Family reunification granted after improved financial situation

100 2014 114Tribunal administratif22 déc. 2014Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellants challenged a refusal of family reunification for the wife of an acknowledged refugee. After the husband obtained a permanent, unchallenged job, the administrative court partially upheld the appeal: it set aside the cantonal directorate’s refusal and remitted the matter to the migration office to approve reunification and allow entry. It left the earlier cost allocation untouched, but ordered the canton to pay party costs of CHF 1,454 and charged no court costs. The request for legal aid was declared moot.

Regeste Omnilex

Art. 43, 51 Abs. 2 and 62 lit. e AuG; family reunification despite earlier refusal for lack of financial independence; appellate review of changed circumstances and costs. If the decisive factual basis has changed by the time of appeal and the statutory requirements for reunification are now met, the refusal must be set aside and the matter remitted for approval. For the allocation of first-instance costs, the legality of the lower decision is assessed according to the facts as they stood when rendered; a later change of circumstances does not retroactively render that cost allocation unlawful (consid. relevant). In administrative appeals, new facts and evidence may be introduced until the evidentiary record is formally closed. Where the appellants are not culpably responsible for the delay in proving the relevant facts, no deviation from the ordinary cost rule is justified; party-cost reimbursement follows the outcome.

Texte intégral

100.2014.114U

DAM/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteildes Einzelrichters vom 22.Dezember 2014

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

1. ** A.________** zur Zeit in …, Sudan

2. B.________

beide vertreten durch Fürsprecherin …

Beschwerdeführende

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Familiennachzug der Ehefrau (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2014; BD 165/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nr. 100.2014.114U, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass B.________ (Beschwerdeführer), anerkannter Flüchtling und damals im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, am 6. Juni 2012 um Be­willigung des Familiennachzugs für seine im Sudan wohnhafte Ehe­frau A.________ (Beschwerdeführerin) ersuchte,

dass die Beschwerdeführerin bereits am 23. April 2012 auf der Schweizer Botschaft in Khartum ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums (Typ D) zwecks Einreise in die Schweiz und Wohnsitznahme beim Ehemann gestellt hatte, welches von der Auslandvertretung an das Bundesamt für Migration (BFM) und schliesslich an das zustän­dige Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP) über­mittelt wurde,

dass das MIP mit Verfügung vom 25. Juni 2013 festhielt, die Voraus­setzungen für den Familiennachzug seien wegen ungenügender finan­zieller Mittel nicht erfüllt und die Erteilung des Einreise-Visums an die Beschwerdeführerin werde verweigert,

dass die POM die am 8. Juli 2013 gegen diese Verfügung erhobene Be­schwerde mit Entscheid vom 31. März 2014 abwies, wobei sie dem Umstand Rechnung trug, dass der Beschwerdeführer zwar seit dem 9. Dezember 2013 über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, dem Familiennachzug aber nach wie vor die mangelnde wirtschaftliche Selbständigkeit entgegenstehe,

dass die Beschwerdeführenden dagegen am 25. April 2014 Verwal­tungs­gerichtsbeschwerde erhoben haben und sinngemäss beantragen, das MIP habe den Familiennachzug zu bewilligen und der Beschwer­deführerin die Einreise in die Schweiz zu erlauben,

dass die POM zunächst die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (Ver­nehmlassung vom 9.5.2014),

dass der Beschwerdeführer dem Gericht nach mehreren Eingaben zu seiner aktuellen schulischen und beruflichen Situation am 10. Okto­ber 2014 mitgeteilt hat, er stehe seit dem 15. September 2014 in einer unbefristeten und ungekündigten Anstellung als Hilfs­koch bei der C._____ AG,

dass er dazu einschlägige Unterlagen eingereicht hat (Arbeitsvertrag, Be­stätigung Stellenantritt),

dass die POM daraufhin mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 die Gut­heissung der Beschwerde beantragt und sich zur Kostenliquidation ge­äussert hat,

dass in der Hauptsache somit übereinstimmende Anträge vorliegen und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diesen nicht stattzugeben wäre (vgl. Art. 43 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und Art. 62 Bst. e des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG; SR 142.20]),

dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids (Abweisung der Beschwerde) auf­zuheben und die Sache an das MIP zurückzuweisen ist, damit die­ses den Familiennachzug bewillige und der Beschwerdeführerin die Ein­reise in die Schweiz gestatte,

dass es sich indessen nicht rechtfertigt, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen (Dispositiv-Ziffern 2-4 inkl. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), da der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Beurteilung durch die POM und mit Blick auf die sich da­mals präsentierende Sachlage (fehlende wirtschaftliche Selbstän­digkeit des Beschwerdeführers) nicht zu beanstanden ist (es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwie­sen werden),

dass der vorinstanzliche Kostenschluss mithin trotz Obsiegens der Beschwer­deführenden in der Hauptsache unverändert bleibt (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 9.2),

dass die Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens weit­gehend obsiegend sind bzw. nur hinsichtlich des vorinstanzlichen Kostenschlusses unterliegen, es sich jedoch nicht rechtfertigt, hierfür Kosten auszuscheiden,

dass der POM zwar keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal­tungs­rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), sie aber den Beschwer­deführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht zu ersetzen hat (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG),

dass die POM dagegen einwendet, es müsse kostenmässig dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es den Beschwerdeführenden «auch im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens erst nach mehreren Aufforderungen und Fristverlängerungen möglich war, eine ge­regelte und für den Familiennachzug genügende Erwerbstätigkeit nach­zuweisen» und sie im Übrigen die Beschwerde im vorinstanz­lichen Verfahren hätten kostenlos zurückziehen und bei Klärung der finan­ziellen Situation ein neues Gesuch einreichen können, was Kos­ten und Aufwand minimiert hätte (Stellungnahme vom 28.10.2014),

dass die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel solange in das Verfah­ren einbringen dürfen, als weder verfügt noch entschieden noch mit pro­zessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlos­sen worden ist (Art. 25 VRPG),

dass das Vorgehen der Beschwerdeführenden kein schuldhaftes oder wenigs­tens ordnungswidriges prozessuales Verhalten darstellt (vgl. zum Begriff des vorwerfbaren prozessualen Verhaltens BVR 2004 S. 133 E. 3.1, 1994 S. 91 E. 5c) und darin auch kein besonderer Um­stand für eine vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenregelung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erblicken ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG),

dass den Beschwerdeführenden insbesondere auch keine Verletzung der Mitwirkungspflichten im Sinn von Art. 90 AuG vorgeworfen werden kann,

dass sie demnach für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht kostenpflichtig werden und Anspruch auf Parteikostenersatz haben,

dass im Fall der Vertretung durch im Dienst einer anerkannten gemein­nützigen Organisation stehende Anwältinnen und Anwälte (wie hier) ein im Vergleich zu freiberuflich tätigen Anwältinnen und Anwälten re­duzierter Stundenansatz von Fr. 130.-- gilt (BVR 2012 S. 424 E. 5.2 und 5.3), weshalb die Parteikosten entgegen der Kostennote bloss im Umfang von Fr. 1'454.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen sind,

dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegenstandslos wird,

dass Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend die Gutheissung beantragen, in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, zurückgewiesen wird, damit dieses den Familiennachzug bewillige und der Beschwerde­führerin die Einreise in die Schweiz gestatte. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Polizei- und Militärdirektion) hat den Beschwerde­führenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungs­gericht, festgesetzt auf Fr. 1'454.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu er­setzen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Migration

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

family reunificationimmigrationfinancial independencerefugeecost allocationparty costsnew evidenceremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether family reunification and entry of the wife should be granted despite the earlier refusal for lack of financial self-sufficiency.

Solution extraite

The appeal was upheld in this respect; the lower decision was set aside and the matter remitted so that family reunification be approved and entry into Switzerland allowed.

Motifs extraits

By the time of the appellate decision, the husband had obtained a permanent, unexpired job, so the financial obstacle no longer applied under the cited provisions.

Question juridique clé

Whether the lower-instance cost allocation and legal aid decision should be changed.

Solution extraite

No; the prior cost allocation was left unchanged and the legal-aid request before the administrative court became moot.

Motifs extraits

The lower court’s decision was correct at the time it was issued because the financial situation was still insufficient, so there was no reason to alter the earlier costs despite the appellants largely succeeding on the merits.

Question juridique clé

Whether the appellants must bear costs of the administrative court proceedings.

Solution extraite

No procedural costs were charged against the appellants, and they were awarded party costs.

Motifs extraits

They were not culpably responsible for the evidentiary development and were not shown to have breached cooperation duties; therefore the ordinary losing-party rule did not justify a different allocation.

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