Tax loss deduction denied: no self-employment in 2004

100 2014 107Tribunal administratif12 juil. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the taxpayers' appeals against the 2004 cantonal/communal and federal tax decisions. It held that the husband's activities—renting and managing real estate and the asserted consulting work—did not qualify as self-employment for tax purposes. The court agreed with the tax appeals commission that the case reflected private asset management and insufficiently proven activity, so the claimed business loss of CHF 16,000 could not be deducted. The taxpayers were ordered to pay CHF 2,000 in court costs, and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 25, 27 DBG; Art. 30, 32 StG; self-employment versus private asset management; deductibility of losses. For tax purposes, self-employment requires participation in economic traffic on one's own account and risk with the intent to make a profit. Rental and management of one's own real estate normally belong to private asset management; even extensive administration, bookkeeping, or professional organization do not by themselves transform such activity into a business. Losses are deductible only if they stem from a business activity; the taxpayer bears the burden of proving the existence of the alleged self-employment where the loss-generating activity itself is contested (consid. 2-3).

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 18. August 2016 abgewiesen (BGer 2C_683/2016 und 2C_684/2016).

100.2014.107/108U

ARB/BCL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 12. Juli 2016

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Büchi

A.________ und B.________ Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2004 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 25. März 2014; 100 10 570; 200 10 450)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.07.2016, Nrn. 100.2014.107/ 108U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ reichten für das Jahr 2004 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, weshalb die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Kreis …, sie mit Verfügungen vom 20. Februar 2006 nach Ermessen veranlagte. Das steuerbare Einkommen setzte die Steuerverwaltung auf Fr. 140'000.-- (Kan­tons- und Gemeinde­steuern) bzw. Fr. 150'000.-- (direkte Bundessteuer) fest. Hiergegen erho­ben A.________ und B.________ am 22. März 2006 Einsprachen und reichten die Steuererklärung nach. Die Steuerverwaltung verneinte das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit von A.________ und liess – unter anderem – den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verlust nicht zum Abzug zu. Aufgrund der Vermögensentwicklung rechnete die Steuerverwaltung A.________ und B.________ zudem weitere Einkünfte auf und bestimmte deren steuerbares Einkommen neu auf Fr. 187'900.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern und auf Fr. 195'500.-- bei der di­rekten Bundessteuer (Einspracheentscheide vom 7.7.2010).

B.

Am 4. August 2010 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechts­mittel mit Entscheiden vom 25. März 2014 abwies.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 22. April 2014 haben A.________ und B.________ gegen die Entscheide der StRK Verwaltungsgerichtsbeschwer­den erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Entscheide der StRK und die Veranlagung unter Berücksichtigung der Verluste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns.

Mit Verfügung vom 23. April 2014 hat der Abteilungspräsident die Verfah­ren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun­dessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Beschwerdevernehm­lassung vom 12. Mai 2014 bzw. Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführen­den haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilge­nommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG).

1.2 Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Das Rechtsbegehren sollte so präzise abgefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. In der Praxis gilt das Antragserfordernis jedoch bereits als erfüllt, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfe­nahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 1993 S. 394 E. 1b; VGE 2014/331 vom 7.5.2015, E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). Auch an die Begründung werden praxisgemäss (insbeson­dere bei Laieneingaben) keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und wes­halb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begrün­dung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Es ge­nügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Be­gründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochte­nen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen las­sen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Auf Be­gehren ohne Begründung ist nicht einzutreten (Merkli/Aeschlimann/Her­zog, a.a.O., Art. 32 N. 15; zum Ganzen VGE 2013/92 vom 12.2.2014, E. 1.3). Ob die fristgerecht eingereichten Beschwerden hinsichtlich Antrag und Begründung diesen (herabgesetzten) Anforderungen genügen, ist zweifel­haft (vgl. auch hinten E. 3.2 f.), kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­wal­tungs­gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). – Da die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kanto­naler und eidge­nössischer Steuern.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Umstritten ist einzig, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2004 aus steuer­rechtlicher Sicht einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

2.1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder be­rufsmässig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezo­gen werden (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 25 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DBG). Zu den geschäfts- oder berufsmässigen Kosten gehören un­ter anderem Abschreibungen und Rückstellungen (Art. 32 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. a DBG) sowie eingetretene und verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG), also insbeson­dere auch ein Negativsaldo in der Erfolgsrechnung am Ende des Ge­schäftsjahrs («Jahresendverlust»; vgl. Peter Locher, Kom­mentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 27 N. 50; Julia von Ah, Die Besteue­rung Selbständig­erwerbender, 2. Aufl. 2011, S. 139 ff.). Voraussetzung für den Abzug eines Verlusts ist allerdings, dass dieser aus einer geschäftli­chen Tätigkeit her­rührt (vgl. VGE 2014/279/280 vom 23.5.2016, E. 2.1, 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 2.1, 23218/23219 vom 5.11.2008, in StE 2009 B 23.1 Nr. 63 E. 2 mit Hinweisen, auch zum Fol­genden). Die selbständige Erwerbstätigkeit ist von anderen Aktivitäten, insbesondere von der privaten Vermögensverwaltung und der sog. Liebhaberei, abzugrenzen. Verluste, die im Rahmen solcher Aktivitäten entstehen, werden steuerlich nicht zum Abzug zugelassen (vgl. Leuch/Strahm, in Leuch/Kästli/Langen­egger [Hrsg.], Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Art. 21 N. 15; Peter Locher, a.a.O., Art. 18 N. 14 und 22 f.; Julia von Ah, a.a.O., S. 7). Gleichzeitig sind auf Liegenschaften im Privat­vermögen keine Abschreibungen möglich.

2.2 Für den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit kennzeichnend ist die Tätigkeit einer natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzie­lung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Ge­schäfts­räumlichkeiten (VGE 2014/279/280 vom 23.5.2016, E. 2.2; BGE 125 II 113 E. 5b, 138 II 251 E. 2.4.2 [betreffend Mehrwertsteuer]; BGer 2C_1273/2012 vom 13.6.2013, E. 2.2).

2.3 Zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel als Sonderform der selbständigen Erwerbstätigkeit hat die bundesgerichtliche Praxis bereichs­spezifische Merkmale umschrieben. Solche bestehen im systematischen bzw. planmässigen Vorgehen, in der Häufigkeit der Transaktionen, der Nähe des Liegenschaftenhandels zur hauptberuflichen Tätigkeit der steu­erpflichtigen Person, im Einsatz spezieller Fachkenntnisse, der Besitzes­dauer, dem Einsatz erheblichen Fremdkapitals zur Finanzierung der Trans­aktionen oder der Vornahme der Transaktionen im Rahmen einer Perso­nengesellschaft (VGE 2012/21 vom 2.4.2013, E. 3.1; BGer 2C_27/2015 vom 10.9.2015, E. 2.4, in StE 2016 B 23.1 Nr. 85, 2C_1204/2013 vom 2.10.2014, E. 2.3, 2C_713/2012 vom 3.3.2013, E. 3.1; 2C_819/2011 vom 20.4.2012, E. 3.2, in: RDAF 2012 II 260 ff.; BGE 125 II 113 E. 6a). Die Ver­mietung eigener Liegenschaften gehört nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur üblichen Verwaltung privaten Vermögens. Bei der An­nahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebs – mithin einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit –, ist daher grösste Zurückhaltung gebo­ten. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen beträchtlich ist, professionell verwaltet und eine Buchhaltung geführt wird (BGE 110 Ib 17 E. 3a; BGer 2C_1273/2012 vom 13.6.2013, E. 2.2, 2C_907/2010 vom 16.5.2011, E. 3.1, 2A.52/2003 vom 23.1.2004, E. 2.5, mit Hinweisen, in StE 2004 A 21.14 Nr. 15; VGE 23268 vom 5.12.2008, E. 4.2).

2.4 Nach allgemeinen Regeln über die Verteilung der objektiven Be­weislast tragen die Fiskalbehörden die Beweislast für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen. Hinsichtlich steueraufhebender oder steuermindernder Tatsachen haben indessen die Steuerpflichtigen die Fol­gen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 465 E. 3 In­gress, BVR 2007 S. 49 [VGE 22065 vom 15.8.2006], nicht publ. E. 2.4). Dem­entsprechend obliegt der Nachweis, dass eine selbständige Erwerbs­tätig­keit vorliegt, grundsätzlich der Steuerbehörde. Ist in einem konkreten Fall aber streitig, ob eine bestimmte verlustbringende Betätigung überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt, ist hierfür die steuerpflichtige Person beweispflichtig (vgl. VGE 2014/279/280 vom 23.5.2016, E. 2.5, 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 2.6 mit Hinweisen).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer war im Jahr 2004 Eigentümer der Liegen­schaft C.________strasse … in D.________ (D.________ Gbbl. Nr. 1___), in der die von ihm beherrschte «E.________ AG» (heute in Liquidation) ihren Sitz hatte (Vorakten StRK pag. 111 f., 115). Am 30. Dezember 2004 kaufte er zwei Mehrfamilienhäuser am F.________weg … und … in G.________ (H.________ Gbbl. Nrn. 2___ und 3___), die er ebenfalls vermietete (Vorakten StRK pag. 92, 90). Aufwand und Ertrag aus der Vermietung der Liegenschaften flossen in die Erfolgsrechnung seines Einzelunternehmens «I.________», das im Handelsregister mit dem Zweck «Liegenschaftsverwaltun­gen, An- und Verkauf und Vermittlung von Immobilien, Unternehmens­beratungen» eingetragen ist (Vorakten StRK pag. 116). Vom Grundstück H.________ Gbbl. Nr. 3___ liess der Beschwerdeführer später einen Teil abpar­zellieren, um darauf ein Einfamilienhaus zu erstellen und dieses zu ver­kaufen (Gesamtbauentscheid vom 24.11.2008, in den unpaginierten Vorakten Steuerverwaltung). Die Erfolgsrechnung des Einzelunternehmens wies 2004 einen Verlust in der Höhe von Fr. 16'000.-- aus, der massgeblich auf Abschreibungen auf den Liegenschaften von insgesamt Fr. 92'500.-- beruhte und den die Beschwerdeführenden in ihrer Steuererklärung von ihrem übrigen Einkommen zum Abzug brachten (Vorakten StRK pag. 23).

3.2 Die StRK hat erwogen, dass die im Zusammenhang mit den Im­mobilien in D.________ und G.________ ausgeübten Aktivitäten des Beschwerde­führers nicht über das hinausgingen, was im Rahmen einer privaten Ver­mögensverwaltung üblicherweise anfalle und die Kriterien der Gewerbs­mässigkeit nicht erfüllten. Insbesondere stelle die Abparzellierung eines Teils des Grundstücks H.________ Gbbl. Nr. 3___ und der Bau eines Einfamili­enhauses zum späteren Verkauf einen einmaligen Vorgang dar, weshalb auch mit Blick darauf nicht von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ge­sprochen werden könne (angefochtene Entscheide E. 11). Auch die Be­schäftigung eines Hauswarts für die Mehrfamilienhäuser am F.________­weg … und … gehöre zur «gewöhnlichen Liegenschaftsverwaltung» und sei, jedenfalls mit Blick auf die Höhe des ausgerichteten Lohns, kein Indiz für eine geschäftliche Tätigkeit (angefochtene Entscheide E. 8). Eine auf Gewinn gerichtete selbständige Erwerbstätigkeit ergebe sich auch nicht aufgrund der geltend gemachten Beratungstätigkeit des Beschwerde­führers: Das in der Jahresrechnung 2004 ausgewiesene Honorar der von ihm beherrschten «E.________ AG» von Fr. 48'000.-- sei lediglich anstelle des in den Vorjahren ausbezahlten Lohns getreten und halte einem Dritt­vergleich nicht stand, zumal der Beschwerdeführer mit der Tätigkeit für sein neu gegründetes Einzelunternehmen die Gesellschaft konkurrenziere (an­gefochtene Entscheide E. 12). Im Zusammenhang mit den weiteren Bera­tungsdienstleistungen hat die Vorinstanz auf zahlreiche Ungereimtheiten und fehlende Belege hingewiesen und geschlossen, dabei handle es sich um fiktive Tätigkeiten (angefochtene Entscheide E. 14 f.). Schliesslich hat die StRK festgehalten, dass das Einzelunternehmen in den Jahren 2004 bis 2008 ausschliesslich (erhebliche) Verluste ausgewiesen habe, die nicht alle mit der Erkrankung des Beschwerdeführers erklärt werden könnten. Selbst wenn der Nachweis der Teilnahme am Markt erbracht worden wäre, müsste aufgrund dieser Verluste auf sog. Liebhaberei geschlossen werden und wäre das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu verneinen (angefochtene Entscheide E. 16 f.). – Die Beschwerdeführenden sind dem­gegenüber der Ansicht, die Aktivitäten des Ehemanns stellten eine selb­ständige Erwerbstätigkeit dar, was sie mit stichwortartiger Auflistung der dafür notwendigen Kriterien und Vorbringen allgemeiner Natur zu bekräfti­gen versuchen.

3.3 Die StRK hat sich eingehend mit den Vorbringen der Beschwerde­führenden und den geltend gemachten Tätigkeiten des Ehemanns befasst. Unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass die Vermietung und Verwaltung der Liegenschaften durch den Beschwerdeführer private Vermögensverwaltung darstelle und dass eine selbständige Erwerbstätigkeit auch nicht in Form von Beratungsdienstleistungen erfolgt sei. Die Beschwerdeführenden set­zen sich mit den Erwägungen der StRK nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen. Mit Blick auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Mehrfamilienhäuser am F.________weg … und … in G.________ (H.________ Gbbl. Nrn. 2___ und 3___) am 30. Dezember 2004 ist zu­dem fraglich, inwiefern für das hier interessierende Steuerjahr 2004 über­haupt von Vermietung oder Verwaltung von (mehreren) Liegenschaften durch den Beschwerdeführer gesprochen werden kann. Die Erstellung des Einfamili­enhauses auf dem abparzellierten Teil des Grundstücks H.________ Gbbl. Nr. 3___, die Anstellung eines Hauswarts sowie die (nicht nachge­wiesenen) Beratungsdienstleistungen lassen sich ebenfalls nicht dem Jahr 2004 zuordnen (vgl. Vorakten Steuerverwaltung pag. 43e/g/i/j). Die Be­schwerdeführenden bringen einzig vor, die Tätigkeit des Ehemanns sei von den AHV-Behörden als selbständige anerkannt worden. Hierzu ist zu be­merken, dass bereits wegen der Unterschiedlichkeit des jeweiligen Rege­lungszwecks weder aufgrund der teilweisen rechtlichen Anknüpfung des AHV-Rechts an das DBG bzw. StG noch umgekehrt auf­grund der steuer­rechtlichen Anknüpfung an das AHV-Recht von einem ein­heitlichen Ver­ständnis des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit in beiden Rechts­gebieten auszugehen ist (vgl. Julia von Ah, a.a.O., S. 245 f.). Die Be­urteilung der AHV-Behörden vermag daher die steuerrechtliche Quali­fikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu präjudizieren (vgl. VGE 2014/279/280 vom 23.5.2016, E. 3.4.2, 2010/128/129 vom 1.2.2011, E. 3.6.2). Gleich verhält es sich mit dem Eintrag des Einzelunternehmens im Handelsregister, der für die hier interessierende Beurteilung aus steuer­rechtlicher Sicht nicht entscheidend ist (vgl. Art. 1 der Handelsregisterver­ordnung vom 17.10.2007 [HRegV; SR 221.411]; Julia von Ah, a.a.O., S. 1). Sodann ist nicht erkennbar, inwiefern die Frage, ob es sich bei der Betäti­gung des Beschwerdeführers um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Steuerrechts oder um private Vermögensverwaltung handle, die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden (vgl. Art. 27 der Bundesver­fassung [BV; SR 101]; Art. 23 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) tangieren soll. Entgegen ihren Befürchtungen (Stellungnahme vom 8.7.2014), wirkt sich die steuerrechtliche Beurteilung auch nicht (ne­gativ) auf die Anstellung von allfälligen Mitarbeitenden aus.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die StRK zu Recht das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Steuerjahr 2004 verneint hat. Die Beschwerden erweisen sich als offen­sichtlich unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.

Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kosten­pflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2004 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2004 wird abge­wiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführen­den auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

self-employmentprivate asset managementreal estate rentalbusiness lossburden of prooftax deductionconsulting activitycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the husband's 2004 activities constituted self-employment allowing deduction of business losses.

Solution extraite

The activities did not amount to self-employment; the claimed loss was not deductible.

Motifs extraits

The real-estate rentals and management fell within ordinary private asset management, and the alleged consulting work was not sufficiently substantiated. The taxpayers did not show legal error in the lower decision.

Question juridique clé

Whether the appeals against the cantonal taxes and direct federal tax should be allowed or the lower decisions set aside.

Solution extraite

Both appeals were dismissed insofar as they were admissible.

Motifs extraits

The lower authority correctly denied self-employment, and the appellants' submissions did not undermine that assessment.

Question juridique clé

Court costs and party costs.

Solution extraite

The appellants had to bear the court costs; no party compensation was awarded.

Motifs extraits

As the appellants lost, they were made liable for costs under the applicable tax and procedural rules; no compensation was justified.

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