Fee for orthopantomography upheld despite procedural objections

100 2014 24Tribunal administratif17 déc. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a University of Bern decision confirming that she owed CHF 139.50 for an orthopantomography taken during treatment at the dental clinics. The Administrative Court rejected objections based on delay, procedural fairness, file access, medical secrecy, lack of cost disclosure, improper treatment, incorrect tariff calculation, limitation, and alleged waiver. It held that the OPT was a suitable diagnostic measure and that the fee was governed by public-law university tariffs. The appeal was dismissed insofar as admissible, and the appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Regeste Omnilex

Art. 74, 79, 80 VRPG; public-law university user relationship and fee for dental diagnostics; requirements for hearing, file access, disclosure, limitation and waiver. Services rendered by university clinics in fulfillment of a public task are governed by public law and the applicable university fee regulations, not by the OR. A usage fee is owed if the service was properly rendered; for diagnostic measures, suitability for the medical clarification suffices. An alleged failure to warn about costs does not preclude the fee where the patient had reason to expect chargeability and the amount is not extraordinary. Implied consent may justify the use of treatment records in appeal proceedings; procedural defects can be cured on judicial appeal if full review is available (consid. 3, 5, 6, 8).

Texte intégral

100.2014.24U

KEP/SIL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 17. Dezember 2014

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Sieber

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Rekurskommission derUniversität Bern Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, 3001 Bern

betreffend Gebühr für Orthopantomographie (Entscheid der Rekurs­kommission der Universität Bern vom 10. Dezember 2013; B 22/12)

Sachverhalt:

A.

A.________ suchte am 25. März 2009 wegen Schmerzen im linken Kiefergelenk die Zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern (ZMK) auf, wo unter anderem eine Orthopantomographie (OPT), d.h. eine Pano­ramaaufnahme des gesamten Kieferbereichs, erstellt wurde. Am 27. März 2009 stellte die Universität Bern A.________ für die Ortho­pantomo­graphie Rechnung über Fr. 139.50. Da A.________ diese Rechnung nicht bezahlte und im nachfolgend angehobenen Betreibungsverfahren Rechtsvorschlag erhob, hielt die Universität Bern mit Verfügung 26. April 2012 fest, dass die Kosten für die Orthopantomographie geschuldet seien. Diese Verfügung konnte A.________ nicht eröffnet werden, weshalb die Universität Bern am 1. November 2012 erneut verfügte, A.________ schulde die Kosten für eine medizinische Untersuchung in der Höhe von Fr. 139.50.

B.

Die gegen diese Verfügung am 10. Dezember 2012 erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission der Universität Bern mit Entscheid vom 10. De­zember 2013 ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 20. Januar 2014 (Post­stempel) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt.

Mit Vernehmlassung vom 10. April 2014 und Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 beantragen die Rekurskommission der Universität Bern sowie die Universität Bern, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzu­treten sei. Mit Eingaben vom 9. Juli und 15. November 2014 hält A.________ ebenso an ihrem bisherigen Antrag fest wie die Rekurskommission der Universität Bern mit Eingabe vom 28. August 2014 und die Universität Bern mit solcher vom 14. Oktober 2014.

Erwägungen:

1.

1.1 Die ZMK erbringen Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Bildungs- und Forschungsaufgabe stehen (vgl. Art. 2 Abs. 4 des Ge­setzes vom 5. September 1996 über die Universität [Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11] und Art. 110 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität [Universitätsverordnung, UniV; BSG 436.111.1]) und handeln damit in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Das von den Patientinnen und Patienten geschuldete Entgelt bestimmt sich nach einem von der Universitätsleitung – bzw. bis Ende Januar 2011 von der Erziehungsdirektion (vgl. Art. 122a UniV in der Fassung vom 3.11.2004 [BAG 04-97], in Kraft bis 31.1.2011 [BAG 11-10]) – erlassenen Reglement (vgl. Art. 68 Abs. 3 UniG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 UniV). Ein wesentlicher Teil des Rechtsverhältnisses zwischen den ZMK bzw. der Universität und ihren Nutzerinnen und Nutzern wird daher hoheitlich bestimmt und unterliegt nicht der freien Parteivereinbarung. Die Vorinstanz hat das Verhältnis zwi­schen der Universität Bern und der Beschwerdeführerin damit zu Recht als öffentlich-rechtliches qualifiziert (vgl. Daniel Kunz, Öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Rechtsverhältnis bei der Erbringung von Dienst­leistungen durch die Universität?, in AJP 2001 S. 1450 ff., 1452 f.; allge­mein zur Rechtsnatur der Beziehung zwischen öffentlichen Anstalten und deren Benützerinnen und Benützern vgl. BGE 105 II 234 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 304 ff.; vgl. auch VGE 2012/249 vom 26.9.2013, E. 1.1). – Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 VRPG). Da auch keiner der Ausschlussgründe von Art. 76 und 77 VRPG zum Tra­gen kommt, ist es zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale In­stanz zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist daher unter Vorbehalt von E. 2 hiernach einzu­treten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.4 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behan­deln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist eine Gebühr in der Höhe von Fr. 139.50. Der Ent­scheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedentlich Rechts­verzögerung vor (vgl. etwa Beschwerde, S. 5; act. 28 S. 2). Der vorinstanz­liche Entscheid ist bereits vor Einreichung der Verwaltungsgerichts­beschwer­de ergangen, weshalb die Beschwerdeführerin an deren Be­urteilung insoweit kein praktisches Rechtsschutzinteresse hat (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 74). Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf ein allgemeines Inte­resse der Öffent­lichkeit an der Feststellung von allfälligen Mängeln im vor­instanzli­chen Verfahren (vgl. act. 19 S. 7). Insoweit ist ihr entgegen­zuhalten, dass sie keine besondere Betroffenheit geltend macht, sodass sich auch hieraus kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse ergibt (vgl. BVR 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 21 und Art. 79 N. 3). Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang daher nicht einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene Gehörsverletzungen.

3.1 Vorab macht sie geltend, die Vorinstanz habe ihr einige Akten­stücke nicht zugestellt. Auch befinde sich eine E-Mail der Vorinstanz an die ZMK nicht in den vorinstanzlichen Akten (vgl. act. 18 S. 5; act. 19 S. 7 sowie act. 28 S. 2). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst das Recht auf Akteneinsicht. Danach haben die Parteien Anspruch auf Ein­sicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Inte­ressen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Das Ein­sichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grund­lage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.4, 2011 S. 27 E. 2.2). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Parteien Kenntnis von den Akten haben, die als Grund­lage behördlicher Entscheide dienen. Die Parteien sind daher über den Beizug bzw. Eingang solcher Akten von Amtes wegen zu informieren. Es ist dann grundsätzlich an ihnen, Akteneinsicht zu verlangen. In wichtige Beweis­mittel wie namentlich verwaltungsexterne Gutachten ist nicht nur Einsicht am Sitz der Behörde zu gewähren. Vielmehr sind den Beteiligten solche Aktenstücke von Amtes wegen in Kopie zuzustellen, wenn damit nicht übermässiger Aufwand verbunden ist (BVR 2011 S. 272 E. 4.4.1). Aus dem Gehörsanspruch folgt weiter die Pflicht zur vollständigen Akten­führung. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und ent­scheid­wesentlich sein kann (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.5; vgl. auch BVR 2013 S. 407 E. 3.2).

3.2 Keine Einsicht erhalten haben will die Beschwerdeführerin zum einen in eine E-Mail der ZMK vom 16. Mai 2013 und die Antwort der Vor­instanz auf diese vom 31. Mai 2013. Diese Schreiben betrafen die Frage, ob die ZMK im vorinstanzlichen Verfahren duplizieren und ob sie weitere Unterlagen einreichen sollen. Zum anderen sei der Beschwerdeführerin eine Aktennotiz vom 18. September 2013 nicht zugestellt worden, in wel­cher der Sekretär der Vorinstanz ein persönliches Gespräch mit der Be­schwerdeführerin betreffend den Verfahrensgang verschriftlicht hat (vgl. act. 19 S. 7; unpag. Akten Rekurskommission). – Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin am 20. September 2013 mitgeteilt, die ZMK hätten «innert Frist keine Duplik eingereicht und auf Nachfrage sinngemäss auf die Einreichung einer solchen verzichtet» (vgl. unpag. Akten Rekurs­kommission). Sie hat der Beschwerdeführerin damit zur Kenntnis gebracht, dass sie mit den ZMK in Kontakt gestanden hat. Damit hätte für die Be­schwerdeführerin hinreichend Anlass bestanden, um Akteneinsicht zu ver­langen, hätte sie die entsprechenden Unterlagen einsehen wollen. Ähnli­ches gilt auch bezüglich der Aktennotiz vom 18. September 2013: Der Be­schwerdeführerin war bekannt, dass das fragliche Gespräch – an diesem hat sie selbst teilgenommen – stattgefunden hatte. Es hätte daher an ihr gelegen, um Einsicht in diesbezüglich allfällig erstellte Dokumente zu er­suchen. Die fraglichen Unterlagen waren auch nicht derart wichtig, dass die Vorinstanz sie der Beschwerdeführerin von Amtes wegen (in Kopie) hätte zustellen müssen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von den fraglichen Aktenstücken hatte, kann daher keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht festgestellt werden.

Der Schriftverkehr mit den ZMK im Mai 2013 lässt die Vorinstanz im Übri­gen auch nicht als «parteiisch» erscheinen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. act. 18 S. 5). Die Vorinstanz hat sich allein nach dem Verbleib der Duplik erkundigt und Auskunft hinsichtlich allfälliger weite­rer Beweismassnahmen erteilt; ein «Verhandeln» mit den ZMK hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin liegt hierin nicht, zumal die Rekurs­kommission die Beschwerdeführerin wie ausgeführt über die entsprechen­den Vorgänge informiert hat.

3.3 Wie die Beschwerdeführerin sodann richtigerweise rügt, befindet sich die E-Mail der Vorinstanz vom 14. Mai 2013, mit welcher diese sich bei den ZMK nach dem Verbleib einer Duplik erkundigt, nicht in den vor­instanzlichen Akten. Die Rekurskommission hat dieses Schreiben vielmehr erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereicht (vgl. act. 19 S. 7 und act. 22A). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt hierin indessen keine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz. Das blosse Nachfragen über den Verbleib einer Stellungnahme kann nicht entscheidwesentlich sein (vgl. zur Beweiserheblichkeit von Akten BGE 132 V 387 E. 3.2; Michele Albertini, Der verfassungsmässige An­spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 226 ff.), weshalb das entsprechende Schrei­ben nicht zwingend in die Akten aufgenommen werden musste. Doch selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, wäre die entsprechende Ge­hörsverletzung – namentlich wurde das fragliche Schreiben von der Re­kurskommission nachgereicht und konnte sich die Beschwerdeführerin um­fassend äussern – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu heilen (vgl. statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2).

3.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei auf einige Rügen nicht eingegangen, namentlich auf das Vorbringen, nicht über die Kosten der OPT aufgeklärt worden zu sein (Beschwerde, S. 4; act. 18 S. 6). Anders als die Beschwerdeführerin meint, liegt hierin – die Rekurskommission hat über die Beschwerde vom 10. Dezember 2012 ent­schieden – keine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BVR 2011 S. 564 E. 2.2). Es kann allerdings den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn eine Behörde ein rechtserhebliches Vorbringen einer Partei nicht hört, prüft und in die Entscheidfindung einbezieht (vgl. BVR 2012 S. 334 [VGE 2010/510-511 und 2011/2] unpubl. E. 2.3, 2002 S. 1 E. 3a; BGE 136 I 229 E. 5.2). Selbst wenn die Rekurskommission den Gehörsan­spruch der Beschwerdeführerin insofern verletzt haben sollte, könnte diese Gehörsverletzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt werden (vgl. zur Heilung E. 3.3 hiervor): Die Beschwerdeführerin konnte ihren Stand­punkt in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbringen und das Verwal­tungsgericht prüft die (Rechts-)Frage, ob die umstrittene Gebühr geschul­det ist, mit voller Kognition (vgl. vorne E. 1.3). Sodann überwiegen die Inte­ressen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache, zumal die Rekurs­kommission auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Anlass gesehen hat, auf ihren Entscheid zurückzukommen (vgl. vorne Bst. C).

4.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich in ihrem Ent­scheid nicht auf ihr Patientendossier abstützen dürfen und insofern rechts­widrig erhobene Beweismittel beigezogen. Die behandelnde Ärztin hätte diese Akten nicht ohne die Einwilligung der Beschwerdeführerin oder die Ermächtigung der Aufsichtsbehörde, welche beide nicht vorlägen, heraus­geben dürfen (vgl. Beschwerde, S. 5; act. 19 S. 3). – Zahnärztinnen und Zahnärzte unterstehen sowohl dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als auch der Schweigepflicht nach Art. 27 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01; vgl. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 GesG und Art. 2 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen [Gesundheitsverordnung, GesV; BSG 811.111]). Berufsgeheimnis und Schweigepflicht entfallen, wenn die Patientin oder der Patient in die Auskunft eingewilligt bzw. sie oder er die Zahnärztin oder den Zahnarzt zur Auskunft ermächtigt hat (vgl. Art. 321 Ziff. 2 StGB und Art. 27 Abs. 2 GesG). Die Einwilligung bedarf kei­ner besonderen Form; sie kann auch durch konkludentes Verhalten erfol­gen (vgl. BGE 98 IV 217 E. 2). Ausreichend ist namentlich, dass die be­rechtigte Person die Geheimnisträgerin oder den Geheimnisträger in einem Prozess als Zeugin oder Zeuge anruft. Da die Aussage ohne Befreiung von der Schweigepflicht nicht möglich wäre, liegt im Beweisantrag eine Einwilli­gung in die Auskunftserteilung (vgl. BGE 97 II 369; Niklaus Oberholzer, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 321 StGB N. 22; Claudine Cavegn, Das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Befragung von Ent­lastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, Diss. Zürich 2010, S. 66 f. und 80 [auch zum Folgenden]). Entsprechend ist vorliegend in der Beschwer­deerhebung die konkludente Einwilligung der Beschwerdeführerin zur Herausgabe der Behandlungsunterlagen an die Beschwerdebehörden zu sehen, soweit dies zur Beurteilung der Beschwerde notwendig ist. Der Beschwerdebehörde wäre die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführe­rin die geltend gemachte Gebühr schuldet, ohne Beizug dieser Unterlagen nicht oder nur schwer möglich, weshalb auf die Einwilligung zu schliessen ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Aktenherausgabe nunmehr kritisiert, erscheint dies als treuwidrig. Die Beschwerde erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

5.

In der Hauptsache ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die für die Ortho­pantomographie in Rechnung gestellte Gebühr bezahlen muss.

5.1 Das Rechtsverhältnis zwischen der Universität Bern und der Be­schwerdeführerin ist als öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zu quali­fizieren (vgl. auch vorne E. 1.1); es handelt sich um ein sog. Anstalts- oder Sonderstatusverhältnis, welches sich nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung gestaltet (vgl. auch VGE 2012/330 vom 15.8.2013, E. 4.5.1; Walter Fellmann, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten, in Kuhn/Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2007, S. 103 ff. [nach­folgend Walter Fellmann, Rechtsverhältnis], 160 und 162). Anders als die Beschwerdeführerin meint (vgl. Beschwerde, S. 4), richtet sich die Pflicht zur Entrichtung eines Entgelts bei Inanspruchnahme von Leistungen der ZMK damit nicht nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR; SR 220), sondern nach der Universitätsgesetzgebung (vgl. Art. 68 Abs. 3 UniG und Art. 110 f. UniV). – Bei einer Benutzungsgebühr wie der vorlie­gend erhobenen handelt es sich um eine Abgeltung für Leistungen des Gemeinwesens an die abgabepflichtige Person oder für ihr eingeräumte Vorteile. Die abgabepflichtige Person und das Gemeinwesen stehen in einem Austauschverhältnis. Leistung und Gegenleistung sind einander spe­zifisch zurechenbar. Grund für die Erhebung der Benutzungsgebühr ist das ordnungsgemässe Erbringen der beanspruchten Leistung. Entsprechend sind Gebühren für Leistungen eines öffentlichen Spitals nur geschuldet, wenn die Leistungen ordnungsgemäss erbracht werden (vgl. BVR 1997 S. 172 E. 2b; vgl. auch BVR 2009 S. 120 E. 4.1 [betreffend Notariatsgebüh­ren]). Bei teilweise ordnungsgemässer Leistungserbringung ist eine Gebühr nach dem Äquivalenzgedanken für den ordnungsgemäss erbrachten Leistungsteil geschuldet (vgl. für den privatrechtlichen Arztvertrag BGE 124 III 423 E. 3 und 4 [insbes. E. 4a; Pra 88/1999 Nr. 22]; Walter Fellmann, Rechtsverhältnis, S. 145 f.).

5.2 Die Beschwerdeführerin suchte die ZMK am 25. März 2009 auf­grund von Schmerzen im linken Kiefergelenk auf. Im Lauf der nachfolgen­den Untersuchung wurde unter anderem die Orthopantomographie erstellt. Die behandelnde Ärztin stellte die Verdachtsdiagnose einer anterioren Dis­kusverlagerung mit Reposition, wobei umstritten bleibt, ob die Beschwerde­führerin von dieser Diagnose erfuhr oder nicht. Zur Behandlung wurde der Beschwerdeführerin bis zur nächsten Kontrolle eine Selbsttherapie sowie soweit notwendig eine allenfalls medikamentöse Schmerzbehebung emp­fohlen. Ein Kontrolltermin wurde von den Beteiligten etwas später zwar vereinbart, indessen mehrmals verschoben. Schliesslich brach die Be­schwerdeführerin die Behandlung durch die ZMK ab und suchte einen an­deren Arzt auf (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid, S. 2 ff.; Be­schwerde, S. 2; Beschwerdeantwort, S. 2 f.; Journalblatt Nr. 55 4074 [un­pag. Akten Vorinstanz], S. 1).

5.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, sie sei nicht über die Kosten der Behandlung bzw. darüber informiert worden, dass diese durch die Kranken­kasse nicht übernommen werden (vgl. Beschwerde, S. 4; act. 18 S. 5).

5.3.1 Die Fachperson hat die Patientin oder den Patienten im Rahmen ihrer Zuständigkeit vollständig, angemessen und verständlich aufzuklären (Art. 39 Abs. 1 GesG). Die Aufklärung hat sich insbesondere auch auf die Kosten der beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeuti­schen Massnahme zu erstrecken (vgl. Art. 39 Abs. 2 Bst. b GesG). Damit trifft die Fachperson eine (minimale) wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Jeden­falls wenn sie darum weiss oder darüber in Zweifel ist oder sein muss, dass eine Behandlung, ein Eingriff oder die Honorare von der Kranken­hasse nicht gedeckt sind, hat sie die Patientin oder den Patienten auch hierauf aufmerksam zu machen. Die Respektierung dieser Pflicht ist umso strenger zu beurteilen, wenn die betreffende Summe hoch ist (vgl. betreffend Art. 10 Abs. 1 des Dekrets vom 14. Februar 1989 über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten in öffentlichen Spitä­lern [Patientendekret, PatD; GS 1989 S. 128 ff.; in Kraft bis 31.12.2001, BAG 01-83] BVR 1997 S. 172 E. 3 und 4; für den privatrechtlichen Arzt­vertrag vgl. BGE 119 II 456 E. 2d [Pra 84/1995 Nr. 72]; vgl. auch BGE 133 III 121 E. 4.1.2 [Pra 96/2007 N. 105]). Die Aufklärungspflicht be­zieht sich freilich nicht auf Informationen, welche die Patientin oder der Pati­ent kennt oder kennen muss (vgl. für den privatrechtlichen Arztvertrag Walter Fellmann, Rechtsverhältnis, S. 132; derselbe, in Berner Kommentar, 1992 [nachfolgend Walter Fellmann, Berner Kommentar], Art. 398 OR N. 150).

5.3.2 Die Universität gibt an, es sei «nicht mehr genau eruierbar, ob die Beschwerdeführerin über die Kosten der OPT aufgeklärt wurde oder nicht» (Beschwerdeantwort, S. 8). Wie diese Frage unter diesen Umständen heute noch geklärt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist daher zu Un­gunsten der insofern beweisbelasteten Universität (vgl. BGE 133 III 121 E. 4.1.3 [Pra 96/2007 N. 105]) davon auszugehen, dass keine Aufklärung stattgefunden hat. Anders als die Beschwerdeführerin meint, liegt hierin indessen keine Aufklärungspflichtverletzung: Dass die durchgeführte Ortho­pantomographie kostenpflichtig ist, ist eine Selbstverständlichkeit, welche auch der Beschwerdeführerin bewusst sein musste. Sodann sind die Kosten von Fr. 139.50 – selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einem erheblichen Preisunterschied zum benachbarten Ausland auszu­gehen wäre (vgl. act. 18 S. 5) – nicht derart aussergewöhnlich, dass sich eine Aufklärung aus diesem Grund aufgedrängt hätte. So kostet eine Ortho­pantomographie nach dem Tarif der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) für Privatpatientinnen und Privatpatienten 45 Tax­punkte zu maximal Fr. 5.80, mithin höchstens Fr. 261.-- (vgl. Zahn­azttarif, Kurzfassung, abrufbar unter http://www.sso.ch, Rubriken «Recht, Tarif», «Zahnarzt-Tarif», «Kurztarif»; zuletzt abgerufen am 13.12.2014). Weiter kann als gemeinhin bekannt vorausgesetzt werden, dass Leistungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten nur in einzelnen Fällen durch die obligatori­sche Krankenversicherung übernommen werden (vgl. Art. 31 des Bundes­gesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche­rung [KVG; SR 832.10]). Die Beschwerdeführerin hätte unter diesen Um­ständen aus­reichenden Grund gehabt, an der Kostenübernahme durch die Kranken­versicherung zumindest zu zweifeln. Hinzu kommt, dass aufgrund der Geringfügigkeit der in Frage stehenden Gebühr die Anforderungen an die Aufklärungspflicht nicht allzu hoch sind. Damit kann die Beschwerde­führerin aus dem Unterlassen der Aufklärung über die Kosten der Ortho­pan­tomographie nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.4 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Behandlung durch die ZMK ausserdem in verschiedener Hinsicht nicht ordnungsgemäss erfolgt (vgl. etwa Beschwerde, S. 5; act. 18 S. 7; act. 19 S.4 f.).

5.4.1 Ob die ZMK ihre Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat, be­stimmt sich primär nach den anwendbaren (öffentlich-rechtlichen) Bestim­mungen (vgl. E. 5.1 hiervor). Soweit sich diese nicht äussern, können die einschlägigen privatrechtlichen Normen sinngemäss beigezogen werden (vgl. Walter Fellmann, Rechtsverhältnis, S. 164; vgl. auch derselbe, Berner Kommentar, Vorbemerkungen zu den Art. 394-406 OR N. 213), mithin die Bestimmungen des Auftragsrechts (vgl. zur Qualifikation des Arzt- bzw. Zahnarztvertrags als Auftrag BGE 133 III 121 E. 3.1 [Pra 96/2007 N. 105], 132 III 359 E. 3.1; Walter Fellmann, Berner Kommentar, Art. 394 OR N. 185). Als Beauftragte bzw. Beauftragter muss die Zahnärztin oder der Zahnarzt für die getreue und sorgfältige Ausführung des übertragenen Ge­schäfts einstehen. Sie oder er schuldet der Patientin oder dem Patienten dabei nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern lediglich die darauf ausgerichtete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Der Erfolg der Behandlung gehört nicht zu den übernommenen Pflichten. Der Umfang der ärztlichen Sorgfaltspflicht richtet sich nach objektiven Krite­rien. Die diesbezüglichen Anforderungen lassen sich nicht ein für allemal festlegen; sie bestimmen sich vielmehr nach den Umständen des Einzel­falls, namentlich der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit ver­bundenen Risiken, dem Ermessenspielraum, den Mitteln und der Zeit, die der Zahnärztin oder dem Zahnarzt zur Verfügung stehen, sowie nach deren oder dessen Ausbildung und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 133 III 121 E. 3.1 [Pra 96/2007 N. 105]; BGer 4A_499/2011 vom 20.3.2012, E. 3.1).

5.4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Notwendigkeit der Ortho­pantomographie; es bestehe der Verdacht, diese sei allein zu Schulungs­zwecken innerhalb der ZMK erstellt worden (vgl. etwa Beschwerde, S. 3; act. 18 S. 7). – Eine Orthopantomographie ist eine Panoramabildaufnahme des gesamten Kiefers; es werden die Kieferknochen und Zähne in einer Aufnahme abgebildet. Die Orthopantomographie findet als röntgen­diagnostisches Verfahren typischerweise bei kieferchirurgischen Frage­stellungen und unklaren Kieferbeschwerden in der Paradontologie und Kiefer­orthopädie Verwendung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1552). Die Beschwerdeführerin hat die ZMK unbestritten aufgrund nicht näher bestimmter Schmerzen im linken Kiefergelenk aufge­sucht (vgl. E. 5.2 hiervor). Es kann damit nicht als nicht ordnungsgemäss angesehen werden, wenn die behandelnde Ärztin im Rahmen der Erst­konsultation auch eine Orthopantomographie erstellt hat. Unbesehen des genauen Ablaufs der Erstkonsultation war die Tomographie geeignet, den Kieferbereich abzubilden, um allfällige pathologische Veränderungen zu diagnostizieren bzw. auszuschliessen (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3). Nicht entscheidend ist dabei, ob die bei der Beschwerdeführerin letztlich festgestellten Beschwerden mit der OPT sichtbar gemacht werden konnten oder nicht. Diese war jedenfalls ein geeignetes Verfahren, um die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen abzuklären. Es kann damit auch ausgeschlossen werden, dass die Aufnahme allein für Schulungszwecke innerhalb der ZMK erstellt wurde. Soweit die Orthopantomographie betref­fend haben die ZMK ihre Leistungen damit ordnungsgemäss erbracht. Zu­mindest in diesem Umfang schuldet die Beschwerdeführerin folglich die Behandlungsgebühr. Für die vorliegend strittige Gebühr unerheblich bleibt dagegen, ob die weiteren Leistungen der ZMK, d.h. insbesondere die sons­tige Untersuchung, die Diagnosestellung sowie die der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Behandlung, ebenfalls ordnungsgemäss erfolgten (vgl. E. 5.1 hiervor). Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht damit nicht eingegangen zu werden. Immerhin ist anzumerken, dass keine Rolle spielt, ob die Behandlung durch die ZMK letztendlich er­folgreich war oder nicht – der Erfolg der Behandlung ist nicht geschuldet (vgl. E. 5.4.1 hiervor).

5.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen sollte, die Orhopantomographie sei von schlech­ter Qualität (vgl. act. 18 S. 2 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht weiter ausführt, inwieweit die Aufnahme qualitativ fehlerhaft sein sollte. Sie setzt sich mit diesem Vorbringen sodann mit dem mehrfach erhobenen, wenn auch unbegründeten, Vorwurf in Widerspruch, die Universität habe die OPT für Schulungszwecke angefertigt und heute noch Verwendung für diese (vgl. etwa act. 18 S. 7). Auch insoweit spricht folglich nichts gegen die Erhebung der umstrittenen Gebühr.

5.5 Zusammenfassend liegt damit jedenfalls mit Blick auf die Erstellung der OPT eine ordnungsgemässe Leistung von Seiten der Universität vor. Folglich ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die grundsätzli­che Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin bejaht hat.

6.

Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe der Gebühr rügt, diese bestimme sich nach privatrechtlichen Grundsätzen (vgl. act. 19 S. 3 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gebühren für die von der Uni­versität erbrachten Dienstleistungen bestimmen sich vielmehr nach den einschlägigen öffentlichen Bestimmungen (vorne E. 1.1 und 5.1); vorlie­gend ist die Direktionsverordnung vom 29. Oktober 2007 über die Gebüh­ren der Zahnmedizinischen Kliniken der Medizinischen Fakultät der Universität Bern (GebDV ZMK; BAG 07-133; in Kraft bis 1.2.2011; BAG 11-59) einschlägig, welche im Zeitpunkt der Behandlung der Beschwerdeführerin in Kraft war (vgl. BVR 2004 S. 348 E. 1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 70 f.). Demnach berechnen die ZMK ihre zahnärztlichen Untersuchun­gen nach dem Tarif vom 1. April 1994 der SSO sowie dem Tarif vom 1. April 1994 für zahntechnische Arbeiten des Verbandes für Zahntechni­sche Laboratorien Schweiz (VZLS; vgl. Art. 3 Abs. 1 GebDV ZMK). Es ist damit nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die Gebühr entsprechend festgesetzt hat. Auf deren Erwägungen kann diesbezüglich verwiesen wer­den (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12; vgl. zum SSO-Tarif auch vorne E. 5.3.2).

7.

Die Beschwerdeführerin erhebt weiter «die Einrede der Verjährung» (Be­schwerde, S. 5). Sie setzt sich diesbezüglich indessen in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und führt nicht aus, weshalb dieser unrichtig sein sollte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17 f.). Damit sind die Begründungsanforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht erfüllt, und zwar auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Entspre­chend ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzugehen. – Ohnehin wäre die umstrittene Gebühr nicht verjährt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 128 Ziff. 3 OR von einer Ver­jährungsfrist von fünf Jahren ausgegangen ist (vgl. BGE 126 II 54 E. 7; BVR 2001 S. 341 E. 3a). Damit ist die Verjährung bisher nicht eingetreten, nachdem die Universität bereits im März 2009 Rechnung gestellt, etwas später die Betreibung eingeleitet sowie die fragliche Gebühr am 1. No­vember 2012 verfügt und die Verjährung mit diesen Handlungen unter­brochen hat (vgl. BVR 2001 S. 341 E. 3c [einleitend]).

8.

Die Beschwerdeführerin bringt zuletzt sinngemäss vor, die Universität habe auf die strittige Gebühr verzichtet (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Insoweit ist unbestritten, dass die zuständige Ärztin der ZMK der Beschwerdeführerin im August 2009 mitteilte, die Rechnung für die Gebühr «zurückzuziehen», falls die Beschwerdeführerin das anlässlich der OPT erstellte Röntgenbild retourniere und die Adresse ihres neuen Arztes bekanntgebe (vgl. unpag. Akten POM, Beschwerdebeilage 3; angefochtener Entscheid, S. 13). Un­bestritten ist indessen auch, dass die Beschwerdeführerin der ZMK die Identität und die Adresse ihres neuen Zahnarztes niemals mitgeteilt hat (vgl. Beschwerde, S. 5). Unbesehen darum, ob die Beschwerdeführerin den ZMK das fragliche Röntgenbild zugestellt hat – auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht einzugehen –, kann damit nicht von einem Verzicht auf die Gebühr durch die Universität ausgegangen werden. Keine Rolle spielt unter diesen Umständen, ob die zuständige Ärztin einen ent­sprechenden Verzicht überhaupt hätte erklären können und ob sie den Ver­zicht von den gestellten Bedingungen hätte abhängig machen dürfen. Jeden­falls fehlt es an einer (unbedingten) Verzichtserklärung.

9.

9.1 Nach dem Ausgeführten ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Vor­instanz zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin schulde die Ge­bühr über Fr. 139.50 für die Orthopantomographie. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerde­führerin vollumfänglich. Entsprechend hat sie die Verfahrenskosten zu tra­gen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 2 und Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin

der Rekurskommission der Universität Bern

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

administrative feemedical disclosureright to be heardfile accessdiagnostic imagingpublic-law relationshiplimitationwaivercost disclosureuser charge

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether complaints about delay in the lower proceedings remained justiciable on appeal

Solution extraite

The court did not examine those complaints because the lower decision had already been issued before the appeal and no special protected interest in a declaratory finding was shown.

Motifs extraits

A practical legal interest was lacking for delay-related claims, and a general public interest in identifying procedural defects was insufficient without special affectedness.

Question juridique clé

Whether the appellant's right to be heard was violated by missing service of certain file items and incomplete records

Solution extraite

No violation was established; in any event, any defect would have been cured in the judicial appeal proceedings.

Motifs extraits

The disputed correspondence and note were not decisive evidence requiring ex officio copying, the appellant knew of the underlying contacts, and the appeal court could fully review the legal issues.

Question juridique clé

Whether the patient's file was unlawfully used because of medical secrecy

Solution extraite

The use of the treatment records was permissible because the appellant's filing of the appeal constituted implied consent to their disclosure to the extent necessary for adjudication.

Motifs extraits

Consent to disclosure can be implied, and the appeal court needed the records to decide the fee dispute; objection to their use was therefore inconsistent with the appeal itself.

Question juridique clé

Whether the OPT fee was owed despite alleged lack of information about costs and insurance coverage

Solution extraite

The fee remained owed; even assuming no explicit cost warning was given, the omission did not help the appellant because the examination was obviously chargeable and the amount was not exceptional.

Motifs extraits

The court found the economic disclosure duty limited in scope for a routine, moderate-cost diagnostic procedure, especially where the patient should have known that dental services are usually not covered by basic insurance.

Question juridique clé

Whether the OPT was an improper or unnecessary service so that no fee was due

Solution extraite

The OPT was an appropriate diagnostic measure for jaw pain and thus was properly performed, at least as to the imaging itself.

Motifs extraits

Given the presenting symptoms, a panoramic radiograph was suitable to assess or exclude pathological changes; the court rejected the theory that it was created merely for training purposes.

Question juridique clé

Whether the amount of the fee was unlawfully calculated under private-law rules

Solution extraite

No; the fee had to be determined under the university's public-law fee regulations and the relevant dental tariffs.

Motifs extraits

The relationship was a public-law user relationship, not an OR-based contract, so the applicable university and dental tariff rules governed calculation.

Question juridique clé

Whether the fee claim was time-barred

Solution extraite

No; the court accepted a five-year limitation period by analogy and found it interrupted by the billing, debt-enforcement steps, and the later administrative decision.

Motifs extraits

The appellant's argument was insufficiently reasoned, and in any event the limitation period had not yet expired.

Question juridique clé

Whether the university had waived the fee claim

Solution extraite

No waiver occurred because any withdrawal was conditional and the condition was never fulfilled.

Motifs extraits

There was no unconditional declaration of waiver by the competent physician or the university.

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