Sport fund subsidy for multipurpose hall partly denied

100 2013 321Tribunal administratif18 févr. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The municipality challenged the cantonal government's decision to grant only CHF 371,000 from the sport fund for a new multipurpose hall. The court held that only costs for parts directly serving sport were chargeable, so the exclusion of the multipurpose room, gallery, and certain other building items was justified. It also held that the hall served school sport, which is a municipal public-law duty; therefore sport-fund money could cover only the additional club-sport share, making the 50% reduction lawful. The appeal was dismissed and court costs were imposed on the municipality.

Regeste Omnilex

Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 SpfV; Art. 34 Abs. 2 und 3 LotG; Subventionsbeitrag aus dem Sportfonds für eine Mehrzweckhalle: Anrechenbar sind nur Kosten von Anlageteilen, die unmittelbar sportlichen Zwecken dienen. Der Verwaltungsbehörde kommt bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ein zu respektierender Beurteilungsspielraum zu; das Gericht greift nur ein, wenn die Auslegung sachlich nicht vertretbar oder gleichheitswidrig ist (consid. 3.3.1 f., 4.2 f.). Vorbereitungs-, Umgebungs- und Baunebenkosten dürfen grundsätzlich ausgeschlossen werden, wenn die Verwaltung in vertretbarer Weise auf materialisierte Baukosten und bleibende Werte abstellt. Dient die Anlage auch der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, ist eine Finanzierung aus Lotteriegeldern insoweit ausgeschlossen; beitragsfähig bleibt nur der darüber hinausgehende, freiwillige Nutzungsanteil, dessen schematische Bemessung nach Belegungsplänen zulässig sein kann (consid. 5.1 ff.).

Texte intégral

100.2013.321U

BUC/ROC/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 18.Februar 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

a.o. Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

Einwohnergemeinde A.________ handelnd durch den Gemeinderat

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, dieser vertreten durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Beitrag aus dem Sportfonds an den Bau einer Halle mit Mehrzwecknutzung (RRB 1134 vom 28. August 2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2014, Nr. 100.2013.321U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 28. November 2010 nahmen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde (EG) A.________ die Rahmenkreditvorlage für den «Neubau einer Halle mit Mehrzwecknutzung» (Projekt «B.________») an. Zur Sanierung von nachträglich entdeckten Altlasten musste der Rahmenkredit von 8,9 auf 10,55 Mio. Franken erhöht werden. An der Urnenabstimmung vom 25. November 2012 stimmten die Stimmberechtigten der Kreditvorlage zu. Gemäss Abstimmungsbotschaft des Gemeinderats für die Urnenab­stim­mung vom 28. November 2010 (nachfolgend: Abstimmungsbotschaft 2010) besteht die geplante Mehrzweckhalle aus drei abtrennbaren Turnhal­len, einer mobilen Bühne mit Nebenraum, einer Galerie bzw. Zuschauertri­büne und einer Eingangshalle. Vorgesehen sind zudem ein Mehrzweck­raum sowie diverse weitere Einrichtungen und Nebenräume («Office» bzw. Küche, Garderoben, sanitäre Anlagen, technische und logistische Räume usw.). Der Gemeinde­rat ging gemäss Abstimmungsbotschaft 2010 bzw. derjenigen für die Urnenabstimmung vom 25. November 2012 (nachfol­gend: Abstimmungsbotschaft 2012) davon aus, dass der Neubau mit einem Beitrag aus dem Sportfonds des Kantons Bern von mindestens 1,335 Mio. Franken (entspricht 15 % von 8,9 Mio. Franken) unterstützt wird.

B.

Mit Gesuch vom 17. bzw. 21. Mai 2013 (ergänzt am 30.5.2013) beantragte die EG A.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) die Zusicherung eines Beitrags aus dem Sportfonds an den Neubau der Mehrzweckhalle «B.________». Der beigelegte Kostenvoranschlag wies in Übereinstimmung mit den Abstimmungsbotschaften 2010 und 2012 Projekt­kosten von 8,9 Mio. Franken aus (Gesamtkosten von 10,55 Mio. Franken abzüglich Anteil Altlastensanierung von 1,65 Mio. Franken). Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1134 vom 28. August 2013 (nachfolgend: RRB), welcher der EG A.________ am 29. August 2013 durch die POM eröff­net wurde, sicherte der Regierungsrat des Kantons Bern der EG A.________ an den Neubau der geplanten Halle einen Beitrag aus dem Sportfonds von Fr. 371'000.-- für den «Nutzungsanteil Breitensport» zu.

C.

Gegen den RRB hat die EG A.________ mit Eingaben vom 24. und 30. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und sinnge­mäss die Begehren gestellt, der RRB sei aufzuheben und es sei ihr ein Fr. 371'000.-- übersteigender Beitrag zuzusichern. Der Regierungsrat (POM) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 die Abwei­sung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der RRB stützt sich auf öffent­liches Recht. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Die Beschwerdeführerin hat am vor­instanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Beschluss besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Inte­resse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Verweigerung eines Bei­trags aus dem Sportfonds des Kantons Bern. Solche Verfügungen überprüft das Verwaltungsgericht auf Rechtsverletzungen hin (Art. 43 Abs. 2 LotG i.V.m. Art. 80 VRPG). Gerügt werden können mithin die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechts­verletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. BVR 2012 S. 109 E. 1.2 [nicht publ.], S. 121 E. 1.3 [nicht publ.], 4.1.1 f. und 4.2.2; vgl. zur Prüfungsdichte bei der Rechtskontrolle hinten E. 3.3.1 f.).

2.

Umstritten ist, ob der Regierungsrat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung eines Beitrags aus dem Sportfonds an das Projekt «B.________» zu Recht (implizit) teilweise abgewiesen hat.

2.1 Lotteriegelder sind ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltä­tige Zwecke zu verwenden (vgl. Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51; nachfolgend: LG] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Vereinba­rung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Er­tragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchge­führten Lotterien und Wetten [nachfolgend: IVLW; BSG 945.4]). Die Ver­wendung von Lotteriegeldern zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzli­cher Verpflichtungen von Gemeinwesen oder von Privaten ist ausgeschlos­sen (vgl. Art. 34 Abs. 2 LotG; ebenso Art. 5 Abs. 2 LG sowie Art. 7 Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemein­same Durchführung von Lotterien [BSG 945.3; nachfolgend: IKV]; siehe hinten E. 2.3 und 5.1 f.). Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus ordentli­chen Mitteln eines Gemeinwesens unterstützt werden können, dürfen indes mit Lotteriegeldern (mit)finanziert werden, soweit das Gesetz das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Art. 34 Abs. 3 LotG). Gemäss Art. 45 Abs. 1 LotG fallen die von Swisslos überwiese­nen Reinertragsanteile in den Lotteriefonds. Die Mittel aus dem Lotteriefonds werden einerseits (direkt) für kul­turelle Einrichtungen, Veran­staltungen und Publikationen, Denk­malpflege, Heimat-, Natur- und Umwelt­schutz, Ka­tastrophen- und Entwick­lungshilfe und für weitere ge­meinnützige oder wohltätige Projekte verwen­det (vgl. Art. 46 Abs. 2 LotG); andererseits wer­den damit der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gemäss der Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG; zum Gan­zen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.1 f., S. 121 E. 3.1 ff.; siehe auch hinten E. 2.3).

2.2 Der Sportfonds wird von der POM verwaltet (Art. 46a Abs. 1 LotG). Die POM beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen sowie – im Rah­men ihrer Finanzkompetenz (vorliegend: bis Fr. 200'000.--) – über die Bewilli­gung von Beiträgen aus dem Sportfonds; nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter (hier: Regierungsrat; vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 LotG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 [SpfV; BSG 437.63] in der hier massgebenden Fassung vom 19. September 2012 [in Kraft seit 1.1.2013; vgl. Übergangsbestim­mung zur Änderung der SpfV vom 19.9.2012 {BAG 12-81}]; zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vgl. vorne Bst. B; vgl. BVR 2012 S. 121 E. 3.4).

2.3 Gemäss Art. 46a Abs. 2 Bst. a LotG ist der Sportfonds namentlich für den Bau und die Sanierung von Sportanlagen zu verwenden (vgl. auch Art. 7 IKV, wonach die Verwendung von Lotteriegeldern für sportliche Zwecke als gemeinnützig im Sinn von Art. 3 LG gilt). Beiträge können ge­währt werden für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und ‑anlagen im Kanton Bern, die unmittelbar der Sportausübung dienen (Art. 7 Abs. 1 SpfV; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 SpfV). Die durch den Sportfonds mitfinanzierten Sportbauten und -anlagen sind der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benützergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen (Art. 7 Abs. 2 SpfV). Bei Sportbauten und -anlagen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflich­tung zu erstellen sind, können die über die gesetzliche Verpflich­tung hinausgehenden Nutzungs­möglichkeiten für Vereine durch den Sport­fonds mitunterstützt werden (Art. 7 Abs. 3 SpfV). Anrechenbar sind mithin diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung von unmittel­bar sportlichen Zwecken dienenden Sportbauten und Sportanlageteilen entstehen (Art. 7 Abs. 4 SpfV), soweit damit keine öffentlich-rechtliche Ver­pflichtung erfüllt wird (Art. 34 Abs. 2 LotG; vgl. vorne E. 2.1 sowie hinten E. 5.1 f.). Art. 8 Abs. 1 SpfV bestimmt sodann, dass sich die Beiträge – ausgehend von den anrechenbaren Kosten – nach degressiven Sätzen bemessen, wobei sich der jeweilige Beitragssatz aus der in Anhang 1 der SpfV aufgeführten Formel ergibt.

2.4 Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechts­an­spruch (vgl. Art. 27 IVLW; Art. 34 Abs. 5 LotG; Art. 5 Abs. 1 SpfV). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Beitragsge­währung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde (hier: der Regierungsrat) nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in wel­cher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Ent­schliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen). Die massgebenden Rechts­normen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass eine behördliche Verpflichtung besteht, bei Erfüllung dieser Anforderungen dem Gesuch zu entsprechen (BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 109 E. 2.4, S. 121 E. 3.6, je mit Hinweisen).

2.5 Die POM hat zur Konkretisierung der Bestimmungen der SpfV eine Wegleitung erlassen. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vorne Bst. B) ist hier die Wegleitung vom 20. November 2012 (gültig ab 1.1.2013) massgeblich (einsehbar unter http://www.pom.be.ch, Rubriken «Lotterie- und Sport­fonds/Sportfonds»; nachfolgend: Wegleitung SpfV). Diese regelt u.a. Termine, einzureichende Gesuchsunterlagen, Beitragsvor­aussetzungen, Be­rechnungsgrundlagen sowie Kriterien für Beitrags­sätze, ‑obergrenzen und -ausschlüsse. In Bezug auf die Beiträge für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen sieht sie, soweit hier interessierend, Folgendes vor (S. 3 f.):

«2.Beiträge für den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen […]

Beitragsvor­aussetzungenVoraussetzung für die Beitragsgewährung ist, dass die Sportanlage dem Jugend-, Breiten- und Amateursport bzw. dem Vereinssport zur Verfügung steht. […]
Gesuch[…]
Beitragsfest­legung- Für die Beitragsfestlegung werden durch den Sport­fonds auf der Grundlage der eingereichten Baukos­tenpläne und/oder Kostenvoranschläge die anrechen­baren Kosten der unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Anlagenteile ermittelt. Nicht alle Anlagen­teile sind anrechenbar. Unmittelbar sportlichen Zwecken dienen insbesondere: Sporthallen Sportanlagen Garderoben Duschen Lagerräume für das Sportmaterial Heizungen (anteilig) […] - Gemeinden sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Schulsport) verpflichtet, die erforderlichen Bauten bereit zu stellen. Wenn solche Anlagen den Sport­vereinen und Sportverbänden zur Nutzung offen stehen, kann der Sportfonds an diesen Teil der Nutzung einen unterstützenden Beitrag ausrichten. Zur Berechnung des Anteils werden die Nutzungs­pläne beigezogen. Maximal kann eine öffentlich-rechtliche Baute rechnerisch zu 50 % durch Vereine abends und/oder am Wochenende belegt werden, dementsprechend kann der Nutzungsanteil für den Sportfonds diese 50 % nicht übersteigen. […]
Beitragsaus-schlüsseKeine Beiträge werden ausgerichtet für: - Anlagen oder Anlageteile, die keinen sportlichen Zweck verfolgen. […] - Investitionen für deren Tätigkeit eine öffentlich-rechtliche gesetzliche Verpflichtung besteht. […]
Minimallauf-zeiten[…]

[…]»

3.

Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin – abweichend von der in den Abstimmungsbotschaften 2010 und 2012 zum Ausdruck gebrachten Erwartung, einen Beitrag von mindestens 1,335 Mio. Franken zu erhalten – lediglich einen Beitrag von Fr. 371'000.-- aus dem Sportfonds zugesichert (vgl. Bst. A und B vorne).

3.1 Der Regierungsrat hat diesen Beitrag wie folgt berechnet bzw. be­gründet: In einem ersten Schritt hat er – gestützt auf den eingereichten Kosten­voranschlag (Vorakten POM, act. 6B1) – die Gesamtkosten von 10,55 Mio. Franken nach dem Baukostenplan (BKP) gegliedert und in Sach- bzw. Honorarkosten aufgeteilt (vgl. Beitragsberechnung [Beilage zum RRB]):

BKP* Beschreibung** Kosten** Sachkosten** Honorarkosten*
0Grundstück30'000.----
1Vorbereitungsarbeiten1'736'000.--1'581'800.--154'200.--
2Gebäude7'184'000.--6'143'000.--1'041'000.--
3Betriebseinrichtungen475'000.--475'000.---
4Umgebung379'000.--379'000.---
5Baunebenkosten533'000.--533'000.---
9Ausstattung213'000.--213'000.---
Total** 10'555'000.--**** 9'324'800.--**** 1'195'200.--**

In einem zweiten Schritt hat der Regierungsrat die anrechenbaren Sachkos­ten ermittelt. Von den Gebäudekosten (BKP 2) von Fr. 6'143'000.-- hat er Fr. 415'000.-- für «nicht beitragsberechtigte Bau­kosten» und Fr. 1'015'350.-- für «nicht beitragsberechtigte Flächen» abgezogen, was anrechenbare Gebäudekosten von total Fr. 4'712'650.-- ergab. Des Weite­ren hat der Regierungsrat die Kosten für Teile der Betriebseinrichtungen (BKP 3) in der Höhe von Fr. 145'000.-- anerkannt. Die übrigen BKP-Positio­nen wurden nicht berücksichtigt mit der Begründung, praxis­gemäss stün­den als beitragsberechtigte Ausgaben die «materialisierten» Baukosten im Sinn von BKP 2 im Vordergrund. Nicht anrechenbar seien demnach Vorberei­tungsarbeiten und andere Kostenpositionen, da sie keine Aufwen­dungen von bleibendem Wert im Sinn der Lotteriegesetzgebung darstellten. Gestützt auf diese Überlegun­gen anerkannte der Regierungsrat vom Total der Sachkosten von Fr. 9'324'800.-- lediglich Fr. 4'857'650.-- (Fr. 4'712'650.-- + Fr. 145'000.--) bzw. 52,09 % als beitragsberechtigt. In einem * dritten* Schritt addierte der Regierungsrat die anteilsmässigen Hono­rarkosten von (gerundet) Fr. 622'626.--, was anrechenbare Gesamtkosten von (gerundet) Fr. 5'480'276.-- (Fr. 4'857'650.-- + Fr. 622'626.--) ergab. In einem * vierten* Schritt wurde schliesslich in Anwendung der in Anhang 1 SpfV festgelegten Formel der Sportfondsbeitrag berechnet und vom Ergeb­nis ein Abzug von 50 % gemacht, da die Baute (auch) der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe diene. Bei einer theoretischen Nutzung der Anlage durch den Schulsport tagsüber und durch die Vereine an den Aben­den und Wochenenden, ergebe sich ein rechnerischer Nutzungsanteil für Vereinsaktivitäten von (maximal) 50 % (vgl. zum Ganzen RRB inkl. Beitragsbe­rechnung; Aktennotiz vom 19.9.2013, Vorakten POM [act. 6A1], pag. 20; Beschwerdeantwort S. 2 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass vorliegend die neue seit dem 1. Januar 2013 geltende SpfV anwendbar ist (vgl. E. 2.5 vorne). Sie macht aber geltend, der Inhalt der dazu ausgearbeiteten Weglei­tung bzw. der geänderten, seit dem 1. Januar 2013 geltenden, Verord­nungsbestimmungen von Art. 7 und 8 SpfV (vgl. vorne E. 2.3) sei ihr nicht bekannt gewesen, weshalb der Beitrag aus dem Sportfonds deutlich unter ihren Erwartungen ausgefallen sei. – Die Beschwerdeführerin ist – offenbar gestützt auf Äusserungen eines Beraters – von einem wesentlich höheren Beitrag ausgegangen als ihr der Regierungsrat zugesichert hat (vgl. Bst. A und B vorne). Ob sich gestützt auf die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Bestimmungen der SpfV (BAG 10-33) allenfalls ein höherer Beitrag ergeben hätte oder Solches von die Beschwerdeführerin beraten­den Dritten in Aussicht gestellt worden ist, kann indes dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Grundsatz von Treu und Glau­ben, den sie als Grundlage für die Weitergeltung bisherigen Rechts sinnge­mäss anruft, vermag sie schon deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil dieser einer Änderung der rechtlichen Grundlagen und Massstäbe grund­sätzlich nicht entgegensteht. Anders könnte es sich lediglich verhal­ten, wenn der Gesetzgeber selber im Gesetz die Unabänderlichkeit bestimm­ter Posi­tionen festgelegt und damit wohlerworbene Rechte begrün­det hätte oder eine angemessene Übergangsfrist für die neue Regelung verfassungsrechtlich geboten wäre, was aber weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist (BGE 134 I 23 E. 7.6.1, 130 I 26 E. 8.1, 128 II 112 E. 10b/aa; VGE 2012/422 vom 10.2.2014 [zur Publ. bestimmt], E. 4.2; 22297/22298 vom 6.2.2006, E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemei­nes Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 12 ff.; vgl. auch BVR 2012 S. 294 E. 5.1).

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt sodann zu Recht nicht vor, dass der Regierungsrat bei der Beitragsberechnung grundsätzlich falsch vorgegan­gen ist oder die Berechnungen gemäss Anhang 1 der SpfV fehlerhaft ausge­führt hat. Sie rügt jedoch zum einen, dieser habe den Mehrzweck­raum, die Galerie und weitere Anlageteile zu Unrecht als der Sportaus­übung nicht dienlich und damit nicht beitragsberechtigt qualifiziert (hiernach E. 4). Zum anderen macht sie geltend, die Baute werde entgegen der Auffas­sung des Regierungsrats grundsätzlich nicht in Erfüllung einer öffent­lich-rechtlichen Verpflichtung erstellt, sei doch die Mehrzweckhalle «B.________» hauptsächlich für die Sport- und Kulturvereine der Gemeinde be­stimmt. Für den Schulsport sei hingegen mit den drei bereits heute beste­henden Turnhallen genügend Raum vorhanden, weshalb der Umstand, dass die Mehrzweckhalle, wie im Belegungsplan angegeben, auch vom Schulsport genutzt werden könne, lediglich ein positiver Nebeneffekt der neuen Halle sei (hinten E. 5).

3.3.1 Mit den Fragen, inwieweit die Mehrzweckhalle «unmittelbar der Sportausübung» bzw. «unmittelbar sport­lichen Zwecken» dient (Art. 7 Abs. 1 und 4 SpfV) und ob die Beschwerdeführerin mit dem Bau der Halle in Erfüllung «öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen» handelt (Art. 34 Abs. 2 LotG; Art. 7 Abs. 3 SpfV), liegt die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Streit (zur Gegenüberstellung von Ermessen und unbe­stimmten Rechts- oder Gesetzesbegriffen vgl. z.B. Tschannen/Zim­merli/Müller, a.a.O., § 26 N. 27 f., 31 ff.). Die Anwendung solcher Begriffe hat das Verwaltungs­ge­richt grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Rechts­kontrolle zu unterzie­hen (vgl. vorne E. 1.2). Allerdings vermittelt diese offene Normierung der zuständigen Verwaltungsbehörde einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum. Denn eine umfassende verwal­tungsgerichtliche Rechtskontrolle scheiterte vorab am fehlenden Überblick über die gesamte Beitragspraxis, unter Umständen aber auch an facht­echnischem Wissen in Einzelfragen. Entsprechend hat das Verwaltungsge­richt seine diesbezügliche Prüfungsdichte zu reduzieren. Im Licht der Zus­tändigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gericht ist lediglich zu prüfen, ob sich die Behörde bei der Auslegung von sachlichen Überlegun­gen hat leiten lassen und ob der auf ihrer wertenden Teilkonkretisierung beruhende Entscheid namentlich unter dem Gesichtswinkel des Rechts­gleichheitsgebots als vertretbar erscheint (BVR 2012 S. 109 E. 3.2, 121 E. 4.1.1).

3.3.2 Die verwaltungsgerichtliche Zurückhaltung rechtfertigt sich insbe­sondere dann, wenn der zu überprüfende Entscheid in Einklang mit dem Inhalt der Wegleitung SpfV steht (vgl. Benjamin Schindler, in Auer/Mül­ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 49 N. 14 mit Hin­wei­sen). Soweit hier interessierend, enthält die Wegleitung SpfV zwar keine Rechtssätze (vgl. Art. 2 Bst. e des Publikationsge­setzes vom 18. Januar 1993 [PuG; BSG 103.1]). Vielmehr handelt es sich bei den angeführten Vorgaben der POM um Ausführungen, wie sie typi­scherweise in einer Verwaltungsverordnung enthalten sind und deren Hauptfunktion hier darin besteht, im Sinn einer behördlichen Meinungsäus­serung über die Ausle­gung der an­wendbaren Bestimmungen eine einheitliche, gleich­mäs­sige und sachgerechte Beitrags­praxis sicherzustellen. Trotz mangelnder Geset­zeskraft ist die Wegleitung bei der Gesuchsbehandlung zu beachten, wenn und soweit ihre An­wendung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und eine einzel­fall­gerechte Auslegung der anwendbaren gesetzli­chen Bestimmungen zulässt bzw. sie eine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt. Es rechtfertigt sich umso mehr, der Wegleitung eine Beachtung beizumessen, die über den Stellenwert eines blossen «Auslegungsangebots» hinausgeht, und davon nicht ohne Not abzuweichen, als sie neben einer rechtsgleichen Geset­zeskonkretisierung zugleich auch Rechtssicherheits­interessen der vom staatlichen Handeln Betroffenen schüt­zen will. Dies ist namentlich daran zu erkennen, dass die jeweils aktuelle Fassung der das Sportfondsrecht konkreti­sierenden Richtlinie im Internet publiziert wird (bzw. worden ist) und gewisse Fassungen Übergangsregelungen enthalten (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 136 V 295 [Pra 100/2011 Nr. 12] E. 5.7, 136 II 415 E. 1.1; BVR 2012 S. 121 E. 4.1.2 mit Hinweisen; Patrick Mägli, Zugänglich­keit der Verwaltungsverordnungen [Weisungen] des Bundes, in LeGes 2013 S. 127 ff.; Uhlmann/Binder, Verwaltungsverord­nungen in der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, in LeGes 2009 S. 151 ff., 161 und 168).

4.

Zu prüfen ist zunächst, ob der Regierungsrat zu Recht einen Teil der Kos­ten für den Neubau der Halle mit Mehrzwecknutzung mangels unmittelba­rer Sportdienlichkeit bestimmter Anlageteile nicht anerkannt hat.

4.1 Es ist zwar unbestritten, dass nicht alle der im Kostenvoranschlag bzw. BKP (vgl. vorne E. 3.1) ausgewiesenen Aufwendungen im Zusammen­hang mit unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Anlagetei­len stehen. Die Beschwer­deführerin anerkennt ausdrücklich, dass die drei Auszugstribünen, das Office bzw. die Küche (inkl. Einrichtung) sowie ge­wisse Lagerräumlichkeiten bzw. -flächen «keinen sportlichen Zweck» verfol­gen bzw. «nicht beitragsberechtigte Fläche[n]» darstellen. Sie wirft dem Regierungsrat auch nicht vor, bestimmte Betriebs­einrichtungen zu Unrecht von der Beitragsberechnung ausgeschlossen zu haben (vgl. Ein­gabe vom 30.9.2013, S. 2 f.). Sie macht aber geltend, der Regierungsrat habe den auf den Mehrzweckraum und die Galerie ent­fallenden Gebäude­kosten zu Unrecht die Beitragsberechtigung abge­sprochen. Beide Anlage­teile erfüllten eindeutig sportliche Zwecke. Der Mehrzweckraum sei mit ei­nem flächenelastischen Sportboden ausgerüstet und für sportliche Aktivitä­ten wie beispielsweise Gymnastik, Altersturnen, Tanzen und Yoga vorgese­hen; im Übrigen gehöre er zum Raumprogramm einer Sporthalle gemäss «BASPO-Norm 201». Die Galerie diene als Zugang zum Mehrzweckraum (vgl. hiernach E. 4.2). Sodann zählten entgegen dem Regierungsrat sowohl die Kosten für die Vorbereitungsarbeiten als auch ein Teil der Aufwendun­gen für die Umgebungsarbeiten und die Baunebenkosten sowie die Archit­ektenhonorare (ausser für die Landschaftsarchitektur) zu den beitragsbe­rechtigten Kosten. Diese stellten unabdingbare Aufwendungen für die Er­stellung und den Betrieb der Baute dar und würden weder von der SpfV noch der Wegleitung von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen. Die Nebenräume für den Bühnenbetrieb seien ausserdem für die Kulturnutzung zwingend erforderlich.

4.2 Zum Mehrzweckraum und zur Galerie, die der Regierungsrat als «nicht beitragsberechtigte Flächen» von den (grundsätzlich beitrags­be­rechtigten) Gebäudekosten (BKP 2) ausgeschieden hat (vgl. Beitragsbe­rechnung [Beilage zum RRB]), ergibt sich aus den Akten was folgt: Der Mehrzweckraum befindet sich im Erdgeschoss auf Höhe der zu den Turn­hallen im Untergeschoss offenen Eingangshalle (Foyer) und ist über die Galerie erreichbar (vgl. Abstimmungsbotschaft 2012, S. 12, sowie Bauplan Erdgeschoss [Vorakten POM, act. 6B5], auch zum Folgenden). Er weist eine Fläche von 98,60 m2 auf und steht gemäss Abstimmungsbot­schaft 2010 für Theorie, Gymnastik, Turniersekretariat, Blutspenden usw. zur Verfügung. Der vordere Bereich des Foyers und die daran anschlies­sende Galerie können als Zuschauertribüne genutzt werden. – Schliesst der Regierungsrat bei dieser Sachlage die auf diese beiden Anlageteile entfallenden Gebäudekosten (Sach- und Honorar­kosten) von der Beitragsbe­rechnung aus, kann ihm nicht vorgeworfen wer­den, sich nicht an die Wegleitung SpfV (insb. an Ziff. 2 «Beitragsfestle­gung»; vorne E. 2.5) gehalten oder den ihm zustehende Beurteilungsspiel­raum unsachlich ausge­füllt zu haben. Selbst wenn im Mehrzweckraum, wie die Beschwerdefüh­rerin in teilweiser Abweichung zu ihren Angaben in der Abstimmungsbotschaft 2010 ausführt, nebst Gymnastik weitere sportliche Aktivitäten wie Altersturnen, Tanzen und Yoga betrieben würden, ver­möchte dies die Anrechenbarkeit der Kosten nicht zu begründen. Denn erforderlich ist, dass Anlageteile unmittelbar sportlichen Zwecken dienen (vgl. vorne E. 2.3). Die Ausfüh­rungen des Regierungsrats, wonach derar­tige Bewegungsförderungsaktivitäten – soweit hier interessierend – nach den Beitragsgewährungsgrundsätzen nicht zu den durch den Sportfonds zu fördernden Breiten- und allenfalls Leistungssportbereichen zählten, sind rechtlich ebenso haltbar wie der ergänzende Hinweis, der als Mehrzweck­raum konzipierte Anlageteil verfüge nicht über die Raummasse, wie sie für das korrekte Ausüben gängiger Sportarten erforderlich seien. Daran ändert nichts, dass der Raum mit einem Sportboden ausgestattet ist oder angeb­lich zum Raumprogramm einer Sporthalle gemäss der Norm 201 des Bundes­amts für Sport (BASPO) gehört, wie der Regierungsrat überzeu­gend ausführt. Damit ist auch klar, dass die Galerie zu Recht nicht angerech­net worden ist. Diese dient gemäss Akten als Zugang zum Mehr­zweckraum und als Zuschauertribüne, womit sie höchstens mittelbar sport­lichen Zwecken dienen kann. Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, gewisse Anlageteile seien für die Kulturnutzung zwin­gend erforderlich. Damit Anlageteile mit Mitteln aus dem Sportfonds unter­stützt werden können, müssen diese nicht kulturellen, sondern sportlichen Zwecken dienen.

4.3 Bei den anderen umstrittenen Kosten handelt es sich einerseits um nach Auffassung des Regierungsrats «nicht beitragsberechtigte Bau­kos­ten» innerhalb der Gebäudekosten (BKP 2: Sach- bzw. Honorarkosten für Baugrube, Baustelleneinrichtung, Gerüste, Bau­schuttentsorgung, Küchen­einrichtungen, Transportanlagen, Bauaustrocknung und Baureini­gung; vgl. Beitragsberechnung [Beilage zum RRB], sowie Kostenvoran­schlag [Vorak­ten POM, 6B1], je auch zum Folgenden). Andererseits hat der Regierungs­rat weitere BKP-Positionen ganz oder teilweise von der Beitragsbe­rechti­gung ausgeschlossen, so namentlich die Kosten für Vorberei­tungsarbeiten (BKP 1: Baugrunduntersuchungen, Räumung, Ro­dung usw.), Umgebungs­arbeiten (BKP 4: Gartenanlagen, Erschliessung durch Leitungen innerhalb des Grundstücks, Trassenbauten) und Bauneben­leistungen (BKP 5: Bewil­li­gungen, Gebühren, Muster, Modelle, Vervielfältigungen, Dokumenta­tion, Versicherungen usw.).

4.3.1 Der Regierungsrat hat die Anrechenbarkeit dieser Kosten u.a. mit der Begründung verneint, entsprechend einer langjährigen Praxis seien grundsätzlich primär die «materialisierten» Baukosten und damit die Ge­bäudekosten im Sinn von BKP 2 anrechenbar, da nur diesen, nicht aber auch den hiervor genannten Aufwendungen bleibende Werte im Sinn der Lotteriegesetzgebung gegenüberstünden. Gegen die Anrechen­barkeit dieser Kosten sprächen sodann praktische Gründe. So beinhalteten Vorberei­tungsarbeiten auch temporäre Einrichtungen, deren effektive Kos­ten im Nachhinein kaum mehr überprüfbar seien. Auch wenn solche Kosten aus bautechnischer Sicht zwingend anfielen, fehle es am erforderlichen engen Zusammenhang «mit sportlichen Kernzwecken». Weiter sei zu berück­sichtigen, dass der Sportfonds über beschränkte finanzielle Mittel verfüge, was zu einer Auslese der anrechenbaren Posten zwinge.

4.3.2 Die Begründung des Regierungsrats ist stichhaltig und überzeu­gend. Ihm kann (auch) diesbezüglich nicht vorgeworfen werden, er habe sich bei der Konkretisierung von Art. 7 Abs. 1 und 4 SpfV nicht von sachli­chen Überlegungen leiten lassen und einen Entscheid getroffen, der nament­lich unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots nicht als vertretbar erscheint. Es steht zwar ausser Frage, dass sämtliche im Zu­sammenhang mit dem Gebäude anfallenden Arbeiten, die Vorbereitungs­arbeiten sowie die Bauneben- und Umgebungskosten aus bau- und betriebs­technischer Sicht erforderlich sind. Aufgrund der massgeblichen Rechtsgrundlagen erscheint es jedoch vertretbar, wenn – wie die nicht ab­schliessende Aufzählung in Ziff. 2 der Wegleitung SpfV erkennen lässt (vgl. vorne unter «Beitragsfestlegung») – grundsätzlich nur die sog. materia­lisierten Baukosten (inkl. der anteilmässigen Honorarkosten vorab für Architek­turdienstleistungen) berücksichtigt werden, zumal nach den lotterie­rechtlichen Grundsätzen in erster Linie Vorhaben mit bleibendem Wert zu unterstützen sind (vgl. Art. 35 Abs. 1 der Lotterieverordnung vom 20. Oktober 2004 [LV; BSG 935.520]). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Erfordernisses der unmittelbar zweckgebunden Verwen­dung der Sportfondsgelder praktikabel sein muss und im Übrigen zu einer Selektion der beitragsberechtigten Kosten zwingt, da die finanziel­len Mittel des Sportfonds stets limitiert sind und – unter Sicherung der Fonds­liquidität – kaum je ausreichen, um sämtliche an sich förderungs­würdigen Vorhaben zu unterstützen (vgl. VGE 2013/113 vom 26.11.2013, E. 4.4, 2010/274 vom 15.9.2011, E. 3.5.5; Beschwerdeantwort S. 3 f., auch zum Folgenden). Der Regierungsrat weist diesbezüglich überzeu­gend auf das «Mengengerüst» des Sportfonds hin, wonach in den Jahren 2011 und 2012 allein im Zuwendungsbereich «Bau» 92 bzw. 93 Beitragsgesuche mit einem Investitionsvolumen von 126,25 bzw. 98 Mio. Franken eingereicht worden seien, jedoch lediglich Fondsgelder von 13,02 bzw. 18,6 Mio. Fran­ken zur Verfügung gestanden hätten. Auch vor diesem Hintergrund recht­fertigt sich der Vorwurf nicht, der Regierungsrat habe sich nicht an die allge­meinen Grundsätze der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe gehalten, wenn er in Übereinstimmung mit der Wegleitung SpfV bestimmte Anlageteile und Kostenpositionen nicht als unmittelbar sportlichen Zwecken dienlich und somit nicht als beitragsberechtigt qualifi­ziert hat.

4.4 Anderes, das darauf hindeutete, dass der Regierungsrat die fragli­chen Bestimmungen der SpfV in Missachtung allgemeiner Grundsätze konkreti­siert hätte oder dass er sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dar­g­elegt worden. Es ergibt sich somit, dass der Entscheid des Regie­rungs­rats der Rechtskontrolle standhält, soweit er bestimmte Anlageteile und Kostenpositionen als nicht unmittelbar sportdienlich qualifiziert hat.

5.

Weiter ist zu prüfen, ob die Kürzung des Sportfondsbeitrags um 50 % we­gen Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung rechtmässig ist.

5.1 Die Verwendung von Lotteriegeldern zur Erfüllung öffentlich­recht­licher gesetzlicher Verpflichtungen von Gemeinwesen ist ausgeschlos­sen (Art. 34 Abs. 2 LotG sowie vorne E. 2.1). Den Materialien zu Art. 34 Abs. 2 und 3 LotG kann u.a. entnommen werden, dass beispielsweise keine Lotterie­gelder zur Finanzierung von Schulräumen, Strassen oder Verwal­tungsgebäuden des Kantons oder von Gemeinden eingesetzt werden dür­fen. Hingegen schliessen diese Bestimmungen die Gewährung von Beiträ­gen aus Lotteriegeldern dort nicht aus, wo das Gesetz nur eine fakultative oder eine beschränkte Subventionierung von Vorhaben aus ordentlichen Mitteln vorsieht (z.B. Kultur, Naturschutz, Wissenschaft, öffentlicher Ver­kehr, Wirtschaftsförderung). Die Abgrenzung im Einzelfall ist nicht einfach, kann aber nicht gesetzlich normiert werden, sondern muss im Rahmen der Rechtsanwendung erfolgen (zum Ganzen BVR 2012 S. 109 E. 3.3 mit Ver­weis auf den Vortrag der damaligen Polizeidirektion an den Regierungsrat zu­handen des Grossen Rates betreffend das Lotteriegesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 63, S. 10; BGer 1C_493/2009 vom 3.3.2010, in ZBl 2010 S. 693 E. 7.4, 2P.102/2004 vom 30.11.2004 E. 4.3). Grundsätz­lich ist jedoch stets dann von der Erfüllung einer öffentlich-rechtli­chen Verpflichtung auszugehen, wenn es um die Finanzierung von Aufga­ben geht, deren Erfüllung dem Gemeinwesen gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z.B. das Erstellen von Schulhäusern (vgl. BGer 1C_493/2009 vom 3.3.2010, in ZBl 2010 S. 693 E. 7.4).

5.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) sorgen die Gemeinden für die Erstellung, den Unter­halt und den Betrieb der Schulanlagen sowie deren Ausrüstung. Für den Turn- und Sportunterricht der Schulen sollen geeignete Anlagen zur Verfü­gung stehen. Zur Sicherstellung des Unterrichts erlässt der Regierungsrat Minimalvorschriften für den Neu- und Umbau von Schul- und Schulsport­anlagen (Art. 48 Abs. 3 VSG). Schul- und Schulsportanlagen sind zudem in angemessener Weise auch für ausserschulische Zwecke zur Verfügung zu stellen (Art. 48 Abs. 4 VSG). Art. 9 der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV; BSG 432.211.1) bestimmt sodann u.a., dass der schulischen Benützung von Schul- und Sportanlagen Vorrang einzuräumen ist (Abs. 1), Sportanlagen und die nötigen Geräte ausserhalb der Unter­richtszeit aber grundsätzlich auch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stel­len sind (Abs. 2). Die Gemeinde entscheidet über die schulfremde Benüt­zung der Schulanlagen, wobei die im Interesse des Schulbetriebs nötigen Benützungsbeschränkungen zu umschreiben sind (Abs. 3). In Art. 10 Abs. 1 Bst. d VSV wird schliesslich vorgeschrieben, dass die Fläche einer Sporthalle – Ausnahmen vorbehalten (vgl. Art. 10 Abs. 2 VSV) – mindes­tens 288 m2 zu betragen hat (vgl. zum Ganzen auch Art. 8 Abs. 1-3 sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 der soweit hier interessierend inhaltlich gleich­lautenden und bis zum 31.7.2013 gültigen Volksschulverordnung vom 28.5.2008 [aVSV; BAG 08-63]; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung [Sport­förderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0]).

5.3 In der Abstimmungsbotschaft 2010 (S. 4) wird in Ziff. 1 («Das Wich­tigste in Kürze») unter dem ersten Untertitel «Platznot für Turnunterricht, Training, Spiele und grössere kulturelle Anlässe» darauf hingewiesen, dass die drei bereits vorhandenen Turnhallen zu kleine Hallenmasse aufwiesen, so dass darin nicht alle Sportarten betrieben werden könnten. Zudem sei der Platz für die Schulen knapp. Diese könnten den gesetzlich vorge­schriebe­nen Turnunterricht nur knapp anbieten und hätten bei jeder gering­fügigen Verschiebung des Unterrichts oder zusätzlichen Schülerinnen und Schülern grosse Probleme. Bei der Umschreibung der Ausgangslage in Ziff. 2 (S. 7) wird der Hallenbedarf der Schulen erläutert: Der kantonale Richtwert für die benötigte Anzahl Turnstunden werde (derzeit) nicht er­reicht und die Sporthallen seien überbelegt. Angesichts der kleinen Hallen­masse der bestehenden Hallen müsse zudem auf beliebte Spiele wie Hand­ball und Unihockey verzichtet werden. Im Beitragsgesuch vom 17. Mai 2013 wird des Weiteren angegeben, die geplante Mehrzweckhalle diene der «Schul- und Vereinsnutzung», was im beigelegten Hallenbel­egungs­plan zum Ausdruck kommt. Demnach stehen die drei Turnhallen von Montag bis Freitag tagsüber (bis 17.00 Uhr) vorwiegend für die Real- und Sekundarschule sowie den Schulsport zur Verfügung (vgl. Vorakten POM [act. 6A8], pag. 6 bzw. 1).

5.4 Mit Blick auf diese Unterlagen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie im Streit um die Zusicherung eines Beitrags aus dem Sportfonds nunmehr vorbringt, für den Schulsport bestehe «kein un­mittelbarer [Platz-]Bedarf», weshalb die Möglichkeit für eine Schulnut­zung lediglich «ein positiver Nebeneffekt» darstelle (vgl. E. 3.3 vorne bzw. Ein­gabe vom 24.9.2013, S. 2, auch zum Folgenden). Die Beschwerde­führerin hat in der Abstimmungsbotschaft 2010 und im Beitragsgesuch mit dem beigelegten Belegungsplan deutlich zum Ausdruck gebracht, dass zu wenig Platz für den Schulsport vorhanden ist und in der geplanten Mehrzweck­halle namentlich auch Schulsport betrieben werden soll. Darauf ist abzu­stellen. Für eine Halle, die nur bzw. «hauptsächlich den Sport- und Kulturverei­nen» zur Verfügung stehen soll, wäre wohl eine kostengünsti­gere Anlage gewählt worden, wie der Regierungsrat zu Recht bemerkt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Die von der Beschwerdeführerin geplante – für eine Gemeinde mit einer Wohnbevölkerung von gut 4'200 Personen (vgl. «http://www.A.\_\_\_\_\_\_\_\_.ch», Rubriken «Leben in A.________/Porträt/Zahlen») verhältnismässig grosse – Dreifachhalle ist hingegen auf eine vielfältige Nutzung von Schul- und Vereinssport sowie auf kulturelle Anlässe ausge­richtet, was auch Konzept, Dimensionierung und Ausstattung der Baute sowie deren Bezeichnung als Halle «mit Mehrzwecknutzung» bestätigen. Unter diesen Umständen ist es als erstellt zu erachten, dass die Mehr­zweck­halle nicht nur vereinssportlichen und kulturellen, sondern zu einem wesentlichen Teil auch schulsportlichen Zwecken dienen soll.

5.5 Soweit die Mehrzweckhalle dem Schulsport zur Verfügung steht, ist sie als Schulsportanlage im Sinn der Volksschulgesetzgebung zu betrach­ten. Insoweit dient sie der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflich­tung bzw. Aufgabe im Sinn von Art. 7 Abs. 3 SpfV bzw. Art. 34 Abs. 2 LotG (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 LG; Art. 7 IKV) und ist der Einsatz von Mitteln aus dem Sportfonds von vornherein ausgeschlossen. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres derzeitigen Platzangebots dazu gesetzlich verpflichtet wäre, ihre Schulsportanlagen umgehend zu erwei­tern, finanziert sie doch unter den gegebenen Umständen mit dem Bau der geplanten Mehrzweckhalle eine ihr gesetzlich zur Erfüllung zugewiesene Aufgabe (vgl. E. 5.1 vorne). Bei Sportbauten, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen bzw. Aufgaben dienen, können nur die darüber hinausgehenden Nutzungsmöglichkeiten für Vereine mit Mitteln aus dem Sportfonds unterstützt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 SpfV; E. 2.3 vorne). Gestützt auf diese Regelung sowie auf die diese konkretisierende Wegleitung SpfV hat der Regierungsrat den Sportfondsbeitrag um die Hälfte gekürzt in der Annahme, dass die Mehrzweckhalle von den Vereinen jeweils abends sowie an den Wochenenden und damit (maximal) zu 50 % genutzt wird (vgl. vorne E. 3.1 und 4.2 f.). Dieser Entscheid ist haltbar, denn er steht sowohl im Einklang mit der Wegleitung SpfV (vgl. vorne E. 2.5) als auch mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bele­gungsplan (vgl. vorne E. 5.3). Die vom Regierungsrat vorgenommene Ab­grenzung beinhaltet zwar einen gewissen Schematismus. Dies erscheint jedoch angesichts der Tatsache, dass Angaben über die künftige Nutzung lediglich Prognosecharakter haben, sowie mit Blick auf das Anliegen einer rechtsgleichen Behandlung aller Antragstellenden sachlich gerechtfertigt und führt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu einem rechtlich unhaltba­ren Ergebnis.

5.6 An diesem Ergebnis würde im Übrigen nichts ändern, wenn die Schul­sportnutzung, d.h. der Anteil, welcher der Erfüllung öffentlich-rechtli­cher Verpflichtung dient, unter 50 % liegen sollte. Massgeblich für den Sport­fondsbeitrag ist das Ausmass der vereinssportlichen Nutzung (vgl. vorne E. 2.3 und E. 5.4 f.). In diesem Zusammenhang ist zu berück­sichti­gen, dass die Halle neben schul- und vereinssportlichen auch kulturellen Zwecken dienen soll. Die Beschwerde­führerin äussert sich zwar nicht zum voraussichtlichen Umfang der Hallenbelegung für kulturelle Veranstaltun­gen. Dies kann aber auch offen bleiben, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die kulturelle Nutzung die Vereinssportnutzung einschrän­ken wird, zumal kulturelle Anlässe typischerweise abends und an Wochenenden – d.h. zu Zeiten des Vereinssports und nicht des Schul­sports – stattfinden. Soweit die Mehrzweckhalle kulturellen Zwecken dient, kann die Kostenanrechnung bzw. Beitragsgewährung zwar nicht mit der Begründung verweigert werden, die Baute erfülle öffentlich-rechtliche Ver­pflichtungen. Es steht aber ausser Frage, dass es (auch) diesbezüglich an der unmittelbaren Sportdienlichkeit und damit an einer Voraussetzung für einen Beitrag aus dem Sportfonds fehlt.

5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Be­schluss der Rechtskontrolle auch insofern standhält, als der Regierungsrat den Sportfondsbeitrag um 50 % gekürzt hat.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin, die in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kos­tenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

7.

Nach Art. 83 Bst. k des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subven­tionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. etwa BGer 2C_360/2012 vom 17.8.2012, E. 1.1, 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsi­diäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittel­beleh­rung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbe­schwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

der Beschwerdeführerin

dem Beschwerdegegner

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungs­beschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

subsidysport fundpublic dutyschool sportmultipurpose hallbeurteilungsspielraumcost allocationlottery funds

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cantonal government correctly excluded certain hall costs as not directly serving sport

Solution extraite

The exclusion of the multi-purpose room, gallery, and other cost items was permissible because only costs for parts directly serving sport are chargeable to the sport fund.

Motifs extraits

The court deferred to the administration's interpretive discretion. The challenged items served sport only indirectly or were not materialized building costs; the guideline's approach was consistent, sachlich, and compatible with equal treatment.

Question juridique clé

Whether the subsidy had to be increased because the hall was not built to satisfy a public-law obligation

Solution extraite

The 50% reduction was lawful because the hall also served school sport, which is a municipal statutory duty, so sport-fund money could only cover the additional club-sport use.

Motifs extraits

The municipality itself had shown in its voting materials and usage plan that school sport needed the hall. Under the Volksschul law, this use fulfilled a public obligation; only the remaining club-sport share could be subsidized.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.