When a lottery-fund application is considered filed too late

100 2014 276Tribunal administratif3 juin 2015Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The municipality applied for a lottery-fund contribution to renovate a playground. The cantonal directorate refused to enter the application, reasoning that the municipality had already initiated the project by confirming an order for equipment before filing. The Verwaltungsgericht held that, under Art. 34 LV, a project is only 'in progress' once actual work begins, not when a contract is signed. It therefore allowed the appeal, annulled the non-entry decision, and remanded the matter to the directorate for further handling of the subsidy application. No costs or party compensation were awarded.

Regeste Omnilex

Art. 34 LV; Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für Beiträge aus dem Lotteriefonds; Begriff der «Inangriffnahme» eines Vorhabens. Das Vorhaben ist nicht bereits dann in Angriff genommen, wenn die gesuchstellende Person vor Einreichung des Beitragsgesuchs eine vertragliche Verpflichtung zur Ausführung eingegangen ist. Der offene Wortlaut von Art. 34 LV wird durch die Materialien nicht geklärt; systematisch und historisch spricht die Regelung indessen dafür, dass unter Inangriffnahme der Beginn der Arbeiten bzw. die tatsächliche Umsetzung zu verstehen ist (E. 3.3-3.6). Die blosse Auftragsbestätigung genügt daher nicht, um ein nachträgliches Gesuch als verspätet erscheinen zu lassen. Eine kantonale Praxis, welche bereits die Auftragserteilung als Inangriffnahme qualifiziert, findet im Recht keine Stütze.

Texte intégral

100.2014.276U

ARB/ROC/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 3. Juni 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Steinmann

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

Einwohnergemeinde A.________

handelnd durch den Gemeinderat

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Beitrag aus dem Lotteriefonds an die Sanierung eines Spielplat­zes; Nichteintreten (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. September 2014; 714645)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.06.2015, Nr. 100.2014.276U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 16. Juni 2014 stellte die Einwohnergemeinde (EG) A.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) ein Gesuch um einen Beitrag aus dem Lotteriefonds an die Sanierungskosten von insgesamt Fr. 69'396.45 des Spielplatzes «Spielwiese» bei der Schulanlage B.________. Mit Verfügung vom 9. September 2014 trat die POM auf das Gesuch nicht ein.

B.

Dagegen hat die EG A.________ am 10. Oktober 2014 Verwaltungs­ge­richtsbeschwerde erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die POM sei anzuweisen, auf das Beitragsgesuch ein­zu­treten. Die POM schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 auf Abweisung des Rechtsmittels.

Am 18. November 2014 hat die EG A.________ Schlussbemerkungen einge­reicht; sie hält an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Die POM ist auf das Gesuch der Ge­meinde nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus der negativen Prozess­verfügung ergibt (vgl. BVR 2015 S. 301, nicht publ. E. 1.1 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015], 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf ihre form- und fristge­recht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

1.2 Der vorliegende Entscheid fällt an sich in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Verhältnisse rechtfertigen indes eine Überweisung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 GSOG).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Lotteriegelder sind ausschliesslich für gemeinnützige oder wohl­tätige Zwecke zu verwenden (Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Verein­barung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wet­ten [BSG 945.4] sowie Art. 7 Satz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien [BSG 945.3]). Jeder Einsatz von Lotteriegeldern setzt eine Rechtsgrund­lage im Lotteriegesetz voraus (Art. 34 Abs. 1 LotG). Die von Swisslos überwiese­nen Rein­ertragsanteile fallen in den Lotterie­fonds (Art. 45 Abs. 1 LotG; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 LotG). Die Mittel aus dem Lotteriefonds wer­den einerseits (direkt) für kul­turelle Einrich­tungen, Veran­staltungen und Publikationen, Denk­malpflege, Heimat-, Natur- und Umwelt­schutz, Ka­tastrophen- und Entwick­lungshilfe und für weitere ge­meinnützige oder wohltätige Projekte verwen­det (vgl. Art. 46 Abs. 2 LotG); andererseits wer­den damit der Sport­fonds und der Kulturförderungsfonds gemäss der Kultur­förde­rungs­ge­setzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG; zum Gan­zen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.1 f., S. 121 E. 3.1 ff.).

2.2 Der Lotteriefonds wird von der POM verwaltet (Art. 46 Abs. 1 LotG). Sie beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen und im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen (Art. 42 Abs. 1 LotG). Entsprechend ist das Gesuch um einen Beitrag aus dem Lotterie­fonds bei der POM einzureichen (vgl. Art. 33 Abs. 1 der Lotterieverordnung vom 20. Oktober 2004 [LV; BSG 935.520]); dem Beitragsgesuch sind alle sach­dienlichen Unterlagen, mindestens aber ein Kosten­voranschlag und ein Finanzierungsplan beizulegen, und es ist anzugeben, an welche Stellen ebenfalls Beitragsgesuche gerichtet wurden (vgl. Art. 33 Abs. 2 LV). Ge­stützt auf das Beitragsgesuch trifft die POM die notwendigen Abklärungen und holt gegebenenfalls Mitberichte von Fachstellen ein; sie kann weitere Unterlagen wie Statuten, Jahresrechnungen, Pläne, Verträge usw. verlan­gen (vgl. Art. 33 Abs. 3 LV). Beiträge für Bauten und Anlagen werden in der Regel gestützt auf den Kostenvoranschlag, der als Obergrenze gilt, zugesi­chert (Art. 36 Abs. 1 LV). Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Amtsstelle oder der in der Beitragszusicherung genannten Fachstelle die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen. Die definitive Festlegung des Bei­trags erfolgt durch die zuständige Direktion (bzw. das finanzkompetente Organ) gestützt auf die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen (vgl. Art. 36 Abs. 2 LV). Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben bereits in Angriff genommen worden ist, wird grund­sätzlich nicht eingetreten (Art. 34 Satz 1 LV; vgl. zum Ganzen BVR 2012 S. 109 E. 2.3; VGE 2013/132 vom 18.12.2013, E. 2.2).

2.3 Die POM hat zur Konkretisierung dieser Bestimmungen ein «Merk­blatt für Gesuchsteller zur Einreichung von Beitragsgesuchen an den Lotte­riefonds» (nachfolgend Merkblatt LV) erlassen. Dieses enthält folgende hier interessierende Informationen:

«Gesuchseingabe:

Gesuche müssen zwingend vor Inangriffnahme eines Vorhabens eingereicht werden. Die Inangriffnahme beginnt mit der Umsetzung (Spatenstich), nicht mit der Konzeptarbeit (Vorarbeiten). Auf nachträglich eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

[…]

Die „Checkliste einzureichende Unterlagen für Beitragsgesuche an den Lotterie­fonds“ führt auf, welche Dokumente einem Beitragsgesuch beizulegen sind.

[…]»

Die «Checkliste einzureichende Unterlagen für Beitragsgesuche an den Lotteriefonds» (nachfolgend Checkliste) nennt sodann – soweit hier von Interesse – was folgt (beide Dokumente einsehbar unter: http://www.pom.be.ch, Rubriken «Lotterie- und Sportfonds/Lotteriefonds/ Gesuchseinreichung»):

« -[…]

Kostenvoranschlag bzw. Offerte des Vorhabens (Genauigkeit von +/- 15 %, inkl. MWSt)

[…]

Vorgesehener Projektbeginn (genaues Datum) und detaillierter Terminplan bis zum Abschluss.

[…]

Zusätzlich einzureichende Unterlagen bei baulichen Massnahmen (Neubau­ten und Sanierungen):

Kostenvoranschlag (BKP 3-stellig, Genauigkeit von +/- 15 %, inkl. MWSt)

[…]»

3.

Umstritten ist, ob die POM zu Recht auf das Beitragsgesuch der Gemeinde nicht eingetreten ist.

3.1 Die POM stützt sich auf Art. 34 LV, wonach Gesuche vor «Inangriff­nahme» des Vorhabens einzureichen sind (vgl. vorne E. 2.2). Gemäss ste­tiger Praxis gelte ein Vorhaben als in Angriff genommen, wenn die Ge­such­stellerin oder der Gesuchsteller eine vertragliche Verpflichtung zur Ausfüh­rung des Projekts eingegangen sei. Nicht entscheidend sei hinge­gen der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten. Der auf der nicht rechts­ver­bindlichen Internetseite der POM (bzw. dem Merkblatt LV) verwendete Be­griff «Spa­tenstich» solle lediglich die Verbindlichkeit des Umset­zungsauf­trags ver­deutlichen bzw. den Unterschied zwischen der Vorberei­tungs- und Konzep­tionsphase einerseits und der Umsetzungs- und Rea­li­sierungs­phase andererseits illustrieren. Die Beschwerdeführerin habe am 4. Juni 2014 – und damit vor Einreichung des Gesuchs vom 16. Juni 2014 (vgl. vorne Bst. A) – einen Auftrag an die C.________ AG betreffend Kauf, Lie­ferung und Montage von Spielgeräten bestätigt. Sie habe ihr Vor­haben mithin bereits vor der Gesuchseinreichung in Angriff genommen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei der Ge­mein­de diese Praxis bekannt. – Die Gemeinde bringt dagegen vor, der Begriff der «Inan­griffnahme» werde zwar nicht in der Verordnung selber, wohl aber im Merk­blatt LV konkretisiert. Der dort verwendete Begriff «Spatenstich» sei ein feststehender und allgemein gebräuchlicher Ausdruck für den tatsächlichen Beginn der Bauarbeiten, der mit einer blossen Auftragsbestätigung nichts zu tun habe. Die POM müsse sich auf das Merkblatt behaften lassen und die Gemeinde sei in ihrem Vertrauen auf die darin verwendeten Begriff­lichkeiten zu schützen. Dem von der POM angesprochenen früheren Ge­suchsverfahren sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, weshalb ihr allfällige Erkenntnisse daraus nicht entgegengehalten werden könnten. Das Beitragsgesuch sei rechtzeitig eingereicht worden.

3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Praxis der POM mit den rechtlichen Grundlagen vereinbar ist. Dazu ist Art. 34 LV auszulegen. Wie das Bundes­gericht lässt sich das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des Sinnge­halts einer Rechtsnorm von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zu­erkennt (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 5 E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 137 IV 180 E. 3.4).

3.3 Aus dem relativ offenen Wortlaut von Art. 34 (Satz 1) LV lässt sich auf die hier interessierende Frage, in welchem Zeitpunkt ein Vorhaben als in Angriff genommen gilt, keine eindeutige Antwort ableiten. Mit der «Inan­griffnahme» eines Vorhabens können sowohl die ersten Planungsarbeiten als auch die ersten Ausführungshandlungen gemeint sein. Auch die Mate­rialien zur geltenden LV und zur Lotterieverordnung vom 26. Januar 1994 (aLV; BAG 94-18), mit welcher die strittige Regelung eingeführt worden ist (vgl. Art. 41 aLV), enthalten keine konkreten Hinweise (vgl. Vorträge der POM vom 13.10.2004 und 11.1.1994 betreffend die LV bzw. aLV sowie die internen Richtlinien der POM betreffend «die Verwendung des Lotterie­fonds» vom 31.7.1996). Hingegen ist aus der aLV erkennbar, dass unter Geltung des alten Rechts der Begriff der «Inangriffnahme» in Zusammen­hang mit Gesuchen um Beiträge für Bauten und Anlagen offenbar mit dem «Baubeginn» gleichgesetzt wurde: So durften gemäss Art. 42 Abs. 2 aLV «die Arbeiten […] erst in Angriff genommen» werden, wenn eine Beitrags­zusicherung vorlag. Wer nicht bis dahin zuwarten konnte, musste bei der zuständigen Amtsstelle eine «Ermächtigung zum vorzeitigen Baubeginn» einholen. Daraus kann geschlossen werden, dass jedenfalls unter Geltung der aLV mit «Inangriffnahme» die faktische Umsetzung des Vorhabens gemeint war.

3.4 In systematischer Hinsicht verweist die POM auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 LV, wonach den Beitragsgesuchen ein Kostenvoranschlag und nicht etwa ein verbindlicher Auftrag beizulegen sei (vgl. vorne E. 2.2). In diesem Sinn werde auch gemäss Checkliste (vorne E. 2.3) für die Ge­suchsbehandlung lediglich ein Kostenvoranschlag bzw. eine Offerte ver­langt. Die Gemeinde hätte gestützt auf diese Bestimmungen erkennen kön­nen, «welcher Vorbereitungsstand (Offertbasis) für die Eingabe erforder­lich» sei (vgl. Beschwerdeantwort vom 10.11.2014, Ziff. 3). Soweit die Vo­rinstanz geltend macht, aus der Gesetzessystematik sei abzuleiten, dass vor der Gesuchseinreichung keine Auftragsbestätigung erteilt werden dürfe, kann ihr nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 33 Abs. 2 LV gehören zu den sachdienlichen Unterlagen «mindestens ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan». Der Kostenvoranschlag dient in erster Linie «als Li­mite», d.h. der Begrenzung des Beitrags gegen oben (Art. 36 Abs. 1 LV). Dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine Auftragsbestätigung vor­liegen darf, ist diesen Bestimmungen hingegen nicht zu entnehmen. Sie könnten auch so verstanden werden, dass – sofern verfügbar – verbindli­chere Unterlagen über die Höhe der zu erwartenden Kosten durchaus er­wünscht sind. Zu beachten ist zudem, dass der Verordnungsgeber den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Bereich der Denkmalpflege und des Sportfonds weiter konkretisiert und dort bestimmt hat, dass die Beitrags­gesuche (grundsätzlich) «vor Beginn der Arbeiten» bzw. «vor Baubeginn (Spatenstich)» einzureichen sind (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege [Denkmalpflegeverordnung, DPV; BSG 426.411] und Art. 14a Abs. 1 der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 [SpfV; BSG 437.63]). Auch wenn es sich dabei um Spezial­bestimmungen handelt, die je in ihrem Anwendungsbereich ergänzend zur allgemeinen Lotteriegesetzgebung zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 26 Abs. 2 DPV; Art. 1 Abs. 2 SpfV), können doch gewisse Rückschlüsse auf den (allgemeineren) Art. 34 LV gezogen werden. Dies umso mehr, als nichts darauf hindeutet, dass der Regierungsrat abgesehen von der Son­der­regelung in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DPV dieselbe formelle Frage (Ge­suchszeitpunkt) je nach Gesuchsgegenstand unterschiedlich hätte regeln wollen (vgl. auch Vortrag der POM vom 13.10.2004 betreffend die LV, S. 4 f.). Gegen die Auffassung der Vorinstanz spricht ferner der Wortlaut von Art. 33 Abs. 3 LV, wonach die für die Gesuchsbeurteilung zuständige Amts­stelle im Rahmen ihrer Abklärungen weitere Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Verträgen verlangen kann. Welche Art von Verträgen ge­meint ist, ergibt sich nicht direkt aus dem Text. Immerhin liegt nahe, darun­ter (auch) Verträge mit den für die Ausführung des Vorhabens beauftragten (Werk-)Unternehmen zu verstehen. Wäre es den Gesuchstellenden tat­sächlich untersagt, vor Einreichung des Gesuchs eine vertragliche Ver­pflichtung einzugehen, ergäbe sich insofern ein Widerspruch zwischen Art. 34 und Art. 33 Abs. 3 LV. Nicht zuletzt wird auch im Merkblatt LV der Begriff «Spatenstich» zur Umschreibung der «Inangriffnahme» verwendet. Dass dieser lediglich der Unterscheidung zwischen Vorbereitungs- und Konzeptionsphase einerseits sowie Umsetzungs- und Realisierungsphase andererseits dienen soll, leuchtet wenig ein. Vielmehr steht der Begriff – wie die Gemeinde zu Recht vorbringt – nach dem allgemeinen Sprachge­brauch für den Beginn der Bauarbeiten – gemäss Duden ein symbolischer Akt zu deren feierlichen Eröffnung (einsehbar unter: <www.duden.de/rechtschreibung/Spatenstich>) – wie es namentlich auch in Art. 14a Abs. 1 SpfV zum Ausdruck kommt. Selbst die POM räumt ein, dass das Merkblatt ihr Verständnis der Inangriffnahme «offenbar nicht zweck­mässig [illustriere]» (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2). Die Ausle­gung der POM findet somit in der Gesetzessystematik keine Stütze. Viel­mehr ergeben sich daraus eindeutige Hinweise, dass die «Inangriffnahme» mit dem Beginn der (Bau-)Arbeiten gleichzusetzen ist.

3.5 Daran ändern auch die weiteren Ausführungen der POM nichts: Sie bringt vor, es müsse gewährleistet werden, dass die Prüfung von Beitrags­gesuchen ohne Beeinflussung durch bereits eingegangene vertragliche Verpflichtungen und frei von Sachzwängen erfolgen könne. Zudem sei zu vermeiden, dass die Gesuchstellenden finanzielle Verpflichtungen eingin­gen, die sie nicht erfüllen könnten. Damit beruft sich die POM auf den Sinn und Zweck der Bestimmung. Soweit dem sog. teleologischen Ausle­gungs­element überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Thomas Mül­ler-Graf; «Sinn und Zweck» - Anmerkungen zur Problematik teleolo­gisch gestützter Argumentation, in BVR 2014 S. 386 ff., insbes. 390 f.), vermögen die entsprechenden Überlegungen hier nicht zu überzeugen: Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass die Gesuchstellenden durch ihre bereits eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen einen gewissen (politischen) Druck erzeugen können, muss von der POM als übergeordnete kantonale Fachbehörde erwartet werden, dass sie ungeachtet davon und nach den Rechtsvorschriften über die Gesuche entscheidet. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der POM, die Gesuchstellenden davor zu bewahren, sich mit ei­nem Vorhaben finanziell zu übernehmen.

3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwar weder der Wortlaut von Art. 34 Satz 1 LV noch die Materialien zu einem eindeutigen Auslegungs­ergebnis führen, dass jedoch eine historische Beleuchtung auf ein von der Auffassung der POM abweichendes Verständnis hindeutet. Eine vertiefte systematische Analyse zeigt sodann, dass ein Vorhaben nicht bereits dann als in Angriff genommen gilt, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuch­steller eine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist. Vielmehr ist unter «Inangriffnahme» der Beginn der Arbeiten bzw. allgemein die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens zu verstehen.

3.7 Bei diesem Auslegungsergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen: Das Nichteintreten der POM lässt sich nicht damit begründen, dass die Gemeinde bereits vor Gesuchseinreichung einen Auftrag an die C.________ AG bestätigt hat. Die angefochtene Verfügung ist mithin aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung des Gesuchs an die POM zurückzuweisen. Ob sich die Gemeinde mit Blick auf den Wortlaut des Merkblatts LV auch auf Vertrauensschutz berufen könnte, ist nicht zu prüfen. Jedenfalls kann ihr (umgekehrt) nicht vorgewor­fen werden, sie hätte gestützt auf eine frühere Beitragsverweigerung, die Praxis der POM kennen müssen (vgl. vorne E. 3.1). Damals hatte die Ge­meinde vorzeitig mit den Bauarbeiten begonnen, weshalb die POM auf das Beitragsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Schreiben vom 27.1.2009 [act. 3B]). Diese Sachlage ist mit der hier zu beurteilenden somit nicht ver­gleichbar. Im Übrigen ist die POM gehalten, ihre Praxis soweit nötig anzu­passen. Namentlich erscheint die jüngst erfolgte Änderung der im Internet publizierten Informationen (einsehbar unter: http://www.pom.be.ch, Rubri­ken «Lotterie- und Sportfonds/Lotteriefonds/Gesuchseinreichung»), wonach unter Inangriffnahme bzw. Umsetzung auch die «Auftragsertei­lung» zu verstehen sei, im Licht des massgebenden Verständnisses von Art. 34 LV unhaltbar.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder Verfahrenskosten zu erhe­ben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) noch Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

5.

Rückweisungsentscheide schliessen Verfahren nicht ab und sind somit nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) meistens keine En­dentscheide, sondern Zwischenentscheide, die lediglich unter den Vor­aus­setzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig mit dem in der Haupt­sache offenstehenden Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. BGE 140 V 321 E. 3, 134 II 124 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2). Nach Art. 83 Bst. k BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht zudem unzulässig gegen Entscheide betref­fend Subventio­nen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Be­stimmung dar (vgl. etwa BGer 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 1.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit ledig­lich die sub­sidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittel­beleh­rung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Ver­fassungs­beschwer­de kann einzig die Verletzung verfas­sungsmäs­siger Rechte ge­rügt werden (vgl. Art. 116 BGG; zur eng begrenz­ten Rügemöglichkeit siehe etwa BGE 134 V 138 E. 2.1 [Pra 98/2009 Nr. 15]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2014 wird aufgehoben und die Akten werden zur Fortset­zung des Verfahrens an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern zurückgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the municipality’s lottery-fund application was inadmissibly filed after the project had already been initiated under Art. 34 LV.

Solution extraite

The project is deemed initiated only when work actually begins; a contractual commitment alone is not enough.

Motifs extraits

The wording, system, and legislative history do not support equating initiation with a prior contract award. The court relied in particular on the older regulation, related special rules using 'begin of works' or 'spatenstich', and the internal coherence of the application requirements.

Question juridique clé

Whether the non-entry decision of the police and military directorate should be upheld or annulled.

Solution extraite

The non-entry decision was unlawful and had to be set aside.

Motifs extraits

Because the municipality had not yet begun the works when it filed the application, the sole ground for non-entry failed.

Question juridique clé

How costs should be allocated after the appeal outcome.

Solution extraite

No court costs and no party costs were awarded.

Motifs extraits

The municipality prevailed on appeal, so neither procedural costs nor compensation for party costs were imposed.

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