Notary disciplined for unverified fusion and unclear deed

100 2013 106Tribunal administratif7 oct. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A Bernese notary certified, in connection with a property sale, that a seller association had merged into another association and that title to the parcel had passed. The cantonal directorate imposed a CHF 3,000 disciplinary fine for violating notarial truthfulness and clarity duties. The Administrative Court held that the notary had not verified a merger contract or merger resolutions and that his wording was misleading, referring to a supposed merger as a name change and later as an asset transfer. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, the fine was upheld, and the appellant was ordered to pay costs.

Regeste Omnilex

Art. 34 NG, Art. 45 NG, Art. 47 NG; notarial truthfulness and clarity duties when certifying a merger-related transfer of property. A notary may only attest facts and legal circumstances that have been duly verified on the basis of the decisive underlying documents. For a merger of associations, the notary must ascertain the existence of the merger contract and the relevant merger resolutions; mere indications that the parties considered themselves merged are insufficient. A deed must state the legal transaction clearly and consistently; a merger cannot be described as a mere name change, nor may ambiguous terminology be used that obscures whether a merger or another asset transfer mechanism is intended. In disciplinary review, sanctioning authorities enjoy a broad margin of appreciation, subject to proportionality (consid. 3–5).

Texte intégral

100.2013.106Upubliziert in BVR 2015 S. 55

HAT/ROC/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. Oktober 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

NotarA.________

Beschwerdeführer

gegen

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern

betreffend Disziplinarwesen; Verletzung von Berufspflichten als Notar (Verfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 12. März 2013; 26.11-11.107)

Sachverhalt:

A.

Notar A.________ beurkundete am 13. Dezember 2010 gleichzeitig die Parzellierung des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1___ und die Ver­äusserung der grösseren Teilfläche an einen Käufer. In der betreffenden Urschrift Nr. 521 stellte er eingangs unter dem Titel «Namensänderung» fest, dass «infolge Fusion der Verkäufer als Verein neu in C.________ umbenannt worden» sei. Diese Feststellung erfolgte vor dem Hintergrund, dass im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks B.________ Gbbl. Nr. 1___ der Verein D.________ und nicht der im Kaufvertrag als Verkäufer genannte Verein C.________ eingetragen war. Am 15. Dezember 2010 meldete Notar A.________ die Urschrift Nr. 521 zur grundbuchlichen Behandlung an, wobei er – im Hinblick auf Zweifel des Grundbuchverwalters an der Eintragungsfähigkeit der beurkundeten Rechts­vorgänge – am 9. September 2011 einen «Nachtrag zu Urschrift Nr. 521» erstellte. Gemäss diesem sind «gestützt auf den Vereinsver­sammlungsbeschluss vom 16.05.2008 […] sämtliche Aktiven und Passiven des Vereins D.________ per 01.01.2009 in den neu gegründeten, interkommunalen Verein C.________ überführt» worden. Das Grund­stück B.________ Gbbl. Nr. 1___ stehe infolge dieser «Vermögensüber­tragung» nunmehr im Alleineigentum des Vereins C.________. Mit Verfügung vom 26. September 2011 wies das Grundbuchamt Emmental-Oberaargau die Grundbuchanmeldung ab, was die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) auf Beschwerde hin bestätigte (Entscheid vom 21.9.2012).

B.

Im Zusammenhang mit der Urschrift Nr. 521 und dem Nachtrag zu dieser erstattete das Grundbuchamt Emmental-Oberaargau am 27. September 2011 Meldung wegen möglicher Berufspflichtverletzungen, worauf die JGK ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen Notar A.________ eröffnete. Mit Verfügung vom 12. März 2013 auferlegte die JGK diesem eine Disziplinar­busse von Fr. 3'000.--.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. März 2013 stellt Notar A.________ folgende Anträge:

«1. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 12. März 2013 sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Wahr­heits­pflicht gemäss Art. 34 NG verstossen hat und entspre­chend von jeglicher Disziplinarmassnahme abzusehen ist.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteikostenentschädigung auszu­richten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

Die JGK schliesst mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de­ren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzu­treten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als der Beschwerde­führer eigens die Feststellung verlangt, nicht gegen die Wahrheitspflicht verstossen zu haben und nicht mit einer Disziplinarmassnahme belegt zu werden (vgl. vorne Bst. C). Feststellungs­begehren bedürfen eines aus­ge­wiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- und Ge­staltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwür­dige Interesse des Beschwerdeführers nicht mit solchen Begehren gewahrt werden kann (vgl. BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2). Ein besonderes Feststellungsinteresse ist hier weder geltend ge­macht noch ersichtlich, könnte doch den Interessen des Beschwerde­führers mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vollständig Rech­nung ge­tragen werden.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 NG wird die Notarin oder der Notar unab­hängig von der vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit diszipli­narisch sanktioniert, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig Berufs­pflichten verletzt oder gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes oder seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und ein­wandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats verstösst, namentlich durch aufdringliche Werbung. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Notarin oder der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben wird (Art. 45 Abs. 2 NG). Als Berufspflichten im Sinn von Art. 45 NG gelten nach dem Gesetzeswortlaut und ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nicht bloss die in Art. 30 ff. NG ausdrücklich als «Berufspflichten» bezeichneten Re­geln, sondern sämtliche Vorschriften, die eine Notarin oder ein Notar bei der Berufsausübung allgemein zu be­achten hat, so auch die Bestimmun­gen über die einzelnen Beurkundungsverfahren (BVR 2013 S. 264 E. 3.1; vgl. auch Adrian Glatthard, in Stephan Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Notari­atsrecht des Kantons Bern, 2009, Art. 45 NG N. 22; Hans Marti, Bernisches Notariats­recht, 1983, Art. 40 aNG [GS 1980 S. 148 ff.] N. 8).

2.2 Eine zentrale Berufspflicht der Notarinnen und Notare ist die Wahr­heitspflicht gemäss Art. 34 NG. Danach darf die Notarin bzw. der Notar nur Willenserklärungen und Tatsachen beurkunden, die sie bzw. er selbst vor­schriftsgemäss wahrgenommen hat (Abs. 1). Die Vermutung, dass eine öffentliche Urkunde einen richtigen Inhalt hat (vgl. Art. 9 des Schweizeri­schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), setzt voraus, dass die Art und Weise ihres Zustandekommens Gewähr für ihre inhaltliche Wahrheit bietet (vgl. BVR 2000 S. 154 E. 4b; Aron Pfammatter, in Stephan Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, 2009, Art. 34 NG N. 2). Die Notarin bzw. der Notar hat daher bei der urkundlichen Bezeugung ihrer bzw. seiner Feststellungen nach bestem Wissen und Gewissen Wahrheit anzustreben. Sie dürfen nur solche Tatsachen in der Gestalt des notariellen Zeugnisses, d.h. als eigene Aussage beurkunden, von deren Wahrheit sie überzeugt sind. Es genügt nicht, dass die Urkundsperson irgendwelche unkontrollierten, subjektiven Vorstellungen gemäss dem eigenen Fürwahr­halten zu Papier bringt; sie darf nur beurkunden, wovon sie sich durch sorg­fältige Ermittlungsarbeit überzeugt hat (vgl. Christian Brückner, Schweizeri­sches Beurkundungsrecht, 1993, Rz. 1078 ff.; zum Ganzen auch BGer 6S.30/2002 vom 6.3.2003, in ZBGR 2004 S. 126 E. 2.1 f. und 2.3.3; BGer 6P.34/2002 vom 20.9.2002, E. 8.3). Als Inhaber der Beurkun­dungsbefugnis sind die Notarinnen und Notare Organe der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und erfüllen so eine öffentliche Aufgabe (BGE 133 I 259 E. 2.2, 131 II 639 E. 6.1, 128 I 280 E. 3, 124 I 297 E. 4a [Pra 88/1999 Nr. 1]). Die Wahrheitspflicht ist insofern auch Ausdruck einer Treuepflicht gegenüber dem Staat, die verliehene Staatsgewalt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben (Michel Mooser, Le droit notarial en Suisse, 2005, Rz. 177).

2.3 Die Urkunde ist nicht nur wahrheitsgetreu, sondern auch klar abzu­fassen (Klarheitspflicht; Art. 34 Abs. 2 NG). Die Notarin bzw. der Notar ist gehalten, keine unklaren oder mehrdeutigen Er­klärungen zu beurkunden und die Urkunde sprachlich klar sowie inhaltlich widerspruchsfrei abzufas­sen. Der von den Parteien verfolgte Zweck soll unmissverständlich zum Ausdruck kommen und Interpretationsspiel­räume sollen möglichst vermie­den werden. Zur Klarheit gehört daher auch die Vollständigkeit der Ur­kunde, deren Sinn und Zweck es ist, klare rechtliche Verhältnisse zu schaf­fen, um künftige Rechtsstreite zu vermei­den (vgl. VGE 2012/131 vom 19.3.2013, in BN 2013 S. 82 und ZBGR 2014 S. 242, E. 5.1; Hans Marti, a.a.O., Art. 29 aNG N. 8; Peter Ruf, Notariatsrecht, 1995, Rz. 868 ff.; Michel Mooser, a.a.O., Rz. 208 f.; Aron Pfammatter, a.a.O., Art. 34 N. 17 ff; so bereits Justizdirektion des Kantons Bern vom 7.5.1952, in MBVR 1953 S. 285 E. 1.).

2.4 Die JGK hat erkannt, der Beschwerdeführer habe die Wahrheits­pflicht verletzt, da er in der Urschrift Nr. 521 und im Nachtrag dazu die Fest­stellungen betreffend das Grundstück, das verkauft werden sollte, gestützt auf unzureichende Grundlagen getroffenen habe. Ein Eigentümer­wechsel sei nicht erstellt, da weder ein Fusionsvertrag noch gültige Fusions­beschlüsse der betroffenen Vereine vorlägen. Mithin habe der Beschwerdeführer die beurkundeten Tatsachen nicht vorschriftsgemäss wahrgenommen. Zudem sei es widersprüchlich und verletze die Klarheits­pflicht, gestützt auf eine angebliche Fusion eine Namensänderung festzu­stellen. Unklar bleibe aufgrund der Urkunden des Beschwerdeführers so­dann, welche Rechtsträger fusioniert haben sollen. Gleichzeitig bestehe Verwirrung darüber, ob eine Fusion im Rechtssinn oder eine Vermögens­übertragung nach Art. 181 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) vorliegen solle, sei doch in der Urschrift Nr. 521 von einer Fusion und im Nachtrag dazu von einer Vermögensübertragung die Rede. – Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Berufspflichten verletzt zu haben. Auf­grund der Unterlagen, die ihm vorgelegen hätten, sei erstellt, dass die Fusion tatsächlich rechtsgültig zustande gekommen sei und er «eine der Wahrheit entsprechende Feststellung beurkundet» habe. Es genüge nicht, dass die JGK behaupte, die festgestellte Fusion entspreche nicht der Wahr­heit; vielmehr müsste sie «den Gegenbeweis erbringen, dass die Fu­sion tatsächlich nicht erfolgt [sei] und damit die notarielle Feststellung nicht der Wahrheit» entspreche. Im Übrigen sei das Grundbuchamt gar nicht be­fugt gewesen, von ihm die Einreichung von Fusionsvertrag und Fusions­beschlüssen zu verlangen. Weil die Feststellung der Tatsache entspreche, dass «der Verkäufer (Verein D.________) infolge Fusion in C.________ umbenannt worden» sei, liege auch keine Verletzung der Klar­heitspflicht vor. Weiter sei bereits in der Urschrift Nr. 521 festgehalten wor­den, dass eine Fusion erfolgt sei, weshalb dies im Nachtrag nicht habe wiederholt werden müssen.

3.

Streitig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die Wahrheitspflicht verletzt hat. Es fragt sich insoweit, ob er davon ausgehen durfte, der Verein C.________ sei aus einer Fusion hervorgegangen und das Eigentum am Grund­stück B.________ Gbbl. Nr. 1___ deshalb von Gesetzes wegen auf ihn übergegangen. Massgeblich ist aus disziplinarrechtlicher Sicht, ob sich der Beschwerdeführer pflichtgemäss vom Vorliegen einer Fusion überzeugt hat.

3.1 Unter einer Fusion versteht man die vertraglich vereinbarte, liqui­dationslose Vereinigung von zwei oder mehreren Gesellschaften oder Ver­einen zu einer einzigen rechtlichen Einheit (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 25 N. 29; Andreas C. Albrecht, in Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Vor Art. 3-28 N. 4 ff., auch zum Folgenden). Zwingende Voraussetzung und materielle Grund­lage (rechtsgeschäftliche «causa») einer Fusion ist der Fusionsvertrag, der von den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen der beteiligten Ge­sellschaften oder Vereine abzuschliessen ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [FusG; SR 221.301]). Der Fusionsvertrag hat mindestens die in Art. 13 FusG vorgeschriebenen Punkte zu regeln und bedarf der Schriftform; er ist der Zustimmung der General- bzw. Mitglieder­versammlungen der beteiligten Gesellschaften bzw. Vereine zu unterbrei­ten (Fusionsbeschluss; Art. 12 Abs. 2 FusG; vgl. auch Art. 2 Bst. b, f und h FusG), wobei ihm bei Vereinen eine Dreiviertelmehrheit zustimmen muss (Art. 18 Abs. 1 Bst. e FusG; vgl. zum Ganzen Jürg A. Luginbühl, in Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Art. 12 N. 1 ff., 12 ff. und 24 ff.). Die Fu­sion im Rechtssinn bewirkt, dass alle Aktiven und Passiven mindestens eines Vereins auf dem Weg der Universalsukzession auf den neuen Verein übergehen (vgl. Art. 22 Abs. 1 FusG), was namentlich auch Grundstücke mitumfasst, die ausserbuchlich d.h. ohne öffentliche Beurkundung, auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. Konstitutiv für den Eigen­tumsübergang ist grundsätzlich der Handelsregistereintrag (Art. 22 Abs. 1 FusG), während der Grundbucheintrag bloss deklaratorische Wir­kung hat. Bei im Handelsregister nicht eingetragenen Vereinen wird die Fusion mit dem Vorliegen des Fusionsbeschlusses aller beteiligten Vereine rechtswirksam (Art. 22 Abs. 2 FusG; vgl. zum Ganzen Thomas Gelzer, in Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Art. 22 N. 2 ff., 7 und 9). Soweit in solchen Fällen Grundstücke betroffen sind, muss der übernehmende Rechts­träger den Übergang des Eigentums umgehend nach Eintritt der Rechtswirksamkeit beim Grundbuchamt anmelden (Art. 104 Abs. 2 Bst. a FusG). Als Ausweis für die Eigentumsübertragung, der dem Grundbuch vorzuweisen ist, dient hier eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechts­träger übergegangen ist (vgl. Art. 104 Abs. 3 FusG i.V.m. Art. 18a Abs. 1 Bst. b der hier noch anwendbaren Verordnung vom 22. Februar 1910 be­treffend das Grundbuch [aGBV; BS 2 S. 530 ff.] in der am 1.7.2004 in Kraft getretenen Fassung [AS 2004 2669]). Die öffentliche Feststellungsurkunde ist auf der Basis des Fusionsvertrags sowie der relevanten Beschlüsse zu erstellen und hat sich in beschreibendem Nachvollzug darauf zu beziehen; sie enthält eine Liste der einzeln und präzise definierten Grundstücke (vgl. zum Ganzen Weibel/Cramer, in Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Art. 104 N. 3, 12 ff. und 18 ff.; Urs Fasel, Grundbuchverordnung, Kommen­tar zur aGBV, 2008, Art. 18a N. 8 ff. und 25 ff.; Roland Pfäffli, Fusions­gesetz und Grundbuchführung, in BN 2004 S. 236 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer hat seine Feststellung, es sei eine Fusion erfolgt, gemäss eigenen Angaben auf folgende (unbestrittene) Vorgänge bzw. Unterlagen gestützt (Beschwerde, S. 10 ff): Am 25. Oktober 2007 haben die Vereine D.________ und E.________ – unter Vorbehalt der Genehmigung durch den jeweiligen Vor­stand – eine «verbindliche Absichtserklärung zur Vorbereitung der Fusion» unterzeichnet (vgl. Projektkonzept …, Beschwerdebeilage [BB] 22 [act. 1C]). An der Sitzung des Vorstands des Vereins E.________ vom 1. April 2008 informierte die Präsidentin dann, dass die «Fusionsarbeiten gut und zügig vorangehen» und führte zur Vorbereitung der anstehenden Vereinsversammlung aus, dass «zu Beginn [….] die beiden Vereine gemeinsam den neuen Verein gründen» und «an­schliessend an die Gründungsversammlung […] die beiden Vereine ge­trennt ihren Verein auflösen» werden (vgl. Traktanden 3 und 4 des Proto­kolls vom 2.4.2008, BB 24 [act. 1C]). Am 16. Mai 2008 haben die drei ge­planten Versammlungen stattgefunden: An der Gründungsversammlung des Vereins C.________ wurde zunächst kurz über «die Vorgeschichte der Fusion» informiert; dann wurden die Statuten genehmigt und der Vor­stand gewählt (vgl. Protokoll vom 11.6.2008, BB 5 [act. 1C]). Anschliessend führten die Vereine D.________ und E.________ je ihre Vereinsversammlung durch. Beide Vereine beschlossen ihre Auflösung per 31. Dezember 2008 sowie – unter Hinweis auf die Statu­tenbestimmungen betreffend «Liquidation» des Vereins und zweckgebun­dene Verwendung eines «allfälligen Aktivenüberschusses» – die Übertra­gung ihres Vermögens auf den neu gegründeten Verein: Gemäss Be­schluss des Vereins D.________ waren die «Aktiven und Passiven […] per 01.01.2009 auf den Verein C.________ [zu] übertragen», wäh­rend der Verein E.________ beschloss, «das Ver­einsvermögen nach Abschluss des laufenden Vereinsjahres dem neuen Verein C.________ zuzuführen». Dabei war die «Liquidation» in beiden Verei­nen Sache des Vorstands (vgl. Protokoll vom 2.6.2008, Traktanden 4 und 5 [BB 9; act. 1C] sowie Protokoll vom 16.5.2008, Traktanden 2, 8 und 9 [BB 21; act. 1C]). Der Beschwerdeführer verweist weiter auf eine Briefent­wurf vom 19. Juni 2008, in dem die Leiterin des Projekts … die Fu­sion gegenüber den betroffenen Gemeinden als «Tatsache» bezeichnet (BB 23; act. 1C). Schliesslich reicht der Beschwerdeführer Bilanz und Er­folgsrechnung sowie Geschäftsbericht des Jahres 2009 des Vereins C.________ ein, aus denen sich ergebe, dass die Geschäftsbücher der Ver­eine D.________ und E.________ seit dem 1. Januar 2009 gemeinsam geführt würden (BB 25 und 26; act. 1C).

3.3 Diesen Unterlagen kann zwar entnommen werden, dass sich die Vereine D.________ und E.________ zu einem neuen Verein zusammengeschlossen haben und allenfalls selber davon ausgegangen sind, dies durch eine Fusion zu tun. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aber keineswegs belegt, dass es tatsächlich zu einer Fusion im Rechtssinn gekommen ist: Zum einen ist kein Fusionsvertrag aktenkundig, obschon ein solcher der Schriftform be­darf (vgl. vorne E. 3.1). Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Vereinsver­sammlungen vom 16. Mai 2008 ein Fusionsvertrag vorgelegen hätte, als sie über ihre Auflösung beschlossen haben. Weiter lauten die entsprechen­den Beschlüsse nicht auf Zustimmung zu einem Fusionsvertrag und zum Antrag, mit dem Verein D.________ bzw. dem Verein E.________ zu fusionieren, sondern bloss auf Liquidation des eigenen Vereins mit anschliessender Übertragung der Aktiven und Passiven bzw. des Vereinsvermögens auf den Verein C.________ (vgl. vorne E. 3.2). Auch wenn das Gesetz bei Fusionsbeschlüssen von Ver­einen nicht ausdrücklich die Schriftform verlangt, ist bei diesen Gegeben­heiten nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der ihm vorliegenden Dokumente hätte annehmen dürfen, die beiden Organisationen seien liquidationslos vereinigt worden. Es ist weder ersicht­lich noch geltend gemacht, dass er Kenntnis von einem (schriftlichen) Fusions­vertrag hatte, und es gibt keine tauglichen Belege für die Behaup­tung, an den Vereinsversammlungen sei eine Vereinigung ohne Liquidation beschlossen worden. Hinzu kommt, dass der Verein C.________ im Zeitpunkt, in dem die betreffenden Auflösungsbeschlüsse gefasst wurden, bereits gegründet war und deshalb nicht direkt aus einer Vereinigung der beiden Vorgängerorganisationen (sog. Kombinationsfusion) hätte ent­stehen können. Mithin wären wohl zwei separate Fusionen erforderlich ge­wesen, um die behauptete liquidationslose Vereinigung zu erreichen; es hätten parallel zueinander sowohl der Verein D.________ als auch der Verein E.________ mit dem Verein C.________ fusionieren müssen (sog. Absorptionsfusion). Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter erörtert zu werden, da weder der Be­schwerdeführer noch die beteiligten Vereine von einer solchen Vereinigung ausgehen.

3.4 Dem Beschwerdeführer hätte zudem ohne weiteres bekannt sein müssen, wie er sich korrekterweise vom Vorliegen einer (liquidationslosen) Fusion hätte überzeugen müssen. Nach dem Gesagten hätte er bereits aufgrund seiner allgemeinen Rechtskenntnisse erkennen sollen, dass er nicht zuverlässig auf eine Fusion der beiden Vereine schliessen konnte, ohne sich selber vom Vorliegen eines Fusionsvertrags und darauf bezug­nehmender Fusionsbeschlüsse überzeugt zu haben. Stärker ins Gewicht fällt jedoch, dass das Erstellen öffentlicher Urkunden die Kernaufgabe der im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare bildet (vgl. Art. 20 NG), so dass von diesen eine besondere Umsicht und Aufmerksam­keit erwartet werden kann, was die Qualität des Abfassens von amtlichen Dokumenten anbelangt. Dabei kann vorausgesetzt werden, dass die pri­mären Hilfsmittel für die Ausarbeitung der Urkunden, zu denen insbeson­dere die Weisungen der JGK und die Musterurkundensammlung des Ver­bands bernischer Notare (VbN) zählen, bekannt sind und konsultiert wer­den (BVR 2013 S. 264 E. 5.3.4 und E. 5.3.2; vgl. auch BVR 2007 S. 145 E. 4.3 und 4.5.2 f.). Für Änderungen im Grundbuch infolge Fusion findet sich in der Musterurkundensammlung des VbN eigens ein Merkblatt, das sich explizit zur Feststellung des hier interessierenden Eigentumsüber­gangs an einem Grundstück infolge Fusion von zwei im Handelsregister nicht eingetragenen Vereinen äussert. Soweit hier interessierend lautet das Merkblatt Nr. 613 wie folgt (vgl. S. 5 f.):

«A.B., Notar des Kantons Bern […],

beurkundet:

Das Eigentum an den Grundstücken Thierachern-Grundbuchblatt Nrn. 15 und 71 ist durch Fusion vom Schützenverein Thierachern, Ver­ein mit Sitz in Thierachern, auf die Schützengesellschaft Thun, Verein mit Sitz in Thun, übergegangen.

Der Notar stützt sich dabei auf folgende Unterlagen:

1. Fusionsbeschluss des Schützenvereins Thierachern vom 17. Oktober 2004.

2. Fusionsbeschluss der Schützengesellschaft Thun vom 21. Oktober 2004.

3. Fusionsvertrag vom 3. August 2004.

Diese drei Unterlagen haben dem Notar im Original vorgelegen. Sie wer­den als beglaubigte Kopien als Beilagen Nrn. 1 bis 3 mit dieser Ur­schrift aufbewahrt.

[…]»

Aus dieser Musterurkunde, die der Beschwerdeführer entweder hätte ken­nen oder konsultieren müssen, ergibt sich unmissverständlich, dass ein fusionsbedingter Eigentumsübergang gestützt auf eine Konsultation von Fusionsvertrag und Fusionsbeschlüssen zu bescheinigen ist. Zwar muss die Urkundsperson die betreffenden Dokumente dem Grundbuchamt nicht einreichen; sie muss sie aber zur Kenntnis nehmen und zusammen mit der erstellten Urschrift aufbewahren. Der Beschwerdeführer macht nicht gel­tend, sich entsprechend diesen Vorgaben vom Vorliegen einer Fusion bzw. eines auf einer solchen beruhenden Eigentumsübergangs am Grundstück B.________ Gbbl. Nr. 1___ versichert zu haben. Mithin steht fest, dass er sich nicht auf vorschriftsgemässe Art und Weise vom Vorliegen der be­scheinigten Tatsache versichert und dadurch gegen die Wahrheitspflicht gemäss Art. 34 NG (vgl. vorne E. 2.2) verstossen hat. Es ist nicht ersicht­lich, inwiefern daran Aussagen der früheren Vorstandsmitglieder des Ver­eins D.________ oder des ehemaligen Grundbuchverwalters etwas zu ändern vermöchten. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, diese Personen als Zeugen zu befragen (vgl. Beschwerde, S. 14), wird deshalb abgewiesen.

3.5 Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt (vgl. vorne E. 2.4), ist nicht stichhaltig: Zwar trifft zu, dass Fusionsvertrag und Fusionsbeschlüsse dem Grundbuchamt nicht vorgelegt werden müssen (vgl. vorne E. 3.1 und 3.4), weshalb sich der Beschwerdeführer hätte weigern können, diesem Dokumente betreffend die angebliche Fusion der Vereine einzureichen. So oder anders musste er aber im Disziplinarverfahren offenlegen, aufgrund welcher Unterlagen und Erkenntnisse er sich vom Vorliegen einer Fusion überzeugt haben will. Im Übrigen handelte das Grundbuchamt im wohl­verstandenen Interesse der Klientschaft des Beschwerdeführers, wenn es nicht unmittelbar zur Abweisung der offensichtlich untauglichen Grundbuch­anmeldung schritt, sondern versuchte, den behaupteten, aber nicht korrekt ausgewiesenen ausserbuchlichen Eigentumsübergang zu verifizieren. Wei­ter übersieht der Beschwerdeführer, dass die JGK nicht etwa Beweis zu führen hat, sondern als Aufsichtsbehörde vielmehr von Amtes wegen den entscheidrelevanten Sachverhalt feststellt (Art. 39 NG i.V.m. Art. 18 VRPG). Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht, wobei es sich weder bei der Frage, ob eine Fusion im Rechtssinn erfolgt ist, noch bei jener, ob der Beschwerdeführer seine berufliche Wahrheitspflicht verletzt hat, um Tatfragen handelt.

4.

Zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführer die Klarheitspflicht (vorne E. 2.3) verletzt hat. – Die JGK hält dem Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass die in der Urschrift Nr. 521 unter dem Titel «Namensänderung» gemachte Feststellung, dass «infolge Fusion der Verkäufer als Verein neu in C.________ umbenannt worden» sei (vgl. vorne Bst. A), terminolo­gisch ungenügend bzw. unzutreffend ist. Zu Recht, führt doch eine Fusion – entgegen den beharrlichen Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 15) – nicht zu einer Namensänderung, sondern zur liqui­dationslosen Vereinigung der beteiligten Vereine (vgl. vorne E. 3.1). Aus der Urschrift Nr. 521 geht zudem nicht hervor, welche Rechtsträger fusio­niert haben sollen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3), wobei der Nachtrag vom 9. September 2011 an dieser Unzulänglichkeit nichts geändert hat. Im Gegenteil: Dort ist nicht einmal mehr von einer Fusion, sondern nur noch von einer «Vermögensübertragung» die Rede (vgl. vorne Bst. A), was im Hinblick auf die fehlende Bezugnahme auf Fusionsvertrag und Fusions­beschlüsse (vgl. vorne E. 3.2 f.) für zusätzliche Verwirrung sorgt, käme doch insbesondere auch eine Vermögensübertragung im Sinn von Art. 181 OR in Frage, wie die JGK zu Recht bemerkt hat (vgl. angefochtene Verfü­gung, E. 3 und E 2.3). Gerade mit Blick auf die Klarheitspflicht kann nach dem Gesagten keine Rede davon sein, dass es nicht nötig gewesen sei, im Nachtrag erneut den Begriff «Fusion» zu verwenden (vgl. E. 2.4 vorne). Es steht fest, dass die Beurkundungen des Beschwerdeführers den gesetzli­chen Anforderungen an eine unmissverständliche und widerspruchsfreie Formulierung in keiner Weise genügen. Die angefochtene Verfügung ist mithin auch hinsichtlich Klarheitspflichtverletzung nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, wenn vor Augen gehalten wird, dass der Beschwerde­führer mit seiner verunglückten Formulierung betreffend «Namensände­rung» letztlich eine Feststellung im Sinn von Art. 104 Abs. 3 FusG treffen wollte (vgl. Beschwerde, S. 7 f. und 10 oben). Eine entsprechende Feststel­lungsurkunde, die als Ausweis für den Eigentumsübergang durch Fusion dient, wäre dem Grundbuchamt an sich «umgehend» einzureichen gewe­sen und hätte ausdrücklich auf Fusionsvertrag und Fusionsbeschlüsse Be­zug nehmen müssen (vorne E. 3.1). Zwar ist nicht ausgeschlossen, den ausserbuchlichen Eigentumsübergang erst später anlässlich einer Weiter­veräusserung des durch Fusion erworbenen Grundstücks anzumelden (vgl. hierzu den Entscheid der JGK vom 21.9.2012, E. 4.2.2 f. [act. 3A, pag. 125]). Eine entsprechende «Doppelmeldung» muss jedoch eine ordent­liche Feststellung entsprechend der Musterurkunde gemäss Merk­blatt Nr. 613 des VbN (vgl. vorne E. 3.4) umfassen und kann sich nicht auf eine Art «Vorbemerkung» unter falschem Titel (Namensänderung) be­schränken.

5.

Zu prüfen bleiben die Art und Höhe der verhängten Sanktion.

5.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers, der mit der Verletzung der Wahrheitspflicht gegen eine grundlegende Berufs­pflicht verstossen habe, als «nicht leicht» gewertet. Zu seinen Gunsten sei festzustellen, dass die bisherige Berufsausübung soweit ersichtlich zu kei­nen Beanstandungen geführt habe. Unter diesen Umständen sei eine Busse von Fr. 3'000.-- angemessen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 5.3). – Der Beschwerdeführer macht geltend, die JGK habe mit der ausgefällten Busse ihr Ermessen überschritten. Er habe weder unlautere noch rechts­widrige Absichten verfolgt. Zudem sei kein Schaden, ja nicht einmal eine Gefährdung entstanden. Demzufolge sei von einem geringen Verschulden auszugehen, was höchstens einen Verweis rechtfertige.

5.2 Die Disziplinarstrafe wird nach dem Verschulden der Notarin bzw. des Notars bestimmt. Zu berücksichtigen sind nach ständiger Rechtspre­chung die Beweggründe der bzw. des Fehlbaren, die gefährdeten oder verletzten Interessen so­wie die Art und Weise der bisherigen Berufsaus­übung. Das Disziplinar­recht ist in die Zukunft gerich­tet; es will bewirken, dass sich die fehlbare Person künftig – wieder – be­ruflich korrekt verhält (vgl. BGE 133 II 468 E. 2). Mit der Disziplinarmass­nahme soll demnach eine Motivation dafür geschaffen werden, dass ein fehlbares Verhalten in Zu­kunft unterbleibt. Für die Bemessung einer Diszipli­narmassnahme gilt der Grundsatz der Verhält­nismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundes­verfassung [BV; SR 101]). Die Wi­der­handlung und die Disziplinarmass­nahme müssen mit Blick auf den Zweck des Disziplinarrechts in einem ver­nünftigen Verhältnis zueinan­der stehen. Genügt eine mahnende Strafe, kommen nur Verweis oder Busse in Betracht; andernfalls ist eine befri­stete Suspendierung oder die Löschung des Eintrags im Notariatsregister auszu­sprechen (vgl. Art. 47 Abs. 1 NG; zum Ganzen BVR 2000 S. 154 E. 8a, 1998 S. 80. E. 3a je mit Hinweisen; VGE 2012/131 vom 19.3.2013, in BN 2013 S. 82 und ZBGR 2014 S. 242, E. 7.3; vgl. auch Adrian Glatthard, a.a.O., Art. 47 NG N. 1 ff.). Der JGK steht als Aufsichtsbehörde über die Notarinnen und Notare bei der Wahl und Bemessung der Disziplinarstrafe ein weiter Er­messensspielraum zu (vgl. BVR 2013 S. 264 E. 6.4 [nicht publ.], 1998 S. 80 E. 3b). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung liegt vor, wenn das Ermessen über- oder unterschritten bzw. missbraucht wor­den ist. Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjeni­gen der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2, 2010 S. 481 E. 1.2 und 6.1 f., S. 1 E. 1.4 und 3.1; vgl. zum Ganzen auch VGE 2012/131 vom 19.3.2013, in BN 2013 S. 82 und ZBGR 2014 S. 242, E. 7.4 mit Hin­weisen).

5.3 Die begangenen Pflichtverletzungen betreffen – wie die JGK richtig festgestellt hat – zentrale notarielle Berufspflichten und zeugen von einem grob unsorgfältigen Vorgehen des Beschwerdeführers. Dieser hat insbe­sondere eine seiner Kernaufgaben nicht erfüllt, nämlich Gewähr zu bieten, für die inhaltliche Wahrheit der von ihm erstellten Urkunden (vgl. vorne E. 2.2). Obschon es ihm offensichtlich an der erforderlichen Fachkenntnis mangelte, hat er sich weder über die rechtlichen Voraussetzungen einer Fusion kundig gemacht noch das einschlägige Merkblatt mit Musterurkunde konsultiert (vgl. vorne E. 3.4). Weiter zeugt die unsorgfältige Formulierung der Urkunden von einem mangelhaften Bewusstsein des Beschwerdefüh­rers um die Verantwortung seines Amtes (vgl. vorne E. 4). Entgegen seiner Behauptung kann ausserdem keine Rede davon sein, es sei kein Schaden entstanden. Die Grundbuchanmeldung ist wegen seiner Pflichtvergessen­heit abgewiesen und das Veräusserungsgeschäft um Jahre verzögert wor­den (vgl. vorne Bst. A), obschon der Käufer den Kaufpreis bereits bezahlt hatte (vgl. zum Ganzen die Korrespondenz zwischen Käufer, Notar, JGK und Grundbuchamt, Vorakten JGK [act. 3A], pag. 61 ff. und 111 ff.). Schliess­lich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bis heute nicht einsichtig zeigt. Auch wenn er bisher noch nie diszipliniert zu werden brauchte, ist die verhängte Busse von Fr. 3'000.-- nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, sondern als mild anzusehen; eine Verschärfung der Sanktion ist dem Gericht zufolge des Verschlechterungsverbots (sog. refor­matio in peius; vgl. BVR 2010 S. 169 E. 4.1) indes verwehrt.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer aufer­legt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli­chen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

disciplinary lawnotarial dutiestruthfulnessclaritymergerpublic deedproperty transferproportionalitycosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Admissibility of the request for a declaratory ruling that no breach occurred

Solution extraite

The declaratory request was inadmissible because no special interest in a declaration was shown; the appeal was admissible only as to the request to set aside the decision.

Motifs extraits

A declaratory remedy is subsidiary and requires a specific interest; the appellant's interests could be fully protected by annulment of the sanctioning decision.

Question juridique clé

Whether the notary violated the duty of truthfulness under Art. 34 NG

Solution extraite

Yes. He did not verify in the prescribed manner that a legal merger had actually taken place and that title had passed by universal succession.

Motifs extraits

The documents available showed only planned liquidation and asset transfer resolutions, not a merger contract and merger resolutions. A notary must personally verify the decisive documents before certifying such a fact.

Question juridique clé

Whether the deed violated the clarity requirement under Art. 34 NG

Solution extraite

Yes. Referring to a merger as a 'change of name' and later as an 'asset transfer' created legal and terminological confusion.

Motifs extraits

A merger does not effect a mere name change, and the documents did not clearly identify the legal transaction or the merged entities; the wording was inconsistent and misleading.

Question juridique clé

Whether the CHF 3,000 disciplinary fine was excessive

Solution extraite

No. The fine was proportionate to the serious and careless breach of core notarial duties and remained mild given the circumstances.

Motifs extraits

The misconduct concerned central duties, caused delay in the property transaction, and showed lack of insight; the appellate court could not worsen the sanction because of the prohibition of reformatio in peius.

Question juridique clé

Costs of the appeal proceedings

Solution extraite

The appellant must bear the court costs and receives no party compensation.

Motifs extraits

The appeal failed, so procedural costs were imposed on the appellant and no party costs were awarded.

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