Prolonged detention unlawful due to inadequate detention conditions

100 2014 300Tribunal administratif6 nov. 2014Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged the extension of her deportation detention by the Bern detention court. The cantonal administrative court held that the detention grounds, the existence of a final removal order, and the authorities’ diligence in clarifying identity still justified detention in principle. However, after about four months in Regionalgefängnis Bern, the conditions of enforcement were no longer proportionate because suitable work opportunities for female administrative detainees were lacking and no transfer to a more appropriate facility was in sight. The appeal was therefore allowed, the detention-extension order annulled, and immediate release ordered. Costs were awarded to the appellant; legal aid became moot.

Regeste Omnilex

Art. 76, 79, 80 and 81 AuG; detention extension and enforcement conditions in administrative deportation detention; even where detention grounds and diligence in removal proceedings remain satisfied, continued detention becomes unlawful if the conditions of execution no longer meet minimum standards and no prompt transfer to suitable accommodation is possible. The reviewing court must assess the legality of the extension anew at each stage, but the review of proportionality includes the concrete conditions of confinement. A lack of adequate occupation opportunities for a prolonged period may render further detention disproportionate, especially where no special reasons justify continuation at the existing facility (consid. 2, 5, 6).

Texte intégral

100.2014.300U

STE/KOM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 6. November 2014

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Kocher

A.________, alias B.________

zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern

vertreten durch Fürsprecher ...

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Bern

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Oktober 2014; KZM 14 1394)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2014, Nr. 100.2014.300U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die angeblich aus Bosnien und Herzegowina stammende A.________, geboren am … 1998 (alias B.________ aus Kroatien, geboren am ….1980), reiste gemäss eigenen Angaben am 24. Mai 2014 in die Schweiz ein. Gleichentags wurde ihr vom Grenzwachtposten Bern ein zeitlich befristeter Passierschein ausgestellt, um bei der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch einzureichen, was sie jedoch unterliess. Am 17. Juni 2014 nahm die Kantonspolizei Bern A.________ alias B.________ vorläufig fest, nachdem sie festgestellt hatte, dass diese entgegen der Passkopie, mit der sie sich auswies (lautend auf den Namen C.________, geboren am … 1995), bereits un­ter dem Namen A.________ erfasst worden war und unter diesem Namen mit einem Einreiseverbot für den Schengen­raum belegt ist. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wies die Ein­wohnergemeinde (EG) Bern A.________ alias B.________ hierauf mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg und versetzte sie in Aus­schaffungshaft. Mit Entscheid vom 20. Juni 2014 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Ausschaffungshaft bis zum 16. Juli 2014 (KZM 14 903). Am 24. Juni 2014 erklärte A.________ alias B.________ gegenüber der EG Bern, ihre wahre Identität sei B.________, worauf Abklärungen bei der kroatischen Botschaft vorgenommen wurden. Am 14. Juli und am 15. September 2014 bestätigte das ZMG die Verlänge­rung der Ausschaffungshaft um zwei bzw. einen Monat, bis zum 16. Sep­tember 2014 (KZM 14 988) bzw. 16. Oktober 2014 (KZM 14 1251). Mit Ent­scheid vom 16. Oktober 2014 hiess das ZMG nach mündlicher Ver­handlung den Antrag der EG Bern um eine weitere Verlängerung teilweise gut und bestätigte die Ausschaffungshaft bis zum 16. November 2014.

B.

Hiergegen hat A.________ alias B.________ am 22. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der Entscheid des ZMG vom 16. Oktober 2014 sei aufzuheben und sie sei mit sofortiger Wir­kung aus der Haft zu entlassen. Im Weiteren stellt sie einen Antrag um un­entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amt­licher Anwalt.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 beantragt die EG Bern die Abweisung der Beschwerde, während das ZMG mit Eingabe vom 28. Ok­tober 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Instruktions­richterin hat bei der Leitung des Regionalgefängnisses Bern Erkundigun­gen und Unterlagen eingeholt (Berichte vom 27. und 31. Oktober 2014). Die Ver­fahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern und Schluss­bemerkungen einzureichen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wä­ren. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33; VGE 2014/275 vom 14.10.2014, E. 2.1).

2.2 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechts­kräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus­schaffungshaft nehmen bzw. sie in dieser belassen, wenn die Voraus­setzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat ins­gesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Er­fordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maxi­mal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 Abs. 2 AuG).

3.

Die EG Bern wies die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2014 mit sofortiger Wirkung aus der Schweiz weg (vgl. Bst. A hiervor). Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben. Es ist damit ohne weiteres vom Vorliegen eines Wegweisungsentscheids im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG auszugehen.

4.

Das ZMG hat bereits in seinem Haftgenehmigungsentscheid vom 20. Juni 2014 (KZM 14 903) und bei den jeweiligen Haftverlängerungen vom 14. Juli 2014 (KZM 14 988) und vom 15. September 2015 (KZM 14 1251) die Haft­gründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG (Einreise in die Schweiz trotz Einreiseverbot) sowie Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 (tatsächliche Untertauchensgefahr) als erfüllt erachtet. Diese Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf die be­tref­fenden Erwägungen verweist das ZMG im hier angefochtenen Ent­scheid vom 16. Oktober 2014 und stellt fest, dass die Haftgründe weiterhin be­stehen. Dies ist nicht zu beanstanden, haben sich die haftbegründenden Umstände doch seither nicht verändert und ist eine entsprechende Bezug­nahme auf das Haftgenehmigungsverfahren zulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). – Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG kann die betroffene Person in Haft genommen werden, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts für Straf­sachen in Wien vom 22. Juli 2013 wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenunterdrückung und Ent­fremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Mona­ten, wovon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verur­teilt. Im Anschluss daran haben die österreichischen Behörden am 5. Au­gust 2013 eine Rückkehrentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen und ihr ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreisever­bot für den gesamten Schengenraum auferlegt (vgl. Eingabe der EG Bern an das ZMG vom 14.10.2014, unpag. Haftakten KZM 14 1394). Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin hierauf am 24. Mai 2014 in die Schweiz ein. Sie macht zu Recht nicht mehr geltend, nicht gewusst zu haben, dass das Einreiseverbot für den ganzen Schengenraum gilt. Bei dieser Sachlage hat das ZMG das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AuG zu Recht bejaht. Ob auch die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG gegeben sind – wovon das ZMG aufgrund fehlender Ausweisschriften so­wie Mittel- und Obdachlosigkeit ausgeht – muss demnach nicht geprüft werden. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren widersprüchliche Angaben zu ihrer Identität ge­macht hat und mit nachweislich falschem Ausweis aufgetreten ist. Im Übri­gen bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Haftgründen nicht.

5.

Zu prüfen bleiben die Einhaltung des Beschleunigungsgebots, die Verhält­nismässigkeit der Ausschaffungshaft, die Beachtung der maximalen Haft­dauer sowie das Vorliegen von Haftbeendigungsgründen.

5.1 Die Verlängerung der Ausschaffungshaft wird im Wesentlich mit den nach wie vor andauernden Abklärungen zur Identität der Beschwerdeführe­rin begründet. Erste Abklärungen erfolgten aufgrund der Angaben der Be­schwerdeführerin bei den Behörden von Bosnien und Herzegowina. Nach­dem die Beschwerdeführerin ihre Angaben korrigierte und nun angab, sie stamme aus Kroatien, wurden umgehend Abklärungen bei der kroatischen Botschaft vorgenommen (vgl. unpag. Haftakten KZM 14 988). Am 26. Au­gust 2014 hat die EG Bern zusätzlich das Bundesamt für Migration (BFM) gebeten, die Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AuG via Dublin Office bei den kroatischen Behörden in die Wege zu leiten. Eine Nachfrage des BFM vom 16. September 2014 bei den kroatischen Behörden hat ergeben, dass die Polizei in Zagreb am 20. August 2014 mitgeteilt hatte, die Identität der Beschwerdeführerin habe bislang nicht verifiziert werden können, die kroatischen Behörden seien jedoch weiterhin bestrebt, die Identifizierung voranzutreiben (vgl. Beilage 3 zum Antrag auf Verlängerung der Ausschaf­fungshaft vom 13.10.2014, unpag. Haftakten KZM 14 1394; vgl. auch Be­schwer­deantwort EG Bern vom 28.10.2014, act. 7 und 7A). Erschwert wird das Unterfangen dadurch, dass die Beschwerdeführerin unter mittlerweile drei Identitäten gegenüber den Behörden aufgetreten ist (vgl. Bst. A hier­vor). Nach dem Gesagten bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Be­hörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck ver­folgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch er­kenn­bar. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, wonach der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen un­durchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG).

5.2 Die Zulässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft setzt weiter deren Verhältnismässigkeit voraus. Zu dieser ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhaltung falsche Papiere auf sich trug, mittlerweile unter drei verschiedenen Identitäten aufgetreten und offen­kundig nicht bereit ist, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren. Die Verlängerung der Ausschaffungshaft um einen weiteren Monat erscheint insoweit als verhältnismässig, zumal angesichts der konkreten Umstände keine milderen (Zwangs-) Massnahmen – wie beispielsweise eine Eingren­zung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG – in Betracht kom­men (vgl. dazu BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2, 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.1.2; VGE 2012/329 vom 5.10.2012, E. 6.1, 2014/287 vom 21.10.2014, E. 5.1; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rück­führung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsricht­linie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörige in der Schweiz. Andere Umstände, welche die Verlängerung als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind – unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden Umstände des Haftvollzugs (vgl. E. 6 hiernach) – nicht ersichtlich und werden von der Beschwerde­führerin auch nicht geltend gemacht.

6.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befinde sich seit vier Monaten im Regionalgefängnis Bern, wo die Haftbedingungen den Mindest­anfor­derungen nicht genügten. Insbesondere werde ihr entgegen der gesetz­lichen Bestimmungen keine Arbeit angeboten. Sie sei deshalb umgehend aus der Haft zu entlassen.

6.1 Nach Art. 80 Abs. 4 AuG berücksichtigen die richterlichen Behörden bei der Überprüfung des Entscheids über die Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem die Umstände des Haftvollzugs. Art. 81 Abs. 2 AuG schreibt in diesem Zusammenhang vor, dass die Haft in ge­eigneten Räumen zu vollziehen ist. Die Zusammenlegung mit Personen in der Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist nach Möglichkeit zu ver­meiden. Dass den Inhaftierten soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten ist, sieht der seit dem 1. Februar 2014 geltende Gesetzes­text zwar nicht mehr vor (vgl. vorher geltende ursprüngliche Fassung, AS 2007 5437), ergibt sich aber unmittelbar aus der Praxis des Bundesgerichts zum Minimalstandard eines menschenwürdigen Vollzugs der Administrativhaft. Danach ist Inhaftierten, die sich darum bemühen, soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten, wobei für ausländerrechtlich festgehaltene Per­sonen grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, Arbeit zu leisten (vgl. Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.133 mit Hinweisen u.a. auf BGE 122 II 49 E. 5a, 123 I 221 E. II.3f/aa). Dafür, dass der Bundesgesetzgeber mit der Neufassung von Art. 81 Abs. 2 AuG bewusst von dieser Praxis hätte ab­weichen wollen, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweis. Der am 1. November 2013 in Kraft getretene Art. 12b Abs. 5 EG AuG und AsylG verlangt zudem ausdrücklich, dass den Inhaftierten eine ange­messene Arbeit angeboten wird, wenn die Freiheitsentziehung länger als zwei Monate dauert. Gemäss Vortrag zur Änderung EG AuG und AsylG muss vor dem Erreichen einer Haftdauer von zwei Monaten noch kein Arbeits- oder Beschäftigungsprogramm bestehen, wobei auf Ersuchen einer inhaftierten Person auch schon früher ein Arbeitsangebot unterbreitet werden kann (Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 7, S. 6). Zweck der ausländerrechtlichen Administrativhaft ist einzig die Sicherung der Durch­führung des Wegweisungsverfahrens und des Vollzugs des Weg­weisungsentscheids. Das Vollzugsregime muss sich daher wesentlich von jenem der strafrechtlichen Untersuchungshaft oder des Strafvollzugs unter­scheiden (Botschaft des Bundesrats zum unverändert ins AuG über­nommenen Art. 13d Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; BS 1 S. 121], BBl 1994 I 305 ff., 326; vgl. auch BGE 134 I 92 E. 2.3.3). Die Beschrän­kung der Freiheitsrechte von aus administrativen Gründen inhaftierten Per­sonen darf nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung des Haft­zwecks und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstalts­betriebs erforderlich ist (BGE 122 II 299 E. 3b). In diesem Sinn hat das Bun­desgericht die bundesrechtlichen Anforderungen an den Haftvollzug in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert (BGE 122 I 222 E. 2a, II 299 E. 3a, 49 E. 5a). Im Wesentlichen geht es darum, eine menschen­würdige Unterbringung zu garantieren und die grundlegend unterschied­liche Natur von Administrativ- und Strafhaft auch im Haftalltag zum Aus­druck zu bringen (Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.129; zum Ganzen BVR 2010 S. 529 E. 6.1; vgl. auch Art. 12b EG AuG und AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich regelmässig nach einer Beschäftigung erkundigt, ausser gelegentlicher Reinigungs­arbeiten aber keine solche zugewiesen erhalten. Auf Nachfrage hin hat die Leiterin des Regionalgefängnisses Bern in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2014 erklärt, dass grundsätzlich zu wenig Arbeitsangebote bestünden und in erster Linie Untersuchungshäftlinge beschäftigt würden. Für weibliche Inhaftierte seien jedoch mehr Möglichkeiten zur Beschäftigung vorhanden. Wenn jemand arbeiten wolle, werde versucht, dies in Form von Reini­gungs­arbeiten oder Arbeiten in der Wäscherei zu ermöglichen (act. 6). In ihrem Bericht vom 31. Oktober 2014 hat sie sodann ausgeführt, dass in der Wäscherei grundsätzlich Untersuchungshäftlinge eingesetzt würden und Reinigungsarbeiten nur beschränkt möglich seien. Während der Aufent­haltsraum in der Wohngruppe von allen gepflegt werde und für die eigens bewohnte Zelle die jeweilige Insassin zuständig sei, würden die Dusche und Toilette sowie der Gang auf dem Frauenstockwerk von Insassinnen ge­reinigt (act. 14 auch zum Folgenden). Daneben bestehe noch die Möglich­keit zu basteln, stricken, lesen (Bibliothek sei vorhanden), malen oder sich mit Spielen zu beschäftigen. Dass im Regionalgefängnis Bern generell nur sehr begrenzt Arbeitsmöglichkeiten für weibliche Administrativhäftlinge vorhanden sind, wird von der Gefängnisleitung somit ausdrücklich bestätigt.

6.3 Aus den auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeholten Arbeits­protokollen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 18. Au­gust 2014, d.h. zwei Monate nach Beginn der Haft, Reinigungsarbeiten im Umfang von vier Stunden erledigte (act. 14A). Ob ihr die Arbeit von der Gefängnisleitung angeboten wurde oder ob die Beschwerdeführerin darum ersucht hat, ist nicht bekannt. Spätestens in diesem Zeitpunkt wusste sie jedoch um die Beschäftigungsmöglichkeit im Bereich Reinigung. Ein weite­rer Reinigungseinsatz hat gemäss Arbeitsprotokoll am 1. September 2014 im Umfang von zwei Stunden stattgefunden. An der Verhandlung zur Haft­verlängerung vom 15. September 2014 hatte die Beschwerdeführerin keine Bemerkungen zu den Haftbedingungen anzubringen und bejahte die Frage, ob sie in der Haft korrekt behandelt werde (vgl. Protokoll vom 15.9.2014, S. 2, unpag. Haftakten KZM 14 1251). Soweit die Beschwerdeführerin gel­tend macht, ihr sei im Zeitpunkt der Haftverlängerung vom 15. September 2014 bereits seit einem Monat zu Unrecht keine Arbeit angeboten worden und sie habe keine Ahnung von ihrem Recht auf Beschäftigung gehabt (vgl. Beschwerde, S. 7), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Mangels Arbeits­pflicht kann von den Inhaftierten grundsätzlich verlangt werden, um eine Beschäftigungsmöglichkeit nachzusuchen, sofern sie über die vorhandenen Möglichkeiten informiert worden sind (vgl. auch BGE 122 II 299 E. 3c, wonach sich die Inhaftierte aktiv um Beschäftigung zu bemühen hat; BGer 2C_37/2011 vom 1.2.2011, E. 3.5). Die Gefängnisleitung bezeichnet zudem die Motivation der Beschwerdeführerin als unbeständig. So habe sie auch schon Arbeiten abgelehnt mit der Begründung, für Fr. 3.-- pro Stunde keine Reinigungsarbeiten zu machen (vgl. Bericht vom 31.10.2014, act. 14). Dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2014 und 21. Ok­tober 2014 Arbeiten mit dieser Begründung verweigert hat, ergibt sich auch aus der Korrespondenz zwischen dem Regionalgefängnis Bern und der EG Bern (E-Mail vom 21. Oktober 2014, act. 7A, Beilage 6). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr sei nicht klar gewesen, dass es bei den Fr. 3.-- um den Stundenlohn und nicht die gesamthafte Entschädigung handle, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeiten ausgeführt und die geleisteten Stunden inkl. Entschädigung unterschriftlich auf den Arbeitsprotokollen bestätigt hatte (vgl. Arbeitsprotokolle, act. 14A). Im Übrigen stellt sich vorab die Frage nach den Beschäftigungs- und nicht nach den Verdienstmöglich­keiten. Vor diesem Hintergrund erscheint der Wille der Beschwerdeführerin, tatsächlich von einem Beschäftigungsangebot Gebrauch zu machen, zwei­fel­haft. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Er­wägungen jedoch offenbleiben.

6.4 Das Verwaltungsgericht hat sich schon wiederholt mit den Haft­bedingungen im Regionalgefängnis Bern auseinandergesetzt und fest­gehalten, dass diese nach einer gewissen Haftdauer nicht mehr den Min­destanforderungen für die Administrativhaft entsprechen. Denn je länger die Haft andauert, desto weniger einschneidend haben Freiheitsbe­schränkun­gen auszufallen; bei lediglich kurzer Haft können hingegen weiter­gehende Restriktionen zulässig sein (BGE 122 II 299 E. 3b; BGer 2C_169/2008 vom 18.3.2008, E. 4.5; BVR 2010 S. 529 E. 6.4). Mit Blick auf das Haftregime bei Männern, welches grundsätzlich eine Ver­legung nach acht bis zehn Wochen vorsieht, kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der kritische Zeitpunkt jedenfalls nach vier Monaten erreicht ist (BVR 2010 S. 529 E. 6.4.5, S. 541 E. 5.2).

6.5 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 18. Juni 2014, d.h. seit rund viereinhalb Monaten im Regionalgefängnis Bern inhaftiert. Im Zeitpunkt der hier angefochtenen Haftverlängerung vom 16. Oktober 2014 befand sie sich vier Monate in Ausschaffungshaft. Dass die allgemeinen Haftbedin­gungen für Frauen sich seit den zitierten Urteilen entscheidend verbessert hätten, ist weder ersichtlich noch wird solches dargelegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nach wie vor weitreichende Einschränkungen bestehen, die weder durch den Zweck der Ausschaffungshaft begründet noch für einen geordneten Anstaltsbetrieb nötig sind. Die Problematik ist allseits bekannt. Dementsprechend war gemäss Vortrag zur Änderung des EG AuG und AsylG offenbar vorgesehen, aufgrund der kritischen Bedingungen im Regionalgefängnis Bern freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts an Frauen ab dem Jahr 2013 ausschliesslich in einer eigenen Abteilung des Regionalgefängnisses Thun zu vollziehen (Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 7, S. 5). Wie sich im vorliegenden Fall ge­zeigt hat, ist insbesondere das Angebot an Beschäftigungsmöglichkeiten weiterhin sehr beschränkt. Für weibliche Administrativhäftlinge sind nur (zeitlich und örtlich) beschränkte Reinigungsarbeiten auf dem Frauenstockwerk möglich (Gang, Dusche/WC, Austrittsreinigung von Zellen), während eine Beschäftigung in der Wäscherei grundsätzlich den Untersuchungsgefange­nen vorbehalten ist. Ob die Reinigungsarbeit auf dem Frauen­stockwerk als geeignete Beschäftigung bzw. angemessene Arbeit im Sinn von Art. 12b Abs. 5 EG AuG und AsylG betrachtet werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, da gemäss Auskunft der Gefängnisleitung derzeit auch diese Arbeiten vergeben sind und der Beschwerdeführerin zurzeit keinerlei Arbeit angeboten werden kann (vgl. Bericht vom 31.10.2014, act. 14). Dass jedenfalls die gelegentliche Reinigung der sel­ber bewohnten Räume kaum als angemessene Beschäftigung anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht aller­dings schon früher erwogen (BVR 2010 S. 529 E. 6.3.3)

6.6 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass die Haftbedingungen spätes­tens im Zeitpunkt der hier angefochtenen Haftverlängerung vom 16. Okto­ber 2014 nicht mehr den Mindestanforderungen genügten. Davon scheint mit Blick auf die fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten auch das ZMG ausgegangen zu sein. So zog es in Erwägung, dass nach bisheriger Recht­sprechung der inhaftierten Person bei längerer Haft Gelegenheit zur Arbeit zu geben sei, weshalb die EG Bern sich nun darum bemühen müsse, für die Beschwerdeführerin einen Platz in einer geeigneten Haftanstalt zu fin­den. Es räumte der EG Bern hierfür eine Frist von einem Monat ein und bestätigte die Verlängerung der Ausschaffungshaft für diese Dauer (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). Zwar führt ein ungenügender Haftvollzug nicht ohne weiteres zur Haftentlassung (BGE 122 II 299 E. 8a; VGE 2009/85 vom 14. April 2009, E. 4.4.2; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.143), sofern die Verlängerung der Ausschaffungshaft an sich ge­recht­fertigt ist (vgl. BGer 2A.337/2005 vom 10.6.2005, E. 6.6; vgl. E. 3-5 hiervor). Angesichts der Haftdauer und insbesondere der beanstandeten und als ungenügend erkannten Beschäftigungsmöglichkeiten hätte das ZMG eine weitere Haftverlängerung aber mindestens an die Bedingung knüpfen müs­sen, dass eine umgehende Verlegung der Beschwerdeführerin möglich ist, zumal von keiner Seite geltend gemacht wurde, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin vor Ort sachlich geboten gewesen wäre, was eine kurz­zeitige Fortführung der Haft hätte rechtfertigen können (zum Ganzen BVR 2010 S. 529 E. 6.4.6). Seit der angefochtenen Haftverlängerung sind etwas mehr als drei Wochen vergangen und noch immer befindet sich die Beschwerdeführerin im Regionalgefängnis Bern, ohne dass sich ihre Haft­bedingungen verbessert hätten oder eine Verlegung in eine andere Anstalt in Aussicht stünde. Unter diesen Umständen erweist sich die Weiterführung der Haft nicht mehr als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist deshalb um­gehend aus der Haft zu entlassen. Dies ändert nichts daran, dass sie aus der Schweiz weggewiesen worden ist und diese zu verlassen hat.

7.

Die Beschwerde erweist sich damit als begründet; sie ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben und der Beschwerdeführerin sind die Parteikosten für das ver­waltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Angesichts der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um unent­geltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

7.2 Verfahrenskosten wurden vor der Vorinstanz keine erhoben. Hin­gegen sind die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens neu zu verlegen. Die Kostennote des Rechts­vertreters vom 16. Oktober 2014 (unpag. Haftakten KZM 14 1394) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist unverzüglich aus der Aus­schaffungshaft zu entlassen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Einwohnergemeinde Bern hat der Beschwerdeführerin für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'995.90 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher … als amtlicher Anwalt wird als gegen­standslos geworden abgeschrieben.

5. Die Einwohnergemeinde Bern hat der Beschwerdeführerin für das Ver­fahren vor dem ZMG die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 953.65 (inkl. Aus­lagen und MWSt), zu ersetzen.

6. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Bundesamt für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Bern

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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immigration detentiondeportationproportionalitydetention conditionsright to workidentity verificationSchengen entry banadministrative detentionrelease

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the extension of deportation detention remained lawful despite ongoing identity checks and removal efforts.

Solution extraite

Yes, the detention grounds and the acceleration requirement were still satisfied, and no statutory barrier to detention release was established.

Motifs extraits

The removal order was final, the appellant had entered despite a Schengen entry ban, and the authorities continued identification efforts with sufficient diligence.

Question juridique clé

Whether the detention had to end because the conditions of confinement in Regionalgefängnis Bern no longer met minimum standards.

Solution extraite

Yes, continued detention was no longer proportionate because the detention regime had become too restrictive after several months and no adequate work or transfer was available.

Motifs extraits

For female administrative detainees, the available employment opportunities were extremely limited; after about four months the conditions no longer met the minimum standard required for detention enforcement.

Question juridique clé

Whether legal aid remained necessary after the appeal was allowed.

Solution extraite

The request became moot.

Motifs extraits

Because the appeal was upheld, the court did not need to decide the legal-aid application separately.

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