Unentgeltliche legal aid denied for lack of need

100 2013 414Tribunal administratif30 juil. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the taxpayer’s appeal against the tax appeal commission’s interim order refusing free legal aid and counsel. It held that, although the underlying tax proceedings were not hopeless, the appellant had not shown processual indigence. In recalculating the subsistence budget, the court accepted taxes, some housing and medical costs, but rejected unsupported car expenses and certain claimed health costs. The remaining surplus was still sufficient to pay the expected procedural costs and lawyer’s fees within the relevant time frame. No court costs or party costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 111 VRPG; Art. 29 Abs. 3 BV: Free legal aid requires both non-hopeless proceedings and processual need. Need exists only if the party cannot pay procedural and counsel costs from income and realizable assets without invading the protected subsistence minimum. The court must assess the overall financial situation at the time of the request, with the burden of substantiation on the applicant. In calculating the disposable surplus, only sufficiently substantiated and necessary expenses are to be credited; unsupported vehicle costs and non-recurring or merely past medical expenses need not be taken into account. If the remaining surplus allows payment of foreseeable procedural and lawyer’s costs within one to two years, legal aid may be refused (consid. 2).

Texte intégral

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 30. August 2014 nicht eingetreten (2C_732/2014).

100.2013.414/415U

HAT/LIR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2014

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Gschwind

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer Anwältin (Zwischenverfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 30. Oktober 2013; 100 13 450-458, 200 13 369-377)

Sachverhalt:

A.

A.________ ersuchte am 13. September 2013 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern für das bei dieser anhängig gemachte Re­kurs- und Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsanwältin. Mit Zwischenverfü­gung vom 30. Oktober 2013 wies die Steuerrekurskommission dieses Ge­such ab und setzte A.________ eine Frist zur Leistung eines Kosten­vorschusses von Fr. 2'000.-- an.

B.

Hiergegen hat A.________ am 25. November 2013 Verwaltungsge­richtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, die Zwischen­verfügung der Steuerrekurskommission sei aufzuheben und ihm sei im Verfahren vor der Steuerrekurskommission die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsanwältin zu gewähren.

Mit Verfügung vom 26. November 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die Steuerverwaltung verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 auf eine Stellungnahme, während die Steuerrekurskommission in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2013 auf Abweisung der Be­schwerde schliesst.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts­pflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 151 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 des Kantons Bern [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwi­schenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfü­gung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Entscheide über Be­schwerden gegen Zwischenverfügungen, einschliesslich solche betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, fallen in die einzelrichterliche Zuständig­keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga­nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustiz­behörde eine Partei von den Kosten- sowie allfälligen Vorschuss- und Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG).

2.1 Die Vorinstanz hat anerkannt, dass die Prozessbegehren des Be­schwerdeführers nicht aussichtslos erscheinen (angefochtene Verfügung, S. 2). Hingegen hat sie dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, es fehle am Erfordernis der Prozessbedürftigkeit. – Prozessbedürftigkeit liegt dann vor, wenn die Partei nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert einer zumutbaren Zeit auf­zubringen, weil das ihr zur Verfügung stehende Einkommen nicht grösser ist als ihr prozessualer Zwangsbedarf. Massgebend ist insoweit das Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwal­tungs­gerichts des Kantons Bern in der Fassung vom 25. Januar 2011 (abrufbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbar­keit/Verwal­tungsgericht/Downloads&Publikationen», nachfolgend KS Nr. 1). Bei Respek­tierung der darin festgelegten Grundsätze ist gleichzeitig der (Mini­mal-)Garantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Ge­nüge getan. Gemäss dieser hat eine Person Anspruch auf unent­gelt­liche Rechtspflege, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu­bringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des not­wen­di­gen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie bedarf (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 [= Pra 99/2010 Nr. 25] auch zum Folgenden, 128 I 225 E. 2.5.1; Merkli/Aeschlimann/Her­zog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6 ff.). Die pro­zessuale Bedürftigkeit beur­teilt sich nach der ge­samten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. VGE 2013/214 vom 29.4.2014 [zur Publ. bestimmt], E. 7.2). Dazu gehören einerseits sämtli­che finanziellen Verpflichtun­gen und andererseits die Einkommens- und Ver­mögens­verhältnisse (vgl. 128 I 225 E. 2.5.1; BVR 2010 S. 283 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6 ff.). Der Nachweisder Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei. Sie hat ihre Ein­kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (KS Nr. 1 Bst. G). Dabei dürfen umso höhere Anfor­derun­gen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situa­tion gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. BVR 2010 S. 283 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 10).

2.2 Zur Ermittlung der Prozessbedürftigkeit einer Person ist deren monat­liches Einkommen mit deren prozessualem Zwangsbedarf zu ver­gleichen, wobei allfällig vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen ist (KS Nr. 1 Bst. A). Für die Bestimmung des Zwangsbedarfs ist zunächst von den Grundbeträgen auszugehen, wie sie für die Berechnung des betrei­bungsrechtlichen Existenzminimums gelten (vgl. Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011; abrufbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Ver­waltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads & Publikationen», nach­folgend KS Nr. B1). Der massge­bende Grundbetrag ist alsdann um 30 % zu erhöhen. Weiter sind – soweit entsprechender Aufwand ausge­wiesen ist – die in KS Nr. 1 Bst. C Ziff. 2 vorgesehenen Zuschläge (na­mentlich für die Wohnkosten) aufzurechnen. Erreicht das Einkommen der betroffenen Person den so bestimmten prozessualen Zwangsbedarf nicht, so ist – jedenfalls wenn keine Vermö­genswerte vorhanden sind – ohne weiteres von einer Prozessbedürftigkeit im Sinn von Art. 111 Abs. 1 VRPG auszugehen. Übersteigt das Einkom­men demgegenüber den prozessualen Zwangsbedarf, so ist zu prüfen, welche Verfahrenskosten (und allenfalls Anwaltskosten) der beabsichtigte Prozess der betroffenen Person verur­sachen kann. Er­laubt ihr der errechnete Überschuss, die Kosten des Pro­zesses innert Jah­resfrist bzw. jene eines kostspieligeren Verfahrens innert zweier Jahre zu tilgen, so liegt keine Prozessbedürftigkeit vor und die un­entgeltliche Rechts­pflege ist zu verweigern (KS Nr. 1 Bst. E).

2.3 Die Vorinstanz ging von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'577.-- aus, was dieser nicht in Frage stellt; darauf kann mithin auch im Folgenden abgestellt werden. Sie schloss so­dann auf einen prozessualen Zwangsbedarf von Fr. 3'608.-- und damit auf einen monatlichen Überschuss von Fr. 969.-- (angefochtene Verfügung, S. 3). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Überschussberechnung und bringt insbesondere vor, die Auslagen für die Steuern und für die berufs­bedingte Benutzung seines Personenwagens seien im monatlichen Zwangsbedarf zu berücksichtigen. Zudem macht er selber getragene Arzt­kosten im Zusammenhang mit der Jahresfranchise für die Krankenver­sicherung und für eine zahnärztliche Behandlung geltend.

2.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte die laufenden Steuern des Be­schwerdeführers nicht, weil nur nachweislich bezahlte Steuern anzurech­nen seien und er nicht dargetan habe, dass er tatsäch­lich Steuern bezahle (angefochtene Verfügung, S. 3). Der Beschwerdefüh­rer wendet ein, aus der Akontorechnung der Steuerverwaltung vom 19. Oktober 2013 sei gut ersichtlich, dass er (nur) noch Fr. 3'300.-- Steuern zu begleichen habe (Beschwerde, S. 1). – Praxisgemäss sind die laufen­den Steuern im pro­zessualen Zwangsbedarf zu berücksichtigen (KS Nr. 1 Bst. C Ziff. 2g; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.2.1 ff. [= Pra 99/2010 Nr. 25]; VGE 2013/251 vom 24.6.2014, E. 7.5.1,2012/170 vom 14.8.2013, E. 4.2). Anders verhält es sich bloss, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gege­ben sind, dass die gesuchstellende Person ihrer Steuerpflicht nicht nach­kommt (sog. Effekti­vitätsgrundsatz; vgl. Viktor Rüegg, in Basler Kommen­tar, 2. Aufl. 2013, Art. 117 ZPO N. 12; vgl. auch VGE 21956/22021 vom 15.6.2005, E. 7.6.1). Entsprechendes trifft hier nicht zu. Der Be­schwerde­führer belegt im Gegen­teil mit den aktenkundigen Kontoauszügen (act. 3B pag. 37 und 46) sowie der vor Verwaltungsgericht neu beigebrach­ten Akontorechnung der Steuer­ver­waltung (in act. 1C), dass er bei Ge­suchseinreichung (bzw. in den Tagen darauf) bereits über Fr. 5'000.-- an die laufenden Steuern des Jahres 2013 bezahlt hatte. Folglich ist ihm ein Zuschlag für die laufenden Steuern anzurechnen. Aus dem unbestrittenen Einkommen von Fr. 4'577.-- resultiert eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 500.--.

2.3.2 Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer als unumgängliche Berufsauslagen einen Betrag von Fr. 200.-- für auswärtige Verpflegung an (vgl. KS Nr. 1 Bst. C Ziff. 2d). Der Beschwerdeführer wendet ein, er be­zahle pro auswärtige Hauptmahlzeit Fr. 16.-- bis Fr. 18.--, weshalb ihm pro Monat Fr. 396.-- anzurechnen seien. Er verkennt diesbezüglich, dass nur jene Mehrkosten zu berücksichtigen sind, die bei auswärtiger Verpflegung im Vergleich zur Verpflegung zu Hause entstehen, also Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- pro Hauptmahlzeit (vgl. hierzu KS Nr. B1, Beilage 1 Ziff. II/4b). Die Be­rechnung der Vorinstanz ist in diesem Punkt deshalb nicht zu beanstanden.

2.3.3 Mangels Belegen anerkannte die Vorinstanz die – ebenfalls als un­umgängliche Berufsauslagen – geltend gemachten Aufwendungen für den Gebrauch eines Personenwagens nicht (angefochtene Verfügung, S. 2). Der Beschwerdeführer rügt, dass er zumeist auf Baustellen arbeite, die fast nur mit dem Auto erreichbar seien, wobei die Arbeitgeber eine «gewisse Flexibilität» verlangten. Er sei folglich auf ein eigenes Fahrzeug angewie­sen, weshalb ihm im Zwangsbedarf monatlich Fr. 280.-- für Benzinkosten anzurechnen seien (Beschwerde, S. 1). Es obliegt dem Beschwerdeführer die Umstände soweit möglich zu belegen, welche die Ermittlung seiner Pro­zessbedürftigkeit erlauben (vorne E. 2.1). Obschon es ihm ein Leichtes gewesen wäre, Bestätigungen von Arbeitgebern über Arbeitszeiten und Arbeitsorte beizubringen, hat der Beschwerdeführer keinerlei Belege einge­reicht, die seine Behauptung stützen würden; er hat nicht einmal dargetan, welche Strecken er in letzter Zeit berufsbedingt zurücklegen musste. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die Aufwendungen für den Gebrauch eines Personenwagens nicht als unumgängliche Berufs­auslagen anerkannt hat.

2.3.4 Die Vorinstanz berücksichtigte sodann keinen Zuschlag für Arzt­kosten (angefochtene Verfügung, S. 3), was der Beschwerdeführer be­anstandet. Er belegt zwar mit einem Auszug aus seinem «Kundendossier» der Krankenkasse KPT/CPT, dass er Anfang des Jahres 2013 im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung einen Selbstbehalt von Fr. 1'500.-- tragen musste (in act. 1C), übersieht aber, dass im Zwangs­bedarf nicht die bereits angefallenen Arztkosten zu berücksichtigen sind, sondern nur unmittelbar bevorstehende Gesundheitskosten, welche die ver­fügbare Ein­kommensquote zeitweise reduzieren können (KS Nr. 1 Bst. C Ziff. 2c; VGE 21699 vom 20.10.2003, E. 5.2.7). Da weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Krankheit leidet, ist nicht erstellt, dass die Aufwendungen für die Franchise der obli­gatorischen Krankenversicherung auch künftig an­fallen werden (vgl. BGE 129 III 242 E. 4.3). Es ist deshalb nicht zu bean­standen, wenn die Vorinstanz den Selbstbehalt von Fr. 1'500.-- im Zwangs­bedarf nicht berück­sichtigt hat. Anders verhält es sich indes mit den Zahn­arztkosten, die dem Beschwerdeführer im Herbst 2013 entstanden sind (die er allerdings im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht geltend gemacht hatte). Er belegt diese mit einer Abrechnung vom 18. November 2013, ge­mäss der er Fr. 1'600.-- bezahlt hat (in act. 1C). Die Behandlung wurde am 28. Oktober und 7. November 2013 vorgenommen, stand also zum Zeit­punkt der Ge­suchseinreichung kurz bevor. Offenbar handelte es sich um eine Wurzelbe­handlung und -füllung, also um Massnahmen, die ohne weiteres zu be­rücksichtigen sind; der (tatsächlich bezahlte) Betrag von Fr. 1'600.-- ent­spricht monatlichen Aufwendungen von Fr. 133.--.

2.3.5 Als Zuschlag für Wohnkosten anerkannte die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietzins in der Höhe von Fr. 1'560.--, da dieser nur wenig mehr als einen Drittel des Einkommens betrage. Ent­gegen der Auffassung der StRK ist dieser Mietzins indessen im Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers offen­sichtlich übersetzt, so dass bloss ein angemessener Teilbetrag davon zu berück­sichtigen ist (vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2a; zur parallelen Regelung im Be­reich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [KS Nr. B1, Bei­lage 1 Ziff. II/1] vgl. BGE 129 III 526 E. 2; BVR 2014 S. 197 unpubl. E. 4.3, 2013 S. 506 E. 4.5.2 auch zum Folgenden). Der durchschnittliche Nettomietzins für eine 2-Zimmer-Wohnung lag in der Stadt Bern, wo die Mieten kaum günstiger sein dürften als in ..., im November 2013 bei rund Fr. 950.-- pro Monat (vgl. die durchschnittlichen Monatsmietpreise nach Woh­nungsgrösse, abrufbar unter: <www.bern.ch>, Rubriken «Leben in Bern/Stadt und Politik/Bern in Zahlen/Kategorien der öffentlichen Statis­tik/05 Preise»; vgl. auch BVR 2014 S. 197 unpubl. E. 4.3). Unter Berück­sichtigung der Nebenkosten, welche bei einer günstigeren Wohnung im Bereich von Fr. 150.-- liegen müssten, beträgt ein angemessener Mietzins also rund Fr. 1'100.-- pro Monat. Es wird aber zu berücksichtigen sein, dass der Be­schwerdeführer nicht sofort in eine günstigere Wohnung hätte umziehen können, sondern vier Monate Kündigungsfrist zu beachten hatte (vgl. act. 3B pag. 55; hinten E. 2.4).

2.3.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass er monat­lich Fr. 150.-- an Mietkaution bezahlen müsse. Aus den eingereichten Un­terlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'700.-- schuldete, den er zwischen 28. April 2013 und 28. Februar 2014 in Raten à Fr. 150.-- überwiesen hat (act. 3B pag. 28 sowie Dauerauf­trag in act. 1C). In der Sache handelt es sich bei dieser Mietkaution um eine verfallene Schuld, wurde sie doch grundsätzlich bei Vertrags­unter­zeichnung fällig. Da sie sich auf ein Kompetenzgut, die Wohnung, bezieht, ist sie im Zwangsbedarf zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich bezahlt wird (vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2h; BGE 135 I 221 E. 5.2.1 ff. [= Pra 99/2010 Nr. 25]; BGer 5A_32/2014 vom 8.4.2014, E. 3.3, 5A_707/2009 vom 23.11.2009, E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat die mo­natlichen Teilbeträge mit einem Dauerauftrag überweisen lassen, der nach­weislich ausgeführt wurde (act. 3B pag. 45-38). Ihm ist dieser Betrag des­halb anzurechnen, jedoch nur für jene fünf Monate nach Gesuchseinrei­chung, in denen die Mietkaution noch anfiel (28.10., 28.11., 28.12.2013 sowie 28.1. und 28.2.2014).

2.4 Nach dem Gesagten errechnet sich der prozessuale Zwangsbedarf des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wie folgt:

Grundbetrag:Fr.1'200.--

prozessualer Zuschlag:Fr.360.--

Wohnkosten:Fr.1'100.--

Krankenkassenprämie:Fr.288.--

zusätzliche Gesundheitskosten:Fr.133.--

auswärtige Verpflegung:Fr.200.--

laufende Steuern:Fr.500.--

Total:Fr.3'781.--

Diesem Betrag steht ein Einkommen von Fr. 4'577.-- gegenüber, woraus als Zwischenfazit ein monatlicher Überschuss von Fr. 796.-- resultiert. Pro Jahr führt dies grundsätzlich zu verfügbaren Mitteln in der Höhe von Fr. 9'552.--. Wie ausgeführt sind aber die bestehenden Verpflichtungen, von denen sich der Beschwerdeführer nicht sofort befreien konnte, ange­messen zu berücksichtigen. So hatte dieser gemäss Mietvertrag eine vier­monatige Kündigungsfrist zu beachten, weshalb die Reduktion des Zu­schlags für den Mietzins erst ab dem fünften Monat greifen kann; als Diffe­renz zwischen dem bei Gesuchseinreichung geschuldeten Mietzins und dem angemessenen Teilbetrag gemäss KS 1 Bst. C Ziff. 2a sind also vier­mal Fr. 460.--, ausmachend Fr. 1'840.--, vom ermittelten jährlichen Über­schuss abzuziehen (vgl. vorne E. 2.3.5). Weiter sind insgesamt Fr. 750.-- für die noch während fünf Monaten ratenweise bezahlte Mietkaution in Ab­zug zu bringen (5 x Fr. 150.--; vgl. vorne E. 2.3.6). Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtungen beträgt der massgebende Überschuss im ersten Jahr nach Gesuchseinreichung noch Fr. 6'962.--, während er in einem fol­genden Jahr Fr. 9'552.-- (oder ohne zusätzliche Gesundheitskosten gut Fr. 11'100.--) ausmacht.

2.5 Es bleibt zu prüfen, wie hoch die Verfahrens- und Anwaltskosten sind, die dem Beschwerdeführer durch das Verfahren erwachsen würden. Die Vorinstanz hat einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einverlangt; weil der verfügte Vorschuss betraglich den mutmasslichen Verfahrenskosten entspricht, kann hier von Verfahrenskosten in entsprechender Höhe ausge­gangen werden. Bezüglich der Anwaltskosten hat die StRK bloss auf Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikosten­ersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) verwiesen, gemäss dem das Anwaltshonorar im Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz liegt. Sie hat darauf verzichtet, die zu erwartenden Anwaltskosten innerhalb dieser Bandbreite näher zu bestimmen. Immerhin schätzte sie den Aufwand der Anwältin als relativ gering ein, ging aber gleichzeitig davon aus, dass sich «relativ komplexe Rechtsfragen» stellen (angefochtene Verfügung, S. 2). – Praxisgemäss wird die unentgeltliche Rechtspflege dann verweigert, wenn der Überschuss ausreicht, um die Verfahrens- und Anwaltskosten innerhalb eines Jahres bzw. bei einem kost­spieligeren Prozess innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. vorne E. 2.2). Hier verbleibt nach Begleichung des Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- im ersten Jahr nach Gesuchseinreichung noch ein Überschuss in der Höhe von Fr. 4'962.--; dieser Betrag reicht aus, um das Honorar der Anwältin in einem weniger kostspieligen Verfahren zu bezahlen. Sollte sich ein aufwendigeres Verfahren entwickeln, reicht der (nach Begleichung des Prozesskostenvorschusses) über zwei Jahre gesehen verbleibende Überschuss von Fr. 14'514.-- (bzw. rund Fr. 16'100.--) aus, um das hiefür anfallende Anwaltshonorar zu begleichen. Nach dem Gesagten ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die Prozessbedürftigkeit des Be­schwer­de­führers verneint hat.

3.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b; VGE 2013/392 vom 27.5.2014, E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 112 N. 6). Ent­schädigungs­pflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 112 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. auch Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant met the requirements for free legal aid and appointment of counsel under cantonal law and Article 29(3) BV.

Solution extraite

No. Although the appeal was not hopeless, the appellant could not show processual need because his surplus income remained sufficient to cover the expected procedural and lawyer costs.

Motifs extraits

The court recalculated the necessary subsistence budget, allowed taxes, medical and housing-related expenses only to the extent substantiated, and held that the remaining annual surplus was enough to pay both the CHF 2,000 advance and counsel within one or two years.

Question juridique clé

Whether the refusal of free legal aid and the order to pay a cost advance should be set aside.

Solution extraite

No. The lower decision was lawful and not vitiated by legal error.

Motifs extraits

The lower authority correctly rejected claimed vehicle expenses and franchise costs, but the corrected budget still showed sufficient means; therefore no processual need existed.

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