First-residence restriction cannot justify six-month stay obligation

100 2014 307Tribunal administratif23 juin 2015Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The owner of a flat in Sigriswil, subject to a first-residence restriction, challenged municipal and cantonal measures ordering her to stay in the municipality at least six months a year and to report and prove her presence. The Administrative Court held that the first-residence rule did not justify a personal residence obligation of that length, since the bylaw requires only constant use by an ortsansässige person and the minimum benchmark is three months. The measures also violated free movement and were disproportionate. The appeal was fully upheld, the BVE decision was annulled, and no costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 24 BV; Art. 5 Anhang I FZA; Art. 32 Abs. 2 GBR Sigriswil; first-residence restriction and proportionality of enforcement measures. A first-residence requirement is satisfied where a dwelling is constantly used by an ortsansässige person; unless the local regulation provides otherwise, a minimum use period of three months may serve as the benchmark. A municipal order compelling the owner personally to reside in the municipality for six months per year exceeds what is necessary to secure lawful first-residence use and unlawfully restricts the freedom of establishment / free movement. Enforcement measures tied to such an excessive residence obligation, including reporting duties, inspection rights and sanctions, fall with the principal order. Evidentiary cooperation may be required for factual clarification, but only by suitable and proportionate means (consid. 2–3).

Texte intégral

100.2014.307U

KEP/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 23. Juni 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Sieber

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Sigriswil Baupolizeibehörde, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil

Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baupolizei; Auflagen zur Einhaltung der Erstwohnungsbe­schränkung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. September 2014; RA Nr. 120/2014/27)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.06.2015, Nr. 100.2014.307U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die deutsche Staatsangehörige A.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft Sigriswil Gbbl. Nr. 1.________ (....). Die Baubewilligung für das auf dem Grundstück liegende Einfamilienhaus mit Studio vom 27. September 1989 enthielt folgendes, im Grundbuch als «(L) Ausnahmebewilligung gem. Bau­gesetz» angemerktes «Zweckentfremdungsverbot»:

«Die Wohnung im Erdgeschoss gemäss Grundrissplan vom 20.2.1989 ist als Erst­wohnung ortsansässiger Personen (mit festem Wohnsitz bzw. Steuer­domizil in Sigriswil, vgl. Art. 23 ZGB) zu benutzen (Art. 31a GBR Sigriswil).»

Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 erliess die Einwohnergemeinde (EG) Sigris­wil für die Wohnung am …. ein ab dem 1. April 2014 wirksames Benützungsverbot. Zur Begründung führte sie aus, A.________ nutze die Wohnung nicht als Erstwohnung. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. März 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Statt eine Vernehmlassung einzu­reichen, verfügte die EG Sigriswil am 17. April 2014 neu was folgt:

«1. Die Verfügung vom 14. Februar 2014 wird aufgehoben.

2. Auf den Erlass eines Benützungsverbots wird vorläufig verzichtet.

3. Die Verfügungsadressatin hat die folgenden Auflagen zu befolgen:

Sie ist verpflichtet, sich grundsätzlich während mindestens 6 Monaten pro Jahr, das heisst an mindestens 50 % aller Tage, tatsächlich in Sigris­wil aufzuhalten (Lebensmittelpunkt mit festem Wohnsitz in Sigriswil). Kurzaufenthalte, wie bspw. das Abholen der Post, genügen hierzu nicht. Er­forderlich ist mindestens die Übernachtung in der fraglichen Wohnung.

Sie hat der Gemeinde im April 2014 und Juni 2014 auf der Basis ihrer schrift­lichen Mitteilung vom 7. März 2014 anzugeben, an welchen Tagen sie sich tatsächlich in Sigriswil aufgehalten hat bzw. aufzuhalten ge­denkt.

Sie hat der Gemeinde bis am 17. Mai 2014 anzugeben, an welchen Da­ten sie sich in der zweiten Jahreshälfte 2014 in Sigriswil aufzuhalten ge­denkt. Die fehlenden Tage der ersten Jahreshälfte 2014 sind mit einer ver­mehrten Anwesenheit in der zweiten Jahreshälfte 2014 zu kom­pensieren.

Im Oktober 2014 erstattet sie der Gemeinde Bericht darüber, an welchen Ta­gen im zweiten Halbjahr 2014 sie sich tatsächlich in Sigriswil auf­gehalten hat bzw. aufzuhalten gedenkt.

Geringfügige Abweichungen von den angegebenen Aufenthaltsdaten sind nur in begründeten Fällen und nach vorgängiger Ankündigung bei der Bauverwaltung möglich.

4. Die Gemeinde behält sich vor, die Einhaltung der oben festgehaltenen Auf­lagen mittels Stichproben zu überprüfen.

5. Leistet die Verfügungsadressatin dieser Verfügung und den oben genann­ten Auflagen nicht Folge, so wird die Gemeinde ohne Mahnung eine Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 1 BauG erlassen und die Woh­nung mit einem Benützungsverbot belegen.

6. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis zu CHF 40'000.-, in besonders schweren Fällen und bei Rück­fall bis zu CHF 100'000.- nebst Haft) bzw. nach Art. 292 Strafgesetzbuch (Haft oder Busse).

[7.-9. …]».

In der Folge schrieb die BVE das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Ge­schäftsverzeichnis ab (Abschreibungsverfügung vom 25.4.2014).

B.

Gegen die Verfügung vom 17. April 2014 erhob A.________ am 14. Mai 2014 Beschwerde bei der BVE. Sie beantragte, die Verfügung sei mit Ausnahme der Ziffern 1 und 2 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in der Baubewilligung vom 27. September 1989 enthaltene Nutzungsbeschränkung keine Rechtswirkung habe. Die BVE hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 18. September 2014 insoweit teilweise gut, als sie Ziffer 3, Lemma 2-5, der ange­fochtenen Verfügung durch folgende Anordnung ersetzte:

«Die Verfügungsadressatin hat der Gemeinde bis am 31.01.2015 mit geeigne­ten Unterlagen nachzuweisen, dass sie sich im Jahr 2014 mindestens sechs Mo­nate in Sigriswil aufgehalten hat. Sofern diese Dauer nicht erreicht wird, hat sie nachzuweisen, aus welchen Gründen sich ihr Lebensmittelpunkt den­noch in Sigriswil befindet.»

Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Hiergegen hat A.________ am 27. Oktober 2014 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als die Beschwerde vom 14. Mai 2014 nicht vollumfänglich gutgeheissen wurde. Ausserdem hat A.________ die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2014 und Vernehmlassung vom 20. November 2014 beantragen die EG Sigriswil und die BVE die Abweisung der Beschwerde. Am. 8 Januar 2015 hat der Instruktionsrichter festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir­kung zukommt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan­tonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, bezüglich der Wohnung im Erdgeschoss des Einfamilienhauses auf der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1.________ bestehe eine Erst­wohnungsbeschränkung, welche auch für die Beschwerdeführerin gelte (ange­fochtener Entscheid, E. 2 und 3). Nach Art. 32 Abs. 2 des Baureglements der EG Sigriswil vom 22. Juni 1996 (GBR; dieser entspricht aArt. 31 Abs. 2 GBR in der Fassung vom 7.9.1987 [Akten BVE, nach pag. 23]) müsse die Wohnung der Beschwerdeführerin daher als Erstwohnung, d.h. durch eine ortsansässige Per­son ständig benutzt werden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde einen mindestens sechsmonatigen Aufenthalt im Jahr als nötig erachte, damit die Nutzung als Erstwohnung vermutet werden könne. Die Beschwerdeführerin dürfe daher zu einem entsprechenden Aufenthalt in der Gemeinde verpflichtet werden. Hierdurch stelle die EG Sigriswil allein die rechtmässige Nutzung der Wohnung als Erstwohnung sicher. Die Mindestaufenthaltsdauer ziele nicht auf die freie Wahl des Aufenthaltsorts oder die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin. Sofern die Beschwerdeführerin die Wohnung jedoch selbst nutzen wolle, sei sie an die bewilligte Nutzungsart gebunden (angefochtener Entscheid, E. 4). Im Rah­men ihrer Mitwirkungspflicht sei sie zudem verpflichtet, ihren Aufenthalt in der Gemeinde nachzuweisen. Sei ihr dies nicht möglich, habe sie nachzuweisen, weshalb sich ihr Lebensmittelpunkt dennoch in Sigriswil befinde (angefochtener Entscheid, E. 5). – Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Erstwohnungs­beschränkung auch für sie gelte. Ausserdem verletze die Verpflichtung, sich min­destens während sechs Monaten im Jahr in der Gemeinde aufzuhalten, ins­besondere die Niederlassungsfreiheit und das Recht auf Freizügigkeit (Be­schwerde, Ziff. 1 und 2).

2.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BauG können die Gemeinden Wohnzonen be­zeichnen, in denen im Interesse eines genügenden Wohnungsangebots für die ansässige Bevölkerung ein Mindestanteil an Erstwohnungen oder eine gleichwer­tige Regelung vorgeschrieben ist. Sie erlassen die näheren Bestimmungen. Die EG Sigriswil hat mit Art. 32 Abs. 1 GBR eine entsprechende Vorschrift erlassen. Demnach sind in den Zonen, in welchen das Wohnen zugelassen ist, bei Neu­bauten minimale Flächenanteile der Bruttogeschossfläche als Erstwohnungen auszuweisen. Gemäss Baubewilligung vom 27. September 1989 gilt für die Woh­nung im Erdgeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eine entspre­chende Beschränkung (Akten BVE, nach pag. 23; vorne Bst. A). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid überzeugend ausgeführt, weshalb diese Be­schränkung auch für die Beschwerdeführerin gelte (angefochtener Entscheid, E. 2 und 3 mit Hinweis auf BVR 2013 S. 85 E. 6 [betreffend Vertrauensschutz]). Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Verwaltungsgericht zwar, dass die Be­schränkung auch für sie Gültigkeit habe. Sie begründet ihren diesbezüglichen Standpunkt indes nicht, weshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, insoweit vom angefochtenen Entscheid abzuweichen. Es ist daher davon aus­zugehen, dass die Erstwohnungsbeschränkung auch für die Beschwerdeführerin gilt.

2.3 Erstwohnungen sind Wohnungen, die von ortsansässigen Personen (mit festem Wohnsitz bzw. Steuerdomizil in Sigriswil) ständig benutzt werden (Art. 32 Abs. 2 GBR). Zur Bestimmung, ob eine Erstwohnung vorliegt, ist damit vom zivil- bzw. steuerrechtlichen Wohnsitz auszugehen und zusätzlich zu prüfen, ob die Wohnung ständig benutzt wird (ausführlich hierzu VGE 2013/422 vom 18.12.2014, E. 4 ebenfalls die EG Sigriswil betreffend). Der Begriff der ständigen Nutzung ist im GBR nicht näher umschrieben. In Konkretisierung des Gemeinde­erlasses kam das Verwaltungsgericht im vorzitierten Entscheid zum Schluss, eine Erstwohnungsnutzung liege vor, wenn die Anwesenheit der betroffenen Per­son mindestens drei aufeinander folgende Monate oder mindestens drei Monate innerhalb eines Jahres betrage (VGE 2013/422 vom 18.12.2014, E. 6.3). Es hat sich hierbei an Regelungen in verwandten Gesetzgebungen und die dazu be­stehende Lehre und Praxis angelehnt. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über die Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG; Referen­dumsvorlage in BBl 2015 S. 2753 ff.) umschreibt eine Erstwohnung als Woh­nung, die von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Art. 3 Bst. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohner­register und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungs­gesetz, RHG; SR 431.02) in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, nieder­gelassen ist. Erstwohnungen gleichgestellt sind nach Art. 2 Abs. 3 ZWG u.a. Woh­nungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt wer­den (Bst. a) oder als Dienstwohnungen für Personen, die insbesondere im Gast­gewerbe, in Spitälern und in Heimen tätig sind, genutzt werden (Bst. g); Wohnun­gen also, die obwohl nicht als Hauptwohnsitz genutzt, eine hohe Nutzungs­intensität aufweisen (Jonas Alig, Das Zweitwohnungsgesetz, in Jusletter vom 1.12.2014, S. 4; vgl. BGE 139 II 243 E. 10.2 mit Bezug auf Art. 2 Bst. b der Ver­ordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen [SR 702; nachfolgend: Zweitwohnungsverordnung]). Für diese den Erstwohnungen gleichgestellten Wohnungen, in denen sich eine Person zu einem bestimmten Zweck in der Ge­meinde aufhält, soll nach übereinstimmenden Lehrmeinungen auf Art. 3 Bst. c RHG abgestellt werden, der dafür einen Aufenthalt mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres ver­langt (Jeanrenaud/Sulc, Lex Weber: premiers commentaires de l’ordonnance dans l’attente de la législation d’exécution, in Not@lex 2012, S. 165 ff., 172 f.; Fabian Mösching, Massnahmen zur Beschränkung von Zweitwohnungen, Diss. Bern 2014, S. 195 f. mit Bezug auf Art. 2 Bst. b Zweitwohnungsverordnung; vgl. auch Botschaft des Bundesrats zur Harmonisierung amtlicher Personenregister, in BBl 2006 S. 427 ff., 457). Die Mindestdauer von drei Monaten lässt sich über­dies mit der Praxis zur Eigennutzung von Aparthoteleinheiten gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken von Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) begründen (Max Walter, Was ist denn eine Zweitwohnung?, in Jusletter vom 10.12.2012, S. 6 f.). Als Erstwohnung gilt nach diesen Kriterien auch eine Wohnung, die von einer Person genutzt wird, die zwar als Wochenaufenthalterin auswärts arbeitet oder studiert, für das Wochenende jedoch regelmässig an ihren Hauptwohnsitz zurückkehrt. Es ist aus den genannten Gründen sachgerecht, als Minimum für eine Nutzung einer Erst­wohnung eine Dauer von drei Monaten anzusetzen, solange eine Gemeinde in ihrem Baureglement dafür nicht eine längere Frist vorsieht. Diese Rechtspre­chung ist auch für den vorliegenden Fall massgebend, weshalb die Wohnung der Beschwerdeführerin während mindestens drei aufeinander folgenden Monaten oder mindestens drei Monaten innerhalb eines Jahres durch Personen genutzt werden muss, welche Wohnsitz in Sigriswil haben. Die Verpflichtung der Be­schwerdeführerin zu einem jährlich mindestens sechsmonatigen Aufenthalt in Sigriswil lässt sich bereits aus diesem Grund nicht aufrechterhalten. Weiteres kommt hinzu:

2.4 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen (Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jeder Schweizerbürgerin und jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ih­rem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des Wohn­sitzes zu verhindern oder zu erschweren. Schweizerinnen und Schweizer dürfen auch nicht dazu verpflichtet werden, an einem bestimmten Ort Wohnsitz zu begründen (BGE 128 I 280 E. 4.1.1; BVR 2013 S. 105 E. 4.2.1; Patricia Egli, in Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 24 N. 6 und 7). Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig­keits­abkommen, FZA; SR 0.142.112.681) räumt den Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in seinem Anwendungsbereich im Wesent­lichen dieselben Rechte auf Niederlassung und Aufenthalt in der Schweiz ein (Art. 1 Bst. a, c und d sowie Art. 2 FZA; Patricia Egli, a.a.O., Art. 24 N. 19; vgl. auch Grossen/de Coulon, Bilaterales Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, in Thürer et al. [Hrsg.], Handbuch Bilaterale Verträge I & II Schweiz – EU, 2007, S. 135 ff., 159 ff.). – Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige (Wohn­sitzbescheinigung vom 6.8.2014 [Akten BVE, nach pag. 23]), hat von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht und übt in der Schweiz unbestritten keine Er­werbstätigkeit aus (angefochtener Entscheid, E. 5b). Da auch die Voraussetzun­gen für Nichterwerbstätige (ausreichende finanzielle Mittel und Krankenversiche­rungsschutz) erfüllt sind, kann sie sich auf das FZA berufen (Art. 2 Abs. 2 An­hang I i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA). Folglich berührt die Verpflichtung zur Wohn­sitznahme und zum Aufenthalt in der EG Sigriswil gemäss Ziffer 3 Lemma 1 der Verfügung vom 17. April 2014 ihr Recht auf Freizügigkeit. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Vorinstanz offenbar einzig beabsichtigt hat, die Nutzung der Wohnung der Beschwerdeführerin als Erstwohnung sicherzustellen (vgl. dazu aber hinten E. 3). Im Übrigen wäre auch die Niederlassungsfreiheit betroffen, wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer verpflichtet worden wäre, sich wäh­rend einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

2.5 Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnah­men, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge­rechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1]). Abweichungen von der Freizügigkeit sind restriktiv zu interpretieren. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung rechtfertigt sich eine Einschränkung der Freizügigkeit nur, wenn neben der Störung der öffent­lichen Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, auch eine hin­reichend schwere und gegenwärtige Gefährdung dieser Ordnung gegeben ist. Notwendig ist eine Beurteilung des Einzelfalls, welche auch die aus der Europäi­schen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) fliessenden Garantien so­wie das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigt (zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2, 131 II 352 E. 3 [Pra 95/2006 Nr. 63]; zum Verhältnismässigkeitsprinzip vgl. statt vieler BGE 140 I 381 E. 4.5 [Pra 104/2015 Nr. 31], S. 2 E. 9.2.2; BVR 2013 S. 105 E. 5.1, 2011 S. 433 E. 4.3). – Die Vorinstanz hat die umstrittene Massnahme zur Durchsetzung der rechtmässigen Nutzung der Wohnung der Beschwerdeführerin als Erstwohnung und damit zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands bzw. einer Störung der öffentlichen Ordnung erlassen (E. 2.1 hiervor). An der Beseitigung von bau­rechtswidrigen Zuständen im Allgemeinen (BVR 2006 S. 444 E. 5.1, 2003 S. 97 E. 3d; BGE 136 II 359 E. 6; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 46 N. 9a) und an der Einhaltung bzw. Durchsetzung von Erstwohnungsanteilen im Besonderen (BVE 2013 S. 85 E. 5.3) besteht ein hohes öffentliches Interesse. Die angeordnete Massnahme geht indessen in zwei­erlei Hinsicht über das Ziel hinaus: Gemäss Art. 32 Abs. 2 GBR sind Erst­wohnungen Wohnungen, die von ortsansässigen Personen ständig benutzt wer­den. Nicht vorausgesetzt ist damit, dass eine Wohnung von einer bestimmten Person wie etwa der Eigentümerin benutzt wird. Selbst wenn die Beschwerde­führerin ihre Wohnung grundsätzlich selbst nutzen will (vgl. angefochtener Ent­scheid, E. 4d), ist es daher nicht notwendig, sie zum persönlichen Aufenthalt in Sigriswil zu verpflichten. Die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltspflicht kann auch dann durch eine andere Person (Verwandte, [Unter-]Mieter oder [Unter-] Mieterin usw.) erfüllt werden, wenn die Beschwerdeführerin sich ebenfalls zeitweise in Sigriswil aufhält. Sodann liegt eine ständige Nutzung i.S.v. Art. 32 Abs. 2 GBR vor, wenn die Anwesenheit der betroffenen Person in Sigriswil mindestens drei aufeinander folgende Monate oder mindestens drei Monate innerhalb eines Jahres beträgt (E. 2.3 hiervor). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die getroffene Mass­nahme als überschiessend und damit unverhältnismässig.

2.6 Nach dem Ausgeführten lässt sich die Verpflichtung der Beschwerde­führerin zur Wohnsitznahme und zum jährlich mindestens sechsmonatigen Auf­enthalt in Sigriswil und die hiermit verbundene Einschränkung ihres Freizügig­keitsrechts nicht rechtfertigen. Dies gilt entsprechend für die weiteren angeordne­ten Massnahmen (Kontrollrecht der Gemeinde, Pflicht der Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Anwesenheit, Anordnung eines Benützungsverbots, Straf­androhungen), welche auf die Sicherstellung bzw. Durchsetzung der Wohnsitz- und Aufenthaltspflicht gerichtet sind. Diese (akzessorischen) Massnahmen verlie­ren mit Wegfall der Pflicht zu Wohnsitznahme und Aufenthalt ihren Sinn (vgl. dazu auch hinten E. 3.3). Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechts­widrig und ist aufzuheben.

3.

3.1 Die Vorinstanz beabsichtigte mit der angefochtenen Massnahme die Durch­setzung der Erstwohnungsbeschränkung und damit der rechtmässigen Nutzung der Wohnung der Beschwerdeführerin (vorne E. 2.1). Auch die Be­schwerdegegnerin verfolgte dieses Ziel (Beschwerdeantwort, S. 4). Mit der ge­troffenen Massnahme haben die Vorinstanzen sich indes eines unzulässigen Mittels bedient (vorne E. 2). Aufgrund der dokumentierten Vorgeschichte ist nicht auszuschliessen, dass die Gemeinde für die Wohnung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls (erneut) ein Benützungsverbot erlassen wird (Art. 46 Abs. 1 BauG; Verfügung vom 17.4.2014 [Akten BVE, pag. 5 ff.], E. 6 und Dispositiv-Ziff. 2). Es erscheint daher zweckmässig, nachfolgend in diesem Zusammenhang auf einige Punkte hinzuweisen.

3.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerde­führerin ihre Wohnung derzeit (auch) durch eine andere Person nutzen lassen möchte (selbst wenn dies ohne weiteres möglich wäre; vgl. insoweit vorne E. 2.5). Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Erforder­nisse nach Art. 32 GBR in eigener Person zu erfüllen (Beschwerde, S. 1). Es ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz prüft, ob dies tatsächlich der Fall ist. Beide Vorinstanzen sind diesbezüglich zum Schluss ge­kommen, der massgebende Sachverhalt sei nicht hinreichend bekannt (ange­fochtener Entscheid, E. 5b; Verfügung vom 17.4.2014, Ziff. II [Akten BVE, pag. 5 ff.]). Diese Schlussfolgerung erweist sich mit Blick auf die Akten als be­gründet. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert hieran nichts, dass sie in der EG Sigriswil unbestrittenermassen steuerpflichtig ist (Beschwerde, S. 2; Beschwerdeantwort, S. 3) und in der Gemeinde formell Wohnsitz begründet hat (Wohnsitzbescheinigung vom 6.8.2014 [Akten BVE, nach pag. 23]). Diese Um­stände mögen zwar gegebenenfalls die Wohnsitznahme in Sigriswil (mit) zu bele­gen (ähnlich VGE 2013/422 vom 18.12.2014, E. 5.4; zum Begriff des Wohnsitzes vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 4 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; BGE 138 II 300 E. 3, 137 III 593 E. 5.1; ausführlich VGE 2013/442 vom 18.12.2014, E. 5.1). Sie sind jedoch nicht geeignet, die ständige Nutzung der Wohnung der Beschwerdeführe­rin in Sigriswil nachzuweisen. Die Behörden sind damit mit Blick auf den Erlass eines allfälligen Benützungsverbots wegen Verstosses gegen die Erstwohnungs­beschränkung zur Klärung des entsprechenden Sachverhalts verpflichtet (Art. 18 VRPG; vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 5). Anders als die Beschwerde­führerin zu meinen scheint (Beschwerde, S. 1 f.), trifft sie die Pflicht, zur Sach­verhaltsabklärung beizutragen (Art. 20 VRPG; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit Hin­weisen). Gerade die Dauer der Wohnungsnutzung können die Behörden ohne ihre Mithilfe kaum ermitteln. Keine Rolle spielt, welche Partei beweisbelastet ist (vgl. aber Beschwerde, S. 1; zur Beweislast vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivil­gesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Beweislast besagt einzig, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Sie kommt nur zum Tragen, wenn der massgebende Sachverhalt – unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin – nicht (restlos) erhoben werden kann (BVR 2013 S. 497 E. 4.6 mit Hinweisen).

3.3 Beim Erlass von Beweismassnahmen steht der Behörde ein grosser Er­messenspielraum zu (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 8). Mit Blick hierauf und auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, wenn diese zum nachträglichen Nachweis der Nutzung der Wohnung in Sigriswil verpflichtet wird bzw. zum Nach­weis, weshalb sich ihr Lebensmittelpunkt trotz fehlenden Aufenthalts in der Ge­meinde befinde. Der BVE ist darin zuzustimmen, dass von der Beschwerdeführe­rin nicht verlangt werden kann, ihre Anwesenheiten im Voraus zu melden. Eine derartige Massnahme wäre zum Nachweis eines bestimmten Aufenthalts letztlich ungeeignet (angefochtener Entscheid, E. 5b). Weiter würde ein solches Vor­gehen die Beschwerdeführerin in ihrem täglichen Leben stark einschränken und wäre ihr nicht zumutbar (Art. 5 BV). Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur nachträglichen Meldung ihrer Aufenthalte wäre hingegen nicht zu beanstanden, wenn sie im Zusammenhang mit der Abklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Wohnungsbenützung und nur mit Blick auf ein allfälliges Benützungsverbot ge­troffen worden wäre. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Anordnung jedoch im Zusammenhang mit der unzulässigen Wohnsitz- und Aufenthaltspflicht ver­fügt, weshalb trotz des Ausgeführten der gesamte angefochtene Entscheid auf­zuheben ist (vorne E. 2.6). Die Nutzung der Wohnung der Beschwerdeführerin könnte ausserdem mit der Erhebung des Wasser- und Stromverbrauchs oder ähnlichen Massnahmen abgeklärt werden. Keinesfalls zulässig ist es im Übrigen, die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Mitwirkung an der Sachverhalts­abklärung mit der Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Straf­gesetzbuches (StGB; SR 311.0) bzw. Art. 50 BauG zu verbinden. Einer Mit­wirkungspflichtverletzung ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. hierzu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 20 N. 4).

4.

4.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange­fochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig. Entsprechend sind für das verwaltungsgerichtli­che Verfahren – die Gemeinde ist nicht in Vermögensinteressen betroffen – keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine ange­fallen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

4.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Aus­gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Bezüglich der Kostenverlegung keine Rolle spielt, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzli­chen Verfahren teilweise obsiegt hat, da der angefochtene Entscheid auch inso­weit aufzuheben ist. Damit sind auch für dieses Verfahren keine Kosten zu er­heben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind ebenfalls keine angefal­len (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. September 2014 wird auf­gehoben.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrens­kosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

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Question juridique clé

Whether the first-residence restriction required the owner personally to stay in Sigriswil at least six months per year.

Solution extraite

No. The restriction only requires constant use by an ortsansässige person; a six-month personal stay obligation is excessive.

Motifs extraits

A first residence under the municipal bylaw is a dwelling constantly used by a resident person. The court held that, absent a longer local rule, three months of use is the minimum benchmark. Requiring the owner herself to stay six months goes beyond what is needed to secure lawful first-residence use.

Question juridique clé

Whether the stay obligation and related reporting, inspection, benediction/benützungsverbot and criminal warnings were compatible with free movement and proportionality.

Solution extraite

No. The measures restrict the appellant's FZA-based free movement rights and are disproportionate, so they cannot stand.

Motifs extraits

The appellant, a German national resident in Switzerland, may rely on the FZA. The challenged measures compelled residence and presence at a particular place, although lawful first-residence use can be ensured by other persons and by less intrusive evidence-gathering tools. The attached control and sanction measures lost their basis once the residence obligation fell.

Question juridique clé

Whether the appellant could be required to cooperate in proving actual use of the flat after the fact.

Solution extraite

Yes, in principle. A post hoc duty to produce evidence of use or explain the center of life may be ordered, but not as part of the unlawful stay obligation and not backed by criminal threats in this form.

Motifs extraits

The authority may order reasonable evidentiary measures and the appellant has a duty to cooperate. However, advance reporting was unsuitable and unduly burdensome; if cooperation is required, it must be tied to factual clarification for a possible benützungsverbot and assessed under evidence rules, not through punitive threats attached to an unlawful residence mandate.

Question juridique clé

How to allocate costs of the cantonal proceedings after the appeal succeeds.

Solution extraite

No court fees or party costs are imposed in either the appellate or the BVE proceedings.

Motifs extraits

Because the appellant prevailed fully and the municipality was not affected in its patrimonial interests, no procedural costs were charged and no party compensation was awarded.

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