Tax domicile and private withdrawal after business cessation

100 2014 220Tribunal administratif23 sept. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the taxpayer's appeals for 2004 cantonal/municipal taxes and direct federal tax, insofar as it entered into them. It held that the earlier objection decisions were no longer the appeal object, that no inter-cantonal double taxation or procedural violation was shown, and that the business had been definitively ceased in 2004, justifying a taxable private withdrawal of the business properties. The taxpayer's alternative request for a lower assessment based on an alleged liquidation loss also failed. Court costs of CHF 2,000 were charged to him and no party compensation was granted.

Regeste Omnilex

Art. 4 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StHG; Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 21 Abs. 2 StG / Art. 18 Abs. 2 DBG: Bei Aufgabe einer buchführungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit sind die stillen Reserven grundsätzlich im Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe zu besteuern, sofern die Aktiven nicht veräussert, sondern ins Privatvermögen überführt werden. Eine verzögerte Liquidation setzt eine gegenüber der Steuerbehörde ausdrücklich erklärte Fortführung der Tätigkeit zu Liquidationszwecken voraus; blosse Inkassotätigkeit genügt nicht ohne Weiteres. Der einmal begründete steuerrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Nachweis der Verlegung bestehen. Ein rechtskräftiger Wohnsitzentscheid bindet die Veranlagungsbehörden; abweichende Vorbringen zu interkantonaler Doppelbesteuerung und Verfahrensmängeln vermögen ihn nicht ohne Weiteres zu erschüttern (consid. 2–3).

Texte intégral

100.2014.220/221U

ARB/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 23. September 2016

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2004 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 24. Juni 2014; 100 09 10440; 200 09 10337)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2016, Nrn. 100.2014.220/ 221U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ erbte im Jahr 1975 zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern von seinem Vater die Grundstücke C.________ Gbbl. Nr. 1___ und 2___, auf denen sich ein Metallbau- und Spenglereibetrieb befand. Die Erbengemeinschaft führte in der Folge den Betrieb unter dem Namen «B.________'s Erben» als im Handelsregister eingetragene Gemeinderschaft weiter. A.________ ist zudem Eigentümer von Grund­stücken im Kanton Nidwalden.

Nachdem A.________ am 8. Juni 2007 durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region …, für das Steuerjahr 2004 nach Ermessen veranlagt worden war, reichte er zusam­men mit der Einsprache vom 5. Juli 2007 die Steuererklärung nach. Mit Einspracheentscheiden vom 12. Oktober 2009 veranlagte ihn die Steuer­verwaltung in Abweichung von seiner Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 658'100.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 942'100.-- bei der direkten Bundessteuer. Das steuerbare Vermö­gen setzte sie auf Fr. 3'623'000.-- fest. Zudem auferlegte sie A.________ eine Gebühr von Fr. 250.-- sowie Bussen von Fr. 1'700.-- (Kan­tons- und Gemeindesteuern) und Fr. 1'800.-- (direkte Bundessteuer). Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass die Grundstücke in C.________ im Jahr 2004 infolge Geschäftsaufgabe ins Privatvermögen überführt worden seien, womit A.________ einen anteilsmässigen Überführungsgewinn von Fr. 602'974.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 865'993.-- bei der direkten Bundessteuer realisiert habe.

B.

Dagegen gelangte A.________ am 6. November 2009 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese sistierte die Verfahren, um den von A.________ bestrittenen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern durch die Steuerverwaltung festlegen zu lassen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Wohnsitzentscheids (Einspracheentscheid vom 13.8.2013) wies sie die Rechtsmittel am 24. Juni 2014 ab.

C.

Am 4. August 2014 hat A.________ in einer einzigen Rechtsschrift Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Er beantragt, die Entscheide der StRK und die Einspracheentscheide seien aufzuheben. Eventuell sei «das Einkommen pro 2004 um Fr. 635'676.-- und das Vermögen um Fr. 530'356.-- bei den kantonalen Steuern bzw. um Fr. 904'858.-- bei der direkten Bundessteuer» zu reduzieren und die Sache zur Neubeurteilung an die StRK zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 5. August 2014 hat der Abteilungspräsident die Verfah­ren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 25. August 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 24. September 2014 je auf Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be­schwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt sind die Entscheide der StRK vom 24. Juni 2014. Sie haben die Einspracheentscheide vom 12. Oktober 2009 ersetzt; diese gelten als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; s. auch BGE 136 II 539 E. 1.2). Soweit der Be­schwerdeführer auch die Aufhebung der Einspracheentscheide be­antragt, ist auf die Beschwerden daher nicht einzutreten.

1.3 Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei an die Begründung von Laienbeschwerden praxisgemäss keine hohen An­forderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begrün­dung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie hat sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinan­derzusetzen und muss sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind dabei nicht not­wendig, weil das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzu­wenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es ist indes unzureichend, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (BVR 2006 S. 470 E. 2.4.1). – Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der ihm auferleg­ten Gebühr und Bussen (vgl. vorne Bst. A) beantragen sollte, fehlt es of­fensichtlich an einer Begründung, weshalb auf die Beschwerden insofern ebenfalls nicht einzutreten ist.

1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3).

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer verfügt nebst den Grundstücken in der EG C.________ über eine 4½-Zimmer-Eigentumswohnung (inkl. Einstell­hallenplatz) in der Gemeinde D.________ (Kanton Nidwalden). Er bringt im Wesentlichen vor, der Kanton Nidwalden habe ihn für das Steuerjahr 2004 bereits veranlagt und beruft sich auf das Verbot der interkantonalen Dop­pelbesteuerung (vgl. Anträge). Weiter wirft er der Vorinstanz in seinen (teils schwer verständlichen) Ausführungen eine Gehörsverletzung und eine Rechtsverweigerung vor. Er ist der Meinung, die StRK hätte die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht «ausserhalb des Rekurs- und Be­schwerdeverfahrens» vorfrageweise durch die Steuerverwaltung abklären lassen dürfen. Vielmehr wäre dies ihre Aufgabe gewesen, da die Ent­scheidzuständigkeit aufgrund des Devolutiveffekts auf sie übergegangen sei. Ausserdem verletze das Vorgehen der StRK seine Verfahrensrechte, insbesondere seinen Anspruch auf ein unabhängiges Gericht. Schliesslich sei die StRK ohne Verlangen eines Kostenvorschusses tätig geworden, was nicht zulässig sei.

2.2 Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Har­monisie­rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) aufgrund per­sönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. Im Ver­hältnis zu andern Kantonen ist insoweit die bundesgerichtliche Rechtspre­chung zum Verbot der inter­kantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. zum Gehalt des Verbots statt vieler BGE 140 I 114 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des Kantons, muss grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über deren Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf (BGE 137 I 273 E. 3.3.2, 125 I 54 E. 1a, 123 I 289 E. 1a). Ein einmal begründetes Steuerdomizil ist bis zum Nachweis einer Wohnsitzverlegung durch die steuerpflichtige Person als fortbestehend zu betrachten (sog. «rémanence du domicile»; BGE 138 II 300 E. 3.3 f.; BGer 2C_307/2015 vom 13.10.2015, in StE A 24.21 Nr. 33 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Das Bundesgericht hat mit Urteil 2P.59/2004 vom 30. August 2004 bestätigt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers bis Ende 2000 im Kanton Bern befunden habe. Mangels neuer Erkennt­nisse durfte die Steuerverwaltung auch im Veranlagungsverfahren betref­fend das Steuerjahr 2004 vom Fortbestand des Steuerdomizils im Kanton Bern ausgehen. Erst gestützt auf den entsprechenden Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vor der StRK befasste sich die Steuerverwaltung erneut mit der Frage nach dem steuerrechtlichen Wohnsitz und stellte mit Einspracheentscheid vom 13. August 2013 fest, dass dieser für die Steuer­periode 2004 unverändert geblieben sei (vgl. vorne Bst. B bzw. Vorakten StRK [act. 4A], pag. 58 ff.). Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, weshalb grundsätzlich nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann (vgl. zur Rechtsbestän­digkeit von Veranlagungsverfügungen BVR 2016 S. 261 E. 4.5, zur Rechtskraft allgemein BVR 2002 S. 464 E. 2; zum Ganzen auch ange­fochtener Entscheid Bst. F und G sowie E. 3). Damit lag im Urteilszeitpunkt ein für die StRK verbindlicher Wohnsitzentscheid vor.

2.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei für das Steuerjahr 2004 vom Kanton Nidwalden bereits veranlagt worden, findet keine Stütze in den Akten: Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Grundstücke in D.________ im Kanton Nidwalden beschränkt steuerpflichtig, was dort ebenfalls ein Veranlagungsverfahren ausgelöst hat (Art. 4 Abs. 1 StHG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 9.3.2001 über die Anwendung des Steuerharmonisie­rungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis [SR 642.141]). Die Kantone Bern und Nidwalden haben sich hinsichtlich der Veranlagung des Be­schwerdeführers regelmässig ausgetauscht und ihr Vorgehen aufeinander abgestimmt (vgl. etwa Vorakten StV [act. 4A], pag. 81, 119, 165 und 167). Gemäss einer Notiz der Steuerverwaltung waren sich die Steuerbehörden einig, dass sich sein Hauptsteuerdomizil für das Steuerjahr 2004 im Kanton Bern befinde (vgl. Vorakten StV, pag. 87) und es wurde eine entspre­chende Steuerausscheidung durchgeführt (vgl. Vorakten StV, pag. 151 f.). Für das Vorliegen einer interkantonalen Doppelbesteuerung fehlen somit jegliche Hinweise.

2.5 Weiter ist das Vorgehen der StRK auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden: Im Zeitpunkt des Rekurses lag noch kein Wohnsitzentscheid betreffend das Steuerjahr 2004 vor (vgl. vorne E. 2.3), weshalb nicht die StRK, sondern die Steuerverwaltung zur erstinstanzli­chen Beurteilung der Wohnsitzfrage zuständig war (Art. 149 Abs. 1 StG). Die Sache wäre nur dann in die Zuständigkeit des StRK als Rechtsmittel­behörde gefallen, wenn der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 13. August 2013 angefochten hätte. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, anstelle der kantonalen Verwaltung hätte die eidge­nössische Steuerverwaltung über den Ort der Veranlagung bestimmen müssen (vgl. Art. 108 DBG). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, zumal das Steuerdomizil unter den beteiligten Kantonen nicht umstritten war (vgl. E 2.4 hiervor) und der Beschwerdeführer auch im Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht nichts vorbringt, was den rechtskräfti­gen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung inhaltlich in Frage stellen würde (vgl. dazu BGer 2C_984/2011 vom 10.4.2012, E. 2.3, 2C_116/2013 und 2C_117/2013 vom 2.9.2013, E. 4.5.2). Damit erweisen sich die verfah­rensrechtlichen Vorwürfe gegen die StRK (Verletzung des rechtlichen Ge­hörs, Rechtsverweigerung, Verletzung des Devolutiveffekts, Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht sowie allfälliger weiterer verfas­sungsmässiger Verfahrensgarantien) von vornherein als haltlos. Es bleibt einzig anzufügen, dass es im Ermessen der StRK lag, mit der Erhebung eines Kostenvorschusses bis zum Abschluss des Wohnsitzverfahrens zu­zuwarten, zumal bei Verneinung eines bernischen Steuerdomizils die Kos­tenpflicht des Beschwerdeführers grundsätzlich weggefallen wäre.

2.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die StRK im Zusammenhang mit dem steuerrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers weder das verfassungsmässige Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung noch Verfahrensrechte verletzt hat. Die entsprechenden Vorbringen erweisen sich als unbegründet.

3.

Streitig ist weiter die von der Steuerverwaltung vorgenommene Einkom­mensaufrechnung infolge Aufgabe der Geschäftstätigkeit bzw. (anteilsmäs­siger) Überführung der Geschäftsliegenschaften C.________ Gbbl. Nr. 1___ und 2___ ins Privatvermögen der Mitglieder der Erbengemeinschaft, zu welcher der Beschwerdeführer gehört.

3.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und ein­maligen Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG). Zu den Ein­künften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen unter anderem Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässi­ger Aufwertung von Ge­schäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (sog. Privatentnahme; Art. 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 StG; Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 DBG; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 StHG). Der Überführungsgewinn entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des in das Privatvermögen über­führten Geschäftsvermögens und dessen steuerlich massgebendem Buch­wert (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 18 N. 103; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 18 N. 88; Leuch/Kästli/Langenegger, Praxis­kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, Art. 21 N. 40; zum Ganzen auch VGE 2013/135/136 vom 31.8.2015, E. 2.1).

3.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Auf­gabe eines buchführungspflichtigen Betriebs als Verwertung des Ge­schäftsver­mögens zu betrachten, weshalb zu diesem Zeitpunkt auch über die stillen Reserven abzurechnen ist. Soweit bei der Geschäftsaufgabe die Aktiven des Geschäftsvermögens nicht veräussert werden, sondern im Ei­gentum der bisherigen Geschäftsinhaberin bzw. des bisherigen Ge­schäftsinhabers verbleiben, unterliegen die stillen Reserven der Kapitalge­winnbesteuerung wegen Privatentnahme. Eine Privatentnahme wird auf den Zeitpunkt hin angenommen, in dem die steuerpflichtige Person den Steuerbehörden ge­genüber den eindeutigen Willen äussert, einen Ge­genstand dem Ge­schäftsvermögen zu entziehen. Wenn daher eine steuer­pflichtige Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies den Steuerbehörden mitteilt, hat grundsätzlich die Kapitalgewinnbesteuerung wegen Privatent­nahme zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich erklärt wird, man wolle die Aktiven des Geschäftsvermögens im Rahmen der Ge­schäftsliquidation veräussern (sog. verzögerte Liquidation) oder den Be­trieb nur vorüber­gehend verpachten. Für eine spätere Besteuerung der Privatentnahme oder für die Besteuerung eines bei einem späteren Verkauf erzielten Kapi­talgewinns besteht kein Raum (vgl. BGE 125 II 113 E. 6c/aa, 112 Ib 79 E. 4a f.; VGE 23268 vom 5.12.2008, E. 3.2.1; vgl. auch BGer 2P.57/2007 vom 5.6.2007, E. 5; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 104 mit Hinweisen; vgl. auch Martin Arnold, Ge­schäfts- und Privatvermögen im schweizerischen Einkommenssteuerrecht, in ASA 75 S. 265 ff., 290 ff.).

3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2004 als Teil­haber von «B.________'s Erben» einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging und die streitbetroffenen Liegenschaften Bestandteil des Ge­schäftsvermögens bildeten (vgl. angefochtene Entscheide E. 7.1). Weiter stellt der Beschwerdeführer nicht (mehr) in Frage, dass die Geschäftstätig­keit der Gemeinderschaft im Laufe des Steuerjahrs 2004 endgültig einge­stellt wurde: Gemäss Einsprachen (S. 2) wurde der Geschäftsbetrieb per 30. April 2004 infolge «verschiedener widriger Umstände […] herunterge­fah­ren». Nachdem der Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht hatte, der Betrieb solle im Laufe des Jahres 2008 «reaktiviert» werden (vgl. Verein­barung vom 12./23.7.2007, Vorakten StV, pag. 118 f.), blieb in der Folge jeglicher Nachweis einer Wiederaufnahme aus (vgl. Schreiben vom 26.1.2009 und 10.3.2009, Vorakten StV, pag. 127 und 131). Ferner ist un­bestritten, dass die Grundstücke C.________ Gbbl. Nr. 1___ und 2___ nicht veräussert worden sind; sie befinden sich noch heute im Eigentum der (verbliebenen) Mitglieder der Erbengemeinschaft.

3.4 Damit sind sämtliche Voraussetzungen für eine Privatentnahme der streitbetroffenen Grundstücke erfüllt (vgl. vorne E. 3.2). Der Beschwerde­führer wendet einzig ein, die StRK hätte – trotz Einstellung des Betriebs per Ende 2004 – nicht gleichzeitig auf eine Aufgabe der selbständigen Er­werbs­tätigkeit schliessen dürfen, da noch ein «Inkasso» offen gewesen sei. Die StRK habe sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Lehrmeinung ge­stützt (vgl. angefochtene Entscheide E. 7.2). Richtigerweise dürfe eine Be­endigung der selbständigen Erwerbstätigkeit erst bei «Beendigung des Inkassos» angenommen werden. Als Nachweis für eine fortdauernde Liquidation des Betriebs hat der Beschwerdeführer eine gegen die E.________ AG gerichtete und an das Betreibungs- und Konkursamt … adressierte Forderungseingabe von «B.________'s Erben» vom 24. April 2008 über Fr. 713'371.-- eingereicht (Beschwerdebeilage [BB] 1). Weiter hat er zum Beweis von «Rechnungsstellung und Inkas­soeingang» eine Vergütungsanzeige einer weiteren Unternehmung vom 4. März 2005 in der Höhe von Fr. 1'377.70 zu den Akten gegeben (vgl. BB 2). Schliesslich weist er darauf hin, dass «dieser Sachverhalt» der Steuerverwaltung bekannt gewesen sei, was aus einer Aktennotiz des zu­ständigen Sachbearbeiters (BB 3) hervorgehe.

3.5 Zu prüfen ist mithin, ob diese Vorbringen einer Überführung der Ge­schäftsliegenschaften ins Privatvermögen im Steuerjahr 2004 entgegen­stehen.

3.5.1 Zutreffend ist, dass mit Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit nicht in jedem Fall die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit einher­gehen muss. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, die so­weit ersichtlich und hier interessierend mit derjenigen des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre übereinstimmt, kann auch die Liquidation der geschäftlichen Vermögenswerte noch eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen (vgl. VGE 23014 vom 20.2.2008, in NStP 2008 S. 21 E. 3.2; Markus Reich, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri­schen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 18 DBG N. 39; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 18 N. 58 und 84, je mit weiteren Hin­weisen). Will die steuerpflichtige Person eine steuerrechtliche Überführung ins Privatvermögen (vorerst) vermeiden, muss sie allerdings gegenüber der Steuerverwaltung ausdrücklich erklären, dass die Aktiven des Geschäfts­vermögens im Rahmen einer Geschäftsliquidation veräussert werden sol­len (verzögerte Liquidation; vgl. vorne E. 3.2).

3.5.2 Eine solche Erklärung ist weder aktenkundig noch ist aufgrund der Umstände auf entsprechende Veräusserungsabsichten zu schliessen: Zwar ist zufolge des Untersuchungsgrundsatzes auch im Steuerrecht der Sach­verhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 166 StG; Art. 123 und Art. 130 DBG). Der Untersuchungsgrundsatz findet allerdings seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Die steuerpflichtige Person hat bei der Sachverhaltsermittlung und bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken, un­abhängig davon, ob sie die objektive Beweislast trägt (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 und 126 DBG; BGer 2A.426/2004 vom 23.11.2004, in StR 2005 S. 441 E. 2.1 mit Hin­weisen). Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, die nur die steuerpflichtige Person liefern kann, und für die Abklärung von Tatsachen, welche sie besser kennt als die Steuerbehörde (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 [zur Durchsetzungshaft], 2009 S. 415 E. 2.2 [zur Sozialhilfe]). Wirkt die steuerpflichtige Person an der Ermittlung steu­erbegründender oder -erhöhender Tatsachen nicht gehörig mit, sind die beweislos gebliebenen – mithin unabklärbaren und ungewissen – Tatsa­chen unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten zu würdigen (vgl. Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer­recht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 130 N. 16 f. und 29; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 14 f.; zum Ganzen VGE 23210 vom 13.10.2008, E. 3.2.2).

3.5.3 Die Steuerverwaltung teilte dem Beschwerdeführer nach dem Aus­bleiben eines gegenteiligen Nachweises mit, dass sie von einer Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit unter gleichzeitiger Liquidation der Ver­mögenswerte per Ende 2004 ausgehe und räumte ihm wiederholt Gele­genheit ein, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen (vgl. Schreiben vom 10.3.2009 sowie Vorabdruck Veranlagungsverfügungen, Vorakten StV, pag. 131 ff. und 147 ff.). Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von unqualifizierten Einwänden – dazu nie Stellung genommen. Selbst vor Verwaltungsgericht legt er keine stichhaltigen Gründe dar, weshalb auf eine Fortsetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Liquidationszwecken hätte geschlossen werden müssen. Daran vermag der Hinweis auf ein ein­zelnes Inkassoverfahren nichts zu ändern. Welche Schlüsse in diesem Zu­sammenhang aus einer drei Jahr früher ausgestellten Vergütungsanzeige einer mit der E.________ AG in keinem ersichtlichen Zusammenhang stehen­den Unternehmung (BB 2) zu Gunsten des Beschwerdeführers gezogen werden könnten, ist ebenso wenig erkennbar. Die eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, das Vorliegen einer sog. verzögerten Liquidation im Sinn der Rechtsprechung zu belegen (vgl. vorne E. 3.5.1). Damit ist, als Folge fehlender Mitwirkung seitens des Beschwerdeführers, bis zuletzt un­klar geblieben, wie mit dem Geschäftsvermögen der Gemeinderschaft nach Einstellung der aktiven Geschäftstätigkeit verfahren wurde.

3.5.4 Unter diesen Umständen musste die Steuerverwaltung bzw. StRK nicht von einer Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu Liquidati­onszwecken ausgehen, auch wenn Hinweise auf ein Inkassoverfahren ge­gen eine einzelne Debitorin vorlagen (vgl. BB 3). Die Frage, wie es sich verhalten würde, wenn der Beschwerdeführer eine auf Liquidation des Ge­schäftsvermögens gerichtete selbständige Erwerbstätigkeit nachgewiesen hätte, stellt sich nicht. Damit kann auch offenbleiben, inwiefern die von der StRK geäusserte Rechtsauffassung betreffend den massgeblichen Beendi­gungszeitpunkt zutreffend ist (vgl. vorne E. 3.4).

3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die StRK bei der gegebenen Sachlage auf eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per Ende 2004 und anteilsmässige Überführung der Grundstücke C.________ Gbbl. Nr. 1___ und 2___ ins Privatvermögen des Beschwerdeführers schliessen durfte (vgl. vorne E. 3.2). Das Hauptbegehren erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Mit Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer eine Reduktion des steuerbaren Einkommens und Vermögens (vgl. vorne Bst. C) und begrün­det dies soweit ersichtlich damit, dass der «zu erwartende Verlust von Fr. 713'371.-- [betreffend E.________ AG] zu berücksichtigen» sei. Soweit er damit den Umfang der vorgenommenen Aufrechnung in Frage stellt, ist Folgendes festzuhalten:

Die Steuerverwaltung beschränkte sich bei der Aufrechnung des Überfüh­rungsgewinns auf die Grundstücke und liess sämtliche übrigen Vermö­genswerte (Maschinen, Material, Forderungen usw.) unberücksichtigt, da sie – im Sinn einer Schätzung – davon ausging, dass sich allfällige «Ge­winne/Verluste aufheben» würden (vgl. Schreiben vom 10.3.2009 inkl. Be­rechnungsblatt, Vorakten StV, pag. 131 ff.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, waren doch angesichts der mangelnden Mitwirkung des Be­schwerdeführers in absehbarer Zeit keine genaueren Informationen (namentlich zur Bonität der Debitorinnen und Debitoren) zu erwarten (vgl. vorne E. 3.6 ff.). Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich die Steuerverwaltung sogar bemühte, eine allfällige Konkursdividende in Sachen E.________ AG zu berücksichtigen, diese Bemühungen letztlich aber wiederum an der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers scheiterten (vgl. BB 3; vgl. auch Schreiben vom 7.8.2009, Vorakten StV, pag. 149). Ausserdem deutete die sich in den Akten befindliche Bilanz (Vorakten StV, pag. 108 ff.) betreffend das Rechnungsjahr 2004 keineswegs auf eine Überschuldung hin (vgl. zum Begriff etwa Hanspeter Wüstiner, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2008, Art. 725 OR N. 29 ff.). Im Übrigen ist nicht er­sichtlich, wie sich eine allfällige Korrektur des Überführungsgewinns auf das steuerbare Vermögen auswirken könnte. Damit erweist sich auch das Eventualbegehren als unbegründet.

5.

Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers gehen offensichtlich an der Sache vorbei: Der Umstand, dass im Steuererklärungsformular betreffend die (ehemalige) Gemeinderschaft als Gründungsjahr «2001» enthalten ist, ist vorliegend unerheblich, zumal daraus jedenfalls nicht auf eine mangel­hafte Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts durch die StRK geschlossen werden kann (vgl. Beschwerde S. 2). Weiter vermag der Be­schwerdeführer mit seiner Kritik an der Begründung der Einspracheent­scheide und Veranlagungsverfügungen bzw. der Sachverhaltsfeststellung der Steuerverwaltung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Be­schwerde S. 3 f.). Selbst wenn der Steuerverwaltung gewisse Ungereimt­heiten vorgehalten werden könnten, wäre dies vorliegend nicht mehr be­achtlich, bilden doch Anfechtungsobjekt einzig die Entscheide der StRK vom 24. Juni 2014 (vgl. vorne E. 1.2). Anderes könnte nur bei schwer­wiegenden Verfahrensfehlern gelten, welche die Veranlagungsverfügungen bzw. Einspracheentscheide als geradezu nichtig erscheinen liessen, wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen. Ebenso ist weder dargetan noch er­sichtlich, inwiefern die StRK den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben könnte.

6.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich un­begründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Ver­waltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweier­besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­nisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2004 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2004 wird abge­wiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

tax domicileinter-cantonal double taxationprivate withdrawalbusiness cessationself-employed activityliquidationburden of proofprocedural admissibilitycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal was admissible against the cantonal and federal tax decisions and the underlying objection decisions.

Solution extraite

The appeals were admissible only against the Tax Appeal Commission decisions; requests aimed at annulling the earlier objection decisions were inadmissible because those decisions were replaced by the devolutive effect.

Motifs extraits

The appellate object is the later decisions of 24 June 2014, which superseded the objection decisions of 12 October 2009.

Question juridique clé

Whether Bern lacked taxing authority because of the taxpayer's alleged tax domicile in Nidwalden and inter-cantonal double taxation.

Solution extraite

No violation of the prohibition of inter-cantonal double taxation was shown; Bern could rely on the existing domicile decision and assess the taxpayer in 2004.

Motifs extraits

A final domicile determination already existed and remained binding. The taxpayer offered no convincing evidence of a change of domicile or of a competing assessment by Nidwalden that would establish double taxation.

Question juridique clé

Whether the Tax Appeal Commission violated procedural rights by having the tax administration clarify the domicile question and by allegedly failing to request an advance on costs.

Solution extraite

No procedural violation occurred.

Motifs extraits

At the time of the appeal no domicile decision for 2004 existed, so the tax administration was competent to decide that question first. Waiting with the cost advance was within the commission's discretion.

Question juridique clé

Whether the closure of the business in 2004 triggered a taxable private withdrawal gain on the business properties.

Solution extraite

Yes. The business was definitively ceased in 2004 and the properties were deemed transferred from business to private assets, generating a taxable withdrawal gain.

Motifs extraits

Upon cessation of the self-employed activity, and absent proof of an expressly declared deferred liquidation or continued liquidation activity, the real estate was treated as privately withdrawn. The taxpayer failed to substantiate any ongoing liquidation purpose.

Question juridique clé

Whether the assessed income should be reduced because an alleged loss or outstanding claim from the liquidation had to be taken into account.

Solution extraite

No reduction was warranted.

Motifs extraits

The administration reasonably estimated the withdrawal gain by focusing on the real estate and disregarding uncertain other assets and liabilities, given the taxpayer's lack of cooperation and the absence of reliable evidence of a compensating loss.

Question juridique clé

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Solution extraite

The taxpayer had to bear the court costs and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

The appeals failed insofar as they were admissible.

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