohnergemeinde Muri handelnd durch den Gemeinderat, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern

betreffend kantonaler Wasserbauplan «Hochwasserschutz und Auenrevitalisierung Aare/Gürbemündung»; Sanierung Wehrliau; Einsprachebefugnis (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern vom 15. Januar 2014; RRB 24/2014)

Sachverhalt:

A.

Am 2. August 2012 erliess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) den kantonalen Wasserbauplan «Hochwasserschutz und Auenrevitalisierung Aare/Gürbemündung» und wies die dagegen er­hobenen Einsprachen, darunter diejenige von A.________, ab, soweit sie nicht zurückgezogen oder gegenstandslos geworden waren. In ihren Erwägungen verneinte sie die Einsprachebefugnis von A.________, behandelte seine Rügen jedoch trotzdem. Im Ergebnis wies sie damit seine Einsprache ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

B.

Der Rechtsmittelbelehrung folgend erhob A.________ gegen die Verfügung der BVE am 27. August 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte sinngemäss die Anerkennung seiner Einsprache- bzw. Be­schwerdebefugnis sowie eine Abänderung der Massnahmen im Bereich der Wehrliau. Mit Urteil vom 14. Februar 2013 verneinte das Verwaltungs­gericht die Zulässigkeit eines Sprungrekurses und damit seine Zuständig­keit und leitete die Beschwerde zur weiteren Behandlung an den Regie­rungsrat weiter (VGE 2012/301, publ. in BVR 2013 S. 354).

C.

Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 15. Januar 2014 wies der Regie­rungsrat die Beschwerde von A.________ ab. Zur Begründung führte er aus, die BVE habe die Einsprachebefugnis zu Recht verneint, wes­halb die Rügen in der Sache nicht zu prüfen seien.

D.

Dagegen hat A.________ am 31. Januar 2014 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt:

«1. Gestützt auf die Erwägungen zur Einsprache […] beantrage ich der Re­gierungsrat möge anerkennen:

Die Einsprache und ihre bisherige Prüfung sei durch eine Reihe von Be­sonderheiten gekennzeichnet. Die Summe dieser Besonderhei­ten erlange das nötige Gewicht zur Erfüllung von Art. 24 Abs. 2 lit. a WBG „besonders berührt und in schutzwürdigem Interesse betrof­fen". Das Gericht möge demnach die mit Regierungsratsbeschluss vom 15.1.2014 verneinte Legitimation zur Einsprache zurückweisen und den Regierungsrat einladen, die bisher beiseite gelassenen mate­riellen Rügen zu prüfen.

2. Wie dargelegt ist dank meiner Beschwerde im ersten Durchgang vor Verwaltungsgericht die falsche Rechtsmittelbelehrung „Sprung­re­kurs" korrigiert worden, mit entsprechender Praxisänderung. Der „Grimselentscheid" ist heute nicht mehr ausschliessliche Richt­schnur.

Ich verweise auf Art. 109 VRPG vom 23.5.1989 betr. Verfahrens- und Parteikosten (BSG 155.21) und bitte zu prüfen, ob mir aus den aus der Beschwerde hervorgehenden Gründen eine Entschädigung zu­stünde. Ich halte dafür, eine Belohnung liege näher als eine Bestra­fung. Massgebend wäre der Tarif Ihres Gerichts.

3. Durch die Verfügung BVE v. 2.8.2012 sind wie erwähnt 5 Ein­spra­chen betroffen. Die falsche Rechtsmittelbelehrung „Sprungre­kurs" gilt für alle fünf. Ob die anderen vier Beschwerde geführt haben, weiss ich nicht. Aber es scheint mir, alle fünf hätten An­spruch da­rauf, die Änderung der Rechtsmittelbelehrung zu erfahren, nicht nur der Beschwerdeführer.

4. Die Gemeinde Muri pflegt sie betreffende Entscheide des Verwal­tungs­gerichts oder des [richtig: der] BVE in den „Lokal-Nachrichten" zu publizieren. Ich verweise auf die Ausgabe vom 29.8.2013 (Bei­lage 16). Ich beantrage gleiche Publikation Ihres Entscheids, mit Zu­stel­lung des Entwurfs vor dem Gut zum Druck an mich.

5. Ich habe in Ziff. 2.7.1 der Einsprache von 2006, Seite 8, die Vertei­lung der Kosten auf Bund, Kanton und Gemeinden erwähnt:

„Fr. 5'989'005 Mio für die 4 Gemeinden" (Beilage 17). Ich wünsche Auf­schluss über die Verteilung der Kosten für die im Winter 2012/2013 ausgeführten Arbeiten auf Gemeindegebiet Muri mit sepa­ratem Auszug für die Korrektur des Wehrlibogens und hiezu

die budgetierten Kosten für die ursprünglich geplanten „10 massi­ven Buhnen als Prallufer" und

die wirklichen Kosten der nun realisierten Lösung.

Der Gemeinderat hat zur Stellungnahme aufgefordert, mehrmals un­ter vornehmer Zurückhaltung darauf verzichtet, z.B. am 4.4.2013 (Beilage 12). Ich beantrage deshalb auch, der Gemeinderat Muri sei zu verpflichten, mir persönlich die gewünschten Zahlen schriftlich be­kanntzugeben und durch die Bauverwaltung in den Lokal-Nach­rich­ten mit Hinweis auf das Gerichtsurteil zu publizieren.»

Der Kanton Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 hat die Einwohnergemeinde (EG) Muri mitgeteilt, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet.

Während die EG Muri mit Schreiben vom 3. und 22. April 2014 auf ergän­zende Bemerkungen verzichtet hat, hält A.________ mit Eingabe vom 6. April 2014 sinngemäss an seinen Begehren fest. Am 5. September 2014 hat er sich nochmals geäussert und ein weiteres Beweismittel einge­reicht. Der Kanton Bern hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Der Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, die BVE habe die Einsprachebefugnis des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer Verfahrensrechte ausüben will (Art. 79 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde ist deshalb – unter Vorbehalt der nach­folgenden Erwägungen – einzutreten.

1.3 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit dem angefochtenen Entscheid geregelte Rechts­verhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Ent­scheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rah­men des Streitgegenstands vor, der mithin nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat oder hätte regeln sollen. Innerhalb dieses Rahmens können die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben mit Beschwerdeanträgen und Beschwerdebegründung den Streitgegenstand bezeichnen (sog. Dispositionsmaxime). Soweit Begehren hingegen nicht das Anfechtungsobjekt betreffen, liegen sie ausserhalb des Streitgegen­stands und fehlt es an einer Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung (BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 13, Art. 72 N. 6).

1.4 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet der RRB vom 15. Januar 2014. Der Regierungsrat hat sich ausschliesslich mit der Einsprachebefugnis des Beschwerdeführers befasst und diese verneint. Inhaltlich hat er sich nicht zur Kritik am Vorhaben geäussert. Prozessthema vor Verwaltungsgericht kann daher nur sein, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid getroffen hat (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Soweit der Beschwer­de­führer eine Klärung der Kostenverteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden verlangt (Rechts­begehren [RB] 5; vorne Bst. D), ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Rechts­mittel auch insoweit, als der Beschwerdeführer fordert, es sei den übrigen Einsprechenden mit­zuteilen, dass die Rechtsmittelbelehrung der BVE falsch gewesen sei bzw. der Regierungsrat die zuständige Rechtsmittel­behörde gewesen wäre, und soweit er eine Publikation des Entscheids ver­langt (RB 3 und 4; vorne Bst. D).

1.5 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Verwaltungs­gericht den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498, nicht publ. E. 1.3 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011]; Praxisfestlegungen der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010 und 17.2.2014 zu Art. 57 GSOG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Regierungsrat habe sich nicht mit seinen Darlegungen in Ziff. 1.2 der Einleitung der Einsprache vom 4. Dezember 2006 auseinandergesetzt zur Frage, ob die Legitima­tions­bestimmung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) eng oder weit auszulegen sei (vgl. Beschwerde Ziff. III/8.1 und IV/1). Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Ge­hörs (Art. 29 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Ver­fassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG).

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der be­troffe­nen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können (vgl. Art. 21 Abs. 1 VRPG). Er verlangt von der Behörde, dass sie ihre Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt (BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 184 E. 2.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16). Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirk­samen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung eines Verwaltungsakts muss nach gefestigter Rechtsprechung so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Ge­samtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistand­punkt nicht folgen kann (BGE 138 I 232 E. 5.1; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1, S. 109 E. 2.3.3 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f.).

2.3 Vorab ist klarzustellen, dass sich der Regierungsrat in seinem Be­schluss nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 4. Dezember 2006, sondern mit denjenigen in der Beschwerde vom 27. August 2012 gegen die Verfügung der BVE vom 2. August 2012 aus­einanderzusetzen hatte (Akten des Verfahrens 2012/301, act. 1). Der Be­schwerdeführer hat in seiner Beschwerde jedoch auf Ziff. 1.2 seiner Ein­sprache und damit auf die Frage der Auslegung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a WBG verwiesen (vgl. Ziff. III/2.1).

2.4 Anders als der Beschwerdeführer ausführt, hat sich der Regierungs­rat mit der Auslegung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a WBG sehr wohl auseinan­dergesetzt (vgl. E. 2 des angefochtenen Beschlusses). Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs ist damit ohne weiteres Genüge getan. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

3.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Regierungsrat habe wider­sprüchlich gehandelt, indem er einerseits auf seine Beschwerde mit der Begründung eingetreten sei, er sei durch den Nichteintretensentscheid der BVE besonders berührt, seine Legitimation und damit die besondere Berührtheit in der Sache jedoch anschliessend verneint habe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Weil die BVE als verfügende Behörde den Beschwerdeführer (damals Einsprecher) in der Sache als nicht einsprache­befugt erachtete, hatte sie auf seine Einsprache nicht einzutreten. Der Re­gierungsrat als Rechtsmittelbehörde musste den Beschwerdeführer im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation jedoch zum Verfahren zulassen und damit auf dessen Beschwerde eintreten (vgl. dazu auch vorne E. 1.2), unbesehen darum, ob dieser in der Sache selber, d.h. im Streit um die Ver­fahrensbeteiligung Erfolg haben wird. Im Beschwerdeverfahren um einen Prozessentscheid wird die umstrittene formelle Frage (die Eintretensfrage) somit zur materiellen, zum Streitgegenstand dieses Verfahrens (BVR 2012 S. 225 E. 1.2 und 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 6).

4.

4.1 Die Einsprachebefugnis von Privatpersonen gegen Wasserbau­pläne wird in Art. 24 Abs. 2 Bst. a WBG geregelt. Demnach sind Personen zur Einsprache befugt, die durch das Vorhaben besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Diese Fassung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a WBG datiert vom 10. April 2008 und ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Einspracheerhebung am 4. Dezember 2006 (vgl. vorne Bst. A) war noch die seit dem 1. Januar 1990 gültige Fas­sung in Kraft, welche wie folgt lautete (aArt. 24 Abs. 2 Bst. a WBG; GS 1989 S. 113):

Zur Einsprache sind befugt natürliche und juristische Personen, die vom Vorhaben in eigenen, schützenswerten Interessen betroffen sind.

Die Formulierung der Einsprachebefugnis in aArt. 24 Abs. 2 Bst. a WBG wurde im Rahmen der Teilrevision des VRPG im Jahr 2008, wie die Legiti­mationsbestimmungen des VRPG, an die Umschreibung der Beschwerde­befugnis im Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bun­desgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) angepasst. Durch diese Anglei­chung sollte die Rechtsanwendung vereinfacht und die Einheit des Verfah­rens gefördert werden. Eine materielle Änderung, insbesondere eine Ein­schränkung der Beschwerdebefugnis, war damit jedoch nicht beabsichtigt (zum Ganzen Vortrag des Regierungsrats betreffend das VRPG [Ände­rung], in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 11, S. 8, 12 und 34; Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Ge­setz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 18 f., 41; Christoph Auer, Die Umsetzung des Bundesgerichtsgesetzes in die berni­sche Verwaltungsrechtspflege, in ZBJV 2009 S. 225 ff., 248 f.). Die Ände­rung des Wortlauts von aArt. 24 Abs. 2 Bst. a WBG wirkt sich somit für den Beschwerdeführer nicht nachteilig aus.

4.2 Der Gesetzgeber hat die Einsprachebefugnis bei Erlass des WBG gleich geregelt wie in Art. 35 Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) in der ursprünglichen Fassung (GS 1985 S. 198; vgl. VGE 22604 vom 1.3.2006, E. 3.3 mit Hinweis). Im Rahmen der Teil­revision des BauG vom 22. März 1994 (BAG 94-76) wurde die Ein­sprache­befugnis im Baubewilligungsverfahren neu redigiert (Art. 35 und Art. 35a BauG). Damit wurden jedoch keine zusätzlichen Voraussetzungen geschaf­fen, sondern es wurde lediglich die bisherige Rechtsprechung kodi­fiziert (BVR 1997 S. 97 E. 3e; VGE 22604 vom 1.3.2006, E. 3.3). Da auch die Anpassung des Wortlauts von aArt. 24 Abs. 2 Bst. a WBG an die Um­schrei­bung der Beschwerdebefugnis im BGG keine materielle Änderung mit sich bringt (vgl. vorne E. 4.1), deckt sich die Einsprachebefugnis nach WBG nach wie vor mit derjenigen nach BauG und kann für die Auslegung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a WBG auf die Rechtsprechung zu Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG abgestellt werden. Diese Grundsätze gelten auch für die Be­schwerde- bzw. Einsprachebefugnis bei Plänen (Art. 60 Abs. 2 und Art. 61a Abs. 2 Bst. a BauG).

4.3 Bereits vor der Teilrevision des VRPG im Jahr 2008 wurde für die Auslegung von aArt. 24 Abs. 2 Bst. a WBG (und Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG) die Rechtsprechung zu Art. 65 und 79 VRPG und für deren Aus­legung die Rechtsprechung zu den entsprechenden Bundesnormen (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal­tungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 103 des heute durch das BGG ersetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organi­sation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz; BS 3 S. 531 und AS 1992 S. 288, in Kraft bis 31. Dezember 2006]) herangezogen (BVR 2008 S. 396 E. 2.3.1; VGE 22604 vom 1.3.2006, E. 3.3; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 2; zu Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 35-35c N. 16). Nach der Vereinheitlichung dieser Be­stimmungen drängt sich der Beizug der massgebenden Rechtsprechung erst recht auf (vgl. auch BVR 2013 S. 566 E. 2.3; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S.161).

5.

5.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung setzt die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis gegen ein Planungsvorhaben gemäss Art. 61a Abs. 2 Bst. a und Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG voraus, dass die beschwerdeführende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Inte­resse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffe­nen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils ge­sprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerde betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen An­wendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzu­lässig. Die Legitimation von Nachbarinnen und Nachbarn – gleichgültig, ob sich ihre Beschwerde gegen eine Baubewilligung oder gegen einen Nut­zungsplan richtet – hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob und inwiefern die bewilligte Anlage bzw. die festgelegte Nut­zung sich nachteilig auf ihr Grundstück auswirken kann. Sie wird in der Re­gel bejaht, wenn ihr Grundstück an das umstrittene Vorhaben angrenzt oder lediglich durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Nach der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche räumliche Nähe zudem bis zu einem Abstand von 100 m zu bejahen. Aller­dings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffen­heit. Eine solche wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen von einer An­lage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Emissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen (zum Ganzen BVR 2013 S. 343 E. 4.1 f., 2011 S. 498 E. 2.3 f., 2006 S. 261 E. 2.2; BGE 137 II 30 E. 2.2.2 f., 136 II 281 E. 2.2 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 16 ff., Art. 60 N. 3 Bst. a). Eine hinreichende Betroffenheit ist auch zu bejahen, wenn die An­lage einen Gefahrenherd darstellt und die Anwohnerinnen und Anwohner einem besonderen Risiko ausgesetzt werden (BGE 120 Ib 378 E. 4d; BGer 1C_56/2011 vom 15.6.2011, E. 2.3). Massgebend ist stets eine Ge­samtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013, in ZBI 2014 S. 391 E. 4 am Ende).

5.2 Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt rund 400 m vom Aareufer im Bereich Wehrliau und damit vom Ausführungsort der wasser­baulichen Massnahmen (Hochwasserschutzdamm sowie Ufersicherung und -verstärkung) entfernt. Das Grundstück liegt gegenüber der Aare in erhöhter Lage und wird durch mehrere Häuserreihen und eine leicht bewal­dete Böschung vom betreffenden Uferabschnitt getrennt. Wie der Regie­rungsrat in E. 3.1 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat und auch von keiner Seite bestritten wird, zeigen die genannten Wasser­baumassnahmen keine Auswirkungen, die in ihrer räumlichen Aus­dehnung die Liegenschaft des Beschwerdeführers betreffen könnten. Ins­be­sondere stellen sie für ihn bzw. seine Liegenschaft keinen Gefahren­herd dar, sondern zielen darauf ab, in Hochwassersituationen die um­stehenden Bauten und Anlagen besser zu schützen. Im Übrigen war das Haus des Beschwerdeführers bereits ohne die geplanten Wasserbau­massnahmen von Hochwasser im Bereich Wehrliau nicht betroffen und wird es nach de­ren Umsetzung auch weiterhin nicht sein (vgl. den Wohnort des Beschwer­de­führers auf http://www.maps.google.ch, die Grundlage zur Interessen­abwägung Auengebiet von nationaler Bedeutung/Trink­wasser­fassungen/Hoch­wasserschutz vom 18.7.2011, S. 13, Abbildung 1 [Vorakten JGK 5B, Register 4], den kantonalen Wasserbauplan «Teilprojekt Hoch­wasser­schutz und Auenrevitalisierung Aare/Gürbemündung», Mass­nahmen an Aare und Gürbe, Gesamtübersicht vom 2.8.2012 [Vorakten JGK 5B, Re­gister 1] sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 7 Ziff. 11.4 der Beschwerde). Somit kann der Beschwerdeführer nicht als Nachbar im Sinn der vorangehenden Erwägung gelten. Die fehlende Nähe seines Grundstücks zum Wasserbauvorhaben und die fehlende Ge­fährdung seiner Liegenschaft durch Hochwasser schliessen seine Ein­sprache­legitimation aber noch nicht zwingend aus; sie kann auch aus anderen Gründen gegeben sein. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei auf Grund seines lang­jährigen und intensiven Engagements für das Wasserbauprojekt und den damit verbundenen fundierten Sachkenntnissen sowie in seiner Eigen­schaft als Spaziergänger, Schwimmer und Kajakfahrer im Bereich des Wasser­bauvorhabens vom Vorhaben stärker betroffen als die Allgemein­heit. Im Weiteren sei er auch deshalb zur Einsprache legitimiert, weil das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde im Bereich des Wasserbauvor­habens stehe und er langjähriger Einwohner von und Hauseigentümer und Steuerzahler in Muri sei.

5.4 Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat (E. 3.2 des ange­fochtenen Beschlusses), ist zur Begründung der Legitimation im Zusammen­hang mit ideellen Beeinträchtigungen eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand notwendig, die wesentlich stärker ist als diejenige der Allgemeinheit (BGer 28.3.1995, in ZBl 1995 S. 527 E. 2c; VGE 22604 vom 1.3.2006, E. 3.7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 11; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­rechts­pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 952, auch zum Folgenden). Die Beein­trächti­gungen müssen ausserdem nach objektiver Betrachtungsweise vor­liegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen. So genügt insbesondere ein besonderes Inte­resse oder ein besonderes Engagement für oder gegen ein Projekt nicht zur Begrün­dung einer Beschwerdelegitimation (BGE 123 II 376 E. 4a mit Hinweisen; BGer 1A.143/2002 vom 12.11.2002, E. 2.1.1; VGE 22604 vom 1.3.2006, E. 3.7 und 3.8 mit Hinweisen).

5.5 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte besondere Engage­ment für das Wasserbauprojekt und seine nach eigener Darstellung fun­dierten Sachkenntnisse sind subjektiver Natur und vermögen im Licht der wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung keine Einsprachelegitimation zu begründen. Dass die BVE – wie der Beschwerdeführer vorbringt – das Projekt angeblich aufgrund seiner Anregungen in Bezug auf den Wehrli­bogen abgeändert hat, vermag daran nichts zu ändern. Diese Anregungen hat der Beschwerdeführer – wie er selber anerkennt (vgl. Eingabe vom 6.4.2014, S. 2 Ziff. 4) – bereits im Mitwirkungsverfahren vorgebracht. Die Mitwirkung stellt eine Einflussmöglichkeit dar, die von den Instrumenten der direkten Demokratie und des Rechtsschutzes zu unterscheiden ist. Sie ge­hört wie das Vernehmlassungsverfahren zu jenen institutionellen Formen, die keine rechtliche Bindung, sondern blosse politische Einflussnahme be­wirken. Information und Mitwirkung ermöglichen die notwendige Breite der Interessenabwägung, bilden eine wichtige Grundlage für einen sachgerech­ten Planungsentscheid und tragen damit zu einer qualitativ guten Planung bei. Berechtigt, sich informieren zu lassen und an der Mitwirkung teilzu­nehmen, ist die «Bevölkerung», mithin weder nur die Stimmberechtigten der planenden Gebietskörperschaft noch nur die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Planperimeter oder die im Sinn der Rechtsschutz­bestimmungen besonders betroffene Bevölkerung (BGE 135 II 286 E. 4.2.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 58 N. 3). Aus der Teilnahme am Mit­wirkungsverfahren lässt sich in Bezug auf die Einsprachebefugnis somit nichts ableiten (vgl. auch BVR 2005 S. 173 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 58 N. 9a). Aber selbst wenn die BVE – wie der Beschwerdeführer geltend macht – seine Anregungen erst anlässlich seiner Einsprache bzw. der Einspracheverhandlung berücksichtigt bzw. umgesetzt haben sollte, hat dies nicht zur Folge, dass er deshalb zur Einsprache zuzulassen wäre. Auch das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, den von den Wasser­baumassnahmen betroffenen Aareabschnitt als Spaziergänger, Schwimmer und Kajakfahrer zu nutzen, begründet nach dem Gesagten keine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand (vgl. VGE 22604 vom 1.3.2006, E. 3.8 mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde befinde sich im Bereich des Wasserbauvorhabens, zielt er auf die Sicherung allgemeiner, öffentlicher Interessen ab, durch welche sich eine Einsprachebefugnis – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – nicht begründen lässt. Andernfalls wäre jede Person, welche durch dieses Grundwasserpumpwerk versorgt wird, einsprache­berechtigt, was im Widerspruch zu dem von Art. 24 Abs. 2 Bst. a WBG ver­folgten Normzweck – der Einschränkung der Popularbeschwerde – stünde (vgl. BGE 123 II 376 E. 4b/aa, 120 Ib 431 E. 1). Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf seine Vorbringen, er sei als Einwohner, Hauseigentümer und Steuerzahler in der Gemeinde Muri vom Vorhaben besonders betroffen (vgl. dazu auch VGE 23055/23075 vom 29.8.2007, E. 3.4.2, 22730/22750 vom 31.8.2006, E. 2.5). Auch diesbezüglich fehlt es dem Beschwerdeführer an einer besonders nahen Beziehung zum Streitgegenstand, welche wesent­lich stärker ist als diejenige der Allgemeinheit. Dass bei dieser Auslegung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a WBG möglicherweise sämtliche Ein­wohnerinnen und Einwohner der EG Muri vom Rechtsschutz aus­geschlossen sind, ist hinzunehmen und Folge der Unzulässigkeit von Popular­einsprachen bzw. -beschwerden. Anders als bei der Beschwerde gegen kommunale Erlasse, kommunale Wahl- und Abstimmungssachen und weitere kommunale Beschlüsse (vgl. Art. 65a-65c bzw. 79a-79c VRPG), die einen weiter gefassten Kreis von legitimierten Personen kennen, erfordert die Einsprache gegen Verfügungen – wie unter E. 5.1 aus­geführt – eine unmittelbare Betroffenheit.

5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Interessen nicht hinreichend intensiv sind, um die von Art. 24 Abs. 2 Bst. a WBG geforderte besondere Berührtheit bzw. Be­troffenheit in eigenen schutzwürdigen Interessen zu begründen. Der Be­schwer­deführer war somit nicht zur Einsprache befugt. An der fehlenden Legitimation ändert auch der Grundsatz von Treu und Glauben nichts, ins­besondere nicht die beanstandete lange Verfahrensdauer bzw. die kriti­sierte lange Wartefrist zwischen dem Eingang der Einsprache des Be­schwerdeführers und dem Entscheid bezüglich seiner Legitimation. Ein treuwidriges Verhalten der Vorinstanzen ist nicht ersichtlich. Der Entscheid des Regierungsrats hält somit der Rechtskontrolle stand.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Insbesondere besteht kein Anlass, dem unter­liegenden Beschwerdeführer eine «Entschädigung» auszurichten (vgl. RB 2; vorne Bst. D).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern z.H. des Regierungsrats

der Einwohnergemeinde Muri

dem Bundesamt für Umwelt

und mitzuteilen:

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (zur Kenntnis)

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

standingplanningwater constructionright to be heardscope of disputepopular appealneighbor interestscourt costspublic interest

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant had standing to object/appeal under Art. 24(2)(a) WBG

Solution extraite

He did not have standing because his property and personal interests were not sufficiently and directly affected by the project.

Motifs extraits

The court held that standing requires a sufficiently close factual and legal connection and a practical benefit from the decision. The appellant lived about 400 m away, outside any hazard zone, and his reliance on civic interest, kayaking, walking, or public water-supply concerns was too general or subjective.

Question juridique clé

Whether the government violated the right to be heard by not addressing all of the appellant's arguments

Solution extraite

No violation occurred.

Motifs extraits

The government had to address the arguments raised against the 2012 BVE decision, not the original 2006 objection in itself, and it sufficiently dealt with the interpretation of Art. 24(2)(a) WBG.

Question juridique clé

Whether the appeal could extend to cost allocation, publication, and notification requests outside the contested standing decision

Solution extraite

Those requests lay outside the subject matter of the appeal and were not examined.

Motifs extraits

The administrative court's review was limited to whether the lower authority wrongly refused to decide on the merits; requests concerning cost distribution, publication, or notifying other objectors did not concern the challenged decision.

Question juridique clé

Whether costs and any compensation should be awarded to the appellant

Solution extraite

No compensation was awarded and procedural costs were imposed on the appellant.

Motifs extraits

Because the appeal failed, the losing party bore court costs and no party compensation was due.

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