Water plan for Alte Aare upheld despite conservation objections

100 2013 404Tribunal administratif24 oct. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Burgergemeinde Busswil challenged approval of the water project “Hochwasserschutz und Revitalisierung Alte Aare,” arguing that the Grossried-Nord relief measure and the temporary installation site unlawfully burdened its parcels and ignored a less harmful alternative. The court held that the complaint was admissible, but rejected all substantive objections. It found the chosen flood-relief variant necessary and lawful, the environmental and forest impacts sufficiently justified by the overriding public interest in flood protection, and the agricultural use of the land still possible. The temporary installation site was also deemed proportionate. The appeal was dismissed; costs were apportioned because interim relief had been partly granted.

Regeste Omnilex

Art. 7, 15 WBG; Art. 26 Abs. 4 WBG; Art. 2 RPG, Art. 3 RPV, Art. 26 RPV, Art. 36 BV: Genehmigung eines Wasserbauplans mit kombinierter Hochwasser- und Revitalisierungsmassnahme; Variantenprüfung, Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit. Bei der Genehmigung eines Wasserbauplans ist eine umfassende Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen; ernsthaft in Betracht fallende Alternativen sind zu prüfen, können aber bei wesentlichen Nachteilen nach summarischer Betrachtung ausgeschieden werden. Der Hochwasserschutz kann durch aktive und passive Massnahmen kombiniert werden, doch ist die gewählte Lösung nur zu beanstanden, wenn sie das Schutzziel nicht erreicht oder die gegenläufigen Schutzinteressen bzw. die Eigentumsgarantie unverhältnismässig beeinträchtigt. Landwirtschaftliche Nutzbarkeit und FFF-Qualität stehen einem Eingriff nicht entgegen, wenn die Bewirtschaftung weiterhin möglich bleibt und der Eingriff durch das überwiegende öffentliche Interesse gedeckt ist (vgl. insb. consid. 3-5).

Texte intégral

100.2013.404U

KEP/GEU/LIR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. Oktober 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum und Keller

Gerichtsschreiberin Geiser Keller

Burgergemeinde Busswil handelnd durch den Burgerrat, Postfach 150, 3292 Busswil b. Büren vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Wasserbauverband Alte Aare p.A. Herrmann Käser, Längfeldweg 33, 3294 Büren an der Aare vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdegegner

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Wasserbauvorhaben «Hochwasserschutz und Revitalisierung Alte Aare» (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. Oktober 2013; RA Nr. 140/2013/23)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.10.2014, Nr. 100.2013.404U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der Wasserbauverband Alte Aare legte vom 1. Februar 2012 bis 2. März 2012 den Wasserbauplan «Hochwasserschutz und Revitalisierung Alte Aare» (nachfolgend: Wasserbauplan Alte Aare) in den zehn betroffenen Gemeinden (Aarberg, Büetigen, Büren a.A., Dotzigen, Kappelen, Lyss, Meienried, Schwadernau, Studen, Worben) öffentlich auf. Aufgrund von Einsprachen erfolgte eine Projektanpassung, worauf eine zweite öffentliche Auflage vom 30. November 2012 bis 11. Januar 2013 in den von der Ände­rung betroffenen Gemeinden, darunter die Einwohnergemeinde (EG) Lyss, stattfand. Die Burgergemeinde Busswil erhob als Eigentümerin der Grund­stücke Lyss 2 (Busswil BE) Gbbl. Nrn. 1___-3___ gegen das geänderte Pro­jekt am 8. Januar 2013 nebst anderen Einsprache. Nachdem die Stimmbe­rechtigten der betroffenen Gemeinden dem Wasserbauplan Alte Aare zu­gestimmt hatten, genehmigte das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) den Plan am 4. Juli 2013 und wies die Einsprachen ab.

B.

Dagegen führte die Burgergemeinde Busswil am 5. August 2013 Be­schwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), welche das Rechtsmittel am 18. Oktober 2013 abwies, soweit da­rauf eingetreten werden könne. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung.

C.

Gegen diesen Entscheid hat die Burgergemeinde Busswil am 19. November 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

«1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Wasserbau­plan "Hochwasserschutz und Revitalisierung Alte Aare" sei nicht zu genehmigen.

2. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der Be­schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

unter Kosten und Entschädigungsfolgen»

Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2013 beantragt der Wasserbauverband Alte Aare, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf ein­zutreten sei. Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 29. November 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Instruktionsrichter am 20. Dezember 2013 gutgeheissen, soweit es die be­strittene Überflutungsfläche im Projektteil «Entlastung Grossried-Nord» mit Installationsplatz und die davon betroffenen Parzellen Nrn. 1___-3___ betrifft. Soweit weitergehend hat er das Gesuch abgewiesen.

Am 11. August 2014 hat der Instruktionsrichter die im Rahmen des Wasser­bauplanverfahrens erstellten Amts- und Fachberichte zu den Akten erkannt und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, Bemerkun­gen dazu einzureichen. Die Burgergemeinde Busswil hat am 11. September 2014 Stellung genommen. Der Wasserbauverband Alte Aare und die BVE haben sich nicht geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter ande­rem eine Begründung enthalten. An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss (insbesondere bei Laieneingaben) keine hohen An­forderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Entgegen der Auffassung des Beschwerde­gegners sind diese Begründungsanforderungen hier erfüllt: Aus den Ausfüh­rungen der Beschwerdeführerin geht ohne weiteres hervor, dass sie die von der BVE geschützte Genehmigung des Wasserbauplans bean­standen will. Zur Begründung ihres Standpunkts führt sie zwar im Wesentli­chen dieselben Argumente an wie im vorinstanzlichen Verfahren. Sie ver­weist aber weder global auf ihre früheren Rechtsschriften noch hat sie ihre damaligen Ausführungen wortwörtlich abgeschrieben. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht eingehend mit den Erwägungen der BVE aus­einandersetzt, ist darin kein Begründungsmangel zu erblicken, der das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hätte (vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O, Art. 32 N. 15 sowie etwa BVR 2003 S. 534 [VGE 21608 vom 27.8.2003], nicht publ. E. 2.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Es auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fach­kenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2014 S. 451 E. 1.3, 2013 S. 5 E. 5.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 9).

2.

2.1 Der umstrittene Wasserbauplan ist das Ergebnis des kombinierten Projekts Hochwasserschutz und Revitalisierung Alte Aare. Er sieht dement­sprechend verschiedene Massnahmen des Hochwasserschutzes vor (u.a. Dämme, Entlastungen, Objektschutz). Gleichzeitig sind verschiedene öko­logische Massnahmen zur Revitalisierung der Alten Aare geplant (z.B. Ge­rinnestrukturierungen und Reaktivierung von Seitenarmen, Aufwertung Giessen/Teiche, Neuschaffung von Amphibiengewässern; vgl. Übersichts­plan 1:10ʹ000, Beilage 1 zum Wasserbauplan [Vorakten TBA, act. 4D]; Tech­nischer Bericht zum Wasserbauplan Alte Aare [Vorakten TBA, act. 4E; nachfolgend: Technischer Bericht], S. 44 ff.). Teile des Wasserbauplans liegen im Naturschutzgebiet NSG Nr. 043 «Auengebiet Alte Aare» (nachfol­gend: Kantonales Naturschutzgebiet), im Auengebiet von nationaler Bedeu­tung Nr. 48 «Alte Aare: Lyss-Dotzigen» (nachfolgend: Auengebiet von na­tionaler Bedeutung) sowie im Gebiet Nr. 1302 «Alte Aare, Alte Zihl» des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN; nachfolgend: BLN-Gebiet).

2.2 Die Grundstücke Nrn. 1___-3___ der Beschwerdeführerin liegen im Bereich der im Wasserbauplan Alte Aare vorgesehenen «Entlastung Grossried-Nord», im Gebiet mit der Flurbezeichnung Algier. Dort ist vor­gesehen, Teile der landwirtschaftlichen Fläche, darunter die genannten Parzellen, für die sog. fliessende Retention (Bauwerke und Freihaltekorri­dor) zu erschliessen. Das bedeutet, dass Wasser auf Überflutungsflächen geleitet wird und anschliessend langsam abfliesst. Die Entlastung erfolgt ab einem 20-jährlichen Hochwasser (HQ20). Die Dotierung der Ausleitwasser­menge erfolgt über eine ca. 120 m lange Überfallkante bzw. Entlastungs­kante (überströmbare Kante) entlang der parallel zur Alten Aare verlaufen­den Bielstrasse. Danach quert das Wasser die um einen Meter abgesenkte Bielstrasse und durchfliesst die Gebiete Algier, Bielstrassacher, Grossried und Neufundland in Richtung Dotzigen. Es mündet in den Büetigenbach und wird über diesen wieder in die Alte Aare zurückgeleitet. Um die Über­flutung zu ermöglichen, ist vorgesehen, auf den genannten Grundstücken der Beschwerdeführerin Terrainabgrabungen bis auf die Kote 433,2 m.ü.M. vorzunehmen. Das Grundstück Nr. 3___ (Wald) grenzt direkt an die Biel­strasse und diese wiederum an das rechte Ufer der Alten Aare. Die Parzel­len Nrn. 2___ und 1___ schliessen östlich an die Waldparzelle Nr. 3___ bzw. aneinander an (vgl. zum Ganzen Gesamtentscheid TBA vom 4.7.2013 [Vor­akten BVE, act. 4A, pag. 22 ff.; nachfolgend: Gesamtentscheid TBA], S. 10; Technischer Bericht, S. 47 f.; Situation Teilstrecke 2 1:2ʹ000, Detail­plan Entlastung Grossried-Nord sowie Detailplan Entlastungsmulde Gross­ried-Nord, Beilagen 2.2, 4.3 und 4.4 zum Wasserbauplan [Vorakten TBA, act. 4D]). Die Waldparzelle Nr. 3___ befindet sich im Kantonalen Natur­schutzgebiet, im Auengebiet von nationaler Bedeutung und im BLN-Gebiet; Letzteres erfasst auch die Parzelle Nr. 2___. Teile der Parzelle Nr. 1___ wer­den ausserdem vorübergehend in Anspruch genommen, um das abgetra­gene Terrain zu lagern (nachfolgend: Installationsplatz; vgl. Situation Teils­trecke 2 1:2ʹ000 und Landerwerb Teilstrecke 2 1:2ʹ000, Beilagen 2.2 und 5.2 zum Wasserbauplan [Vorakten TBA, act. 4D]; Technischer Bericht, S. 70 Ziff. 7.2).

3.

3.1 Umstritten ist eine Massnahme des Hochwasserschutzes. Der Hochwasserschutz bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau [nachfol­gend: eidg. WBG; SR 721.100]; Art. 2 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11]). Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Mass­nahmen (Art. 3 Abs. 1 eidg. WBG). Reicht dies nicht aus, so müssen Mass­nahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhaltevorrichtungen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden (Art. 3 Abs. 2 eidg. WBG). Das WBG sieht dementsprechend vor, dass von einem Gewässer ausgehende Gefahren für Personen oder erhebliche Sachwerte in erster Linie durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen abgewendet werden sollen; erst wenn diese das Schutzziel nicht erreichen, sind unter Beach­tung der Planungsgrundsätze von Art. 15 WBG geeignete Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 7 Abs. 1 WBG). Wird die Gefährdung von Sachwerten in Kauf genommen, sind gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 WBG im Wasserbau­plan Überflutungsgebiete zu bezeichnen, sofern keine Menschen gefährdet sind (Bst. a) und keine grossen Schäden zu befürchten sind (Bst. b). Die Ausscheidung von Gefahren- und Schutzgebieten in der Nutzungsplanung, Bauverbote und Auflagen für Bauten und Anlagen sowie Vorkehren zum Schutz einzelner Objekte sind weitere mögliche Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 WBG). Hauptgegenstand des aktiven Hochwasserschutzes bilden der Gerinneausbau, die Rückhalte­massnahmen, die Ableitung von Hochwasserspitzen, die Umleitung eines Gewässers und die Erneuerung oder der Ersatz vorhandener Schutzbau­ten, womöglich unter gleichzeitiger Wiederherstellung eines naturnahen Zustands des Gewässers (Art. 7 Abs. 3 WBG). Passive und aktive Hochwas­serschutzmassnahmen können kombiniert werden (Art. 7 Abs. 5 WBG). Im Sinn der Verhältnismässigkeit ist der Hochwasserschutz in erster Linie mittels passiver Massnahmen zu erreichen (vgl. BGE 140 I 168 E. 4.2.1 [URP 2014 S. 374]; BGer 1C_741/2013 vom 16.7.2014, E. 3.1; vgl. zur Prioritätenordnung auch BGer 2C_461/2011 vom 9.11.2011, E. 5.3, in ZBl 2012 S. 617 und URP 2012 S. 255).

3.2 Unter dem Titel «Planungs- und Handlungsgrundsätze» bestimmt Art. 15 Abs. 1 WBG, dass diejenige Massnahme des aktiven Hochwasser­schutzes getroffen werden soll, welche verhältnismässig ist und die Gefahr bannt. Im Umgang mit dem Gewässer und seiner Umgebung ist insbe­sondere darauf zu achten, dass nach Möglichkeit den Anliegen des Gewäs­ser-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, der Fischerei, der Land- und der Forstwirtschaft Rechnung getragen und den Grundsätzen der Wirt­schaftlichkeit nachgelebt wird (Art. 15 Abs. 2 Bst. f und k WBG). Art. 6 Abs. 1 der Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (nachfolgend: WBV; BSG 751.111.1) führt zu den Überflutungsgebieten aus, dass diese ausgeschieden werden können, wenn keine Menschen und keine wesentli­chen Bauten oder Anlagen ernsthaft gefährdet werden und die zu erwar­tende Überflutungshäufigkeit die landwirtschaftliche Nutzung nicht in unzu­mutbarem Mass beeinträchtigt. Nach dem in der Schweiz praktizierten und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Standard soll intensiv genutztes Landwirtschaftsland vor einem 20-jährlichen Hochwas­ser (HQ20), Siedlungsgebiet vor einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) geschützt werden (BGer 1C_741/2013 vom 16.7.2014, E. 3.2, 1C_148/2008 vom 11.12.2008, in URP 2009 S. 150 E. 4.5.1, 1A.157/2006 vom 9.2.2007, E. 3.4.1).

3.3 Im Verfahren zur Genehmigung des Wasserbauplans ist somit eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (BVR 2013 S. 354 E. 2.4 a.E.). Beim Erlass des Wasserbauplans handelt es sich um eine raumwirk­same Tätigkeit, die als solche einer gesamthaften Abwägung und Abstim­mung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen unterliegt (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumpla­nung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]; Art. 1-3 der Raumplanungs­verordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; statt vieler BGE 136 II 204 E. 7.1; BVR 2012 S. 334 E. 6.3, 2011 S. 259 E. 5.5, je mit weiteren Hinwei­sen). Nach Art. 3 Abs. 1 RPV haben die Behörden im Rahmen ihrer Hand­lungsspielräume alle betroffenen Interessen zu ermitteln und zu beurteilen. Darunter fallen neben den Zielen und Grundsätzen des Planungsrechts auch die öffentlichen Interessen ausserhalb der Raumplanung sowie pri­vate Interessen. Den Interessen ist aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen (Waldmann/Hänni, Handkom­mentar RPG, 2006, Art. 3 N. 4; BVR 2013 S. 31 E. 3.2 mit Hinweisen). Ge­mäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV sind in diese umfassende Interessenabwä­gung Alternativen und Varianten miteinzubeziehen. Dies ergibt sich auch aus Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Hei­matschutz (NHG; SR 451), Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) sowie Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1). Dabei ist insbe­sondere zu prüfen, ob andere, Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonen­dere Standorte vorhanden sind. Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (BGer 1C_648/2013 vom 4.2.2014, in URP 2014 S. 309 E. 4.1 [betreffend Strassenplan] mit Hinweisen auf BGE 139 II 499 E. 7.3.1, 137 II 266 E. 4).

4.

4.1 Unbestritten ist, dass sowohl Massnahmen des passiven als auch des aktiven Hochwasserschutzes zu ergreifen sind (vgl. vorne E. 3.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die geplanten Massnahmen, insbeson­dere die grossräumige Rodung des Waldes und Abtragung des Bodens im Kantonalen Naturschutzgebiet missachte die Anliegen des Natur- und Um­weltschutzes (Beschwerde, Ziff. IV/3). Es bestehe eine Variante zur geplan­ten Überflutungsfläche, welche die Beschwerdeführerin als Grundeigen­tümerin weniger belaste, den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes besser entspreche, der Wirtschaftlichkeit mehr Rechnung trage und die Schutzziele des Wasserbauplans ebenfalls erreiche. Bei der Variante müsste die Entlastungskante und Überflutungsfläche weiter flussaufwärts verschoben werden (ca. zwischen km 5ʹ887 und 5ʹ784), sodass das Was­ser auf der Parzelle Lyss 2 (Busswil BE) Gbbl. Nr. 4___ über das Ufer treten und anschliessend dem natürlichen Geländeverlauf folgen würde. So könne auf die Abgrabungen und den Bau des Dammes Büetigen-Busswil zum Schutz der Giessen verzichtet werden. Das als Überflutungsfläche ausgeschiedene Land würde zudem erst ab einem 30-jährlichen Hochwas­ser überflutet (Beschwerde, Ziff. IV/4 und IV/5).

4.2 Die BVE hat dazu ausgeführt, dass nach der ersten öffentlichen Planauflage weitere Varianten geprüft worden seien. Das aktuelle Projekt beanspruche gegenüber jenem der ersten Auflage weniger Kulturland und ermögliche es, die notwendigen Terrainabsenkungen vorwiegend im Wald zu realisieren. Ausserdem habe man Kunstbauten auf ein Minimum be­schränkt. Die Massnahme des Hochwasserschutzes sei folglich rechtmäs­sig (angefochtener Entscheid, E. 3f und g). Die Bewirtschaftung der Kultur­landparzellen der Beschwerdeführerin sei auch nach den Abgrabungen noch möglich (angefochtener Entscheid, E. 3d).

4.3 Das TBA hat zur Entlastung Grossried-Nord ausgeführt, ohne diese Hochwasserschutzmassnahme könnten die Schutzziele für die angrenzen­den Wohn-, Industrie- und Gewerbezonen nicht erreicht und somit der Hochwasserschutz nicht gewährleistet werden. Ein anderer Standort stehe nicht zur Verfügung. Alternative Linienführungen der fliessenden Retention würden zu einer wesentlich grösseren Beeinträchtigung der intensiv ge­nutzten Landwirtschaftsflächen führen. Die Rodung sei erforderlich, um den Waldboden absenken zu können; eine standortgerechte neue Bestockung sei möglich. Der Damm Büetigen-Busswil bezwecke den Schutz der Gies­sen, welche sich im Kantonalen Naturschutzgebiet, im Auengebiet von na­tionaler Bedeutung und im BLN-Gebiet befänden. Das öffentliche Interesse an den umstrittenen Massnahmen des Hochwasserschutzes gehe den ge­genläufigen Interessen von Privatpersonen vor (Gesamtentscheid TBA, S. 11).

4.4 Nach der ersten Auflage wurden im Auftrag des Beschwerdegeg­ners zwei Varianten für die Entlastung Grossried-Nord geprüft. Die von der Beschwerdeführerin bevorzugte Variante entspricht der Variante 1, Gegen­stand der zweiten Auflage war die Variante 2, die auch hier umstritten ist. Bei der Variante 1 würde die Bielstrasse nicht überschwemmt, sondern das Wasser durch drei Öffnungen unter der Strasse hindurchgeleitet. Dabei würde bei Überlast die Brückenquerung mit Schwemmholz oder Siloballen verklaust werden, was zu einem Rückstau ins Grossried und dessen Ent­leerung über den tiefsten Punkt (Bielstrasse und SBB-Unterführung Buss­wil) führen würde (vgl. Papier Variante der Entlastung Grossried Nord der Flussbau AG, Vorakten TBA [act. 4B], Register B; Protokoll Projektteam-Sitzung vom 14.8.2012, Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 26.8.2013, Vorakten BVE [act. 4A], S. 2 und Folien; angefochtener Entscheid, E. 3f).

4.5 Daraus geht hervor, dass bei der Variante 1 eine erhebliche Ver­klausungsgefahr besteht. Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, spricht bereits dieser Gesichtspunkt gegen die Variante 1 (Beschwerdeant­wort, S. 13); die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu. Die Feststel­lung des TBA, ein anderer Standort für die Entlastung Grossried-Nord stehe nicht zur Verfügung, ist damit nachvollziehbar. Ob die Variante 1 – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – deutlich wirtschaftlicher wäre, ist zweifelhaft, erfordert sie doch bauliche Massnahmen zur Unter­querung der Bielstrasse und benötigt ebenfalls eine grosse Retentionsflä­che (vgl. Protokoll Projektteam-Sitzung vom 14.8.2012, Beilage 2 zur Be­schwerdeantwort vom 26.8.2013, Vorakten BVE [act. 4A], S. 2 und Folien). Die Frage kann unter den gegebenen Umständen offenbleiben, da ein Ver­gleich mit der von ihr bevorzugten Variante 1 bereits an der Verklau­s­ungsgefahr scheitert (vgl. auch vorne E. 3.3). Die Beschwerdeführerin macht sodann zu Recht nicht geltend, dass die vorgesehenen Massnah­men der Entlastung Grossried-Nord nicht wirksam oder nicht wirtschaftlich seien (dazu Technischer Bericht, S. 75 ff. und 89 f.; Vortrag des Regie­rungsrats vom 23.10.2013 zum Antrag um Verpflichtungskredit [einsehbar unter: http://www.gr.be.ch Rubriken «Geschäfte/Finanzgeschäfte»], Ziff. 3.2 und 3.4).

4.6 Es ist unbestritten, dass die hier umstrittene Massnahme des Hoch­wasserschutzes eine Rodung sowie Terrainabtragungen in verschiedenen Schutzgebieten erfordert. Das TBA hat gestützt auf die entsprechenden Amtsberichte der Abteilung Naturförderung (ANF) des Amtes für Landwirt­schaft und Natur (LANAT) und des Amtes für Wald (KAWA) die Rodungsbe­willigung sowie die naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligun­gen unter Bedingungen und Auflagen erteilt (vgl. Gesamtentscheid TBA, S. 29 Ziff. 5 und S. 30 Ziff. 8; Amtsberichte ANF und KAWA, act. 8A). Das Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) hat den Wasserbauplan gestützt auf die Beurteilungen der Umweltschutzfachstellen, darunter die ANF und das KAWA, als umweltverträglich beurteilt (vgl. Gesamtbeurtei­lung der Umweltverträglichkeit vom 27.6.2013 [act. 8A]); das TBA hat in seinem Gesamtentscheid auf diese Beurteilung abgestellt (vgl. S. 3 Ziff. I und S. 17 Ziff. 4). Gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom April 2013 überwiegt das öffentliche Interesse an den Hochwasserschutz­massnahmen und der ökologischen Aufwertung im Auenwald das Interesse an der Walderhaltung. Die vorgesehenen Massnahmen seien das Ergebnis von Variantenvergleichen und Projektoptimierungen. Die Auswirkungen auf den Wald würden durch die gewählten Hochwasserschutzmassnahmen und die ökologischen Aufwertungen minimiert. Aus ökologischer Sicht führ­ten die gewählten Massnahmen zu einer deutlichen Verbesserung gegen­über dem heutigen Zustand (Beilage 7 zum Wasserbauplan, Vorakten TBA [act. 4D], S. 12 f. Ziff. 5.11). Dem UVB ist sodann zu entnehmen, dass die Vorschriften des Kantonalen Naturschutzgebiets und des Auengebiets von nationaler Bedeutung im Projekt berücksichtigt worden sind. Dasselbe gilt für das BLN-Objekt (UVB, S. 13 ff. Ziff. 5.12 f.). Der Wasserbauplan sieht denn auch verschiedene ökologische Massnahmen vor (UVB, S. 14 Ziff. 5.12; vorne E. 2.1). Zudem hat auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) das Vorhaben positiv beurteilt (Stellungnahme vom 15.5.2013 [act. 8A]). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welche Schutzziele der genannten Schutzgebiete sie als verletzt erachtet. Sie führt auch nicht aus, weshalb die Rodung unzulässig sein soll. Allein der Verweis auf die Vari­ante 1 lässt keine Zweifel an den überzeugenden Ausführungen der Fach­behörden aufkommen (vgl. auch vorne E. 1.3). Wie gesehen würde die Variante 1 das gewichtige öffentliche Interesse des Hochwasserschutzes deutlich schlechter erreichen. Ihr wäre deshalb selbst dann nicht der Vor­zug zu geben, wenn sie die Natur bzw. den Wald möglicherweise weiterge­hend schonen würde als die vorgesehene Variante (vorne E. 4.4).

4.7 Es bleibt zu prüfen, ob die privaten Interessen der Beschwerdefüh­rerin an der ungestörten Nutzung ihres Landwirtschaftslands der Hochwas­serschutzmassnahme entgegenstehen.

4.7.1 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der Grundwasser­spiegel im Bereich ihrer Parzellen sehr hoch sei und bereits heute zu Ein­schränkungen in der Bewirtschaftung führe. Bei einer zusätzlichen Absen­kung würde das Kulturland auch ohne Hochwasser regelmässig durchnässt bzw. überflutet. Sie wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Auswirkungen der geplanten Massnahmen auf die Bewirtschaftung des Kulturlands nicht nä­her geprüft und damit den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festge­stellt. Auch in den Akten befänden sich keine Hinweise zu den Auswirkun­gen der Terrainabgrabung auf die landwirtschaftliche Nutzung (Be­schwerde, Ziff. IV/2). – Die BVE hat dazu ausgeführt, dass der Grundwas­serspiegel durch die Terrainabgrabungen zwar näher an die Oberfläche gelange. Von den Kulturlandparzellen Nrn. 1___ und 2___ sei nur Letztere von grösseren Abgrabungen betroffen. Das fertige Terrain werde jedoch auf beiden Parzellen mindestens 80 cm über dem mittleren Grundwasser­spiegel liegen und damit dem heutigen Niveau der Parzelle Nr. 1___ ent­sprechen. Die Bewirtschaftung sei folglich auch nach der Terrainabgrabung noch möglich (angefochtener Entscheid, E. 3d).

4.7.2 Dem Längenprofil des von den Abgrabungen betroffenen Gebiets ist zu entnehmen, dass das Terrain der Parzellen Nrn. 1___ und 2___ auch nach den Abtragungen 80 cm über dem mittleren Grundwasserspiegel liegen wird (vgl. Detailplan Entlastungsmulde Grossried-Nord, Beilage 4.4 zum Wasserbauplan, Vorakten TBA [act. 4D]). Das betroffene Gebiet ist im kan­tonalen Inventar der Fruchtfolgeflächen (FFF) verzeichnet (vgl. Richtplan-Informationssystem [einsehbar unter: http://www.be.ch/richtplan, Rubri­ken «Richtplaninformationssystem/Mehr zum Thema», die FFF finden sich unter dem Titel Siedlung]). Gemäss Art. 26 Abs. 1 RPV sind FFF Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Acker­land und die Kunst­wiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert. Massgebendes Kriterium für die Aufnahme von Flächen in das Inventar der FFF ist insbe­sondere eine Grün­digkeit von mindestens 0,5 m. Zur Bestimmung der Grün­digkeit sind von der gesamten Bodenschicht von der Terrainoberflä­che bis zum nicht durchwurzelten C-Horizont sämtliche Teile abzuzählen, die nicht durch­wurzelbar sind oder ein Hindernis für die Pflanzenwurzeln darstellen. Dazu zählen insbesondere das Bodenskelett sowie vernässte und verdichtete Horizonte (sog. pflanzennutzbare Gründigkeit; Sachplan Fruchtfolgeflächen FFF, Vollzugshilfe 2006 vom März 2006, hrsg. vom Bun­desamt für Raum­entwicklung [einsehbar unter: http://www.are.admin.ch, Rubriken «The­men/Raumordnung und Raum­planung/Landschaft/Landwirtschaftsland»], S. 15 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 RPV).

4.7.3 Dem UVB ist zu entnehmen, dass sich 46,5 ha FFF im Überflu­tungsbereich für den Überlastfall befinden, diese jedoch weiterhin als FFF nutzbar sind (Ziff. 4.2 S. 8). Die Abteilung Strukturverbesserungen und Pro­duktion (ASP) des LANAT hat dem Projekt mit Auflagen zugestimmt. Insbe­sondere hat sie verlangt, dass im Fall der Beeinträchtigung der zweckmässi­gen Bewirtschaftung des Meliorationsgebiets Busswil-Büetigen (Überflutungsgebiet) zu Lasten des Wasserbauprojekts geeignete Gegen­massnahmen getroffen werden (vgl. Fachbericht Bodenverbesserung vom 22.9.2011, Beilage 6 zum Vorprüfungsbericht, Vorakten TBA [act. 4E]; vgl. auch Fachbericht vom 28.3.2012, act. 8A). Das TBA hat diese Auflage in den Gesamtentscheid aufgenommen (S. 24 Ziff. 4.4). Dem geänderten, hier umstrittenen Projekt hat die ASP vorbehaltlos zugestimmt (Fachbericht vom 4.12.2012, act. 8A). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Terrain­abtragung die für FFF verlangte Gründigkeit nicht beeinträchtigt (vgl. auch vorne E. 1.3), zumal die Terrainoberfläche nach der Abgrabung wei­terhin 80 cm über dem mittleren Grundwasserspiegel liegen wird (vorne E. 4.7.2).

4.7.4 Die Beschwerdeführerin machte im Verlauf des Verfahrens sodann selber geltend, dass es sich bei der vom Installationsplatz betroffenen Par­zelle Nr. 1___, auf welcher das Terrain bereits heute 80 cm über dem mittle­ren Grundwasserspiegel liegt, um bestes Kulturland handle (vgl. Einspra­che vom 8.1.2013, Vorakten TBA, act. 4B, Register H). Es ist ihr zwar zu­zustimmen, dass den Akten nebst der genannten Feststellung im UVB keine weiteren Hinweise auf die Auswirkungen der Erdabtragungen auf die landwirtschaftliche Nutzbarkeit ihrer Parzellen zu entnehmen sind. Die Aus­führungen der BVE dazu (vorne E. 4.7.1) vermögen jedoch insbesondere unter Berücksichtigung des UVB, der von der weiteren Nutzung als FFF und damit wertvollem Landwirtschaftsland ausgeht, und der positiven Beur­teilung der ASP zu überzeugen. Zwar hat sich die ASP nicht ausdrücklich zu den Auswirkungen der Terrainabsenkung geäussert (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 11.9.2014 [act. 11]); mit ihrer Zustimmung zum Projekt hat sie jedoch zu erkennen gegeben, dass sie für die landwirt­schaftliche Nutzung des Gebiets keine Vorbehalte (mehr) hat (vgl. vorne E. 4.7.3). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich demgegenüber darauf, pauschal auf die Gefahr der Überschwemmung der Parzelle Nr. 2___ hinzu­weisen, ohne sich mit den Argumenten der BVE auseinanderzusetzen. Auch ihren Hinweis, die Trüffelplantage ihres Pächters werde zerstört, führt sie nicht näher aus. Sie gibt insbesondere nicht an, auf welchem Grund­stück sich diese befindet und ob die Terrainabtragung oder eine Überflu­tung die befürchteten Schäden verursachen würde. Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass das Landwirtschaftsland der Beschwerdeführerin stark beeinträchtigt oder die Nutzung als FFF verun­möglicht wird. Ihre Einwände sind nicht geeignet, die Fachmeinung der ASP in Zweifel zu ziehen. Auch wenn keine Angaben über die genauen Auswirkungen der Absenkung des Terrains im Zusammenhang mit dem Grundwasserspiegel vorliegen, ist jedenfalls gesichert, dass die landwirt­schaftliche Nutzung der Fläche weiterhin möglich bleibt. Gewisse Ein­schränkungen in der Bewirtschaftung sind – wie das TBA zutreffend aus­führt – aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interesses am Hochwasser­schutz hinzunehmen; zudem besteht aufgrund des Gesamtentscheids des TBA eine Verpflichtung, nötigenfalls geeignete Gegenmassnahmen zu er­greifen (vorne E. 4.7.3). Vorliegend hat sich zudem gezeigt, dass die ge­wählte Variante Grossried-Nord das Ziel des Hochwasserschutzes am bes­ten erreicht bzw. die einzig mögliche ist (vorne E. 4.5). Es erübrigte sich demnach, weitere Abklärungen zu den genauen Folgen für das Landwirt­schaftsland der Beschwerdeführerin vorzunehmen; folglich konnte auch die BVE darauf verzichten und es ist ihr keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen. Soweit die Beschwerdeführerin zudem im Zusammenhang mit ihren privaten Interessen den Damm Büeti­gen-Busswil zum Schutz der Giessen beanstandet, ist ihr entgegenzuhal­ten, dass dieser insbesondere im Interesse des Auenschutzes erstellt wer­den soll (vorne E. 4.3 sowie E. 2.1). Die landwirtschaftliche Nutzung ist we­der durch das Abtragen von Erde noch im Überlastfall ab einem HQ20 unzu­mutbar beeinträchtigt.

4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Entlastung Grossried-Nord mit den Vorgaben der Wasserbaugesetzgebung vereinbar ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vergleich mit der von der Beschwerdeführerin bevorzugten Variante, welche aufgrund der Verklausungsgefahr und damit eines wesentlichen Nachteils bereits nach einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden konnte (vorne E. 4.5, E. 4.6 a.E.). Sodann über­wiegt das Interesse am Hochwasserschutz und damit an der Entlastung Grossried-Nord die gegenläufigen Interessen des Natur- und Waldschutzes bzw. ist damit vereinbar (vorne E. 4.6). Dasselbe gilt für die von der Be­schwerdeführerin geltend gemachten privaten Interessen (vorne E. 4.7). Im Ergebnis hat die BVE die Entlastung Grossried-Nord demnach zu Recht als zulässig bezeichnet.

5.

5.1 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die vorüberge­hende Beanspruchung des Installationsplatzes (vgl. vorne E. 2.2) verstosse gegen die Eigentumsgarantie. Die Grösse des Platzes überschreite bei Weitem das erforderliche Mass und sei unverhältnismässig; es sei zudem nicht geprüft worden, welche Fläche tatsächlich benötigt werde (Be­schwerde, Ziff. IV/6). – Die BVE hat dazu ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung des Enteignungstitels die tatsächlich für den Installa­tionsplatz benötigte Fläche nicht genau bestimmt werden könne; zuerst müsse die Detailplanung erfolgen. Unzulässig wäre nur, wenn eine mit Si­cherheit nicht benötigte Fläche auf Vorrat beansprucht würde, was vorlie­gend nicht der Fall sei (angefochtener Entscheid, E. 5h).

5.2 Der Installationsplatz gemäss Wasserbauplan, welcher auf der Par­zelle Nr. 1___ der Beschwerdeführerin liegt und mit dem Enteignungsrecht zugunsten des Beschwerdegegners verbunden ist (vgl. Art. 26 Abs. 4 Satz 1 WBG), stellt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung dar. Eine solche ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage be­ruht, im öffentlichen Interesse liegt und sich unter den gegebenen Umstän­den als verhältnismässig erweist (Art. 36 BV; Art. 28 KV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass eine in das Eigen­tum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbei­zuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das an­gestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwi­schen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (statt vieler BGE 140 I 176 E. 9.3; BVR 2013 S. 105 E. 5.1).

5.3 Es ist unbestritten, dass für den Eigentumseingriff eine gesetzliche Grundlage besteht und er im öffentlichen Interesse liegt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5d und e). Mit ihrer Rüge betreffend die Grösse des Installa­tionsplatzes bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der Eigentumseingriff verhältnismässig ist. Das TBA hat dazu ausgeführt, der abgetragene Ober­boden werde gemäss den Vorgaben der Fachstelle Bodenschutz des Am­tes für Wasser und Abfall (AWA) zwischengelagert, wobei der Landwirt­schaftsboden nicht mit dem Waldboden vermischt werden dürfe. Es sei deshalb ein genügend grosser Installationsplatz als Zwischenlager vorzu­sehen (Gesamtentscheid TBA, S. 10). Die Beschwerdeführerin bringt nicht substantiiert vor, weshalb der Installationsplatz zu gross bemessen sein soll; ihre Ausführungen vermögen die nachvollziehbare Begründung des TBA und der BVE für die Grösse des Installationsplatzes nicht in Frage zu stellen: Das Enteignungsrecht wird nur temporär für die Dauer der Arbeiten beansprucht, welche nach Angaben des Beschwerdegegners ca. eine Sai­son dauern werden (Beschwerdeantwort, S. 13 f.); der Eigentumseingriff wiegt demnach weit weniger schwer als bei einer definitiven Enteignung. Dass eine gewisse Reserve einberechnet wird, solange die Detailplanung noch nicht erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls wird die Fläche so zu beanspruchen sein, dass der Eingriff in das Eigentum der Beschwerde­führerin möglichst schonungsvoll erfolgt (vgl. auch VGE 22153 vom 24.9.2007, E. 4.4.1, 21831 vom 11.3.2004, E. 4.3.3 [beide betreffend Detailierungsgrad des Verlaufs von Uferwegen]). Wie die BVE einleuchtend angeführt hat, hat der Beschwerdegegner kein Interesse, eine grössere Fläche zu beanspruchen als benötigt (angefochtener Entscheid, E. 5h). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (E. 3 f.), ist die Abtra­gung des Terrains zur Ermöglichung der Entlastung Grossried-Nord zuläs­sig. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, ist der Installationsplatz demnach voraussichtlich in der vom Wasserbauplan vorgesehen Grösse von 9ʹ986 m2 erforderlich.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Grösse des Installa­tionsplatzes nicht zu beanstanden ist. Insbesondere im Hinblick auf das gewichtige Interesse des Hochwasserschutzes erscheint der vorüberge­hende Eigentumseingriff als verhältnismässig. Der Entscheid der BVE hält demnach auch betreffend den Installationsplatz der Rechtskontrolle stand.

6.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei­sen. In der Hauptsache gilt die Beschwerdeführerin demnach als unterlie­gend. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde demgegenüber teilweise gutgeheissen, soweit der hier umstrittene Teil des Wasserbauplans betroffen war (vgl. Verfügung vom 20.12.2013, act. 6; vorne Bst. C). Die Beschwerdeführerin, welche die aufschiebende Wirkung insgesamt beantragt hatte, gilt insoweit als zur Hälfte obsiegend. Die Verfahrenskosten entfallen dem Aufwand entsprechend zu drei Vierteln auf die Hauptsache und zu einem Viertel auf das Gesuchsverfahren. Der Beschwerdeführerin sind entsprechend ihrem teilweisen Obsiegen sieben Achtel der Verfahrenskosten aufzuerlegen; Art. 108 Abs. 2 VRPG ist nicht anwendbar, da die Burgergemeinde hier nicht hoheitlich gehandelt hat, sondern wie eine Privatperson betroffen ist. Die verbleibenden Verfahrens­kosten sind nicht zu erheben, da der Beschwerdegegner als Behörde nicht in vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VRPG). Der obsiegende Gemeindeverband hat gemäss Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG keinen Anspruch auf Par­teikostenersatz. Er hat jedoch der Beschwerdeführerin die Parteikosten entsprechend ihrem Obsiegen im Gesuchsverfahren zu einem Achtel zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ist die Burgerge­meinde wie eine Privatperson betroffen, ist sie parteikostenberechtigt und findet Art. 104 Abs. 4 VRPG keine Anwendung (vgl. BVR 2001 S. 563 E. 4b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 15).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin zu sieben Achteln, ausmachend Fr. 3ʹ500.--, auferlegt. Die verbleiben­den Kosten werden nicht erhoben.

3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5ʹ486.30 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Achtel, ausmachend Fr. 685.80, zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Umwelt

dem Bundesamt für Landwirtschaft

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

flood protectionrevitalizationwater planvariant comparisonnature protectionforest protectionagricultural landproportionalityproperty guaranteecost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the BVE decision was admissible despite limited reasoning.

Solution extraite

The complaint met the minimum reasoning requirements and had to be heard.

Motifs extraits

Even for a lay filing, the appeal need only indicate in a minimal way why the challenged decision is alleged to be wrong; that threshold was met here.

Question juridique clé

Whether the Grossried-Nord flood-relief measure complied with water-law and planning requirements despite environmental objections and the proposed alternative variant.

Solution extraite

The selected variant was lawful and proportionate; the alternative could be rejected after summary review because it had a serious blockage risk and no decisive advantage.

Motifs extraits

The authorities carried out a proper balancing of flood protection, nature, forest and agricultural interests; the appellant’s preferred alternative was less suitable and entailed a major Verklausungsgefahr.

Question juridique clé

Whether the project unlawfully impaired the appellant’s agricultural land through drainage and flooding effects.

Solution extraite

The agricultural use remained possible and the interference was not excessive.

Motifs extraits

The terrain would remain above the average groundwater level, the land stayed usable as productive farmland, and any limited burdens had to be accepted in view of the overriding flood-protection interest.

Question juridique clé

Whether the temporary installation site of 9,986 m2 violated property guarantees because it was too large.

Solution extraite

The temporary taking was proportionate and justified by the need to store separated topsoil during execution.

Motifs extraits

The land was only needed for the works, the precise execution area could only be determined in detail later, and the appellant did not substantiate that the reserved area was excessive.

Question juridique clé

How costs and party compensation should be allocated after the appeal failed but the suspensive-effect request was partly granted.

Solution extraite

The appellant bore seven-eighths of the court costs and received one-eighth of its party costs from the respondent.

Motifs extraits

Main case loss predominated, but the interim relief application was partly successful, justifying a partial redistribution of costs.

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