No jurisdiction over pre-vote complaints on referendum campaign matters

100 2014 10Tribunal administratif15 janv. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A voter challenged an upcoming cantonal referendum on a concordat amendment and sought three forms of relief: a corrective supplement to the voting leaflet, an inquiry into public support for Fanarbeit Bern, and a ban on allegedly misleading posters of the Nein-Komitee. The Bern Administrative Court held that all requests lacked an appealable official act or were directed against preparatory acts or private campaign conduct. It therefore declined to enter into the complaint and forwarded the part concerning the Grand Council’s voting message to the Federal Supreme Court. No court costs or party costs were imposed.

Regeste Omnilex

Art. 74 Abs. 2 lit. a, Art. 163 Abs. 1 und Art. 165 Abs. 3 PRG; Anfechtungsobjekt in Abstimmungsbeschwerdesachen; Zulässigkeit von Rügen gegen Abstimmungsvorbereitungen und private Abstimmungskampagnen. Im bernischen Stimmrechtsbeschwerdeverfahren unterliegen nur behördliche Akte der kantonalen Anfechtung. Gegen vorbereitende Handlungen des Regierungsrats oder des Grossen Rates ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen; insoweit bleibt der direkte Weg an das Bundesgericht offen. Ebenso setzt das Rechtsmittel ein konkretes Anfechtungsobjekt voraus; fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Private Propaganda im Abstimmungskampf bildet als solche kein taugliches Anfechtungsobjekt; ein behördliches Einschreiten kommt nur ausnahmsweise bei klarer Handlungsbedürftigkeit in Betracht.

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 4.06.2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann (BGer 1C_28/2014).

100.2014.10U

HAT/SAD/LIR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 15. Januar 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Schurter

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, Postgasse 68, 3000 Bern 8

Beschwerdegegner

betreffend Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; kantonale Volksabstimmung vom 9. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.01.2014, Nr. 100.2014.10U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Am 9. Februar 2014 werden die Stimmberechtigten des Kantons Bern über eine Änderung des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (BSG 559.14) abstimmen. Mit einer als «Abstimmungsbeschwerde» bezeichne­ten Eingabe vom 12. Januar 2014 ist A.________ an das Verwaltungs­gericht gelangt und hat folgende Rechtsbegehren gestellt:

«a. Der Regierungsrat des Kantons Bern sei zu verpflichten, eine Er­gänzung der Abstimmungsbotschaft mit Korrigendum zu erstellen, welche die Folgen des Urteils des Bundesgerichts 1C_176/2013 vom 7. Januar 2014 sachlich erläutert und die vom Bundesgericht festgelegten Streichungen im Konkordatstext wiedergibt, und diese sei im Internet und durch Zustellung an die Medien bis zum 18. Januar 2014 zu veröffentlichen.

b. Es sei abzuklären, ob und in welchem Umfang die Fanarbeit Bern vom Kanton Bern und von der Stadt Bern in den Jahren 2013 und 2014 finanziell unterstützt wird und ob diese Unterstützung und die damit verbundenen öffentlichen Aufgaben mit der politischen Aktivi­tät der Fanarbeit Bern im Nein-Komitee rechtlich vereinbar ist. Das Ergebnis dieser Abklärungen sei möglichst rasch aber noch vor dem Abstimmungstermin öffentlich zu machen.

c. Der Aushang des Plakats des Nein-Komitees, welches eine Aus­sage und eine Foto von Polizei- und Militärdirektor Regierungsrat Hans-Jürg Käser verwendet, sei auf öffentlichem Grund unter An­drohung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungs­fall zu verbieten.

  • Ohne Kostenfolgen -»

1.2 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts­pflege [VRPG; BSG 155.21]). Es beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. a VRPG i.V.m. Art. 163 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politi­schen Rechte (PRG; BSG 141.1) als erste und einzige kantonale Instanz Beschwerden betreffend kantonale Wahl- und Abstimmungssachen. Zur Beschwerde ist befugt, wer – wie der Beschwerdeführer – im Kanton Bern stimmberechtigt ist (Art. 164 Abs. 2 PRG). Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrunds, spätestens aber drei Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse einzureichen (Art. 165 Abs. 1 PRG). Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorberei­tung einer Wahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die dreitägige Beschwerdefrist vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen (Art. 165 Abs. 3 PRG). Unzu­lässig ist die Beschwerde jedoch gegen Akte des Grossen Rates und des Regierungsrats (Art. 162 Abs. 2 PRG). In diesen Fällen steht direkt die Beschwerde an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 88 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, der Regierungsrat sei zu verpflichten, eine Ergänzung der Botschaft zur Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zu veröffentlichen. Er begründet dies mit einem Bundesge­richtsurteil vom 7. Januar 2014, in dem die Änderung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen in zwei Punkten als verfassungswidrig bezeichnet wurde (BGE 1C_176/2013 und 1C_684/2013). Der Beschwerdeführer fordert damit ein Tätigwerden des Regierungsrats, obschon die Abstimmungserläuterungen (Botschaft) vom zuständigen Organ des Grossen Rates beschlossen werden (Art. 54 Abs. 1 PRG; vgl. auch Art. 16b Abs. 4 Bst. d des Gesetzes vom 8. November 1988 über den Grossen Rat [Grossratsgesetz, GRG; BSG 151.21]). Jeden­falls richtet sich die Beschwerde insoweit gegen (bisher unterlassene) Vor­bereitungshandlungen des Regierungsrats bzw. des Grossen Rates im Hinblick auf die Abstimmung vom 9. Februar 2014, gegen welche die Be­schwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (vorne E. 1.2). Ein anderes kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung, womit die Sa­che grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt, das mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angerufen werden kann (vgl. BGer 1C_392/2009 vom 1.12.2009, E. 1; Gerold Steinmann, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 88 BGG N. 13 mit Hinweisen; zum Ganzen sodann BVR 2009 S. 529 E. 1.3; VGE 2011/56 vom 11.2.2011, E. 1.4; Vortrag des Regierungsrats betreffend das Gesetz über die politi­schen Rechte [PRG], in Tagblatt des Grossen Rates 2012, Beilage 7, S. 28; Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im berni­schen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 31 f.). Soweit die Abstimmungsbotschaft des Grossen Rates betreffend, ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Eingabe vom 12. Januar 2014 unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln (Art. 48 Abs. 3 BGG).

2.2 Weiter will der Beschwerdeführer durch das Verwaltungsgericht abgeklärt haben, ob und in welchem Umfang der Verein Fanarbeit Bern vom Kanton Bern und von der Gemeinde Bern in den Jahren 2013 und 2014 finanziell unterstützt worden ist bzw. unterstützt werde. – Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG stellt das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest, allerdings nur innerhalb des Verfahrens- bzw. Streitge­genstands (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 2; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechts­pflege, 2. Aufl. 2011, S. 57). Von der Frage nach dem Streitgegenstand zu unterscheiden ist jene nach dem Anfechtungsgegenstand als Sachurteils­voraussetzung. Die nachträgliche Verwaltungsrechtspflege setzt als Basis das Bestehen eines Anfechtungsobjekts voraus, in der Regel in Form einer Verfü­gung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 2), im vorliegen­den Zusammenhang einer Vorbereitungshandlung im Sinn von Art. 165 Abs. 3 PRG. Fehlt ein solches Anfechtungsobjekt, mangelt es dem Rechtsmittel­verfahren an einem Anknüpfungs- und Ausgangspunkt, so dass grundsätz­lich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Fritz Gygi, Bundesverwal­tungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 127; vgl. auch S. 44 f.). Hier erklärt der Beschwerdeführer bloss, mit den beantragten Abklärungen bzw. der Veröffent­lichung der Ergebnisse die «Schaffung von Transpa­renz» für die bevorstehende Abstimmung zu bezwecken (Beschwerde S. 4). Konkrete behördliche Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbe­reitung der Ab­stimmung, auf die sich der «Abklärungsantrag» beziehen würde, sind we­der ersichtlich noch geltend gemacht. Mithin fehlt es der Beschwerde dies­bezüglich an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf sie insoweit nicht einzu­treten ist.

2.3 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass der Aushang von Plakaten des Nein-Komitees mit einer Aussage und einem Foto von Regie­rungsrat Hans-Jürg Käser auf öffentlichem Grund untersagt wird. Er be­gründet dies nicht mit einem privat- oder strafrechtlich unzulässigen Inhalt der Plakate, sondern macht geltend, die Darstellung des Nein-Komitees sei irreführend, da sie den Eindruck erwecke, der Regierungsrat und Polizei­direktor Hans-Jürg Käser lehne die umstrittene Änderung des Konkordats ab (Beschwerde S. 5). – Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können private Informationen im Vorfeld von Sachabstimmungen in unzulässiger Weise die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinflussen. Private Äusserungen stehen allerdings grundsätzlich unter dem Schutz der Mei­nungsäusserungs- und Pressefreiheit, weshalb eine derartige Beeinträchti­gung nicht leichthin angenommen wird (weiterführend BGE 135 I 292 E. 4.1; zum Ganzen auch BGer 1C_472/2010 vom 20.1.2011, in ZBl 2011 S. 375 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Die Richtigstellung offensichtlich fal­scher oder irreführender Informationen kann aber in Einzelfällen ein be­hördliches Eingreifen in den Abstimmungskampf rechtfertigen (vgl. etwa BGE 118 Ia 259 E. 3; BGer 1C_412/2007 vom 18.7.2008, in ZBl 2010 S. 507 E. 6.1), wobei unter Umständen gar eine Pflicht der Behörden be­steht, zur Sicherstellung des Anspruchs auf freie Willensbildung und unver­fälschte Stimmabgabe zu intervenieren. Letztlich verfügen die Behörden jedoch über einen grossen Ermessensspielraum, namentlich beim Ent­scheid, ob unsachliche, irreführende oder falsche Behauptungen durch Private einer behördlichen Korrektur bedürfen (zum Ganzen BGer 1C_472/2010 vom 20.1.2011, in ZBl 2011 S. 375 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Private Handlungen als solche stellen indes von vornherein kein taugliches Anfechtungsobjekt dar; der Beschwerde in Wahl- und Ab­stimmungssachen gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. a VRPG i.V.m. Art. 163 Abs. 1 PRG unterliegen nur behördliche Akte (vgl. Vortrag des Regierungs­rats betreffend das Gesetz über die politischen Rechte, in Tagblatt des Grossen Rates 2012, Beilage 7, S. 28; so auch Christoph Hiller, Die Stimm­rechtsbeschwerde, Diss. Zürich 1990, S. 193 f.). Im Zusammenhang mit privater Propaganda im Vorfeld von kantonalen Abstimmungen können allenfalls Unterlassungen der Behörden angefochten werden, wenn diese trotz Handlungsbedarfs nicht gegen eine unzulässige private Beeinflussung der Stimmbürgerschaft im Abstimmungskampf einschreiten (vgl. Han­gartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schwei­z­erischen Eidgenossenschaft, 2000, § 47 N. 2667 mit Hinweis). Der Antrag des Beschwerdeführers betrifft nicht eine behördliche Vorberei­tungshandlung, sondern richtet sich gegen die Plakate eines privaten Ab­stimmungskomitees, dessen Handlungen nach dem Gesagten kein taugli­ches Anfechtungsobjekt bilden. Auf die Beschwerde kann mithin auch inso­weit nicht eingetreten werden. Dass eine derart gewichtige Beeinflussung des Abstimmungskampfes drohen würde, dass die dafür zuständigen Be­hörden einschreiten müssten, ist ohnehin weder ersichtlich noch geltend gemacht, zumal die allfällige Gefahr einer Irreführung der Stimmbür­ger­schaft bereits in verschiedenen Medienberichten thematisiert worden ist. Sodann hat Regierungsrat Hans-Jürg Käser beim Abstimmungskomitee interveniert und offenbar erreicht, dass der beanstandete Teil der Plakate abgedeckt wird (vgl. die entsprechenden Meldungen in «Der Bund» sowie «Berner Zeitung BZ» vom 14.1.2014).

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde offensichtlich nicht einzutreten, ohne dass vorgängig ein Schriftenwechsel durchzuführen wäre (vgl. Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf das Erheben von Verfahrenskosten ist zu verzichten (Art. 167 Abs. 1 PRG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Soweit die Abstimmungsbotschaft des Grossen Rates betreffend, wird die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2014 dem Bundes­gericht übermittelt.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

dem Regierungsrat des Kantons Bern

dem Bundesgericht (vorab per Fax)

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

referendumvoting complaintadmissibilityappealable actcampaign propagandapublic-law appealjurisdictionpreparatory actscourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the court could order the cantonal government to publish a corrective supplement to the voting explanatory booklet.

Solution extraite

The request was inadmissible because it targeted preparatory acts of the government and Grand Council, against which cantonal appeal to the administrative court is excluded.

Motifs extraits

Voting explanations are adopted by the competent organ of the Grand Council; complaints against preparatory acts of the government or Grand Council are not within the court's cantonal review competence and must be brought directly before the Federal Supreme Court.

Question juridique clé

Whether the court could investigate public financing of Fanarbeit Bern and require publication before the vote.

Solution extraite

The request was inadmissible because no reviewable administrative act or object of challenge existed.

Motifs extraits

The court can establish facts only within the dispute object; the applicant identified no concrete preparatory act connected to the vote that could serve as an appealable object.

Question juridique clé

Whether the court could prohibit a private committee from displaying allegedly misleading campaign posters on public land.

Solution extraite

The request was inadmissible because it was directed against private campaign conduct rather than a reviewable official act.

Motifs extraits

In electoral and referendum matters only official acts are subject to cantonal appeal; possible omissions by authorities may be challenged only where intervention was required, which was neither shown nor apparent here.

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