Deductibility of work expenses and flat-rate expenses

100 2013 366Tribunal administratif1 sept. 2015Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellants, a married couple, challenged 2007 cantonal/municipal and direct federal tax assessments. The husband, an insurance agent, received an approved flat-rate expense allowance and claimed additional work expenses. The court held that the allowance was not taxable income, but the taxpayers failed to prove additional necessary and unreimbursed business expenses, including representation and travel costs. For cantonal and municipal taxes, the court applied ex officio the more favorable overall flat-rate deduction of CHF 7,000 and remanded for recalculation. The direct federal tax appeal was dismissed. Court costs of CHF 1,500 were imposed on the appellants.

Regeste Omnilex

Art. 25, 26 DBG; Art. 30, 31 StG; approved expense regulations and proof of deductible work expenses; where an employer's approved flat-rate expense allowance covers business outlays, it is not taxable income, but the taxpayer may deduct only additional necessary and unreimbursed expenses proved concretely for each item. General assertions and receipts without business-purpose details do not satisfy the burden of proof for representation and similar mixed private/business expenses (consid. 2-4). For cantonal and municipal taxes, the statutory overall flat-rate deduction must be applied ex officio where more favorable; no comparable overall flat-rate deduction exists under federal direct tax law (consid. 4).

Texte intégral

100.2013.366/367U

ARB/BCL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 1. September 2015

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Büchi

A.________ und B.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013; 100 09 10565, 200 09 10430)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.09.2015, Nrn. 100.2013.366/ 367U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügungen vom 10. Juli 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Kreis …, A.________ und B.________ für das Steuerjahr 2007 in Abweichung von ihrer Selbstdeklaration auf ein steuerbares Ein­kommen von Fr. 83'600.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 94'800.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichungen beruhten im Wesent­lichen darauf, dass die Steuerverwal­tung die geltend gemachten Abzüge für «Übrige Berufskosten» in der Höhe von Fr. 74'693.-- um Fr. 14'000.-- auf einen Betrag von Fr. 60'693.-- kürzte. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 10. No­vember 2009 ab.

B.

Am 9. Dezember 2009 gelangten A.________ und B.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragten sinngemäss, die Einspracheentscheide seien aufzuheben und es seien die gesamten geltend gemachten Berufskosten von Fr. 74'693.-- zum Abzug zuzulassen. Die StRK wies Rekurs und Be­schwerde am 17. September 2013 ab, kürzte den Berufskostenabzug auf insgesamt Fr. 5'230.-- (sog. reformatio in peius) und wies die Sache zur Neufestsetzung der Steuerfaktoren an die Steuerverwaltung zurück.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 21. Oktober 2013 haben A.________ und B.________ gegen die Entscheide der StRK Verwaltungsgerichts­beschwerden erhoben, mit den folgenden Anträgen:

«Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid der Steu­erverwaltung des Kantons Bern vom 10. November 2009 sei zu be­stätigen;

Eventuell:

Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013 sei aufzuheben und die Sache sei an die Steuer­verwaltung des Kantons Bern zur Neubeurteilung der Begründetheit der gel­tend gemachten Berufskostenabzüge zurückzuweisen.»

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 hat der (damalige) Abteilungspräsi­dent die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Beschwerdevernehm­lassung vom 30. Oktober 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Beim angefochtenen Rück­weisungsentscheid handelt es sich um einen Endentscheid, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rück­weisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558, nicht publ. E. 1.2 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012]). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­wal­tungs­gericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). – Vorliegend sind als Gewinnungskosten geltend gemachte Auf­wendungen umstritten. Da die massgeblichen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts im Wesentlichen gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidge­nössischer Steuern.

1.3 Die Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundes­steuer zu einer Steuerersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör­den und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Strittig ist vorliegend die Abzugsfähigkeit von Auslagen, die die Beschwer­de­führenden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Ehe­manns als «übrige Berufskosten» geltend machten.

2.1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften (vgl. Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG; Art. 7-8 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewin­nungskosten) und allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG; Art. 9 f. StHG) abgezogen (Art. 30 Abs. 1 StG und Art. 25 DBG; Art. 9 Abs. 1 StHG). Unselbständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewin­nungs- bzw. Berufskosten u.a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwi­schen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpfle­gung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten von den gesamten steuer­baren Einkünften abziehen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis c StG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 StHG; Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis c DBG). Näheres regelt für die Kan­tons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des Eidgenössischen Finanz­departements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufs­kosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1). Die (allgemeinen) Berufs­kosten fallen vor oder nach der eigentlichen Arbeit an (vgl. BVR 2010 S. 169 nicht publ. E. 3.1 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009]). Nicht sämtli­che mit der Erwerbstätigkeit zusam­menhängenden Kosten sind als Berufs­kosten abzieh­bar, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzie­lung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursäch­lichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BKV; Art. 1 Abs. 1 VBK). Der Begriff der Erforderlichkeit ist in einem weiten Sinn auszulegen, wobei das Bundesgericht nicht verlangt, dass die steuerpflichtige Person das Er­werbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine rechtliche Pflicht besteht, die entsprechenden Aufwendungen zu bezahlen, sondern es genügt, dass diese wirtschaftlich als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war, sie zu vermeiden (BGE 124 II 29 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen; BGer 2C_666/2014 und 2C_667/2014 vom 16.2.2015, E. 2.1.2). Die Gewin­nungskosten sind von den Lebenshaltungskosten abzugrenzen, welche nicht der Einkommenserzie­lung, sondern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung dar­stellen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001, Art. 25 N. 30). – Der Beweis für steueraufhebende oder steu­ermindernde Tatsachen – zu denen auch die Berufskosten gehören – ob­liegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meu­ter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 123 N. 77 ff., mit Hinweisen). Dieser Nachweis umfasst für die Gewinnungskosten nicht nur die Tatsache, dass die Aufwendungen tatsächlich ange­fallen, sondern auch dass sie für die Erzielung des Ein­kommens notwendig sind. Bei Auslagen, die regelmässig auch im Rahmen der privaten Lebenshaltung anfallen, ist der Nachweis des Zusammen­hangs mit der Berufsausübung von besonderer Bedeutung (vgl. zu den geschäftsbedingten Auslagen einer Aktiengesellschaft BGer 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 4.1).

2.2 Zur administrativen Vereinfachung hat der Gesetzgeber mit Bezug auf die *Kantons- und Gemeindesteuern * vorgesehen, dass für die Fahrkos­ten, die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung und bei Schichtarbeit sowie für die übrigen Berufskosten Teilpauschalen festzule­gen sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 StG). Die unselbständig Erwerbstätigen haben bei den Fahrkosten und den übrigen Berufskosten die Wahl, die entspre­chende Teilpauschale oder die nachgewiesenen tatsäch­lichen Gewin­nungskosten geltend zu machen. Bei den Mehrkosten für die auswärtige Ver­pflegung und bei Schichtarbeit besteht hinge­gen die Möglichkeit der Geltendmachung der effektiven Kosten nicht (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 StG). Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 StG legte der Regierungsrat für die Kan­tons- und Gemeindesteuern zudem eine Gesamtpauschale fest, die an­stelle der tatsächlichen Gewinnungskosten bzw. der jeweiligen Teil­pauschalen zum Abzug gebracht wer­den konnte (vgl. auch Art. 74 Bst. c StG). Die Gesamtpauschale betrug 20 % des Nettolohns, höchstens jedoch Fr. 7'000.-- (aArt. 5 Abs. 1 BKV in der hier massgebenden Fassung vom 18.10.2000, BAG 00-96). Macht die steuerpflichtige Person die Ge­samt­pauschale geltend, so darf sie daneben keine weiteren Berufskosten ab­ziehen (vgl. Art. 31 Abs. 3 StG i.V.m. aArt. 5 Abs. 3 BKV; zum Ganzen VGE 2008/23378/23379 vom 6.1.2009, E. 2.3).

2.3 Wie bei den Kantons- und Gemeindesteuern hat der Gesetzgeber auch bei der direkten Bundessteuer eine Pauschalisierung der Abzüge für Fahrkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und bei Schichtarbeit sowie übrige Berufskosten vorgesehen (Art. 3 i.V.m. Anhang der VBK in der Fassung vom 3.11.2006 [AS 2006 S. 4887] bzw. 19.6.2006 [AS 2006 S. 3247 f.]). Die steuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, bei den Fahr­kosten und den übrigen Berufskosten anstelle der Teilpauschale die effekti­ven Kosten geltend zu machen (Art. 26 Abs. 2 DBG; Art. 4 und 5 VBK). Im Unterschied zu den Kantons- und Ge­meindesteuern ist indes bei der direk­ten Bundessteuer keine Gesamt­pauschale vorgesehen, die anstelle der tatsächlichen Berufskosten bzw. den Teilpau­schalen zum Abzug gebracht werden könnte (vgl. zum Ganzen VGE 2008/23378/23379 vom 6.1.2009, E. 2.4).

2.4 Auslagen, die den Arbeitnehmenden während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen, sind von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeit­geber zu ersetzen (vgl. Art. 327a Abs. 1 des Schwei­zerischen Obli­gationenrechts [OR; SR 220]). Solche Spesenvergütungen bilden nicht Teil des Arbeitseinkommens, ausser sie übersteigen die tatsächlich angefalle­nen Unkosten (vgl. BVR 2010 S. 169 nicht publ. E. 3.1 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009]; BGer 2A.382/2006 vom 29.11.2006, in ASA 78 S. 95 E. 2.3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 50 ff.). Spesen werden grundsätz­lich effektiv nach Spesenereignis und gegen Original­beleg abgerechnet. Pauschal entrichtete Spesenvergütungen sind die Aus­nahme und dienen einerseits der Vereinfachung der Lohnadministration in Unternehmen und andererseits der Erleichterung der Veranlagungstätigkeit der Steuerverwal­tung. Sie sind Ausdruck des Vertrauens, welches ein Unternehmen den leitenden Angestellten im Bereich der Kleinausgaben entgegenbringt (BGer 2C_214/2014 vom 7.8.2014, E. 3.2.2). Solcher pau­schaler Spesen­ersatz wird steuerlich nur dann anerkannt und nicht als Einkommens­bestandteil behandelt, wenn er auf einem genehmigten Spesenreglement bzw. einer Vereinbarung mit der Steuerverwaltung beruht oder nachge­wiesenermassen geschäftsmässig begründet ist (vgl. BGer 2C_214/2014 vom 7.8.2014, E. 3.2.3, 2C_30/2010 vom 19.5.2010, E. 3.2; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 53). Deckt die pauschale Spesenentschädigung nicht alle beruflichen Auslagen, kann die steuerpflichtige Person den darüber hinausgehenden Betrag als Abzug bei den «übrigen Berufskosten» geltend machen, sofern sie nachweist, dass ihre effektiven Auslagen die Höhe der erhaltenen Pauschalentschädigung übersteigen (BGer 2C_326/2008 vom 23.9.2008, in RDAF 2008 II 519 E. 4.2 f., kritisch dazu Madeleine Simonek, Die steuerrechtliche Rechtspre­chung des Bundesgerichts im Jahre 2008 – Direkte Bundessteuer, in ASA 79 S. 125 ff., 137 ff.). Der Umstand, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeit­geber verpflichtet ist, alle durch die Ausübung der Arbeit verur­sachten Kos­ten zu erstatten (vgl. Art. 327a OR), schliesst die steuerliche Abziehbarkeit dieser Kosten durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeit­nehmer nicht von vornherein aus, sondern stellt eine Vermutung dar, die die lohnabhängige steuerpflichtige Person umstossen kann, wenn sie kon­kret nachweist, dass solche Kosten entstanden und nicht übernommen worden sind (vgl. BGer 2C_71/2014 vom 15.9.2014, E. 5.5 [Pra 104/2015 Nr. 42], 2C_937/2013 und 2C_938/2013 vom 6.6.2014, E. 2.3, 2C_326/2008 vom 23.9.2008, in RDAF 2008 II 519 E. 4.3).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer war im Jahr 2007 als Agent bei der Versicherungsgesellschaft C.________ tätig. Für die im Rahmen dieser Tätigkeit angefallenen Auslagen hatte er Anspruch auf eine jährliche Spesenpauschale von Fr. 21'600.-- zuzüglich Fr. 600.-- (vgl. Arbeitsvertrag vom 22.11.2006/10.1.2007 und Nachtrag zum Arbeits­vertrag vom 2.5./27.5.2007, Vorakten StRK pag. 83-80). Im Jahr 2007 wurde ihm eine Spesenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 22'406.-- ausbezahlt («Spesen»: Fr. 21'600.--, «Zusatzspesen»: Fr. 600.--, «Spesen Leben»: Fr. 206.-- [Beiblatt zum Lohnausweis, Vorak­ten StRK pag. 210]). In seiner Steuererklärung 2007 deklarierte der Be­schwerdeführer diese Spesen als Einkünfte («Entschädigungen, die im Nettolohn nicht enthalten sind») und machte bei den «übrigen Berufs­kosten» einen Abzug von Fr. 74'693.-- geltend (vgl. Formular 6, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3A] pag. 7).

3.2 Die Steuerverwaltung folgte den Angaben in der Steuererklärung insofern, als sie die Spesenentschädigung vollumfänglich als Einkünfte berücksichtigte und bei den «übrigen Berufskosten» nach Ausscheidung von «Privatanteilen» für Fahrzeug- und Konsumationskosten von je Fr. 7'000.-- insgesamt Fr. 60'693.-- zum Abzug zuliess (vgl. Vorakten Steuer­verwaltung pag. 22, 29, 23, 30). – Die StRK hielt dazu einerseits fest, dass die gestützt auf ein genehmigtes Spesenreglement ausgerichte­ten Pauschalspesen Auslagenersatz darstellten und folglich nicht dem Ein­kommen der Beschwerdeführenden aufzurechnen seien. Sie reduzierte andererseits die geltend gemachten «übrigen Berufskosten» von insgesamt Fr. 74'693.-- auf einen Betrag von Fr. 3'800.-- und gewährte für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte einen Abzug von Fr. 1'430.--. Die Kür­zung begründete sie damit, dass die dem Beschwerdeführer während Aus­übung seiner beruflichen Tätigkeit entstandenen Auslagen grundsätzlich durch die Pauschalspesen gedeckt seien. Die Beschwerdeführenden hät­ten nicht nachgewiesen, dass dem Beschwerdeführer höhere berufsmässig begründete Kosten entstanden seien, weshalb bei den «übrigen Berufskos­ten» lediglich der Pauschalabzug von Fr. 3'800.-- sowie Fr. 1'430.-- für den Arbeitsweg zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführenden beantra­gen, dass ihnen von den als «übrige Berufskosten» geltend gemachten Fr. 74'693.-- der die erhaltene Spesenentschädigung übersteigende Betrag zum Abzug zugelassen wird. Sie werfen der StRK vor, sie habe unver­hältnismässig hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Beschwer­deführenden und an den Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen gestellt. Zudem habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie sich nicht zur Begründetheit der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel, Telefon, Büro- und Verbrauchsmaterial, Abschreibungen auf PC, Büro­schrank sowie den Anteil Miete für das Büro in der Privatliegenschaft ge­äussert habe und fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der Arbeitsort des Ehemanns befinde sich in D.________.

3.3 Gemäss Spesenreglement der Versicherungsgesellschaft C.________ werden mit der pauschalen Spesenentschädigung den Agentinnen und Agenten «alle bei der Ausübung seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit entstandenen Auslagen, wie Reisekosten (Bahn, Tram, Taxi), Verpflegungskosten ausserhalb des Wohnsitzes, Repräsentations- und Mobiltelefonkosten, Benützung eines Motorfahrzeugs, usw. pauschal entschädigt. Die Höhe der jährlichen Spesenpauschale hängt ab von der Grösse [des] eigenen Bestandes und der Produktion (Nichtleben und Leben)» (vgl. Ziff. 11 des Reglements Be­züge 2007, Vorakten StRK pag. 96 ff., 89 f.). Das Spesenreglement wurde von der Steuerverwaltung des Hauptsitzkantons der Versicherungsgesellschaft C.________ (Kan­ton …) am 22. Mai 2007 genehmigt (vgl. Beiblatt zum Lohnaus­weis, Voraken StRK pag. 210) und ist deshalb grundsätzlich auch für den Kanton Bern verbindlich (vgl. Christoph Leuch/Raphaëla Nanzer, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Berner Steuer­gesetz, Band 1, Art. 1 bis 125, 2014, Art. 31 N. 74; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 53, vgl. auch Wegleitung zum Ausfüllen des Lohn­ausweises bzw. der Rentenbescheinigung, N. 54, sowie Muster-Spesenreglement gemäss Kreisschreiben Nr. 25 vom 18.1.2008 der SSK [je abruf­bar unter <www.steuerkonferenz.ch>]). Die dem Beschwerdeführer gestützt auf das Spesenreglement ausgerichtete Pauschale von Fr. 22'406.-- sollte sämtliche bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstandenen Auslagen vergüten (vgl. auch vorne E. 3.1). Die Beschwerde­führenden können diese Vermutung umstossen, indem sie nachweisen, dass dem Beschwerdeführer höhere berufliche Kosten angefallen sind. Sie müssen aber konkret nachweisen, dass solche Kosten nicht übernommen wurden, d.h. nicht von den Pauschalspesen gedeckt wurden, jedoch für die Erzielung des Einkommens notwendig waren (vgl. vorne E. 2.4). – Die StRK hat zu Recht die Spesenentschädigung zugunsten der Beschwerde­führenden vom deklarierten Einkommen abgezogen (vgl. vorne E. 2.4) und weiter geprüft, ob der Beschwerdeführer über die Spesenentschädigung hinausgehende nachgewiesene notwendige Berufskosten zu tragen hatte (vgl. auch Beschwerdeantwort der Steuerverwaltung, Geschäftsbereich Recht und Koordination, vom 6.12.2013, act. 5).

3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die StRK verhalte sich «unverhältnismässig und damit rechtswidrig», weil sie zum einen behaupte, Quittungen ohne Namensangabe des Beschwerdeführers fielen als Beweis­mittel von vornherein weg und weil sie zum andern anzweifle, dass er die betreffenden Beträge tatsächlich bezahlt habe (vgl. Beschwerden S. 6). – Der Nachweis des Geschäftsbezugs ist dort von besonderer Be­deutung, wo Auslagen – wie Konsumationskosten – regelmässig auch im Bereich der privaten Lebenshaltung anfallen. Das Bundesgericht stellt in Bezug auf Repräsentationsspesen auf die Muster-Spesenreglemente ab, die vorsehen, bei Einladungen von Drittpersonen neben dem Datum der Einladung sowie Namen und Ort des Lokals zusätzlich die Namen der an­wesenden Personen und den Geschäftszweck der Einladung zu vermerken (BGer 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 4.1). Angesichts dieser bundesgerichtlichen Anforderungen an den Nachweis von Repräsentationsspesen hat die StRK zu Recht verlangt, dass der Beschwerdeführer die Namen der eingeladenen Personen sowie den Geschäftszweck der Einladung auf den Belegen notierte (vgl. ange­fochtene Entscheide, E. 6.5.2 S. 20). Damit verhielt sie sich weder rechts­widrig noch unverhältnismässig. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass die eingereichten Belege einen Vermerk der teilnehmenden Personen sowie den Geschäftszweck enthalten hätten und damit den ho­hen Anforderungen genügen würden, die die Vorinstanz zu Recht an ab­ziehfähige Repräsentations- bzw. Konsumationskosten stellte. Im Verfah­ren vor der StRK haben die Beschwerdeführenden diesbezüglich lediglich vorgebracht, dass der Ehemann Personen, welche Kundinnen und Kunden vermitteln, jeweils zu einem Essen einlade, anstatt ihnen eine Ver­mittlungsprovision zu entrichten. Solche Einladungen erfolgten auch an­lässlich von Besprechungen, die aus Zeitgründen nur über Mittag oder am Abend hätten stattfinden können (vgl. Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 9.12.2009, Vorakten StRK pag. 15). In ihrer Eingabe vom 8. Juli 2013 an die Vorinstanz fügten sie dem hinzu, «das Wirken eines Aussendienst­mitarbeiters [sei] ähnlich eines selbständig Erwerbenden». Aufgrund des in der Branche herrschenden Verdrängungswettbewerbs zähle die Verbun­denheit zwischen Aussendienstmitarbeitenden und Kundschaft umso mehr. Einladungen an Kundinnen und Kunden und an Vermittlungspersonen seien Bemühungen, «um auch zukünftig Erfolg zu haben im Vermitteln von Versicherungen» (vgl. Vorakten StRK pag. 217 ff.). Mit diesen Ausführun­gen haben die Beschwerdeführenden den Geschäftsbezug der Ausgaben nur in allgemeiner Weise geltend gemacht. Sie hätten jedoch für jedes Er­eignis konkret nachweisen müssen, welchen Geschäftszweck die betref­fende Ausgabe hatte. Weil sich die Beschwerdeführenden hierzu nicht sub­stantiiert geäussert haben, ist nicht zu beanstanden, dass die StRK die Abzugsfähigkeit der Auslagen für Repräsentationskosten mangels Ge­schäftsbezugs verneint hat. Bei diesen Gegebenheiten braucht nicht ge­prüft zu werden, inwiefern die Ausgaben über die erhaltene Spesenpau­schale hinausgehen.

3.5 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie habe den «Sachverhalt unvollständig festgestellt», weil sie die geltend gemachten Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel, Telefon, Büro- und Ver­brauchs­material, Miete für das Büro in der Privatliegenschaft sowie die Ab­schreibungen auf Computer und Büroschrank als von den Pauschalspesen gedeckt sah und deren Begründetheit nicht geprüft habe (Beschwerden, S. 4 f.). Die Abzugsfähigkeit derartiger Kosten ist an besonders strenge Anforderungen geknüpft (vgl. bezüglich eines privaten Arbeitszimmers: Art. 9 Abs. 2 BKV; BGer 2C_71/2014 vom 15.9.2014, E. 5.5.1 [Pra 104/2015 Nr. 42]; BVR 2010 S. 169 nicht publ. E. 3.4.6 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 26 N. 34). Die StRK gab den Beschwerdeführenden am 21. Juni 2013 Gelegenheit, sich zu allen geltend gemachten Kosten zu äussern (vgl. Vorakten StRK pag. 114). Zu den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Telefon, Büro- und Verbrauchsmaterial, Miete für das Büro in der Privat­liegenschaft sowie die Abschreibungen auf Computer und Büroschrank haben die Beschwerde­führenden jedoch nicht Stellung genommen, son­dern nur Kopien von Bele­gen und Quittungen eingereicht (Vorakten StRK pag. 200-115), ohne dar­zutun, ob und wenn ja, weshalb diese Auslagen für die Erzielung des Ein­kommens notwendig waren. Damit sind sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und die StRK hat kein Recht verletzt – und auch den Sach­verhalt nicht unvollständig festgestellt – wenn sie diese Auslagen nicht zum Abzug zuliess. Gleich verhält es sich in Bezug auf die «Provisions­zahlungen, Spesenvergütungen und Kostenüber­nahmen». Deren berufs­mässige Notwendigkeit ist entgegen der Auffas­sung der Beschwerde­führenden keineswegs offensichtlich und geht auch nicht «direkt aus den eingereichten Dokumenten hervor» (vgl. Beschwer­den, Ziff. 7 S. 8). Sie haben damit keineswegs «alles getan, um die Be­hörde bei ihrer Unter­suchung zu unterstützen» (vgl. Beschwerden, Ziff. 7 S. 6), weshalb die StRK keinen Anlass hatte, diese Aufwendungen als geschäftsmässig be­gründet anzuschauen. Da es sich dabei um steuer­mindernde Tatsachen handelt (vgl. vorne, E. 2.1), war die StRK nicht ge­halten, weitere Beweis­massnahmen zu treffen, nachdem die Beschwerde­führenden trotz ent­sprechender Aufforderung dazu nicht Stellung genommen hatten. Ausser­dem unterliegen sie einem Irrtum, wenn sie davon ausgehen, dass bezüg­lich der geltend gemachten Aufwendungen das herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens zur Anwendung gelange (vgl. Beschwerden, Ziff. 11 S. 11; vorne E. 2.1). Die Vorinstanz stellte somit keine unverhältnismässi­gen Anforderungen an die Mitwir­kungs­pflicht, und die Berücksichtigung einer Teilpauschale von Fr. 3'800.-- für «übrige Berufskosten» (vgl. Art. 6 Abs. 2 BKV i.V.m. Anhang der VBK in der Fassung gemäss Änderungen vom 3.11.2006 [AS 2006 S. 4887] und 19.6.2006 [AS 2006 S. 3247 f.]) ist nicht zu beanstanden.

3.6 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, der Beschwerde­führer halte sich nur während 20 – 25 % seiner eigentlichen Arbeitszeit in der Generalagentur in D.________ auf, da er Kundschaft in der ganzen Schweiz betreue. Die entsprechenden Fahrkosten habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht anerkannt (Beschwerden, S. 5). – Die StRK hat richtig erwogen, dass bei unselbständig Erwerbstätigen, die selber Eigentümerin bzw. Eigen­tümer des betreffenden Fahrzeugs sind, die Methode der Ausscheidung eines Privatanteils für Fahrzeugkosten nicht angewendet werden kann. Sie hat ausführlich dargelegt, dass Fahrkosten zu unterteilen sind in solche für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die sich vor bzw. nach dem eigentlichen Arbeitsbeginn ereignen (Berufskosten), und für Fahrten, die während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit anfallen (Spesen). Ge­mäss Arbeitsvertrag ist der Beschwerdeführer direkt dem Agenturleiter der Generalagentur D.________ unterstellt und arbeitet im Geschäftsgebiet der General­agentur (Art. 2 des Arbeitsvertrags, Vorakten StRK pag. 82). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die StRK für die Berechnung der Berufs­kosten auf den Arbeitsort D.________ abgestellt hat und Fahrten an Orte, die wei­ter von D.________ entfernt liegen (vgl. Bestätigung der Versicherungsgesellschaft C.________ vom 8.3.2010, Vorakten StRK pag. 29) von den Pauschalspesen gedeckt sah. Denn die Beschwerdeführenden hätten nachweisen müssen, dass die gel­tend gemachten Fahrkosten geschäftsmässig begründet waren und dass sie von der Arbeitgeberin nicht vergütet wurden. Mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, pro Jahr lege der Beschwerdeführer in Aus­übung seiner beruflichen Tätigkeit durchschnittlich 30'000 bis 35'000 Kilo­meter zurück (vgl. Eingabe vom 9.3.2010, Vorakten StRK pag. 33) und die privat gefahrenen Autokilometer seien «äusserst gering» und würden «ge­schätzt» 2'000 bis 3'000 Kilometer pro Jahr ausmachen (vgl. Eingabe an die StRK vom 8.7.2013, Vorakten StRK pag. 218), vermochten sie nicht darzutun, dass die Vorinstanz zur Ermittlung der Kosten für Fahrten zwi­schen Wohn- und Arbeitsstätte auf einen falschen Arbeitsort abgestellt oder den Betrag von Fr. 1'430.-- falsch berechnet hätte. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen kein Fahrtenbuch geführt und auch nicht ander­weitig belegt, welche Fahrzeugkosten für die Erzielung des Einkommens notwendig waren sowie, dass ihm diese von seiner Arbeitgeberin nicht er­stattet wurden. Dies hätte er tun müssen, wenn er Fahrkosten, die ihm wäh­rend der Arbeitstätigkeit angefallen sind, über die grosszügige Spesen­entschädigung hinaus zum Abzug hätte bringen wollen.

4. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzutun, in­wiefern die StRK den Sachver­halt unrichtig festgestellt oder eine Rechts­verletzung begangen haben soll, da sie den doppelten Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten zur Erzielung des Einkommens erforderlich wa­ren und dass sie von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nicht vergü­tet wurden, nicht erbracht haben. Die StRK hat zu Recht festgehalten, dass die Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 22'406.-- nicht dem Einkommen der Beschwerdeführenden aufzurechnen sind, und dass er keine die Teil­pauschalen von Fr. 3'800.-- für «übrige Berufskosten» sowie Fr. 1'430.-- für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte übersteigenden Berufskosten nachgewiesen hat. Damit erübrigt es sich, die geltend gemachten Gewin­nungskosten im Sinn des Eventualbegehrens der Beschwerdeführenden nochmals auf ihre Begründetheit überprüfen zu lassen. Hingegen ist vorlie­gend von Amtes wegen bei den Kantons- und Gemeindesteuern des Jahrs 2007 anstelle der Teilpauschalen von Fr. 3'800.-- und Fr. 1'430.-- die für die Beschwerdeführenden günstigere Gesamtpauschale gemäss aArt. 5 Abs. 1 BKV von 20 % des Nettolohns, höchstens jedoch Fr. 7'000.--, als Berufs­kostenabzug zum Abzug zuzulassen (vgl. vorne, E. 2.2). Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern erweist sich somit als teil­weise begründet; der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur Neuveranlagung an die Steuer­verwaltung zurück­zuweisen. Bezüglich der direkten Bundessteuer, die beim Berufskostenabzug keine Gesamtpauschale kannte (vgl. vorne, E. 2.3), hält der angefochtene Ent­scheid der Rechtskontrolle stand; die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ist insoweit gutzuheissen, als der Berufskostenabzug von Fr. 5'230.-- auf Fr. 7'000.-- erhöht wird. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ist ab­zuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren gelten die Beschwerde­führenden grösstenteils als unterliegend und werden grundsätzlich kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Das teilweise Obsiegen wirkt sich nur geringfügig auf den Steuerbetrag der Kantons- und Gemeindesteu­ern 2007 aus und rechtfertigt weder das Ausscheiden von Verfahrens­kosten noch das Zusprechen von teilweisem Parteikostenersatz (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG, Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 145 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundes­geset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungs­verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Das Gleiche gilt für die Verfah­rens- und Parteikosten im Verfahren vor der StRK, die nicht neu zu ver­legen sind.

6.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in der Regel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zu­sätzlichen) Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Haupt­sache offenstehenden Rechtsmittel, hier der Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten, selbständig angefochten werden können. Da jedoch die Rückweisung an die Steuerverwaltung nur noch der (rechneri­schen) Umsetzung der Anordnungen des Verwaltungsgerichts bzw. der StRK dient, dürfte es sich vorliegend um einen selbständig anfechtbaren Endentscheid ge­mäss Art. 90 BGG handeln (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2007 wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Steuerrekurskommis­sion des Kantons Bern vom 17. September 2013 aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung der Beschwerdeführenden im Sinn der Er­wägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2007 wird abge­wiesen.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the expense allowance paid by the employer had to be treated as taxable income

Solution extraite

The annual flat-rate expense allowance was reimburse­ment of work-related expenses and therefore not taxable income.

Motifs extraits

The employer's approved expense regulation covered the agent's business expenses; the taxpayers could only rebut this presumption by proving additional, unreimbursed, necessary costs.

Question juridique clé

Whether claimed 'other work expenses' exceeding the flat-rate allowance were deductible

Solution extraite

Only the statutory flat-rate deduction for other work expenses was allowed; the taxpayers failed to prove additional necessary and unreimbursed expenses.

Motifs extraits

For consumable and representation-type expenses, the taxpayers had to prove the business purpose for each expense. General assertions and receipts without the required details were insufficient.

Question juridique clé

Whether travel expenses during work activity were additionally deductible

Solution extraite

No further travel-cost deduction beyond the allowance was proven.

Motifs extraits

The taxpayers did not keep a mileage log or otherwise show which vehicle expenses were necessary for earning income and not reimbursed by the employer.

Question juridique clé

Whether the cantonal and municipal tax deduction had to be increased from the partial flat-rate amount to the statutory overall flat-rate deduction

Solution extraite

Yes. For cantonal and municipal taxes, the more favorable overall flat-rate deduction had to be applied ex officio.

Motifs extraits

Cantonal law provided an overall flat-rate deduction of 20% of net salary, capped at CHF 7,000, which replaced the smaller partial deductions.

Question juridique clé

Whether the direct federal tax decision had to be altered as well

Solution extraite

No. The federal rules did not provide for the same overall flat-rate deduction, so the lower decision remained correct.

Motifs extraits

Under federal tax law only partial deductions or actual expenses were available; therefore no comparable overall flat-rate correction could be made.

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