No building permit for power line because no consent/right of way

100 2014 176Tribunal administratif10 févr. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the landowner's appeal against the refusal of a building permit for electrical lines serving a micro-hydropower installation. It held that most of the appellant's requests were inadmissible because they concerned supervision, a parliamentary inquiry commission, criminal allegations, compensation, or vague statements outside the case scope. On the merits, the court found no unlawful delay: the protracted course resulted from the separate concession proceedings. It also held that the municipality had never finally consented to the project on its land and could still insist on contractual adjustments, especially a removal clause. Without a registered easement or an enforceable right of way, the applicant lacked a protectable interest, so the permit refusal stood.

Regeste Omnilex

Art. 10 Abs. 2 BewD; Art. 50 Abs. 2 VRPG; protectable interest in building-permit proceedings on third-party land; a permit applicant must establish either the landowner's signed consent or a valid, registered easement. A mere draft easement contract or conditional willingness of the owner does not suffice, and administrative authorities may not themselves create a compulsory right of way. If the project is evidently prevented by the missing private-law entitlement, the application lacks a protectable interest and need not be examined. An alleged refusal to decide is excluded where the delay is attributable to parallel proceedings and the authority has made clear that it will await their outcome (consid. 2, 3, 4, 5).

Texte intégral

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 2. April 2015 nicht eingetreten*(1C_148/2015).*

100.2014.176U

DAM/BII/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 10. Februar 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiber Bischof

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Lauterbrunnen

handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindehaus Adler, 3822 Lauterbrunnen

betreffend Baubewilligung zur Verlegung elektrischer Leitungen (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 23. Mai 2014; RA Nr. 110/2014/11)

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Alleineigentümer der oberhalb von Lauterbrunnen in der Landwirtschaftszone gelegenen «B.________» (…; Parzelle Lauter­brun­nen Gbbl. Nr. 1____), auf der sich das Gebäude Nr. 2____ (Weid­haus/Scheune) befindet. Seit dem Jahr 1979 steht auf diesem Grundstück zudem ein Kleinwasserkraftwerk, welches das Wasser des Sousbachs zur Erzeugung elektrischer Energie nutzt und unter anderem das Gebäude auf der B.________ mit Strom versorgt. Ebenfalls im Alleineigentum von A.________ ist die im Gebiet «C.________» gelegene Parzelle Lauterbrunnen Gbbl. Nr. 3____, die mit dem Wohnhaus Nr. 4____b bebaut ist.

B.

Am 9. Februar 1996 reichten A.________ und sein Vater D.________ beim damaligen Wasser- und Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern (WEA; zwischenzeitlich Wasserwirtschaftsamt [WWA], heute Amt für Wasser und Abfall [AWA]) ein nachträgliches Konzessionsgesuch für das Kleinwasser­kraftwerk am Sousbach ein.

Mit Baugesuch vom 25. Mai 1998 ersuchte A.________ bei der Ein­wohner­ge­meinde (EG) Lauterbrunnen zudem um eine Bewilligung für die Verlegung elektrischer Leitungen vom Gebäude B.________ Nr. 2____ (Parzelle Nr. 1____) zum Gebäude C.________ Nr. 4____b (Parzelle Nr. 3____) und für die Installation von Parabolantennen an den beiden Gebäuden. In der Folge leitete die EG Lauterbrunnen das Gesuch an das Regie­rungsstatt­halter­amt (RSA) Interlaken (heute: Interlaken-Oberhasli) weiter. Am 7. September 1998 änderte A.________ das Projekt mit Bezug auf die Linienführung der elektrischen Leitungen ab. Danach sollen die Leitun­gen unter anderem über die im Eigentum der EG Lauterbrunnen stehenden Parzellen Lauterbrunnen Gbbl. Nrn. 5___ (vormals 6___) und 7___ (Strasse) führen. Am 1. Juni 1999 verzichtete A.________ auf die Installation der Parabolantennen.

Mit Eingaben vom 13. September und 7. Dezember 1999 teilte die EG Lauterbrunnen dem RSA mit, sie sei bereit, das Durchleitungsrecht über ihre Parzellen sowie die Grabenaufbruchbewilligung für die Strasse zu erteilen, sofern A.________ die Konzession für das Kleinwasserkraftwerk am Sousbach erteilt werde; die Dienstbarkeit müsse vor Erteilung der Baubewil­ligung vertraglich und mit Eintrag im Grundbuch sichergestellt werden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2000 informierte das RSA A.________, dass aufgrund des hängigen Konzessionsverfahrens nicht definitiv über das Baugesuch entschieden werden könne.

C.

In der Folge kam es zu mehrjährigen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfah­ren betreffend die (nachträgliche) Erteilung der Konzession für das Kleinwas­ser­kraft­werk. Das Verwaltungsgericht wies die Sache zwei Mal an die Vorinstanzen zurück (VGE 21021 vom 16.7.2001 und 21795 vom 15.3.2004).

Mit Gesamtentscheid vom 23. Dezember 2008 erteilte das WWA A.________ die nachgesuchte Konzession zur Nutzung des Sousbachs und wei­tere Bewilligungen in diesem Zusammenhang. Die Konzessionsdauer wurde auf zehn Jahre ab Eröffnung des Entscheids festgelegt. Eine Be­schwerde von A.________ hiergegen wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit Entscheid vom 22. Dezember 2009 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess eine dage­gen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Oktober 2010 teilweise gut, indem es eine Auflage aufhob (Verwendung des produzierten Stroms) und eine andere abänderte (Sicherung der Restwassermenge). Im Übrigen bestä­tigte das Gericht den angefochtenen Entscheid und damit die zehnjäh­rige Konzession (VGE 2010/42). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

D.

Nachdem die Konzession für die Nutzung des Sousbachs rechtskräftig er­teilt worden war, nahm das RSA das Baubewilligungsverfahren betreffend die Verlegung der elektrischen Leitungen wieder auf und forderte bei A.________ mehrmals verschiedene Unterlagen zum Baugesuch nach, da­run­ter die Zustimmung der vom Bauvorhaben betroffenen Grund­eigen­tüme­rinnen und Grundeigentümer zur Durchleitung über ihre Parzellen bzw. entsprechende Dienstbarkeitsverträge. Am 24. Mai 2013 führte das RSA ein Bereinigungsgespräch mit Augenschein durch. Mit Verfü­gung vom 19. Dezember 2013 verweigerte es die Baubewilligung (Bauabschlag).

E.

Gegen die Verfügung des RSA erhob A.________ am 19. Januar 2014 Beschwerde bei der BVE. Mit Entscheid vom 23. Mai 2014 wies diese die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem leitete sie die Be­schwer­de zur Prüfung des Antrags auf Einleitung eines Disziplinarverfah­rens gegen die EG Lauterbrunnen an das RSA Interlaken-Oberhasli weiter.

F.

Gegen den Entscheid der BVE hat A.________ am 26. Juni 2014 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren:

« 1.Der Entscheid ist in allen Punkten aufzuheben, insbesondere sind die Kosten der Gemeinde Lauterbrunnen in Rechnung zu stellen. Ver­tragsbruch! Kostenverursacher!

2. Es ist unverzüglich eine Anzeige an die zuständigen Aufsichts­behör­den von Amtes wegen, gegen fehlbare Beamte und Be­hördenmitglieder zu erstatten zudem eine Weitergabe an die Staats­anwaltschaft und die PUK. Zwecks Abklärung wegen Amtsmiss­brauch, Behördenwillkür und politischer Beeinflussungen! Ins­besondere durch die Gemeinde Lauterbrunnen veranlasste Waldro­dung auf meinem Privatgrundstück und durch die Profil­ab­ste­ckungen des …, für beides verantwort­lich …! Es gibt hier sehr wichtige und nicht ausser Betracht zu lassende Zusammenhänge mit dem geplan­ten Leitungsbau! Gerne bin ich bereit den untersuchenden Auf­sichtsbehörden in einem geforderten, gesonderten Verfahren die nötigen Zusammenhänge und Beweismittel persönlich vorzule­gen und zu erläutern!

3. Auf die Forderungen der Punkte 1 und 2 kann allenfalls bei einer Dienstbarkeitsvertragsunterzeichnung in der 1. Fassung vom 19.8.1998 durch die Verantwortlichen Gemeinde Lauterbrunnen, ver­zichtet werden, wenn somit die Baubewilligung erteilt werden könnte.

4. Eine Prüfung und Verfolgung auf Verjährung in der Angelegenheit für mehr als 15 Jahre bewusste, willkürliche Verhinderung einer Baube­willigung durch die zuständigen Behörden gegenüber einer Vor­anfrage (auf Machbarkeit), eines unbescholtenen, steuerzahlen­den Bürgers der Schweiz!

5. Eine Prüfung der Kosten und Kostenverursachung, willkürlich gesetz­ten, maximalen Tarife und eine allfällige Reduktion der Kos­ten bei einer allfälligen Gutheissung.

6. Eine PUK ist auf das Regierungsstatthalteramt Interlaken auszu­deh­nen, wegen nicht umsetzen der Aufsichtspflicht über die Ge­meinde Lauterbrunnen, siehe hierzu die schon einmal von mir gefor­derten PUK in früheren Verfahren und die jetzige.

7. PUK für die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion insbesondere … in Bezug auf Ferien­haus­kauf in der Gemeinde Lauterbrunnen Bezirk Mürren …… Kaufpreis? ….. Andere Annehmlichkeiten? ….. Politische Befan­genheiten? Es gibt noch vieles mehr zu erwähnen, Fall Kleinwas­serkraftwerk …, Kleinwasserkraft­werk Sousbach, Persönliche Nötigung und Blossstel­lung im Büro von …:……….“Herr A.________, ich werde schon dafür besorgt sein, dass Sie keine Konzession erhal­ten werden, ich werde sie einfach wegen Verfahrensfehler aus dem Verfahren schmeissen!“ Fall Holzerseilbahn B.________ …….ect.

8. Ich behalte mir ausdrücklich das Recht der freien Meinungsäusse­rung vor. Insbesondere die Veröffentlichung von Beweismitteln und Tat­sachen in allen möglichen Formen in der Öffentlichkeit.

9. Eine Besichtigung vor Ort mit Verwaltungsrichter und Verwaltungs­rich­terpräsident sowie dem zuständigen Staatsanwalt, um Bestan­des­aufnahme von allen Tatsachen und Beweismitteln mit den Erläuterungen der umfangreichen und schwer ersichtlichen Zu­sammenhänge!

10. Eine angemessene Entschädigung wegen jahrelanger Nötigungen, Ge­nugtuung, Verbreiten von Unwahrheiten gegen mich. Unnötiger Aus­lagen, und Lohnausfällen, Behördenwillkür ect.»

Die EG Lauterbrunnen hält in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2014 fest, sie sehe sich im Verfahren nicht als Partei. Die BVE schliesst mit Ver­nehm­las­sung vom 28. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der BVE vom 23. Mai 2014 und (sinngemäss) die Erteilung der Baubewilligung beantragt (Antrag 1), hat er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Baugesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe­bung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Da­ran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sein Begehren von der Unter­zeichnung eines Dienstbarkeitsvertrags durch die Gemeinde abhän­gig zu machen scheint (Antrag 1 i.V.m. Antrag 3; vgl. zum Dienstbar­keitsver­trag hinten E. 4.1 und 4.2.3). Zwar sind Rechtsmittel als Prozess­handlungen im Allgemeinen bedingungsfeindlich, weshalb auf eine be­dingte Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden kann (BGE 134 III 332 E. 2; Alain Griffel, in derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 23 N. 10). Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich jedoch, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind. Insbesondere an Laieneingaben sind generell keine hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist aber auch bei solchen Rechtsmitteln immerhin ein klarer Beschwerde- bzw. Anfechtungswille (BGE 134 II 244 E. 2.4.2, 117 Ia 126 E. 5c; BGer 1P.759/2005 vom 12.4.2006, E. 2.3; BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11). Im vorliegenden Fall ist nicht von einer unzu­lässi­gen Prozesserklärung auszugehen, bringt doch der Beschwerdefüh­rer insgesamt klar zum Ausdruck, was er im Wesentlichen anbegehrt: Er ist der Auffassung, dass die Gemeinde die Zustimmung für die Durchleitung nicht (nachträglich) verweigern darf, weshalb das Vorha­ben zu bewilligen sei. Soweit den Antrag 1 betreffend, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. zum Vorwurf der Rechtsverzögerung aber hinten E. 2).

1.2 Der Beschwerdeführer möchte aufsichtsrechtlich gegen Behörden­mit­glieder der EG Lauterbrunnen, des RSA Interlaken-Oberhasli sowie der BVE vorgehen (Anträge 2 und 6). – Tatsachen, die das Ein­schrei­ten gegen eine Behörde als erforderlich erscheinen lassen, kön­nen gemäss Art. 101 Abs. 1 VRPG der Aufsichtsbehörde angezeigt wer­den. Die Aufsicht über die Kantonsverwaltung und damit über die Regierungs­statthalterämter und die BVE obliegt dem Regierungsrat (Art. 2 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01]). Demgegenüber wird die Aufsicht über die Gemeinden durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter ausgeübt (Art. 9 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungs­statt­halte­rinnen und Regierungsstatthalter [RStG; BSG 152.321] und Art. 87 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Das Verwaltungsgericht fällt somit als Aufsichtsbe­hörde von vornherein ausser Betracht. Im Übrigen hat die BVE die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gegen die EG Lauterbrunnen erstattete aufsichtsrechtliche Anzeige an das RSA Interla­ken-Oberhasli weitergeleitet (vorne Bst. E). Weiter ist dem Beschwerdeführer entgegenzu­halten, dass es sich bei der aufsichtsrechtliche Anzeige um einen Rechtsbehelf handelt, der keinen Behandlungs- bzw. Erledigungsan­spruch in einem förmlichen Verfahren vermittelt (vgl. Art. 101 Abs. 2 VRPG). Der Entscheid, ob einer Aufsichtsanzeige Folge gegeben wird, stellt keinen mit Beschwerde anfechtbaren Hoheitsakt dar. Insbesondere scheidet auch die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzö­gerung aus (Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 101 N. 12 f.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 234 f.). Darüber hinaus ist den Akten nichts zu entnehmen, was die Einlei­tung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen das RSA oder die BVE rechtfertigen würde. Ob die Vorinstanzen die Baubewilligung verwei­gern durften, ist im Übrigen keine aufsichtsrechtliche Frage, sondern vom Verwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Unter diesen Umstän­den kann das Gericht auf eine Weiterleitung der Beschwerde an die zuständigen Behörden verzichten (vgl. Art. 4 VRPG). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer verlangt sodann sinngemäss, dass zur Untersu­chung der behaupteten Verfehlungen von Gemeinde, RSA und BVE eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) eingesetzt werde (Anträge 2, 6 und 7). – Bedürfen Vorkommnisse von grosser Trag­weite der Klärung, kann der Grosse Rat nach Anhören des Regierungsrats, der obersten Gerichte, der Generalstaatsanwaltschaft, der Justizleitung oder der anderen Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben eine PUK einsetzen. Der Untersuchungskommission obliegt dabei hauptsächlich die politische Wertung der Vorkommnisse (Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat [Grossratsgesetz, GRG; BSG 151.21]). Die Einsetzung einer PUK erfolgt durch Grossratsbeschluss (Art. 100 Abs. 2 GRG). Eine PUK stellt somit ein vorwiegend politisches Instrument dar (vgl. auch Vortrag der Kommission Parlamentsrechtsrevision zum GRG und zur Geschäftsordnung des Grossen Rates, in Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 2, S. 37), wobei das Verwaltungsgericht für deren Einset­zung nicht zuständig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Da der Grosse Rat weder als Verwaltungs- noch als Verwal­tungsjustizbehörde angesprochen ist, scheidet auch eine Weiterlei­tung nach Art. 4 VRPG aus.

1.4 Zum Begehren des Beschwerdeführers, es sei ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren zu eröffnen (Antrag 2), ergibt sich was folgt: Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mittei­lung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtli­chen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfol­gendes Verbrechen bekannt werden (Art. 302 Abs. 2 der Schweizeri­schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]; Art. 48 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord­nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugend­straf­prozessord­nung vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ; BSG 271.1]). Aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass Behördenmitglieder der Vorinstanzen oder der Ge­meinde einen Straftatbestand erfüllt hätten, weshalb kein Anlass zu einer Anzeige besteht.

1.5 Der Beschwerdeführer beantragt sodann eine angemessene Entschädi­gung und eine Genugtuung (Antrag 10). – Der Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nicht über das hinausge­hen, was die Vorinstanz geregelt hat (BGE 136 II 457 E. 4.2; BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 81 N. 5 i.V.m. Art. 72 N. 6; Markus Müller, a.a.O., S. 148). Die Frage der Entschädigung und Genug­tuung war nicht Thema der vorinstanzlichen Verfahren und geht damit über den Streitgegenstand hinaus. Folglich ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine über den Kostenschluss der BVE und des RSA hinausgehende Überprü­fung der Kosten und gesetzlichen Tarife beantragt (Antrag 5). Dabei bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Verfah­rens­kosten selbstständig – also unabhängig vom Ausgang des Verfah­rens in der Sache – anfechten will. Dass er «eine allfällige Reduktion der Kosten bei einer allfälligen Gutheissung» beantragt, spricht gegen die­ses Verständnis. Selbst wenn ein entsprechender Anfechtungswille bejaht würde, wäre auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten, legt der Beschwerdeführer doch mit keinem Wort dar, weshalb die vorinstanzlichen Kostenentscheide fehlerhaft sein sollten. Insoweit genügt die Beschwerde auch den minimalen Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben nicht (Art. 32 Abs. 2 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15).

1.6 Dem Antrag 8 des Beschwerdeführers schliesslich lässt sich kein Rechtsbegehren entnehmen. Es handelt sich lediglich um einen Vorbehalt zum eigenen Verhalten. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass das (Instruktions-)Verfahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt grundsätzlich nur parteiöffentlich und nicht publi­kums­öffent­lich geführt wird. Dritte, welche weder als Partei noch auf andere Weise am Verfahren beteiligt sind (z.B. Presse), sind deshalb von den Behörden nicht in das Verfahren einzubeziehen (vgl. Markus Müller, a.a.O., S. 85 ff.).

1.7 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

1.8 Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Auf einen Augenschein kann daher verzichtet werden, wes­halb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10 mit Hinweisen).

2.

Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Behörden hätten die Ertei­lung der Baubewilligung bewusst und willkürlich während 15 Jahren verhin­dert.

2.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan­zen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleuni­gungsgebot; Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Der gleiche Anspruch ergibt sich in (weit verstandenen) zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die zuständige Be­hörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu fällen, dies aber nicht innert der Frist tut, welche die Gesetzgebung vorschreibt oder, sofern diese keine Fristbestimmung enthält, welche nach der Natur der Sache und der Gesamt­heit der Umstände als angemessen erscheint (BVR 2008 S. 523 E. 2.1 mit Hinweisen). Was als vertretbare Behandlungsfrist anzusehen ist und aus welchen Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt wer­den kann, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Falls. Massge­bend sind dabei namentlich die Art des Verfahrens, Schwierigkeit und Um­fang der Sache, ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien und das Verhalten der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4; BVR 2015 S. 15 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen).

2.2 Wegen Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Be­schwerde geführt werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 72). Ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde besteht jedoch in der Regel nur, solange die mit der Sache befasste Behörde ihren Entscheid noch nicht gefällt hat (vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 74, wo­nach das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung andernfalls als gegen­standslos abzuschreiben ist). Im Beschwerdeverfahren gegen einen bereits getroffenen Entscheid kann die Rüge der Rechtsverzögerung deshalb nicht mehr erhoben werden (vgl. VGE 23387 vom 12.12.2008, E. 1.3.1, 22010 vom 15.11.2004, E. 2.1). Davon macht die neuere Rechtsprechung aller­dings eine Ausnahme, wenn hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK gerügt wird («grief défendable»). Mit der Behandlung des Einwands kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Ge­nüge getan werden (Recht auf wirksame Beschwerde; vgl. BGE 137 I 296 E. 4 [Pra 101/2012 Nr. 25], 136 I 274 E. 1.3).

2.3 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern im vorliegen­den Fall eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliegen soll. Es fehlt somit an einer entsprechenden substanziierten und vertretbar geltend gemachten Rüge. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutre­ten. Im Übrigen wäre der Einwand auch unbegründet: Die Vo­rinstanz hat den Vorwurf der Rechtsverzögerung geprüft (angefochtener Entscheid, E. 3). Inwiefern diese Ausführungen unzutreffend sein sollen, ist nicht erkennbar: Zwar stellte der Beschwerdeführer das Baugesuch bereits im Mai 1998 (vorne Bst. B), während das RSA erst im Dezember 2013 dar­über befunden hat (vorne Bst. D). Entscheidend ist jedoch, dass die lange Verfahrensdauer auf das Konzessionsverfahren und nicht auf das Bau­be­willi­gungsverfahren zurückzuführen ist (vorne Bst. C). Letzteres ist nicht ungebührlich verzögert worden: Mit Schreiben vom 16. Februar 2000 teilte das RSA dem Beschwerdeführer mit, dass über sein Baugesuch nicht defini­tiv entschieden werden könne, solange das Konzessionsverfahren noch hängig sei (Vorakten RSA, pag. 57). Ob das RSA das Baubewil­ligungs­verfahren damit – wie es ausführt (Verfügung vom 19.12.2013, Vorakten RSA, pag. 193 ff., Ziff. I/7) – formell sistiert hat, kann offenblei­ben. Jedenfalls hat es dem Beschwerdeführer dargelegt, dass und bis zu welchem Zeitpunkt es mit der Beurteilung des Baugesuchs zuwarten werde. Dass sich der Beschwerdeführer dem Vorgehen des RSA wider­setzt hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Das RSA durfte deshalb da­von ausgehen, dass er mit dem Vorgehen einverstanden war. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, beim RSA die Fortfüh­rung des Baubewilligungsverfahrens zu verlangen, was er jedoch nicht ge­tan hat. Im Übrigen hat sich das RSA beim WWA mehrmals über den Stand des Konzessionsverfahrens erkundigt und dieses wiederholt gebe­ten, das Konzessionsgesuch innert nützlicher Frist zu beurteilen (vgl. Vorakten RSA, pag. 122 ff.). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwieweit dem RSA eine Rechtsverzögerung vorgeworfen wer­den könnte.

3.

In der Sache sind sich die Verfahrensbeteiligten uneinig, was die Haltung der Gemeinde zur Durchleitung über ihre Parzellen Nrn. 5___ und 7___ für das Bauvorhaben bedeutet.

3.1 Nach Art. 10 Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewil­ligungsver­fah­ren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) ist bei Bauten auf fremdem Boden die unterschriftliche Zustimmung der Grundei­gentümerin bzw. des Grundeigentümers beizubringen. Diese Vor­schrift will vermeiden, dass sich die Baubewilligungsbehörden mit Bauvorha­ben befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirk­licht werden können, weil ihnen die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer nicht zustimmt. Sie will demnach unnötigen Verwal­tungsauf­wand vermeiden, bezweckt aber nicht, umstrittene private Rechte, die dem Bauvorhaben entgegen stehen könnten, im Baube­willigungsverfah­ren statt im dafür vorgesehenen Zivilverfahren zu überprüfen. Nach der Praxis zu Art. 10 Abs. 2 BewD kann auf die unter­schriftli­che Zustimmung der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentü­mers verzichtet werden, wenn die das Gesuch stellende Person ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Bauge­suchs hat. Ein solches ist nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Verfahrens von vornherein ohne Belang ist, weil ein fremdrechtliches Hinder­nis das Bauvorhaben offensichtlich verhindert oder die Realisierung des Bauvorha­bens mangels Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentü­mers völlig ungewiss ist. Anders verhält es sich, wenn ledig­lich unklar ist, ob und wie weit einem Vorhaben ein fremdrechtliches Hinder­nis entgegensteht. Diesfalls ginge es nicht an, der gesuchstellenden Person allein schon wegen der fehlenden bzw. widerrufenen Parteierklä­rung das Rechtsschutzinteresse abzusprechen (zum Ganzen BVR 2005 S. 130 E. 3.1; VGE 2012/262 vom 8.11.2013, E. 1.2.1; Zaugg/Ludwig, Kom­mentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 34 N. 10).

3.2 Das Verwaltungsgericht hat Art. 10 Abs. 2 BewD in einem publizier­ten Entscheid als (blosse) Ordnungsvorschrift bezeichnet (BVR 2005 S. 130 E. 3.1). Fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Gesuchs, mit dem ein Verwaltungsverfahren – hier ein Baubewilligungs­verfah­ren – anhängig gemacht wird, ist darauf allerdings aus formellen Gründen grundsätzlich nicht einzutreten (Art. 50 Abs. 2 VRPG [Umkehrschluss]; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 und 4 BewD; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 10 mit Hinweis auf VGE 15547 vom 11.2.1977, E. 3). Das RSA ist demgegenüber auf das Gesuch eingetreten, hat die Bewilligung aber aus materiellrechtlichen Gründen verweigert (Bauab­schlag), weil dem Vorhaben ein fremdrechtliches Hindernis entgegen­stehe (Art. 2 BauG; vgl. auch BVR 2003 S. 385 E. 4b u.a. mit Hinweis auf VGer LU 16.2.1999, in LGVE 1999 II Nr. 23 E. 2, wonach die Bewilligung eines Bauvorhabens verweigert werden müsse, wenn dieses offensichtlich gegen Eigentums­rechte Dritter verstossen würde). Die Frage nach der richtigen verfahrens­rechtli­chen Erledigung des Baugesuchs hat freilich keine nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer. Es erübrigt sich deshalb, weiter darauf einzugehen.

4.

Umstritten ist in erster Linie, ob die Gemeinde als Grundeigentümerin der vom Bauprojekt betroffenen Parzellen Nrn. 5___ und 7___ dem Vorhaben zugestimmt hat.

4.1 Die Gemeinde hat das Baugesuch nicht wie von Art. 10 Abs. 2 BewD verlangt unterzeichnet (Vorakten RSA, pag. 3). Im Jahr 1999 liess der Beschwerdeführer jedoch bei einem Notar einen Dienstbarkeitsvertrag entwerfen (vgl. Vertragsentwurf sowie Schreiben des Notars vom 19.8.1999, je Vorakten BVE, Beilagen zur Beschwerde vom 19.1.2014, pag. 1 ff., auch zum Folgenden). Danach räumen die vom Bauvorhaben betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer – darunter die EG Lauterbrunnen – dem Beschwerdeführer das Recht ein, die elektri­schen Leitungen unter bestimmten «Bedingungen» auf ihren Grundstücken zu verlegen und zu betreiben. Die Gemeinde hat das Dokument bislang nicht unterzeichnet; der Dienstbarkeitsvertrag liegt nach wie vor nur als Entwurf vor. Entsprechend kann daraus keine Zustimmung der Gemeinde im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BewD abgeleitet werden. Anders als der Beschwer­deführer meint, kann auch nicht von einem «Vertragsbruch» die Rede sein, ist die Gemeinde bisher doch keine vertragliche Vereinbarung eingegangen.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Gemeinde habe ihm sowohl mündlich als auch schriftlich zugesagt, ein Durchleitungsrecht für die elektrischen Leitungen zu gewähren, sobald die Konzession für das Kleinwasserkraftwerk auf Parzelle Nr. 1____ vorliege. Nachdem dies nun der Fall sei, wolle die Gemeinde den Dienstbarkeitsvertrag dennoch nicht unterzeichnen und stelle neue Forderungen. Damit verstosse sie gegen Treu und Glauben und verhalte sich willkürlich.

4.2.1 Zu prüfen ist, ob aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Zustimmung der Gemeinde abgeleitet werden muss bzw. ob die Gemeinde mit der Verweigerung der Zustimmung nach Erteilung der Konzession in Willkür verfallen ist. – Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 11 Abs. 2 KV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Per­son unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des berechtig­ten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240 E. 3.2.2; BVR 2015 S. 15 E. 4.1, 2014 S. 130 E. 3.2). Das Willkürverbot (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 1 KV) schützt sodann vor grober und offenkundiger Unrichtigkeit staatlichen Handelns. Willkür in der Rechtsan­wendung liegt erst vor, wenn ein Hoheitsakt offensichtlich unhalt­bar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1 [Pra 101/2012 Nr. 72]; BVR 2013 S. 521 E. 3.2.2).

4.2.2 Ob die Gemeinde, die vom Bauvorhaben auf ihren Parzellen in ers­ter Linie wie eine Privatperson als Grundeigentümerin betroffen ist, über­haupt an die Grundrechte gebunden ist, ist fraglich (verneinend wohl BGer 1C_21/2012 vom 16.5.2012, E. 2.3; eingehend zum Ganzen BGE 129 III 35 E. 5.2; VGE 2013/143 vom 20.1.2014, E. 3.4; Tschan­nen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 42 N. 1 ff., insb. N. 7). Wie es sich damit letztlich verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben.

4.2.3 Die Gemeinde hatte sich im Baubewilligungsverfahren bereit erklärt, das Durchleitungsrecht einzuräumen bzw. dem geplanten Bau zuzustim­men, sofern der Beschwerdeführer die Konzession für das Kleinwasser­kraft­werk erhält (vorne Bst. B; ergänzender Amtsbericht vom 7.12.1999, Vorakten RSA, pag. 38; Stellungnahme vom 4.3.2014, Vorakten BVE, pag. 14, auch zum Folgenden). Im Verfahren vor der BVE hat die Gemeinde ausgeführt, nachdem die Konzession für das Kleinwasserkraft­werk (rechtskräftig) erteilt worden sei, habe sie den Entwurf des Dienstbarkeits­vertrags erneut geprüft und unter anderem festgestellt, dass eine Regelung zum Rückbau der Leitungen fehle. Da die Konzession vorläu­fig bis 2018 erteilt worden sei und davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht mehr verlängert werde, sei es sinnvoll, den Rückbau zu regeln. Weiter hält die Gemeinde fest, sie mache die Erteilung des Durchlei­tungsrechts einzig von der erwähnten Ergänzung des Dienst­bar­keits­vertrags abhängig. Im Jahr 1999 habe sie eine Regelung des Rückbaus deshalb nicht gefordert, weil damals nicht bekannt gewesen sei, dass die Konzession nur für kurze Dauer erteilt werde. – Diesen Ausführun­gen ist zu entnehmen, dass die Gemeinde grundsätzlich nach wie vor be­reit ist, dem Beschwerdeführer ein Durchleitungsrecht über ihre Parzellen zu gewähren. Dabei kann die 1999 abgegebene Erklärung nicht so verstan­den werden, dass sie im Fall einer Konzessionserteilung allen Modalitäten der im Vertragsentwurf vorgesehenen Regelung des Durchleitungsrechts vorbehaltslos zustimmen werde. Hierfür reicht die damalige Zusicherung als Vertrauensgrundlage nicht aus. Der Beschwerdeführer durfte somit – die Grundrechtsbindung vorausgesetzt – zwar davon ausgehen, dass die Gemeinde nach der Erteilung der Konzession das Durchleitungsrecht im Prinzip einräumen würde, nicht aber, dass sie den von ihm ausgearbeiteten Entwurf für einen Dienstbarkeitsvertrag unbesehen unterschreiben werde. Vielmehr musste er damit rechnen, dass die Gemeinde auf einzelne Vertrags­bestimmungen nochmals zurückkommen wird. Die Gemeinde bringt denn auch sachliche Gründe für die von ihr geforderte Ergänzung des Vertrags vor. So ist namentlich auch mit Blick auf die in rund vier Jah­ren ablaufende Konzession ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Ge­meinde einen allfälligen Rückbau der auf ihren Parzellen zu verlegenden Leitungen geregelt haben will. Selbst bei Bejahung einer Grundrechtsbin­dung der Gemeinde läge somit kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, weshalb sich gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 11 Abs. 2 KV keine Zustimmung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 BewD ableiten liesse. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit sich die Gemeinde willkürlich verhal­ten haben soll.

4.3 Nach dem Gesagten liegt die Zustimmung der Gemeinde zum Bauen auf fremdem Boden nicht vor.

5.

Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer auch ohne Zustimmung der Ge­meinde ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Bauge­suchs hat.

5.1 Ein schutzwürdiges Interesse der Baugesuchstellerin oder des Bauge­suchstellers an der Gesuchsbehandlung ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft ist zu bejahen, wenn sie bzw. er über ein be­schränk­tes dingliches Recht verfügt, welches das Bauen auf fremdem Boden erlaubt. In Frage steht hier ein als Grunddienstbarkeit im Sinn von Art. 730 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ausgestal­tetes Durchleitungsrecht. Gemäss Art. 731 Abs. 1 ZGB bedarf es zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit der Eintragung in das Grundbuch. Das Rechtsgeschäft über die Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (Art. 732 Abs. 1 ZGB). – Wie bereits dargelegt, liegt hier lediglich ein Entwurf eines Dienst­leistungsver­trags vor, wobei die Gemeinde diesen nur mit einer Rückbauregelung unterzeichnen wird; der Beschwerdeführer weigert sich indes, diese Ergänzung in den Vertrag aufzunehmen (vgl. vorne E. 4.2.3; Beschwerde, S. 2). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Baugesuchs haben soll, wird das Bauvorhaben durch das fehlende Durchleitungsrecht doch offensichtlich verhindert (vgl. vorne E. 3.1).

5.2 Schliesslich stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls ein einklagba­res Durchleitungsrecht gemäss Art. 691 ff. ZGB ein schutzwürdiges Inte­resse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Baugesuchs zu begründen vermag. Gemäss Art. 691 Abs. 1 ZGB ist jede Grundeigentüme­rin und jeder Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhält­nismässigen Kosten erschlossen werden kann (sog. Zwangs- oder Notdurchleitungsrecht; vgl. Rey/Strebel, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 691 ZGB N. 1 ff.). – Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf ein solches Recht beruft, ist fraglich, ob die strengen Anspruchsvoraussetzungen für ein solches Notrecht – es bedeu­tet wie andere mittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen eine «privat­rechtli­che Enteignung» (vgl. BGE 136 III 130 E. 3.1 mit Hinweis; ferner Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivil­gesetz­buch, 13. Aufl. 2009, § 101 N. 55) – hier gegeben sind. Unklar ist namentlich, ob die Verlegung der Leitungen zur bestimmungsgemässen Nutzung des Gebäudes Nr. 4____b erforderlich ist, bestand doch für die Parzelle Nr. 3____ in den vergangenen Jahren offenbar keine derartige Strom­versorgung. Weiter steht auch nicht annäherungsweise fest, dass sich die Leitungserstellung ohne Inanspruchnahme des Notrechts unverhältnis­mässig verteuern würde. All diese Fragen wären in einem Zivilprozess vertieft zu prüfen (vgl. im Einzelnen Rey/Strebel, a.a.O., Art. 691 ZGB N. 4 ff.). Gegen den Willen der Gemeinde entsteht die Durchlei­tungsdienstbarkeit nicht ohne Urteil des zuständigen Zivilgerichts (vgl. Rey/Strebel, a.a.O., Art. 691 ZGB N. 20; Arthur Meier-Hayoz, in Ber­ner Kommentar, 1973, Art. 691 ZGB N. 61). Den Verwaltungs- bzw. Verwal­tungsjustizbehörden ist es verwehrt, dem Beschwerdeführer eine Zwangsdienstbarkeit einzuräumen. Insbesondere würde die Erteilung der Baubewilligung zur Verlegung der Leitungen das nachbarrechtliche Durchlei­tungsrecht nicht einschliessen (Arthur Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 691 ZGB N. 56 mit Hinweis). Ob das Vorhaben mit Hilfe eines Notdurchlei­tungsrechts realisiert werden könnte, erscheint deshalb völlig ungewiss. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Baugesuchs ist mithin auch insoweit zu verneinen (vgl. vorne E. 3.1).

5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdefüh­rer ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seines Baugesuchs absprechen durfte. Die Beschwerde erweist sich als unbe­grün­det und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh­rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 bzw. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer aufer­legt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen

dem Bundesamt für Raumentwicklung

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

building permitright of waylandowner consenthydropowerprocedural standinglegal delaysupervisory complaintparliamentary inquiryprotectable interest

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the refusal of the building permit was admissible in part

Solution extraite

The appeal was admissible only to the extent it challenged the refusal of the building permit; the other requests were outside the court's competence or lacked a reviewable subject matter.

Motifs extraits

The court accepted the appellant's procedural standing for the permit request, but not for supervisory complaints, a parliamentary inquiry commission, criminal complaints, compensation claims, cost attacks, or non-specific statements.

Question juridique clé

Whether there had been unlawful delay in the building-permit proceedings

Solution extraite

No unlawful delay was established.

Motifs extraits

The long duration stemmed from the pending concession proceedings for the hydropower plant, not from the building-permit procedure itself; the authority had informed the applicant that it would wait for the concession decision.

Question juridique clé

Whether the municipality's conduct amounted to consent to build on third-party land under the planning regulations

Solution extraite

No valid municipal consent existed.

Motifs extraits

The municipality never signed the draft easement contract and had only indicated willingness to grant a right of way subject to conditions; the later request for a return-removal clause was a permissible re-examination of the contractual terms.

Question juridique clé

Whether the applicant had a protectable interest to have the permit examined despite lacking consent or a registered easement

Solution extraite

No protectable interest existed.

Motifs extraits

A building applicant on third-party land needs either the owner's consent or a valid registered easement; here only a draft contract existed and the project was obviously blocked by the missing right of way. A compulsory right of way would have to be pursued before the civil courts, not by the administrative authorities.

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