No renewal of residence permit after marital separation

100 2013 390Tribunal administratif10 avr. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the appeal of a Macedonian national whose residence permit had not been renewed after she and her settled husband had lived separately since 1 March 2012. The court held that the husband's work-related move did not qualify as an important reason for separate residences under Art. 49 AuG, and the spouses had not shown a continuing marital community. The appellant also failed to satisfy the three-year marriage requirement of Art. 50(1)(a) AuG and did not establish a hardship case under Art. 50(1)(b) AuG. The court further upheld the discretionary refusal to extend the permit and set a new departure deadline.

Regeste Omnilex

Art. 43, 49, 50 AuG; renewal of residence permit after marital separation. Separate residences do not preserve the entitlement to a permit unless an objectively significant reason justifies the arrangement and the marital community actually continues. Art. 49 AuG is an exception to the cohabitation requirement and does not serve to legitimise longer-term living apart or a mere relationship in name. For Art. 50(1)(a) AuG, the marital community in Switzerland must have lasted at least three years; the decisive point is the end of the common household. Under Art. 50(1)(b) AuG, a personal hardship must reach considerable intensity; mere ease of stay in Switzerland or ordinary integration is insufficient. The foreign spouse bears a special duty to cooperate and substantiate the continuing marital life (consid. 3–4).

Texte intégral

100.2013.390U

VBL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 10. April 2014

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Häberli, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Oktober 2013; BD 017/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2014, Nr. 100.2013.390U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren am … 1984, Staatsangehörige von Mazedo­nien, und B.________, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung, heirate­ten am 10. September 2009 in ..., Mazedonien. Am 11. April 2010 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 1. März 2012 verzeich­nen die Ehegatten getrennte Wohnorte.

Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung von A.________.

B.

Am 24. Januar 2013 erhob A.________ Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 10. November 2013 Verwaltungs­gerichts­beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und ihr sei die Aufenthaltsbewilligung zu ver­längern. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvoll­ständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Der massgebliche Sachverhalt stellt sich nach den Akten wie folgt dar:

2.1 Nach der Heirat am 10. September 2009 reiste die Beschwerde­führerin am 11. April 2010 in die Schweiz ein und zog nach C.________ zu ihrem Ehemann (Vorakten MIDI, pag. 7, 12; angefochtener Entscheid, E. 4b). Dieser besitzt dort, zusammen mit seinem Vater, ein 6-Zimmer-Haus, in dem auch die Schwiegereltern und die Schwägerin der Beschwer­deführerin wohnen (Vorakten POM, pag. 39). Die Beschwerdeführerin war zunächst ab Juli 2010 bei der … als Küchen­mitarbeiterin angestellt und arbeitet in dieser Funktion seit dem 1. Januar 2012 bei der «D.___ AG ag», zuerst mit einem Beschäfti­gungsgrad von 50 % und seit dem 1. Dezember 2012 zu 70 % (Vorakten MIDI, pag. 61 ff.; angefochtener Entscheid, E. 7b). Zudem unterrichtet die Beschwerdeführerin, die über ein Lehrerdiplom verfügt, an einem Nach­mittag pro Woche Kinder in albanisch und mazedonisch (Vorakten MIDI pag. 57, 64, 65). Die Beschwerdeführerin bezahlt ihre Rechnungen nach eigenen Angaben selber und unterstützt ihre Schwiegereltern gelegentlich finanziell (Vorakten POM, pag. 39).

2.2 Am 9. März 2010 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin die Firma E.___ GmbH mit Sitz in C.________ eintragen (Schweizerisches Han­delsamtsblatt [SHAB] Nr. 51 vom 15.3.2010, S. 3). Zuvor war er alleiniger Gesellschafter der inzwischen im Handelsregister gelöschten F.___ GmbH mit Sitz in G.________. Am 1. März 2012 hat er sich aus C.________ abgemeldet und zog nach H.________ (Vorakten MIDI, pag. 51), wohin er auch den Sitz seiner Firma (E.___ GmbH) verlegt hatte (SHAB Nr. 56 vom 20.3.2012). Er bewohnt dort in den Geschäftsräumlichkeiten ein Zimmer mit Bad und Kochnische (Vorakten POM, pag. 19, 40). Die Ehe­leute werden steuerlich getrennt veranlagt; die Beschwerdeführerin unter­liegt der Quellensteuer (Vorakten POM, pag. 38).

3.

Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ehe mit ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.

3.1 Nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehe­gatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusam­menwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe kön­nen insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder in einer vorüber­gehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme liegen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein wichtiger Grund muss objek­tivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Ein solcher ist umso eher zu bejahen, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrennt­lebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf neh­men zu müssen (BGer 2C_24/2013 vom 3.5.2013, E. 2.1, 2C_871/2010 vom 7.4.2011, E. 3.1, 2C_544/2010 vom 23.12.2010, E. 2.3.1; VGE 2010/156 vom 1.3.2011, E. 5.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_288/2011 vom 7.4.2011]; Botschaft des Bundesrats zum Ausländergesetz, BBl 2002 S. 3709 ff., 3795). Dementsprechend ist beispielsweise nicht jeder beruf­liche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (BGer 2C_544/2010 vom 23.12.2010, E. 2.3.1). Bei beruflichen Verpflichtungen ist ein wichtiger Grund denkbar, wenn für einen bestimmten Arbeitgeber eine besondere Tätigkeit an einem weit entfernt gelegenen Ort ausgeübt werden muss und ein Umzug der Familie bzw. der Ehepartnerin oder des Ehepartners an diesen Ort nicht zumutbar ist. Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise bei häusli­cher Gewalt gegeben, wobei es um die Berücksichtigung der Situation der Opfer solcher Probleme geht (BGer 2C_314/2010 vom 26.7.2010, E. 2.2 mit Hinweis auf Amtl. Bull. SR 2005 S. 304 und 310; ferner Esther S. Amstutz, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 49 AuG N. 25). Solange das Getrenntleben vorübergehender Natur ist, ist von einer weiterbestehenden Familiengemeinschaft auszugehen. Die Regelung von Art. 49 AuG trägt jedoch den Cha­rakter einer Ausnahme­bestimmung, die in besonderen, nicht leichthin an­zu­nehmenden Konstel­lationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusam­menlebens befreit (BGer 2C_635/2009 vom 26.3.2010, E. 4.4, bestätigt in BGer 2C_207/2011 vom 5.9.2011, E. 4.1, 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.3). Sie zielt nicht da­rauf ab, den Eheleuten ein längerfristiges Getrennt­leben in der Schweiz zu ermöglichen. Das System des Ausländer­rechts ist nicht darauf ausgelegt, dass ausländische Ehe­leute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Be­ziehung klar zu werden; insbe­sondere ist insoweit kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG gegeben (BGer 2C_488/2010 vom 2.11.2010, E. 3.2, 2C_575/2009 vom 1.6.2010, E. 3.6; zum Ganzen VGE 2013/172 vom 27.11.2013, E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_1/2014 vom 6.1.2014], 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013]; 2010/355 vom 15.3.2011, E. 4.1.2).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die in H.________ eingegangenen beruflichen Verpflichtungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin keinen wichtigen Grund gemäss Art. 49 AuG darstellen. Dem Ehemann sei ohne weiteres zuzumuten, vom gemeinsamen ehelichen Domizil aus seiner Er­werbstätigkeit nachzugehen. Art. 49 AuG gewähre nur bei einer kurzfristi­gen Trennung eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens. Die Trennung könne heute nicht (mehr) als vorübergehend gelten. In einer Gesamtschau aller wesentlichen Umstände kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Familiengemeinschaft zwischen der Beschwerdeführe­rin und ihrem Ehemann seit der Wohnsitzverlegung des Ehemanns nach H.________ nicht mehr bestehe. Die Ehegatten wüssten wenig voneinander, zeigten keine Anstrengungen bzw. verfügten über keinerlei Pläne, an der Wohnsituation etwas zu ändern, machten widersprüchliche Angaben zu Inhalt und Häufigkeit der Kontakte und es sei keine gemeinsame Freizeit­gestaltung dargetan. – Die Beschwerdeführerin begründet das Getrennt­leben damit, dass der Ehemann in H.________ erwerbstätig sei und – da ihm der Führerausweis entzogen worden sei – nicht vom ehelichen Domizil in C.________ aus seiner Arbeit nachgehen könne. Sie fühle sich dort zu Hause. Weder schriftlich noch mündlich habe ihr Ehemann mit ihr über Trennung oder Scheidung gesprochen. Ebenso habe ihr Ehemann ausgesagt, dass er sich mit ihr wiedergefunden habe und dass die Beziehung wieder gut sei. Zudem bestehe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz durchaus eine wirtschaftliche Verbindung; beide würden an die Gesamtkosten des Hauses in C.________ beitragen. Sobald ihr Ehemann den Führerausweis zurück­erhalte, wolle er auch wieder nach C.________ zurückkehren.

3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit dem 1. März 2012 in getrennten Wohnungen leben (vorne E. 2). Zu prüfen ist somit, ob die Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin in H.________ einen wichtigen Grund für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AuG darstellt. Anlässlich der am 9. September 2013 vor der POM durchge­führten Instruktionsverhandlung sagte der Ehemann aus, er habe mit sei­nem ursprünglich in C.________ ansässigen Unternehmen vermehrt Aufträge aus dem Raum Zürich erhalten. Zudem sei ihm der Führerausweis ent­zogen worden. Um nicht jeden Tag pendeln zu müssen und weil er sich in dieser Zeit öfters mit seiner Ehefrau gestritten habe, habe er den Sitz der Firma sowie seinen Wohnsitz nach H.________ verlegt (Vorakten POM, pag. 37). Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie wolle mit ihren Schwieger­eltern im Haus in C.________ bleiben, eine eheliche Wohnung auf halbem Weg sei nie in Erwägung gezogen worden, das möchte sie nicht. Sie wolle ihr Umfeld nicht verlassen und in Zürich neu anfangen müssen (Vorakten POM, pag. 39). – Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 49 AuG ist eine lediglich vorübergehende Trennung der Eheleute gerecht­fertigt, wenn einer der Ehegatten eine Arbeit an einem anderen Ort findet und die nachgezogene Partnerin bzw. der nachgezogene Partner bemüht ist, eine Arbeitsstelle am Aufenthaltsort des anderen zu finden (vgl. BGer 2C_871/2010 vom 7.4.2011, E. 3.2). Ein Grund für eine vorüber­gehende Trennung aufgrund der Arbeitssituation einer Person ist ebenfalls denkbar, wenn innert kurzer Frist keine geeignete Wohnung gefunden werden kann (vgl. BGer 2C_544/2010 vom 23.12.2010, E. 2.3.1).

3.4 Zwar ist vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass beruflich-wirtschaftliche Gründe für den Wohnortwechsel des Ehe­manns mitentscheidend waren. Es haben aber auch Unstimmigkeiten zwi­schen den Eheleuten dazu geführt, dass sich der Ehemann nach H.________ abgemeldet hat, zumal dieser seinen Entscheid offenbar nicht mit der Be­schwerdeführerin abgesprochen hatte und gegenüber den Behörden an­gab, sich scheiden lassen zu wollen (Vorakten MIDI, pag. 25, 51, 88). Dass erhebliche familiäre Probleme im Sinn von Art. 49 AuG bestanden hätten (häusliche Gewalt oder dergleichen, dazu vorne E. 3.1), wird hingegen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführe­rin scheint ebenfalls wenig Interesse daran zu haben, mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen; sie zieht es vor, mit den Schwiegereltern in C.________ zu leben und möchte – wie auch ihr Ehemann – keine gemeinsame Woh­nung auf halbem Weg oder im Raum Zürich bewohnen (Vorakten POM, pag. 39, 37; vorne E. 3.3). Vor diesem Hintergrund erstaunt denn auch nicht, dass sich das Paar seit dem Auszug des Ehemanns im März 2012 nicht darum bemüht hat, etwas an der Situation des Getrenntlebens zu ändern und wieder zusammenzuwohnen. Weder wurde in Erwägung ge­zogen oder versucht, im Raum Zürich oder auf halbem Weg eine gemein­same Wohnung zu finden, noch scheint der Ehemann der Beschwerde­führerin gewillt zu sein, seiner Arbeit von C.________ aus nachzugehen, sei es mit Hilfe des ihm beruflich zur Verfügung stehenden Chauffeurs (Vorakten POM, pag. 36, 40), sei es mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Beschwer­de­führerin wäre es zudem zuzumuten, in Zürich eine berufliche Existenz aufzubauen, zumal ihre Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin bzw. Lehrperson auch im Raum Zürich gefragt sein dürfte. Bemühungen, dort eine gleich­artige Arbeitsstelle zu finden, sind jedoch ebenso ausgeblieben wie Be­strebungen, zusammenzuwohnen. Unter diesen Umständen kann offen­bleiben, ob es aufgrund der bekannten Wohnungsknappheit im Raum Zürich schwierig wäre, eine geeignete Wohnung zu finden. Dieser Umstand rechtfertigte ohnehin lediglich eine vorübergehende Trennung (vgl. BGer 2C_544/2010 vom 23.12.2010, E. 2.2 und 2.3.1; vorne E. 3.3), nicht jedoch ein mittlerweile mehr als zwei Jahre dauerndes Getrenntleben. Erhebliche Nachteile eines Umzugs sind keine ersichtlich. Die Beschwerde­führerin bringt zwar vor, eine gemeinsame Wohnung zusätzlich zum Haus in C.________ und dem Mietzins für die Lagerräumlichkeiten und für das Zimmer in H.________ sei finanziell nicht verkraftbar (Vorakten POM, pag. 19, 39, 46). Abgesehen davon, dass sie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. September 2013 noch angegeben hatte, ihr Ehemann verdiene gut und wäre in der Lage, eine Wohnung zu bezahlen (Vorakten POM, pag. 39), ist nicht dargetan, dass eine gemeinsame Wohnung (im Raum Zürich oder auf halbem Weg) finanziell für das Ehepaar nicht tragbar wäre. Schliesslich stellt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam mit den (Schwieger-)Eltern im Haus in C.________ leben möchten, keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG dar. Art. 43 AuG bezweckt den Familiennachzug und das Zusammenleben von Ehegatten und nicht von Grossfamilien (vgl. vorne E. 3.1). Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, dass ihr das alltägliche Zusammenleben mit den Schwiegereltern offenbar wichtiger ist als dasjenige mit ihrem Ehemann. Die Beziehung zu den Schwiegereltern könnte zudem auch von Zürich aus gepflegt werden (vgl. BGer 2C_342/2011 vom 12.1.2012, E. 3.2). Mit der Vorinstanz ist in der Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwer­de­führe­rin in H.________ somit kein wichtiger Grund für das Getrennt­leben im Sinn von Art. 49 AuG zu erblicken.

3.5 Nach Art. 49 AuG ist selbst beim Vorliegen wichtiger Gründe erfor­derlich, dass die Ehegemeinschaft fortbesteht (vorne E. 3.1). Der Anspruch auf Aufenthalt setzt in jedem Fall voraus, dass noch ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, die Ehe tatsächlich gelebt wird und nicht als defini­tiv gescheitert betrachtet werden muss, denn Aufenthaltszweck der auf Art. 43 Abs. 1 AuG basierenden Aufenthaltsbewilligung ist die Familien- bzw. Ehegemeinschaft (vgl. betreffend Art. 42 AuG BVR 2010 S. 481 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die eheliche Beziehung als Lebens- und Schicksalsgemeinschaft anhaltend und nicht bloss punktuell bzw. während kurzer Zeit gelebt wird, im Übrigen aber jeder Partner seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht (BGer 2C_1018/2013 vom 5.11.2013, E. 3.2). Bei anhaltendem Getrenntleben, d.h. etwa über eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten hinaus, ist aufgrund der Art der ehe­lichen Kontakte zu ermitteln, ob die Trennung definitiv und die Familien­gemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist (Marc Spescha in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 49 AuG N. 3). Nicht relevant ist, bis wann die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiterbesteht (BGE 136 II 113 E. 3.2; VGE 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.1 [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013]). – Die Vorinstanz hat erwogen, es sei von einem anhaltenden Getrenntleben der Ehegatten auszugehen, eine Familiengemeinschaft bestehe nicht mehr und zumindest seitens des Ehemanns sei der Ehewille erloschen. Weder seien Anstrengungen dargetan, an der Situation des Getrenntlebens etwas zu ändern noch bestünden konkrete Zukunftspläne für ein Zusammenleben oder sei dargetan, dass die Ehegatten die Freizeit miteinander verbringen. Die Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung seien teilweise wider­sprüchlich gewesen und zeugten von mangelndem Interesse und fehlen­den Kenntnissen in Bezug auf die Familienverhältnisse sowie die Arbeits- und Wohnsituation des Partners bzw. der Partnerin (angefochtener Ent­scheid, E. 4b). – Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Getrenntleben habe rein berufliche Gründe. Ihr Ehemann habe ihr gegenüber nie von Tren­nung oder Scheidung gesprochen. Sie liebe ihren Mann und fühle sich «bei ihm in C.________» zu Hause (Beschwerde, S. 1).

3.6 Abgesehen von den kaum substantiierten Beteuerungen, sich wie­dergefunden zu haben, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was den Entscheid der Vorinstanz infrage zu stellen vermöchte. Dass sich die Ehe­leute bei Fragen zu Beruf oder gegenseitigen Besuchen und Kontakten teilweise widersprochen haben und insbesondere der Ehemann wenig über die berufliche Situation sowie die Familienverhältnisse der Beschwerde­führerin wusste, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht konkret. Auch die vorinstanzlichen Feststellungen, es bestünde keine gemeinsame Frei­zeitgestaltung, die Eheleute zeigten kein Interesse füreinander und Pläne für einen gemeinsamen Wohnort seien nicht dargetan (vgl. dazu ange­fochtener Entscheid, E. 4b S. 6), bestreitet sie bloss pauschal, ohne an­hand geeigneter Beweise weitergehende als von der Vorinstanz aner­kannte Kontakte oder Freizeitgestaltungen zu belegen. Die blosse Behaup­tung, sich mit ihrem Mann versöhnt und wiedervereinigt zu haben, vermag für die Annahme eines intakten Ehelebens jedoch nicht auszureichen. Viel­mehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Eheleute weiterhin gepflegt und welche Anstrengun­gen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (VGE 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.7 [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013]). Dabei trifft die Betroffenen nach der Rechtsprechung bei der Feststellung des Sachverhalts eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 Bst. a AuG; Art. 20 VRPG; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3), da es in der Regel um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die kantonalen Behörden. Es darf erwartet wer­den, dass wer sich auf Art. 49 AuG beruft, dartut und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege nachweist, dass die Ehegemeinschaft fort­besteht (BGer 2C_50/2010 vom 17.6.2010, E. 2.2; vgl. VGE 2010/156 vom 1.3.2011, E. 5.3.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_288/2011 vom 7.4.2011]). Der Nachweis von lediglich freund­schaftlichen Kontakten zwi­schen den Eheleuten genügt nicht, um eine Ehe­gemeinschaft nachzu­weisen, selbst wenn die Kontakte zwei- oder dreimal pro Woche stattfinden (BGer 2C_212/2011 vom 13.7.2011, E. 7.1).

3.7 Unbestritten ist, dass eheliche Probleme bestanden und sich die Ehegatten vor dem Wegzug des Ehemanns im März 2012 nach H.________ öfters stritten (Vorakten POM, pag. 37, 39). Im April 2012 bestätigte der Ehemann auf telefonische Nachfrage der Gemeinde C.________ seine Schei­dungsabsicht (Vorakten MIDI, pag. 25) und im Juli 2012 bekräftigte er gegen­über dem MIDI schriftlich, dass er sich eine gemeinsame Zukunft mit der Beschwerdeführerin nicht mehr vorstellen könne und es wohl zur Schei­dung kommen werde (Vorakten MIDI, pag. 51). Eine Wiederauf­nahme des Zusammenwohnens hat seither, wie bereits festgestellt, nicht stattgefunden, ohne dass sich die Ehegatten darum bemüht hätten (vorne E. 3.4). Im Gegenteil liegt ihnen beiden offenbar wenig daran, am selben Ort zu wohnen und sich möglichst oft zu sehen. Bestrebungen, das Ehe­leben durch Besuche oder gemeinsame Aktivitäten zu intensivieren, sind, abgesehen von Ferien bei den Verwandten in Mazedonien im Sommer 2012 nicht ersichtlich (im Sommer 2013 verbrachte die Beschwerdeführerin ihre Ferien wieder allein in Mazedonien; Vorakten POM, pag. 36, 38). Die Beschwerdeführerin gab vielmehr an, nicht nach H.________ zu ihrem Mann gehen zu wollen, dafür habe sie keine Zeit (Vorakten POM, pag. 40). Die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in H.________ beschränken sich offenbar darauf, das Zimmer des Ehemanns zu reinigen (Vorakten POM, pag. 46). Zwar ist davon auszugehen, dass der Ehemann am Wochenende regel­mässig nach C.________ zur Beschwerdeführerin und zu seinen Eltern zurück­kehrt, doch tun die Eheleute nicht dar, dass und inwiefern sie die Freizeit zusammen verbringen und gemeinsame Interessen pflegen. Nach An­gaben der Beschwerdeführerin kommt es selten vor, dass sie etwas unter­nehmen (Vorakten POM, pag. 38). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die eheliche Beziehung seit dem Wegzug des Ehemanns im März 2012 und den damaligen Streitigkeiten wieder vermehrt gelebt wurde und die Ehe­leute auf ein Zusammenleben hinwirken, sind – trotz entsprechender Beteu­erungen der Eheleute – somit weder dargetan noch ersichtlich. Die behaupteten Annäherungen und Kontakte per SMS sowie Telefonanrufe vermögen den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht zu belegen (vgl. BGer 2C_342/2011 vom 12.1.2012, E. 3.2). Entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin ist zudem davon auszugehen, dass auch eine weit­gehende wirtschaftliche Trennung stattgefunden hat; die Beschwerde­führerin kommt selber für ihre Rechnungen auf und wird getrennt von ihrem Ehemann veranlagt (vorne E. 2.2). Der Umstand, dass sich beide an den Kosten des Hauses beteiligen, vermag höchstens eine Wohn- nicht aber eine Ehegemeinschaft zu begründen. Schliesslich ist auch die schriften­polizeiliche Abmeldung des Ehemanns aus C.________ als Indiz für eine defini­tive Trennung zu betrachten (vgl. BGer 2C_501/2012 vom 21.12.2012, E. 6.4.1).

3.8 Unter diesen Umständen kommt dem Schreiben des Ehemanns vom 20. Januar 2013, mit welchem dieser seine gegenüber der Gemeinde und dem MIDI geäusserte Scheidungs- bzw. Trennungsabsicht zurück­nahm und bekräftigte, die Beschwerdeführerin und er stünden sich sehr nahe und eine geistig-seelische Trennung habe nie stattgefunden (Vorakten MIDI, pag. 80), keine entscheidende Bedeutung zu; das drei Tage nach der Wegweisungsverfügung des MIDI vom Vorgesetzten der Beschwerdeführerin aufgesetzte Schreiben (Vorakten POM, pag. 37, 39) vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Ehemann anlässlich der Instruktionsverhandlung nichts sagen konnte zur ehelichen Zukunft und auch die Ehefrau keine Perspektive für ein Zusam­menleben aufzuzeigen ver­mochte (Vorakten POM, pag. 36, 38). Wie die Vorinstanz zu Recht fest­gestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 4b S. 6), ist somit anzunehmen, dass zumindest der Ehewille des Ehemanns er­loschen ist. Dass die Ehe formell weiterbesteht, ist bei diesen Gegeben­heiten unerheblich (vorne E. 3.5). Die Vorinstanz hat somit zu Recht er­wogen, dass die eheliche Gemeinschaft seit dem 1. März 2012 als definitiv aufgelöst zu gelten hat.

3.9 Da die Eheleute nach dem Gesagten ohne wichtigen Grund nicht zusammenwohnen und auch keine Ehegemeinschaft mehr gelebt wird, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Auf­ent­haltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AuG. Der vorinstanzliche Entscheid hält in diesem Punkt der Rechtskontrolle stand.

4.

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht.

4.1 Der Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG bleibt gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft be­stehen, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Ver­langt ist eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz (BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Beendigung der Ehe­gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nicht relevant ist somit, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter­besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.1; zum Ganzen VGE 2013/172 vom 27.11.2013, E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_1/2014 vom 6.1.2014], 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.1 a.E. [bestä­tigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013], 2011/398 vom 31.8.2012 E. 2.4.1, 2010/124 vom 21.10.2010, E. 4.1 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 2C_921/2010 vom 23.6.2011]).

4.2 Die Beschwerdeführerin reiste am 11. April 2010 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Die Trennung erfolgte bereits am 1. März 2012 (vorne E. 2.2 und 3.5 ff.). Somit bestand die Ehegemeinschaft lediglich knapp zwei Jahre. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass die Ehegemein­schaft die Dauer von drei Jahren nicht erreicht hat. Ein Anspruch auf Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG fällt daher ausser Betracht, unge­achtet der Frage, ob sich die Beschwerde­führerin erfolgreich integriert hat.

4.3 Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er­for­derlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Vorschrift bezweckt nach dem gesetzgeberischen Willen, «schwerwiegende Härtefälle» bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (zum Ganzen BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Dabei muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Wichtige Gründe liegen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG na­mentlich vor, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder (alter­nativ) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 1 E. 5.3). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche As­pekte des Ein­zelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der In­tegration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhält­nisse, die finanziel­len Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Ge­sund­heitszustand sowie die Umstände, die zur Auf­lösung der Gemein­schaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; vgl. auch Art. 31 VZAE). Als Richtlinie bleibt indes beachtlich, dass ein persönli­cher nachehelicher Härtefall gemäss gesetzlicher Konzeption eine erhebli­che Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; VGE 2013/172 vom 27.11.2013, E. 2.5 [bestätigt durch BGer 2C_1/2014 vom 6.1.2014, 2012/82 vom 9.8.2012, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013]). Kein wichtiger persönli­cher Grund liegt vor, wenn für die betroffene Person das Leben in der Schweiz bloss einfacher wäre. Auch der Umstand, dass Eltern und Ge­schwister in der Schweiz leben, stellt für sich keinen wichtigen Grund dar (BGer 2C_316/2011 vom 17.10.2011, E. 3.4).

4.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was auf einen nachehelichen Härtefall hindeuten könnte; dass sie Opfer ehe­licher Gewalt geworden wäre, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wieder­eingliederung der Beschwerdeführerin in Mazedonien stark gefährdet ist; die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz werden nicht bestritten: Nach nur vier Jahre dauernder Abwesenheit vom Herkunftsland ist die Be­schwerdeführerin mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesell­schaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut. Dafür spricht auch, dass sie Kinder in der Schweiz in der albanischen und mazedoni­schen Sprache unterrichtet hat und in den letzten zwei Jahren mehrmals in ihrem Heimatland weilte. Zudem hat sie Familienangehörige in Mazedo­nien, darunter ihr achtjähriger Sohn aus erster Ehe (Vorakten POM, pag. 36, 38, 39; angefochtener Entscheid, E. 6b). Auch ihre berufliche Wieder­eingliederung ist ohne weiteres möglich. Die Beschwerdeführerin ist Primarlehrerin und hat nach eigenen Angaben vor ihrem Umzug in die Schweiz zwei Jahre als Lehrerin in … gearbeitet (Vorakten POM, pag. 38). Bei geschiedenen Frauen (mit Kindern), die in ein patriarchali­sches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen, kann sich unter Umständen zwar ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Es ist aber weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien solche Nachteile gewärtigen müsste. Da sie bereits ein­mal geschieden wurde und einen achtjährigen Sohn aus erster Ehe hat, kennt sie die Umstände in ihrer Heimat und weiss offenbar damit umzu­gehen. Schliesslich entspricht auch die bisherige Eingliederung der Be­schwer­de­führerin einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber einer be­sonderen – und auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisenden – Integrations­leistung. Die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sind damit nicht erfüllt, weshalb der angefochtene Entscheid auch insoweit nicht zu beanstanden ist.

5.

Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli­gungs­verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). – Die Vor­instanz hat die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert und zur Begründung festgehalten, dass die heute 30-jährige Beschwerdeführe­rin seit 3½ Jahren und damit nur kurz in der Schweiz gelebt hat, jedoch die ersten 26 Jahre und somit beinahe ihr gesamtes bisheriges Leben im Heimat­land verbracht habe, wo nach wie vor ihr Vater, ihre Geschwister und ihr Sohn lebten. Die hie­sige Erwerbstätigkeit, die finanzielle Selb­ständigkeit sowie der gute Leu­mund seien ihr zu Gute zu halten. Sie ver­füge jedoch nicht über eine spezifische oder hochqualifizierte Ausbildung und übe keine besondere qualifizierte berufliche Tätigkeit aus, die für sich allein ihren Verbleib in der Schweiz aus wirtschaftlicher Sicht zwingend erfordern würde. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin seien zwar lobenswert, doch sei bei kurzer Aufenthaltsdauer von einer normalen In­tegration in der Schweiz auszugehen (angefochtener Entscheid, E. 7c). Insgesamt seien keine Gründe dargetan, die den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu rechtfertigen vermögen. – Die Be­schwerde­führerin bringt nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen als rechts­fehlerhaft erscheinen liesse. Die Vorinstanz hat die massgebenden Umstände und Interessen berücksichtigt und bei ihrer Würdigung gegen keine Rechtsprinzipien verstossen (vgl. hierzu BVR 2010 S. 481 E. 6.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 21). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Aufenthalts­bewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht ermessensweise verlängert hat.

6.

Nach dem Erwogenen hat die POM durch die Nicht­verlänge­rung der Aufenthaltsbewilligung kein Recht verletzt. Der ange­fochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Der Beschwer­deführerin ist praxis­gemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerde­führerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den ** 23. Mai 2014**.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

dem Bundesamt für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

Mots-clés

residence permitfamily reunificationseparate householdsmarital communityhardshipintegrationdeparture deadlinecourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant had a right to renewal of the residence permit under Art. 43 AuG despite separate residences.

Solution extraite

No. The separation was not justified by a qualifying important reason, and the marital community was deemed definitively dissolved.

Motifs extraits

The husband's work in H.________ did not make it unreasonable to live together, and the spouses made no serious efforts to resume cohabitation. Their contacts, finances, and future plans did not show a continuing marital community.

Question juridique clé

Whether a residual right to stay existed under Art. 50(1)(a) AuG after dissolution of the family union.

Solution extraite

No. The marriage in Switzerland lasted less than three years, so the statutory duration requirement was not met.

Motifs extraits

The relevant end of the marital community was the separation on 1 March 2012, meaning the common life in Switzerland lasted only about two years.

Question juridique clé

Whether important personal reasons under Art. 50(1)(b) AuG required further stay in Switzerland.

Solution extraite

No. No hardship was shown, and reintegration in Macedonia was not seriously endangered.

Motifs extraits

There was no domestic violence or comparable hardship, the appellant remained familiar with her home country, had family there, and could reintegrate economically and socially.

Question juridique clé

Whether the permit should nevertheless be renewed as a matter of discretion.

Solution extraite

No. The authorities did not abuse discretion in refusing renewal given the short stay, normal integration, and weak ties to Switzerland.

Motifs extraits

The balancing of interests was not unlawful; the appellant had lived most of her life in Macedonia and had no highly qualified profile requiring continued stay.

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