Tax estimate upheld; appeal dismissed

100 2013 310Tribunal administratif9 janv. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The taxpayer appealed Bern cantonal/municipal and federal tax assessments for 2009. He objected to an estimated income adjustment based on asset growth and living costs and also sought a higher declared wealth figure. The court held that the request for a worse own assessment was inadmissible for lack of a protectable interest. It further found that the taxpayer's records for his self-employed stock-trading activity were unreliable, so an estimated assessment was justified. The taxpayer failed to prove that the REKA-related claim and alleged default interest made the assessment manifestly wrong. The appeals were dismissed and court costs of CHF 1,500 were imposed on him.

Regeste Omnilex

Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 174 Abs. 2 StG; estimated assessment and burden of proving manifest error; the taxpayer may challenge an assessment by estimated taxation only by showing an obvious, qualified error. Inadequate or inconsistent records and unresolved discrepancies between declared income, asset development and living expenses justify resort to estimation. The taxpayer must substantiate, with concrete evidence, that the estimate is clearly wrong; mere denial, isolated corrections, or unproven assertions about receivables and interest do not suffice. Where the taxpayer's own figures would at most lead to minor adjustments, no manifest incorrectness is established (consid. 2-4).

Texte intégral

100.2013.310/311U

HAT/SBE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2015

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Streun

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2009 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 16. August 2013; 100 12 17, 200 12 20)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.01.2015, Nrn. 100.2013.310/ 311U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerverwaltung), Region …, veranlagte A.________ für das Steuerjahr 2009 in Ab­weichung von dessen Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 60'800.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 67'600.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen auf einer Einkommensaufrechnung von Fr. 19'000.--, welche sich aus einer Vergleichsberechnung von Vermögensentwicklung und Lebens­aufwand ergab. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Ein­sprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 15. Dezember 2011 ab.

B.

Am 12. Januar 2012 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechts­mittel mit Entscheiden vom 16. August 2013 abwies.

C.

In einer einzigen Rechtschrift vom 21. August 2013 hat A.________ ge­gen die Entscheide der StRK Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und den Verzicht auf eine Einkommensaufrechnung. Zudem verlangt er, sein steuerbares Vermögen sei um Fr. 11'000.-- höher zu veranlagen.

Mit Verfügung vom 13. September 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 16. Oktober 2013 bzw. Be­schwer­deantwort vom 22. November 2013 schliessen die StRK und die Steuerverwaltung je auf Abweisung der Beschwerden.

Am 10. Dezember 2013 hat sich A.________ erneut zur Sache ver­nehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerde­führer hat am vorinstanzlichen Verfah­ren teilgenommen, ist durch die ange­fochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt u.a. auch, sein steuerbares Ver­mögen sei «um Fr. 11'000.-- nach oben zu korrigieren», was eine (wenn auch geringfügig) höhere Veranlagung nach sich ziehen würde. Ein Antrag der steuerpflichtigen Person auf Abänderung der Steuerfaktoren zu ihrem Nachteil ist im Rechtsmittelverfahren jedoch regelmässig ausgeschlossen, da die Beschwerdeerhebung ein steuerrechtliches Interesse voraussetzt. Ein derartiges Interesse, das im Hinblick auf eine Höherveranlagung nur ausnahmsweise zu bejahen ist (vgl. VGE 23057/23058 vom 30.1.2009, E. 2.2 f., 22540 vom 11.9.2006, E. 3.1 mit Hinweisen), ist weder ersichtlich noch dargetan. Bezüglich seiner Bedenken hinsichtlich der Veranlagung in den Folgeperioden ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass spätere Veranlagungen durch die Beurteilung der Veranlagung des Jahres 2009 nicht präjudiziert werden. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, «wonach er nicht verstehe, weshalb das als zu tief beanstan­dete Vermögen nicht angepasst werden solle» beanstanden will, die StRK hätte sein entsprechendes Rechtsbegehren nicht behandelt, ist deshalb (auch) nicht weiter auf sein Vorbringen einzugehen.

1.3 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht – da es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unter­schiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veran­lagt werden – zwei Entscheide fällen. Diese können jedoch in ein und der­selben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist eine durch die Steuerverwaltung ermes­sensweise vorgenommene Einkommensaufrechnung umstritten. Da die einschlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weit­gehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitig­keit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.4 Eine Gutheissung der Beschwerden hätte für den Beschwerdeführer sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundesteuer eine Ersparnis von deutlich unter Fr. 20'000.-- zur Folge, wes­halb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und ein­maligen Einkünfte, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenom­men sind (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 i.V.m. Art. 24 DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Har­monisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuer­pflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung mass­gebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; sie hat insbesondere die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzu­nehmen, um den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand­kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 130 N. 3 ff.; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 130 DBG N. 2; Zweifel/Casanova, Schweizeri­sches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 14 N. 4). Die steuer­pflichtige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und rich­tige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 StHG). Sie muss insbesondere die Steuer­erklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristge­recht bei der zuständigen Behörde einreichen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständi­ger Erwerbstätigkeit müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahres­rechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privat­einlagen beilegen (Art. 171 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG; Art. 42 Abs. 3 StHG; vgl. auch Art. 957 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationen­rechts [OR; SR 220]; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 125 N. 18 f.; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 125 DBG N. 29 f.).

2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflich­ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unter­lagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwal­tung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde ver­unmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln. Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten be­ruhen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 26, 30, 38, 41; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30, 42; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 10, 16; Markus Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Er­messensveranlagung, in ASA 75 S. 185 ff., 196, 200). Bevor eine Er­messens­veranlagung vorgenommen werden darf, ist im Beweisverfahren anhand der angebotenen oder anhand anderer geeigneter Beweismittel zu prüfen, ob die geltend gemachten Tatsachen ausgewiesen sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 24 f.; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 43; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 16; Markus Berger, a.a.O., S. 198). Die Anforderungen an das einwandfreie Vorliegen des steuerlich relevanten Sachverhalts dürfen nicht überspannt werden. Hat die steuerpflichtige Person alle Mitwirkungspflichten erfüllt, findet bei ungewissem Sachverhalt grundsätzlich die allgemeine Beweislastregel Anwendung, wonach die Veranlagungsbehörde für die steuerbegründen­den bzw. -erhöhenden Tatsachen, die steuerpflichtige Person für die steu­er­aufhebenden bzw. -mindernden Tatsachen die Beweislast trägt. Die Veranlagungsbehörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweis­verfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden oder steueraufhebenden bzw. -mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung mög­lich war. Die Ungewissheit über die Höhe der Steuerfaktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuerpflichtigen Person zuge­mutet werden darf, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (vgl. zum Ganzen VGE 2012/359/360 vom 4.9.2014, E. 2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 23, 41; vgl. auch Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 9; Markus Berger, a.a.O., S. 201).

2.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuer­faktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt. Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schät­zung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Ver­mögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person be­rücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 61 f.; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 18 f.). Der steuerpflichtigen Person steht allerdings der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam gelebt hat oder ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 71).

2.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steu­erpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG). Diese gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessens­veranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schät­zung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Weil die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Mithilfe eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises hat die steuerpflich­tige Person die bestehende Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu be­zeichnen (vgl. zum Ganzen VGE 2012/359/360 vom 4.9.2012, E. 2.4; vgl. auch BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 4.2.1. mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 54; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offensichtlich unrichtig ist eine Schät­zung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet. Dies ist der Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Ge­sichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.1) oder wenn die Schätzung sachlich nicht begründbar, insbe­sondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder aus sons­tigen Gründen mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls nicht ver­einbar ist (BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 68; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52).

3.

Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Er­messensveranlagung hier erfüllt waren.

3.1 Der Beschwerdeführer erzielt einen (Gross-)Teil seiner Einkünfte, indem er Aktien ankauft und diese auf Internet-Auktionsplattformen gewinn­bringend wieder verkauft. Für das Jahr 2009 hat er den aus dieser Tätigkeit erzielten Gewinn auf Fr. 25'140.-- beziffert und daneben Einkünfte aus un­selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 13'774.-- deklariert (vgl. Steuererklä­rung 2009, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 2). Mit Blick auf Zahl und Häufigkeit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Trans­aktionen sowie die Art und Weise des Vorgehens (Ankauf der Aktien im Hinblick auf den direkten Weiterverkauf) ist diese Handelstätigkeit als selb­ständige Erwerbstätigkeit zu werten (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 StG; vgl. betreffend Liegenschaftenhandel VGE 2012/21 vom 2.4.2013, E. 3.1; BGer 2A.547/2004 vom 22.4.2005, E. 2.2, 2A.272/2003 vom 13.12.2003, E. 2.3). Zwar war der Beschwerdeführer, da er kein eigentliches Gewerbe betrieb, diesbezüglich nicht buchführungspflichtig (vgl. Art. 957 Abs. 1 OR in der bis zum 31.12.2012 anwendbaren Fassung [AS 2002 949]; Art. 934 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Ok­tober 2007 [HRegV; SR 221.411]); er unterlag indes einer steuer­gesetzlichen Auf­zeichnungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Anforderungen an diese Auf­zeichnungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzel­falls, insbe­sondere nach der Art der Geschäftstätigkeit und deren Umfang. Erforder­lich sind in jedem Fall geeignete Aufzeichnungen, die Ge­währ für die voll­ständige und zuverlässige Erfassung des Geschäftsein­kommens und -ver­mögens bieten und eine zumutbare Überprüfung durch die Steuerbehörden ermöglichen (vgl. statt vieler BGer 2C_835/2012 und 2C_836/2012 vom 1.4.2013, E. 7.2.2, mit Hinweisen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 125 N. 19; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 125 DBG N. 31). Die Zu­satz-Wegleitung für selbständig Erwerbende der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Jahr 2009 sieht u.a. vor, dass die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben fortlaufend, lücken­los und wahrheits­getreu vorzunehmen sind; wobei sich jede Ein­tragung grundsätzlich auf einen Beleg zu stützen hat (Zusatz-Wegleitung 2009, S. 6, abrufbar unter: http://www.fin.be.ch, Rubriken «Steuern/Steuererklärung/Publikationen/Wegleitungen/2009»).

3.2 Der Beschwerdeführer hat zwar über seine Ausgaben und Ein­nahmen aus der Aktienan- und -verkaufstätigkeit eine fortlaufende Tabelle geführt (vgl. Aufstellung «B.________ Ein / Aus», unpag. Vorakten Steuer­verwaltung [in act. 4A]), aus der hervorgeht, an welchen Daten er wofür wieviel eingenommen oder ausgegeben hat (also z.B. «Ein: 17.4., 7'800.--, Aktie C.________», «Aus: 16.1., € 4'400.--, Aktie D.________»). Eine solche ein­fache Einnahmen- und Ausgabenrechnung vermöchte den Anforderungen an die steuerliche Aufzeichnungspflicht von Nicht-Buchführungspflichtigen wohl grundsätzlich zu genügen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung ist jedoch mit zahlreichen Fehlern behaftet und erscheint lücken­haft: So stimmen die periodisch vorgenommenen Zusammenzüge der Einkünfte und Auslagen rechnerisch nicht mit dem Total der aufgeführ­ten Ein- und Ausgaben überein. Zudem sind bei einer der Transaktionen (Aktie E.________) zwar die Ausgaben von € 1'900.-- aufgeführt, es fehlen indes Angaben zu den Einnahmen. Ein Vergleich der Aufstellung des Be­schwerdeführers mit den von ihm eingereichten Bankkontoauszügen zeigt schliesslich, dass verschiedene an ihn erfolgte Zahlungen, die mittels der fort­laufend nummerierten und von ihm für die Aktienverkaufstätigkeit verwendeten Einzahlungsscheine getätigt worden sind, nicht in der Ein­nahmentabelle erscheinen (so die Zahlungen vom 26.1.2009, 12.2.2009, 17.2.2009 und 23.2.2009 über Fr. 975.60 [ESR 346], Fr. 1'150.-- [EZS 350], Fr. 1'800.-- [ESR 293], sowie Fr. 24'905.-- [ESR 352]). Damit vermag die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung den (vorerwähnten) An­forderungen an zuverlässige und für die Veranlagungsbehörden überprüf­bare Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit, aufgrund derer die Steuer­faktoren einwandfrei ermittelt werden können, nicht zu genügen (vgl. hierzu auch die angefochtenen Entscheide, E. 6.1).

3.3 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Steuerverwaltung und StRK eine Ermessensveranlagung vorgenommen haben: Zum einen hat der Be­schwerdeführer also bloss unzuverlässige Aufzeichnungen über sein Ein­kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingereicht. Zum anderen hat er vorliegend Einkünfte deklariert, die nach allgemeiner Erfahrung nicht ausreichen, um – nebst dem ermittelten Vermögenszuwachs – sein Aus­kommen zu finanzieren, hat doch die Steuerverwaltung aufgrund einer Ver­mögensvergleichsberechnung beim Beschwerdeführer einen unerklärten Fehlbetrag von Fr. 23'438.-- festgestellt (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 9 f.). Es lagen damit genügend Anhaltspunkte für die An­nahme eines steuerbegründenden Sachverhalts vor und es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, diese zu widerlegen (vorne E. 2.2), was ihm jedoch nicht gelungen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unter­lagen zu seinen Haushaltskosten (vgl. Schreiben Steuerverwaltung vom 24.12.2010 und 11.2.2011, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A], pag. 13 f.) vermochten die Differenz gemäss der Vermögensvergleichs­berechnung nicht umfassend zu erklären, weshalb die Steuerverwaltung zur (teilweisen) Ermessensveranlagung schritt und sowohl bei den Kan­tons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer einen Ermessenszuschlag von Fr. 19'000.-- als weitere steuerbare Einkünfte auf­rechnete (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 9.3.2011, Vorakten Steuer­verwaltung [in act. 4A], pag. 15 ff.). Im Verfahren vor der StRK konnte der Beschwerdeführer den ermittelten Einkommensfehlbetrag mit Versäumnis­sen bei der Abgrenzung der offenen und in Rechnung gestellten Guthaben (Debitoren) zum Jahresende hin zwar teilweise erklären (vgl. angefochtene Entscheide, E. 6.2). Es sind jedoch neue Ungereimtheiten bezüglich des Gesamtbestands der Wertschriften zutage getreten, bezüglich derer der Beschwerdeführer (weitere) Fehler in der Selbstdeklaration einräumt (vgl. angefochtene Entscheide, E. 6.3, sowie die nachfolgende E. 4.1).

4.

Es bleibt zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz(en) vorgenommene Ermes­sensveranlagung offensichtlich unrichtig ist.

4.1 Die StRK hat zwar gestützt auf die Vorbringen des Beschwerde­führers an den Berechnungen der Steuerverwaltung gewisse Korrekturen vorgenommen, ist jedoch gestützt auf ihre eigene Aufstellung von Vermö­gensentwicklung und Privataufwand zu einem (mindestens) gleich hohen Einkommensfehlbetrag gekommen wie die Steuerverwaltung (vgl. ange­fochtene Entscheide, E. 7). – Der Beschwerdeführer beanstandet die Er­wägungen der Vorinstanz in zweierlei Hinsicht: Zum einen bringt er vor, ihm sei in der Steuererklärung 2009 bei der Deklaration eines Guthabens von Fr. 186'600.-- insoweit ein Fehler unterlaufen, als er dieses zu 100 % an­statt wie in der Vorperiode zu lediglich 95 % bewertet habe. Er habe diesen Fehler behoben, indem er im Formular 3 das Total Vermögen (Kolonne I) um den zu viel deklarierten Betrag (5 % von Fr. 186'600.--, ausmachend Fr. 9'330.--) vermindert habe. Die Vorinstanz sei diesbezüglich zu Unrecht von einem Additionsfehler im Umfang von Fr. 9'330.-- ausgegangen. Es verhalte sich so, dass nicht der Totalbetrag sondern der Betrag der auf­geführten Forderung falsch sei, indem er diese mit Fr. 186'600.-- anstatt Fr. 177'270.-- angegeben habe. Mit der Korrektur dieses vermeintlichen Additionsfehlers durch die Vorinstanz ergebe sich in der Vermögens­entwicklung ein Fehlbetrag von Fr. 9'330.--, welcher nicht auf einen Mittel­zufluss, sondern auf eine zu bereinigende Bewertungsdifferenz zurück­zuführen sei. Zum anderen macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei dem erwähnten falsch deklarierten Guthaben um eine Forde­rung aus dem Kauf von REKA-Checks, die nicht geliefert worden seien, inkl. der aufgelaufenen Verzugszinsen. Die StRK habe in den ange­fochtenen Entscheiden insoweit einen Fehler begangen, als sie die – nur rechnerisch vereinnahmten – Verzugszinsen im Rahmen der von ihr vorge­nommenen Vermögensvergleichsberechnung vom erzielten Einkommen abgezogen sie aber zugleich als Vermögenswert berücksichtigt habe. Ein solches Vorgehen führe dazu, dass aus der Vermögensvergleichsberech­nung ein zu hohes Einkommensmanko erwachse.

4.2 Der Beschwerdeführer belegt Höhe und Bestand der Forderung, von welcher er geltend macht, sie in der Steuererklärung im Steuerjahr 2008 mit 100 % und im darauf folgenden mit 95 % aufgeführt habe, einzig mit zwei von ihm erstellten Abrechnungen zum «REKA-Vertrag August 2007» in welchen er die Lieferungs- bzw. Zahlungsausstände per Jahres­ende, die darauf aufgelaufenen Verzugszinsen sowie die zukünftigen aus­stehenden Zahlungen bzw. Lieferungen aufgeführt hat (vgl. Abrechnungen vom 5.1.2009 und 5.1.2010 [in act. 1C]). Der «REKA-Vertrag», auf welchen der Beschwerdeführer seine Forderung abstützt, findet sich indes nicht in den Akten. Es liegt insoweit lediglich ein Schreiben der Verkäuferin der REKA-Checks vom 11. August 2007 vor, in welchem sie anbietet, dem Be­schwerdeführer wahlweise Fr. 240'000.-- in 40 Raten à Fr. 6'000.-- oder Fr. 241'000.-- in je 20 Raten à Fr. 5'500.-- und Fr. 6'550.-- ab August 2007 in Geldform oder in REKA-Checks zu bezahlen. Dieses Schreiben ist indes nicht im Sinn einer Schuldanerkennung von der Verkäuferin unterzeichnet worden (vgl. unpag. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A]). Ob über die Höhe der Forderung und die Zahlungsmodalitäten eine Einigung erzielt worden ist, ergibt sich aus den übrigen in den Akten liegenden Dokumen­ten nicht. Fraglich erscheint dies bereits deshalb, weil die Verkäuferin dem Be­schwerdeführer in einem späteren Schreiben (vgl. Schreiben vom 2.12.2007, unpag. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4A]) eine neue «Lö­sungs-Variante» mit einem Kredittilgungsplan für den Zeitraum vom 26. Dezember 2007 bis 26. Oktober 2011 vorgelegt hat. Auch ist im Schrei­ben vom 11. August 2007 ein Verzugszins in der Höhe von 10 % – wie er vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird – nicht vorgesehen, was die­ses als Beweismittel für seine Forderung weiter schwächt. Der Beschwer­de­führer vermag somit Bestand und Umfang seiner Forderung per Ende der hier interessierenden Jahre nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, wes­halb auch nicht als erstellt gelten kann, dass er hinsichtlich der deklarierten Forderung in den Steuererklärungen 2008 und 2009 von unterschiedlichen Bewertungsgrundsätzen ausgegangen ist. Es ist damit nicht zu beanstan­den, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, eine offensichtliche Unrichtig­keit der Ermessensveranlagung sei insoweit nicht dargetan (vgl. angefoch­tene Entscheide, E. 6.4).

4.3 Was die Zinserträge betrifft, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es könne nicht übergeprüft werden, ob diese dem Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – nicht effektiv zugeflossen seien. Aufgrund der Korrespondenz mit der Verkäuferin der REKA-Checks, aus welcher sich deren Lieferschwierigkeiten und die verzögerte Abwick­lung des Verkaufs ergäben, erachtete sie die Darstellung des Beschwerde­führers indes als glaubhaft. Entsprechend hat sie in der Vermögensver­gleichsberechnung einen Abzug beim Einkommen im Umfang von Fr. 14'000.-- vorgenommen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6.4 und 7). Der Beschwerdeführer wendet ein, mit diesem Vorgehen habe die StRK die nicht zugeflossenen Verzugszinsen beim erzielten Einkommen ausgeklam­mert, sie jedoch für die Ermittlung der Vermögensentwicklung einbezogen, weil er sie in seiner Selbstdeklaration auf die betreffende Forderung auf­gerechnet habe. Indem die Verzugszinsen beim Vermögensstand nicht aber bei den Erträgen berücksichtigt worden seien, resultiere eine um Fr. 14'000.-- überhöhte unerklärte Vermögenszunahme. – Diese Vorbrin­gen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen:

4.3.1 Zwar ist ihm darin beizupflichten, dass soweit (aufgelaufene) Zins­forderungen in die Vermögensentwicklung einfliessen, die entsprechenden Zinserträge beim Einkommen zu berücksichtigen sind, da andernfalls eine ungerechtfertigte Einkommenslücke resultiert. Der Beschwerdeführer ver­mag indes nicht schlüssig aufzuzeigen und zu belegen, dass der Ver­mögensstand, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist, (noch) nicht be­friedigte Zinsforderungen umfasst. Was insbesondere die Forderung aus dem Kauf von REKA-Checks betrifft, sind nicht nur Anfangs- und Schluss­bestand ungewiss (vgl. die vorangehende E. 4.3), sondern es herrscht auch über die durch die Schuldnerin getätigten Zahlungen Unklarheit (ge­mäss Aufstellung des Beschwerdeführer Fr. 28'240.--, gemäss Belegen Fr. 14'300.--), so dass nicht ermittelt werden kann, ob der Beschwerde­führer – wie er behauptet – Verzugszinsen zur Forderung dazu geschlagen hat. Was die übrigen deklarierten Guthaben angeht, unterlässt es der Be­schwerdeführer gänzlich, deren Entwicklung über das Jahr 2009 aufzu­zeigen bzw. sich zu den damit in Zusammenhang stehenden Erträgen zu äussern, geschweige denn entsprechende Belege beizubringen. Entspre­chend kann auch sein Einwand, dass «wenn schon» nur im Umfang von Fr. 8'801.-- von «fiktiven» Verzugszinsen auszugehen sei, nicht überprüft werden. Mit seinen unbestimmten, nicht auf konkrete Beweismittel gestütz­ten Einwänden vermag er den ihm obliegenden Nachweis der offensichtli­chen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Vermögensvergleichsberechnung (vgl. vorne E. 2.1 f.) nicht zu erbringen.

4.3.2 Überdies ist zu bemerken, dass die StRK die Haushaltsauslagen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft geprüft, sondern in ihrer Berech­nung – unbesehen der zuvor getroffenen Feststellung, dass das Haushalts­büchlein des Beschwerdeführers «keineswegs alle Ausgaben schlüssig aufliste» – den behaupteten Betrag von bloss Fr. 1'000.-- jährlich übernom­men hat. Dies, weil sich der aus der Vermögensvergleichsberechnung er­gebende Fehlbetrag aufgrund der vorzunehmenden Korrekturen selbst dann, wenn auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt werde, in der Grössenordnung der Aufrechnung der Steuerverwaltung bewege. Ein derart tiefer Betrag ist jedoch offensichtlich unrealistisch und wäre, falls es für den Verfahrensausgang auf die Höhe der entsprechenden Aufwendun­gen ankäme, wesentlich zu erhöhen. So würde eine allfällige Korrektur, die nach Auffassung des Beschwerdeführers betreffend Verzugszinsen vorzu­nehmen wäre, durch einen korrekt bemessenen Betrag für die Haushalts­kosten (weitgehend) kompensiert. Damit käme es – selbst wenn dem Be­schwerdeführer insoweit zu folgen wäre – im Ergebnis höchstens zu einer geringen Abweichung vom streitigen Ermessenszuschlag, weshalb ohnehin keine offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung vorliegen würde.

4.4 Damit erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird abge­wiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

estimated assessmentself-employed incomeburden of proofaccounting recordsasset growthliving expensesmanifest errortax appealcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the taxpayer could seek a higher wealth assessment in his own appeal

Solution extraite

A taxpayer normally has no legal interest in challenging his own assessment to obtain a worse result; the request was not considered.

Motifs extraits

An appeal requires a protectable interest. A request to increase one's own taxable wealth is exceptional and no such interest was shown here.

Question juridique clé

Whether the administration was entitled to make an estimated assessment

Solution extraite

Yes. The taxpayer's records for his self-employed trading activity were unreliable and incomplete, and the unexplained asset/living-expense gap justified an estimate.

Motifs extraits

The bookkeeping was internally inconsistent and failed to reconcile with bank records. There was sufficient indication of taxable income and the taxpayer did not disprove the gap.

Question juridique clé

Whether the estimated assessment was manifestly incorrect regarding the REKA claim and alleged default interest

Solution extraite

No. The taxpayer did not prove the existence, amount, or year-end valuation of the alleged claim or show that the interest treatment made the estimate obviously wrong.

Motifs extraits

The supporting documents were incomplete and inconsistent; the alleged contract was not signed, the claimed interest rate was unsupported, and the evidence did not establish the asset or interest figures.

Question juridique clé

Whether the household-expense assumption made the estimate obviously incorrect

Solution extraite

No. Even if the taxpayer's figures were accepted, any correction would only marginally affect the result and would not show a manifestly wrong assessment.

Motifs extraits

The lower court's household-expense amount was unrealistically low, but this did not help the taxpayer because a proper correction would likely offset any claimed interest correction.

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