Late tax return could still count as objection

100 2013 56Tribunal administratif28 avr. 2014Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court upheld the tax authority’s appeal in both the cantonal/municipal tax and direct federal tax cases. It held that the estimated assessments were not void even if the late-filed tax return should have been considered. It further accepted that, in the circumstances, the tax authority could treat the late return as objections to the assessments. The Tax Appeals Commission therefore erred in finding no appealable objection decisions and in refusing to enter into the taxpayer’s appeal. The commission’s decisions were set aside and the cases remitted for continuation and substantive examination. No court costs or party costs were awarded.

Regeste Omnilex

Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 174 Abs. 2 StG; legal nature of assessment by estimation and treatment of a late tax return as an objection. An erroneous estimated assessment is not void merely because the taxpayer’s return was submitted late but before service, unless the defect is particularly grave and manifest. Where the taxpayer’s conduct and the authority’s communications allow an unconditional intention to object to be inferred, the late return may be treated as an objection, provided formal defects remain curable within the objection period. A refusal to enter for lack of an appealable object is unjustified if valid objection decisions exist; the case must then be examined on the merits (consid. 3-4).

Texte intégral

100.2013.56/57U

BUC/SBE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 28. April 2014

a.o. Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Streun

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdeführerin

gegen

A.________

Beschwerdegegner

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009; Nichteintreten bzw. Rückweisung (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Januar 2013; 100 11 324; 200 11 247)

Sachverhalt:

A.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region …, veranlagte A.________ wegen verspäteten Einreichens der Steuererklärung mit Verfügungen vom 12. Januar 2011 für die Steuer­periode 2009 sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer nach Ermessen. Ferner wurden ihm eine Ge­bühr sowie Bussen auferlegt. Zuvor hatte die Steuerverwaltung A.________ mit Schreiben vom 6. Januar 2011 mitgeteilt, dass die bei ihr nach Ablauf der Nachfrist eingegangene Steuererklärung 2009 nicht be­rücksichtigt werden könne, diese aber als Einsprachen gegen die (in Aus­sicht gestellten) Ermessensveranlagungen entgegen genommen würde. Am 17. Januar 2011 bestätigte die Steuerverwaltung den Eingang der «Ein­sprachen». Mit Entscheiden vom 13. April 2011 nahm sie gestützt auf die Steuererklärung 2009 die ordentliche Veranlagung vor, reduzierte die auferlegten Bussen von Fr. 360.-- bzw. Fr. 380.-- auf Fr. 310.-- bzw. Fr. 330.--, bestätigte die Mahngebühr von Fr. 50.-- und erhob eine Ein­sprachegebühr von Fr. 100.--.

B.

Mit Rekurs und Beschwerde vom 11. April 2011 (Postaufgabe am 12. Mai 2011) gelangte A.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragte, die ihm auferlegten Bussen und Ge­bühren seien aufzuheben oder wenigstens zu reduzieren. Mit Entscheiden vom 11. Januar 2013 trat die StRK auf die Rechtsmittel nicht ein und wies die Sache zur Durchführung der Einspracheverfahren an die Steuerverwal­tung zurück.

C.

Dagegen hat die Steuerverwaltung am 14. Februar 2013 in einer einzigen Rechtsschrift Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben mit den Anträgen, die Entscheide der StRK seien aufzuheben und die StRK sei anzuweisen, auf Rekurs und Beschwerde einzutreten und diese materiell zu prüfen.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 hat der (damalige) Abteilungspräsi­dent die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK hat am 20. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerden bean­tragt. A.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Entscheide der StRK sind auch selbständig anfechtbar, soweit sie die Verfahren nicht abschlies­sen, zumal sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kön­nen (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.2.2 ff.; VGE 2012/116 vom 24.6.2013, E. 1.3). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde be­fugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be­schwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungsgericht zwei Urteile fällen; denn es handelt sich um zwei verschie­dene Steuern, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge­trennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1). – Vorliegend ist im Wesentlichen umstritten, ob die StRK auf Re­kurs und Beschwerde des Beschwerdegegners zu Recht nicht eingetreten ist. Da die massgebenden Rechtsnormen des kantonalen und eidgenössi­schen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich nicht nur die Ver­einigung der Verfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C.), sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler und kantonaler sowie eidgenössischer Steuer.

1.3 Die Behandlung der vorliegenden Beschwerden fällt in die einzel­richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b und c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Strittig ist, ob die StRK die bei ihr angefochtenen Einspracheentscheide zu Recht als Veranlagungsverfügungen qualifiziert und auf das Fehlen von Anfechtungsobjekten geschlossen hat.

2.1 Die Steuerverwaltung forderte den Beschwerdegegner mit Mahnung vom 24. Juni 2010 auf, seine Steuererklärung innert einer Frist von 30 Ta­gen einzureichen, unter Androhung einer Ordnungsbusse sowie der Ver­anlagung nach Ermessen im Unterlassensfall (Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A], pag. 15). Nachdem der Beschwerdegegner die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, leitete die Steuerverwaltung am 23. No­vember 2010 intern die ermessensweise Veranlagung ein und schloss diese (wiederum intern) am 4. Dezember 2010 ab. Am 11. De­zember 2010 erfolgte die Freigabe der Veranlagungsverfügungen für den Druck und Versand (vgl. Auszug aus dem Veranlagungssystem, act. 1C). Mit Schreiben vom 15. November 2010 reichte der Beschwerde­gegner seine vollständig ausgefüllte Steuererklärung bei der Steuerverwal­tung ein. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Steuer­verwaltung ging diese aber erst am 29. Dezember 2010 bei ihr ein und wurde am 4. Januar 2011 durch die Wohnsitzgemeinde im System erfasst (vgl. Beschwerden, S. 2 f.; Steuererklärung 2009, Vorakten Steuerverwal­tung [in act. 3A], pag. 1 ff.; Auszug aus dem Veranlagungssystem, act. 1C). In der Folge teilte die Steuerverwaltung dem Beschwerdegegner am 6. Januar 2011 mit, dass die Verarbeitung der Steuerperiode 2009 abge­schlossen und Än­derungen nicht mehr möglich seien, die eingereichte Steuer­erklärung jedoch als Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügun­gen, welche ihm mit Datum vom 12. Januar 2011 zugestellt würden, ent­gegen genommen würden. Entsprechend dieser Vorankündigung tragen die definitiven Veran­lagungsverfügungen, mit der die Steuerverwaltung Einkommen und Ver­mögen des Beschwerdegegners ermessensweise festlegte, das Datum «12. Januar 2011». Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 bestätigte die Steuerverwaltung dem Beschwerdegegner den Ein­gang der «Einsprache[n] vom 4. Januar 2011». Am 13. April 2011 ergingen schliesslich die in der Folge bei der StRK angefochtenen Entscheide.

2.2 Die StRK hat ihre Entscheide, wonach es an einem rekurs- bzw. beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt fehle, wie folgt begründet: Mit Ein­gang der Steuererklärung seien die Voraussetzungen für eine Ermessens­veranlagung dahingefallen, weshalb die Steuerverwaltung (direkt) zur or­dentlichen Veranlagung hätte schreiten müssen und diese nicht erst im Rahmen der ergangenen «Einspracheentscheide» hätte vornehmen dür­fen. Zudem setze eine Einsprache eine das Veranlagungsverfahren ab­schliessende anfechtbare Veranlagungsverfügung voraus; eine solche habe jedoch im Zeitpunkt, als die Steuererklärung bei der Steuerverwaltung eingegangen sei, nicht vorgelegen, weshalb die Steuererklärung auch nicht als Einsprache angesehen werden könne. Entsprechend seien die «Ein­spracheentscheide» materiell als Veranlagungsverfügungen und der Re­kurs bzw. die Beschwerde als Einsprachen zu qualifizieren. – Die Steuer­verwaltung vertritt demgegenüber die Auffassung, die Veranlagungen seien zulässigerweise (zunächst) nach Ermessen erfolgt, da ihr die Steuererklä­rung im massgeblichen Zeitpunkt, nämlich demjenigen der Entscheidfällung (und nicht der Eröffnung), nicht vorgelegen habe. Selbst wenn die Er­messenstaxationen zu Unrecht erfolgt sein sollten, sei von anfechtbaren und nicht von nichtigen Veranlagungen auszugehen, wie die StRK anzu­nehmen scheine. Was die Behandlung der verspätet eingereichten Steuer­erklärung als Einsprachen angehe, habe der Beschwerdegegner diese Vorgehens­weise akzeptiert, indem er auf die zweimalige Mitteilung, dass seine Steu­ererklärung als Einsprachen entgegengenommen werde, nicht reagierte. Aus diesem Verhalten habe sie auf seinen Einsprachewillen schliessen dürfen. Anders zu entscheiden hiesse, die Ermessens­veran­lagungen in Rechtskraft erwachsen zu lassen, was mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei.

3.

Es ist zunächst zu prüfen, ob die Ermessensveranlagungen als Grundlage der «Einspracheentscheide» vom 13. April 2010 Bestand haben.

3.1 Die Steuerverwaltung nimmt die Veranlagung nach pflichtgemäs­sem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die Steuerfaktoren mangels zuver­lässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). Die Voraussetzungen der Ermessens­veranlagung sind namentlich dann erfüllt, wenn nach Abklärung des Sach­verhalts durch die Veranlagungsbehörde eine nicht zu beseitigende Unge­wissheit im Sachverhalt, d.h. ein Untersuchungsnotstand, besteht (vgl. statt vieler BGer 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 3.4; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 130 DBG N. 16 f. und 30; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 130 N. 25 ff.; Markus Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, ASA 75 S. 185 ff.). Auch bei der Ermessensveranlagung muss die steuerpflichtige Person – soweit mög­lich – nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden; Ziel der Sachverhaltsermittlung ist stets die Feststellung der mate­riellen Wahrheit (vgl. BVR 2008 S. 181 E. 4.1 auch zum Nachfolgenden; BGer 2C_260/2009 vom 22.9.2009, E. 3.1, 2C_441/2008 vom 30.1.2009, E. 2.2; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 46 f.; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 17 ff.; Zweifel/Casanova, Schweizeri­sches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 19 N. 4 und 19). Die Steuerbehörde hat daher von Amtes wegen alle ihr zur Verfügung stehen­den Unterlagen zu berücksichtigen, wobei jeweils der Aktenstand im Zeit­punkt des Entscheids massgebend ist (vgl. BGer 2C_2/2013 vom 9.7.2013, E. 3.2, 2C_311/2010 vom 22.12.2010, E. 3.4 auch zum Nachfolgenden, 2A.166/2002 vom 11.10.2002, E. 2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 62). Ist im Entscheidzeitpunkt der Untersuchungsnot­stand behoben, verbietet sich die Vornahme einer Ermessensveranlagung, besteht dafür doch nur insoweit Raum, als hinsichtlich des Sachverhalts ein Bereich von Ungewissheit verbleibt (vgl. BGer 2C_554/2013 und 2C_555/2013 vom 30.1.2014, E. 2.5, 2C_6/2011 vom 16.5.2011, E. 3.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 25 und 65; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 N. 30, 43 und 50; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 16).

3.2 Es erscheint gestützt auf Art. 130 f. DBG bzw. Art. 174 und 151 StG i.V.m. Art. 25 VRPG fraglich, ob mit dem Entscheidzeitpunkt – wie die Steu­erverwaltung geltend macht – bereits die Einleitung der Ermessensveran­lagung (Initialisierung bzw. Vorerfassung «simulierte Steuererklärung») gemeint ist, oder ob nicht vielmehr erst auf jenen der definitiven Ausferti­gung oder der Unterschrift (bzw. hier der Druckfreigabe [Status «dispo­niert» im Veranlagungssystem]) oder sogar erst auf denjenigen der Eröff­nung abzustellen ist. Der Umstand jedenfalls, dass (soweit hier interessie­rend) im Verwaltungs- bzw. im Steuerveranlagungsverfahren mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage die Eventualmaxime grundsätzlich nur sehr beschränkt zum Tragen kommt, deutet daraufhin, dass Ergänzun­gen der tatsächlichen Grundlagen durch die steuerpflichtige Person bis zum Entscheid durch Verfügung zulässig sein dürften (vgl. etwa Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 12; Waldmann/Bickel, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom­mentar VwVG, 2009, Art. 30 N. 35; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungs­ver­fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 147 ff.; Patrick M. Müller, Aspekte der Verwaltungsrechtspflege, Diss. 2006, S. 375 ff.). Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben. Wie die Steuer­verwaltung richtig ausführt, sind fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Von Nichtigkeit ist nur auszu­gehen, wenn die fehlerhafte Verfügung einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Inhaltliche Mängel führen nur ausnahms­weise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständig­keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (statt vieler BVR 2012 S. 481 E. 2.4; BGE 138 III 49 E. 4.4.3, 138 II 501 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Davon ist hier nicht auszugehen: Selbst wenn die Steuerverwaltung die (wohl noch) vor Eröffnung der Veran­lagungs­verfügungen bei ihr einge­gangene Steuerer­klärung zu Unrecht nicht berücksichtigt haben sollte, könnte im Umstand, dass folglich statt ordentliche Veranlagungen solche nach Ermessen erfolgt wären, nicht ein derart schwerer Mangel erblickt werden, der die Veran­lagungsverfügungen als geradezu nichtig erscheinen liesse. Die Veran­lagungsverfügungen hatten somit Bestand, auch wenn sie möglicherweise fehlerhaft waren.

4.

Es bleibt damit zu klären, ob rechtsgültige Einsprachen vorlagen, über wel­che die Steuerverwaltung befugterweise mit Einspracheentscheiden befun­den hatte.

4.1 Gegen Veranlagungsverfügungen ist innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Steuerverwaltung Einsprache zu erheben (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 190 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DBG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann dabei nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache ist zu begründen und hat allfällige Beweismittel zu nennen (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 und 2 des Bundes­gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Erforder­nisse der Begründung und der Nennung von Beweismitteln stellen bei Ein­sprachen, die sich gegen Ermessensveranlagungen richten, Prozess­voraussetzungen dar (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3; BVR 2006 S. 174 E. 2.4.1). Ist die Ermessensveranlagung Folge davon, dass die steuer­pflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, ist für den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit grundsätz­lich die versäumte Mitwirkungshandlung nachzuholen (also beispielsweise eine bisher nicht vorgelegte Steuererklärung nachträglich einzureichen), um die Einsprache genügend begründen zu können (vgl. etwa BGer 2C_80/2012 vom 16.1.2013, E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum Nachfolgenden, 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StR 2012 S. 59 E. 3.2 mit Hinweisen; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 N. 44 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 58). Die Ein­sprache muss schriftlich abgefasst sein, wobei erforderlich ist, dass der Anfechtungswille aus der schriftlichen Eingabe ausdrücklich oder sinn­gemäss hervorgeht (vgl. BGer 2C_554/2013 und 2C_555/2013 vom 30.1.2014, E. 4.1; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 18; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 40 ff., je auch zum Nachfolgenden). Zur Schriftlichkeit gehört, dass der Erklärungsinhalt in Papierform festge­halten und das Schriftstück unterzeichnet wird, wodurch die erklärende Person einerseits die Erklärung anerkennt und andererseits ihre Identifika­tion gewährleistet ist (vgl. BVR 2011 S. 564 E. 2.3.2, 2007 S. 523 E. 3.2).

4.2 Zu Recht nicht umstritten ist, dass vor Eröffnung der Veranlagungs­verfügungen grundsätzlich keine Einsprache erhoben werden kann. Nicht von vornherein klar ist indes, ob die Steuerverwaltung aufgrund des Still­schweigens des Beschwerdegegners auf ihre Mitteilung hin, dass seine Steuererklärung als Einsprachen behandelt werde, zu Recht vom Vorliegen von solchen ausgegangen ist: So erscheint dieses Vorgehen zunächst mit Blick auf das Erfordernis der Schriftlichkeit der Einsprache als proble­matisch. Allerdings handelt es sich insoweit um einen grundsätzlich ver­besserungsfähigen Mangel, der innert der Beschwerdefrist hätte behoben werden können (vgl. Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 N. 19 und 25; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 20 N. 11 und 15; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 40 ff., 43; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11). Auch das Begründungserfordernis steht vorliegend einer Behand­lung der Steuererklärungen als Einsprachen nicht entgegen, da mit dieser die bestehende Ungewissheit im Sachverhalt beseitigt worden ist (vgl. vorne E. 4.1). Nachdem die Steuerverwaltung im Nachgang zu ihrem Schrei­ben vom 6. Januar 2011 dem Beschwerdegegner am 17. Januar 2011 den Eingang der Einsprachen bestätigt hatte und sich der Beschwer­degegner in der Folge nicht vernehmen liess, durfte und musste die Steuer­verwaltung unter den gegebenen Umständen grundsätzlich von einem un­bedingten Einsprachewillen ausgehen. Jedenfalls ist es mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) vorliegend nicht als rechtsfehlerhaft anzusehen, dass die Steuer­verwaltung die nachgereichte Steuererklärung als Einsprachen behandelt hat. Es fragt sich indes, ob die Steuerverwaltung in der Folge nicht gehalten gewesen wäre, dem Beschwerdegegner ausdrücklich Ge­legen­heit zu geben, sich zur Frage zu äussern, inwiefern er die (ihm nunmehr vor­liegenden) Veranlagungsverfügungen anfechten wolle (vgl. Zweifel/Casanova, a.a.O., § 20 N. 12; Bärtschi/Beusch, Rechtsschutz bei den Harmo­nisierten Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bun­des­steuer – dargestellt am Beispiel des Kantons Zürich, in ZSIS 2006, Auf­sätze Nr. 5, Ziff. 2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11). Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter erörtert zu werden, denn soweit darin ein Verfahrensfehler zu sehen sein sollte, wiegt dieser ebenfalls nicht derart schwer, als dass von der Nichtigkeit der Ein­sprache­entscheide auszugehen ist (vgl. E. 3.2 hiervor).

4.3 Entgegen der Auffassung der StRK liegen damit beschwerde- bzw. rekursfähige Anfechtungsobjekte vor. Die Beschwerden erweisen sich im Ergebnis somit als begründet und sind gutzuheissen. Die angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und die Sache ist – soweit nicht bereits erfolgt – zur Prüfung der übrigen Eintretensvoraussetzungen bzw. zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdegegner grundsätz­lich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Da er in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren indes keine Anträge gestellt hat, ist er nicht als unterliegend zu betrachten, weshalb ihm auch keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 3; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 3 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal­tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Über die im vorinstanzlichen Verfah­ren entstandenen Kosten hat die StRK neu zu entscheiden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5).

6.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes­gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich wohl um einen Zwischen­entscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. statt vieler BGE 138 I 143 E. 1.2 mit Hinweisen), dürfte die Beschwerde aber nur unter den zusätzli­chen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig sein.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuer­rekurskommission zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird gutge­heissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fort­setzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuer­rekurskommission zurückgewiesen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden.

Mots-clés

tax assessmentobjectionlate filingnichtigkeitgood faithprocedural admissibilityremandappealable decision

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the estimated tax assessments remained valid despite the late-filed return

Solution extraite

Yes. Even if the return should have been considered, the estimated assessments were not void; at most they were challengeable.

Motifs extraits

An erroneous assessment is generally void only in exceptional cases. The alleged defect here was not so serious or obvious as to render the assessments null.

Question juridique clé

Whether the late-filed tax return could be treated as valid objections against the assessments

Solution extraite

Yes, in the circumstances it could be treated as objections and the authority could infer an unconditional intention to object.

Motifs extraits

Although objections are normally written and lodged only after service, the authority had notified the taxpayer twice, the taxpayer remained silent, and the late return cured the formal deficiencies. Treating it as objections was compatible with good faith.

Question juridique clé

Whether the tax appeals commission was right to refuse to enter into the taxpayer's appeal for lack of an appealable object

Solution extraite

No. There were valid, appealable objection decisions, so the commission should have entered into the case and examined it further.

Motifs extraits

Because the assessments were not void and the late return could be treated as objections, the subsequent decisions were appealable objection decisions rather than mere reassessments.

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