Extension of removal detention confirmed despite maximum duration issue

100 2014 228Tribunal administratif27 août 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged the Bern detention court’s order extending his removal detention. He argued that he should be transferred to Greece under Dublin rules, that removal to Nigeria was unlawful, and that the maximum detention period had been exceeded. The Administrative Court held that a valid removal order existed, that absconding risk persisted, and that the extension was justified because the appellant had refused the booked flight and frustrated removal. The court rejected the Greece and non-refoulement arguments, dismissed the appeal, but granted free legal aid and adjusted costs accordingly.

Regeste Omnilex

Art. 76, 79 and 80 AuG; review of the extension of removal detention: in detention-extension proceedings the court must reassess all detention prerequisites, including the continuing existence of the detention ground, notwithstanding an unchallenged earlier authorization. Removal detention may secure execution of a removal order even if the foreign national invokes a different destination state or challenges the underlying removal; such objections are generally irrelevant unless the removal order is manifestly unlawful or void. Absconding risk may be inferred from persistent refusal to cooperate, contradictory statements, and criminal conduct. The statutory maximum duration under Art. 79 AuG remains applicable, but an extension may be upheld where prolongation is attributable to the detainee’s own obstructive conduct and removal is pursued with due diligence.

Texte intégral

100.2014.228U

STE/BII/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 27. August 2014

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Bischof

A.________

zzt. Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2014; KZM 14 1054)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der angeblich aus Sierra Leone stammende A.________, geboren am … 1986, reiste eigenen Angaben zufolge am 25. August 2013 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte.

Am 28. November 2013 wurde A.________ polizeilich angehalten und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln angezeigt. Gleichzeitig wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil vom 31. März 2014 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland ihn unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Gleichzeitig entliess es ihn zuhanden des Amts für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Der MIDI ordnete gegenüber A.________ gleichentags die Vorbereitungshaft an, die das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Entscheid vom 2. April 2014 bis am 30. Juni 2014 bestätigte.

Am 6. Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch von A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der MIDI er­öffnete A.________ die Verfügung des BFM am 7. Mai 2014 und ver­setzte ihn am 8. Mai 2014 in Ausschaffungshaft, die das ZMG nach Durch­führung einer mündlichen Verhandlung mit Entscheid vom 9. Mai 2014 bis am 7. August 2014 bestätigte.

Mit Urteil vom 30. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht eine von A.________ gegen die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 erhobene Beschwerde ab (BVGer E-2716/2014).

Nachdem das BFM von der nigerianischen Botschaft ein bis am 13. Juli 2014 gültiges «Laissez-passer» für A.________ erhalten hatte, liess es für den 8. Juli 2014 einen Flug nach Lagos buchen, dessen Antritt A.________ verweigerte.

B.

Am 25. Juli 2014 verlängerte der MIDI die Ausschaffungshaft von A.________ um drei Monate und beantragte die Überprüfung der Verlängerung beim ZMG. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte dieses mit Entscheid vom 4. August 2014 die Haftverlängerung bis am 7. November 2014.

C.

Gegen den Entscheid des ZMG hat A.________ am 6. August 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und erklärt, nach Griechenland ausreisen zu wollen.

Die Instruktionsrichterin hat die Beschwerde am 8. August 2014 den übri­gen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. Mit Verfügung vom 12. August 2014 hat sie A.________ Rechtsanwalt ... als amtlichen Anwalt beigeordnet. Dieser hat am 18. August 2014 (Eingang: 20.8.2014) für A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein­gereicht und folgende Anträge gestellt:

«-Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2014 sei aufzuheben und A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen;

  • A.________ sei für die ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung aus­zurichten;

  • Eventualiter sei der Entscheid vom 4. August 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

  • Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge­währen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Mit Verfügung vom 21. August 2014 hat die Instruktionsrichterin die Ein­gabe des Rechtsvertreters den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der schriftlich begründete Entscheid des ZMG vom 4. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2014 eröffnet (Empfangsbestätigung vom 5.8.2014, unpag. Haftakten KZM 14 1054, rotes Mäppchen). Damit ist auch die Eingabe des Rechts­vertreters des Beschwerdeführers vom 18. August 2014 innerhalb der zehn­tägigen Beschwerdefrist nach Art. 12 Abs. 3 Bst. a EG AuG und AsylG rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangen. Auf die form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständig­keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haft­voraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wä­ren. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33; VGE 2014/55 vom 21.3.2014, E. 2.1).

2.2 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechts­kräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus­schaffungshaft nehmen bzw. sie in dieser belassen, wenn die Voraus­setzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat ins­gesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfor­dernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dür­fen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG).

3.

Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2014 aus der Schweiz weggewiesen (unpag. Haftakten KZM 14 712, Ziff. 3). Die da­gegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2014 abgewiesen. Ein Wegweisungsentscheidim Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG liegt somit vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sicher­gestellt werden kann.

4.

Das ZMG ist zum Schluss gekommen, dass der Haftgrund der (tatsäch­lichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG weiterhin besteht. Eine solche Untertauchensgefahr liegt vor, wenn kon­krete Anzeichen befürchten las­sen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbe­sondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den bereits erwähnten Fällen der Mitwirkungspflichtver­letzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche An­gaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; BVR 2009 S. 531 E. 3.3). Für eine Untertauchens­gefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGer 2C_23/2012 vom 18.1.2012, E. 2.3, 2C_22/2011 vom 14.1.2011, E. 2; VGE 2014/51 vom 11.3.2014, E. 5.1). – Das ZMG hat bereits eingehend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, nach Nigeria auszureisen (angefochtener Entscheid, S. 3), was dieser auch in seiner Beschwerde an das Verwal­tungs­gericht bekräftigt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls bereit wäre, freiwillig nach Griechenland auszureisen, ist er doch hierzu nicht berechtigt (vgl. hinten E. 6.2). Sodann ist der Beschwer­de­führer während seines Aufenthalts in der Schweiz strafrechtlich verurteilt worden (vorne Bst. A), was nach dem Gesagten ebenfalls für eine Unter­tauchensgefahr spricht. Anders als in der Beschwerde vom 18. August 2014 ausgeführt, hat er anlässlich der Haftüberprüfungen sodann wider­sprüchliche Angaben zu seiner Herkunft gemacht (vgl. Protokoll der Haft­verhandlung vom 4.8.2014, unpag. Haftakten KZM 14 1054 [nachfolgend: Protokoll], S. 2; Protokoll der Haftverhandlung vom 9.5.2014, unpag. Haft­akten KZM 14 712, S. 2). Das ZMG hat eine Untertauchensgefahr deshalb zu Recht (erneut) bejaht.

5.

Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft die maximale Haft­dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese Dauer kann mit Zu­stimmung der kantonalen richterlichen Behörde höchstens um zwölf Mo­nate verlängert werden, unter anderem wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 Bst. a AuG). Dabei ist die maximale Haftdauer auch bei wiederholter Inhaftierung zu beachten (Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Mig­rationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 79 AuG N. 4; VGE 2014/51 vom 11.3.2014, E. 6.1). – Das ZMG hat die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 7. November 2014 bestätigt, sodass der Beschwerdeführer dannzumal insgesamt sieben Monate und eine Woche Administrativhaft erstanden ha­ben wird (vgl. vorne Bst. A). Die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG wird demnach überschritten sein. Wie das ZMG zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, S. 3 f.), wurde die Haftverlängerung indes allein wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers nötig, da dieser den Flug vom 8. Juli 2014 nach Nigeria nicht antreten wollte und das BFM ihn in der Folge für einen Sonderflug anmelden musste (vgl. Anmeldeformular swissREPAT vom 14.7.2014, unpag. Haftakten KZM 14 1054). Soweit er sein Verhalten damit rechtfertigen will, dass er nach Griechenland ausge­schafft werden müsse, kann ihm nicht gefolgt werden (Beschwerde vom 18.8.2014, N. 16 und 20; vgl. hinten E. 6.2). Ebensowenig trifft die vom Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vom 4. August 2014 ge­äusserte Ansicht zu, wonach er als «Dublin-Fall» höchstens zwei Wochen inhaftiert werden dürfe, weil der Beschwerdeführer sich nicht in Dublin-Aus­schaffungshaft befindet (vgl. dazu und zur entsprechenden maximalen Haft­dauer Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 und Abs. 2 AuG; vgl. auch hinten E. 6.2). Die Voraussetzungen der Haftverlängerung über die maximale Dauer hinaus sind deshalb gegeben.

6.

Der Beschwerdeführer kritisiert in verschiedener Hinsicht die Zulässigkeit der geplanten Ausschaffung nach Nigeria sowie allgemein die Verhältnis­mässigkeit der Ausschaffungshaft.

6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Ausschaffung an sich nicht die Ausschaffungshaft betreffen, son­dern den Wegweisungsentscheid (vgl. Art. 69 Abs. 1 AuG). Das Verfahren vor dem Haftgericht dient jedoch nicht der Überprüfung des Wegwei­sungs­entscheids oder von anderen den Ausländer zur Ausreise ver­pflichtenden Anordnungen. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vor­liegt (vgl. vorne E. 3). Bloss wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss es die Haft­genehmigung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidri­gen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangs­massnahme sichergestellt werden darf (eingehend BGE 128 II 193 E. 2.2.2, 130 II 56 E. 2; BGer 2C_413/2014 vom 11.5.2014, E. 3.1; VGE 2012/181 vom 14.6.2012, E. 5.1; vgl. auch Gächter/Kradolfer, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 69 N. 6 f.).

6.2 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA; SR 0.142.392.68) gel­tend, er müsse als «Dublin-Fall» nach Griechenland zurückgebracht wer­den, wo er über politi­sches Asyl verfüge bzw. ein Asylverfahren hängig sei (vgl. Beschwerde vom 6.8.2014 sowie Protokoll, S. 2; Beschwerde vom 18.8.2014, N. 12 ff.). – Die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte, in Griechenland ausge­stellte und nach mehrmaliger Verlängerung am 5. Juli 2013 abgelaufene «alien's card requesting political asylum» vom 4. Juli 2012 sowie die weite­ren amtlichen Dokumente lassen darauf schliessen, dass ursprünglich in Griechenland ein Asylverfahren eingeleitet wurde (act. 1C). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Griechenland tat­sächlich Asyl erhalten hat, bestehen indes keine. Dieser geht davon aus, im Rahmen des Dublin-Ver­fahrens einen Anspruch darauf zu haben, zur Prüfung seines Asylantrags nach Griechenland (zurück-)überstellt zu wer­den. Er verkennt jedoch, dass eine solche Überstellung nur dann zum Zug kommt, wenn die schweizeri­schen Asylbehörden nicht selber ein Asyl­verfahren durchführen bzw. auf das (zusätzlich) in der Schweiz gestellte Asylgesuch im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eintreten. Das BFM verzichtet allerdings aufgrund der unbefriedigenden Situation im Asyl­bereich in Griechenland mehrheitlich auf Dublin-Verfahren mit Griechen­land und prüft in der Schweiz gestellte Asylgesuche selber (vgl. zum Ganzen BFM, Handbuch Asyl und Rückkehr [einsehbar unter: <www.bfm.admin.ch>, Rubriken «Themen; Asyl/Schutz vor Verfolgung; Asylverfahren»], Artikel C3, S. 14 mit Hinweisen). Dieses Vorgehen ist im Rahmen des DAA ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 1 DAA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäi­schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver­fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü­fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-Ver­ordnung; ABl. 2013 L 180 vom 29.6.2013 S. 31 ff.]). Das BFM hat auf Gesuch des Beschwerdeführers hin ein Asylverfahren durchgeführt (vorne Bst. A). Auf ein zweites Asylverfahren in Griechenland hat er keinen Anspruch, weshalb eine Dublin-Überstellung nach Griechenland ausser Betracht fällt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung; vgl. auch BGer 2C_1223/2013 vom 21.1.2014, E. 2.2). Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er heute eine Überstellung nach Griechenland verlangt, bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz eine Bearbeitung seines Asylgesuchs durch die griechischen Be­hörden jedoch ausdrücklich abgelehnt hatte (vgl. Protokoll vom 3.9.2013 zur Befragung zur Person, unpag. Haftakten KZM 14 484, S. 10 am Ende). Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die Behör­den dem Beschwerdeführer eine freiwillige Rückkehr nach Griechenland hätten ermöglichen müssen (vgl. Art. 26 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung; BGE 140 II 74 E. 2.3; vgl. auch vorne E. 5), sodass auch nicht erkennbar ist, inwiefern das ZMG den diesbezüglichen Sachverhalt unrichtig festge­stellt haben sollte (Beschwerde vom 18.8.2014, N. 14 ff.)

6.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er komme aus Sierra Leone und nicht aus Nigeria (Beschwerde vom 6.8.2014 sowie Protokoll, S. 2). Soweit er damit vorbringen will, er dürfe als sierra-leonischer Staatsbürger nicht nach Nigeria ausgeschafft werden, ergibt sich Folgendes: Haben Aus­länderinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen (Art. 69 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer hat nie er­klärt, nach Sierra Leone ausreisen zu wollen. Hingegen hat er im Asyl­verfahren zeitweise selber eingeräumt, (auch) nigerianischer Staatsbürger zu sein. Zudem hat er eigenen Angaben zufolge während längerer Zeit dort gewohnt (BVGer E-2716/2014 vom 30.5.2014, E. 6.1 f.; Protokoll der Haft­verhandlung vom 9.5.2014, unpag. Haftakten KZM 14 712, S. 2). Auch die griechische «alien's card requesting political asylum» weist den Beschwer­deführer als nigerianischen Staatsbürger aus (act. 1C). Schliesslich hat die nigerianische Botschaft dem Beschwerdeführer ein «Laissez-passer» aus­gestellt (vorne Bst. A). Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht rechtmässig nach Nigeria ausgeschafft werden könnte.

6.4 Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass er in seinem Land Probleme habe und sein Leben dort in Gefahr sei. Soweit er damit die angeblichen Übergriffe auf seine Person durch Mitglieder einer in Nigeria wirkenden Kultgruppe anspricht, kann auf das Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts verwiesen werden, das sich eingehend mit diesem Vorbrin­gen auseinandergesetzt und die Behauptungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet hat (BVGer E-2716/2014 vom 30.5.2014, E. 6). Soweit der Beschwerdeführer sich sodann durch die starke Verbreitung des Ebolafiebers in seinem Land gefährdet sieht, gilt Folgendes: Gemäss den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Ange­legenheiten (EDA) vom 13. August 2014 ist das Ebola-Virus in Guinea, Liberia und Sierra Leone aufgetreten. Einzelne Ebolafälle wurden auch in Nigeria nachgewiesen; bis anhin sind dort aber keine Übertragungen in der Bevölkerung beobachtet worden (einsehbar unter: <www.eda.admin.ch>, Rubrik «Reisehinweise»). Gemäss Angaben des Bundesamts für Gesund­heit (BAG) ist das Ansteckungsrisiko für Reisende sehr gering, da die Über­tragung einen nahen Kontakt mit einer Patientin oder einem Patienten oder mit infizierten Tieren bedingt. Das BAG empfiehlt deshalb, in den betroffe­nen Gebieten Afrikas nicht mit erkrankten Personen oder gewissen Tieren (Fledermäusen, Affen oder Antilopen) in Berührung zu kommen (BAG, Ebola: Antworten auf häufige Fragen [einsehbar unter: <www.bag.ad­min.ch>, Rubriken «Themen; Krankheiten und Medizin; Infektionskrank­heiten; Infektionskrankheiten A-Z; Ebola»], Frage 9). Sodann hat das Bundes­verwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Wegweisungs­entscheide kürzlich erkannt, dass die durch das Ebola-Virus verursachte Epidemie auch in Guinea zurzeit unter Kontrolle zu sein scheint (BVGer E-1478/2014 vom 22.5.2014, E-658/2012 vom 17.4.2014, E. 5.3.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde­führer durch die Ausschaffung in das nach behördlichen Angaben gegen­über Guinea vom Ebola-Virus weniger betroffene Nigeria ernsthaft gefähr­det würde (sog. Gebot des Non-Refoulement), zumal er sich mit einfachen Vorkehren gegen eine Ansteckung schützen kann.

6.5 Andere Gründe, die einer Ausschaffung im Sinn von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar: Das BFM hat den Beschwerdeführer für einen Sonderflug angemeldet, der gemäss An­gaben des MIDI voraussichtlich im September 2014 durchgeführt wird (vgl. vorne E. 5; Haftanordnung vom 25.7.2014, unpag. Haftakten KZM 14 1054, S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden kein weiteres «Laissez-passer» für den Beschwerdeführer erhalten, sind nicht ersichtlich. Auch ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass die Behörden die für die Ausschaffung notwendigen Vorkehren nicht genügend rasch vorantreiben und den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG; Beschwerde vom 18.8.2014, N. 19). Nach dem Gesagten hatten sie auch keinen Grund, ein Verfahren zur Überstellung nach Griechenland einzu­leiten. Mit Blick auf die familiären Verhältnisse macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar geltend, seine Verlobte lebe in Griechen­land (Beschwerde vom 18.8.2014, N. 21). Die Verhältnismässigkeit der Haft wird hierdurch indes nicht in Frage gestellt, verfügt er doch über keine Möglichkeit, rechtmässig nach Griechenland auszureisen (vgl. vorne E. 6.2).

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das ZMG die Voraussetzungen für die Haftverlängerung zu Recht bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich somit im Hauptbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. Auch besteht kein Grund, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das Eventualbegehren ebenfalls abzuweisen ist. Da die Haft des Beschwerdeführers nicht ungerechtfertigt ist, erübrigen sich sodann Weite­rungen zu Entschädigungsfragen. Die Beschwerde ist auch insoweit abzu­weisen. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellungnahme des MIDI und des ZMG verzichtet werden.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerde­führer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der dem Be­schwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2014 auf Gesuch hin bei­geordnete amtliche Anwalt hat indes ein Gesuch um unentgeltliche Pro­zess­führung gestellt (Beschwerde vom 18.8.2014, N. 24 ff.). Mit Blick auf die gewährte amtliche Verbeiständung rechtfertigt es sich, den Beschwer­de­führer in Gutheissung seines Gesuchs auch von der Kostenpflicht zu befreien (Art. 111 Abs. 1 VRPG).

8.2 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend der Kosten­note des amtlichen Anwalts, welche mit Blick auf den in der Sache gebote­nen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierig­keit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kan­tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf Fr. 2'312.50 zuzüglich Fr. 74.20 Auslagen und Fr. 190.90 MWSt (8 % von Fr. 2'386.70), insgesamt ausmachend Fr. 2'577.60, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG).

Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl­tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streit­sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen An­wältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 9,25 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'850.-- (9,25 x Fr. 200.--) zuzüglich Fr. 74.20 Auslagen und Fr. 153.90 MWSt (8 % von Fr. 1'924.20), insgesamt ausmachend Fr. 2'078.10, festzusetzen.

Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivil­prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut­geheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

4. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird für das Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht auf Fr. 2'577.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'078.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerde­führers.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

dem Bundesamt für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Burgdorf

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

removal detentionabsconding riskmaximum detention durationDublin procedurenon-refoulementlegal aidcosts

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Question juridique clé

Whether the appeal against the detention-extension decision was admissible and timely

Solution extraite

The appeal was admissible; the appellant had standing, and the filing was timely.

Motifs extraits

The written detention decision was served on 8 August 2014 and the appeal was filed within the ten-day deadline; the court had jurisdiction as last cantonal instance.

Question juridique clé

Whether a removal decision existed allowing detention under the foreign nationals act

Solution extraite

Yes. A removal decision had been issued and upheld on judicial review, so removal detention could secure its execution.

Motifs extraits

The federal migration authority had ordered removal on 6 May 2014 and the Federal Administrative Court dismissed the asylum appeal on 30 May 2014.

Question juridique clé

Whether there was a continuing risk of absconding

Solution extraite

Yes. The court upheld the finding of absconding risk.

Motifs extraits

The appellant repeatedly stated he would not return to Nigeria, had criminal convictions, and made inconsistent statements about his nationality and origin.

Question juridique clé

Whether the detention could lawfully be extended beyond the ordinary maximum duration

Solution extraite

Yes. The extension was justified despite the maximum period being exceeded because the prolongation resulted from the appellant's own conduct in refusing the flight and frustrating removal.

Motifs extraits

The court held that the statutory maximum applies, but the extension requirements were met given the appellant’s non-cooperation and the need for a special flight.

Question juridique clé

Whether removal to Nigeria was impermissible because the appellant claimed a right to return to Greece

Solution extraite

No. The court found no right to a Dublin transfer to Greece and no obstacle to removal to Nigeria.

Motifs extraits

The Swiss asylum authorities had already examined the asylum claim; the appellant had no entitlement to a second asylum procedure in Greece, and he could lawfully be removed to Nigeria.

Question juridique clé

Whether removal to Nigeria violated non-refoulement or was otherwise disproportionate

Solution extraite

No. The court found no serious risk from removal to Nigeria and no other obstacle under detention law.

Motifs extraits

The Ebola-related risk was deemed very low, and the appellant’s claimed dangers in Nigeria had already been found not credible; the authorities were pursuing removal with sufficient diligence.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to compensation for allegedly unlawful detention and to a remittal

Solution extraite

No. Because the detention was lawful, no compensation or remittal was warranted.

Motifs extraits

The main appeal failed, so the subsidiary request for compensation and the alternative request for remittal also failed.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to free legal aid / unentgeltliche Prozessführung

Solution extraite

Yes. The request was granted.

Motifs extraits

Given the granted court-appointed counsel, the court also waived the procedural costs subject to reimbursement if the appellant later becomes able to pay.

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