Non-renewal of residence permit upheld despite family and health claims

100 2012 454Tribunal administratif7 août 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Administrative Court of Bern dismissed the appeal against the refusal to renew A.'s residence permit and the removal order. It accepted that the appellant had committed a serious and repeated pattern of crime, including a 23-month prison sentence for drug and property offences, and found a concrete and current risk of reoffending. His private interests, including long residence, health issues, and a relationship with a Swiss girlfriend, were considered, but his integration was poor and return to Kosovo was not deemed unreasonable. The court also ordered costs and legal-aid compensation. The Federal Supreme Court later dismissed a further complaint on 14 March 2015.

Regeste Omnilex

Art. 62 lit. b, Art. 96 AuG; Art. 8 EMRK, Art. 13 BV: non-renewal of a residence permit and removal are lawful where the foreign national has been sentenced to a long-term custodial sentence and the proportionality test, considering the seriousness of the offence, recidivism, integration, length of stay, health and family ties, tips in favour of the public interest. Serious and repeated delinquency may outweigh a long residence and a relationship with a partner not protected as core family; health-related difficulties do not preclude removal unless return would cause a rapid life-threatening deterioration. A stable prospect of rehabilitation is required to reduce the public interest; repeated treatment failures and ongoing risk of reoffending justify expulsion (consid. 5-7).

Texte intégral

*Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 14.03.2015 *abgewiesen (2C_818/2014).

100.2012.454U

BUR/KUN/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. August 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterinnen Herzog und Steinmann

Gerichtsschreiberin Kummler

A.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straf­fälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. November 2012; BD 189/11)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2014, Nr. 100.2012.454U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ wurde am … 1981 während eines Ferienaufenthalts seiner in der Schweiz wohnhaften Eltern in Kosovo geboren und wuchs anschliessend im Kanton Luzern auf. Nach verschiedenen Aufenthalten in Jugendheimen infolge Straffälligkeit und einer anderthalbjährigen Freiheitsstrafe wurde ihm die Aufenthalts­bewilligung nicht mehr verlängert; im Jahr 1997 begab er sich zusammen mit seinem Vater nach Albanien bzw. Kosovo. Am 18. August 1998 reiste er illegal wieder in die Schweiz ein, ersuchte hier erfolglos um Asyl und wurde schliesslich nach Belgrad ausgeschafft. Am 19. Juli 2001 heiratete er in Kosovo die Schweizer Bürgerin B.________. Hierauf reiste er am 9. Mai 2003 erneut in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Am 6. November 2006 wurde der gemeinsame Haushalt aufgelöst und die kinderlos gebliebene Ehe am 28. Mai 2009 ge­schieden. Nachdem A.________ bereits früher mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde er am 17. Februar 2009 wegen Wider­handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbs- und banden­mässigen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Strassenverkehrsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer dem Strafvollzug vo­rausgehenden stationären Behandlung für Drogenabhängige verurteilt. Kurz vor der vorzeitigen Entlassung aus dem Massnahmenvollzug (15.6.2011) verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 31. Mai 2011 die Verlän­gerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung von A.________ auf den Zeitpunkt der Beendigung der «strafrechtlichen Massnahme» an.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 30. Juni 2011 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Nachdem er wegen Diebstahls am 30. Oktober 2012 erneut in Untersuchungshaft versetzt wor­den war, wies die POM das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. November 2012 ab und setzte eine Ausreisefrist auf den 28. Dezember 2012 an.

C.

Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 13. Dezember 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthalts­bewilligung zu verlängern. Gleichzeitig hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher An­walt gestellt.

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 die Abwei­sung der Beschwerde; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie keinen Antrag gestellt.

D.

Am 27. Juni 2013, 12. Juli 2013 und 24. Juli 2013 reichte der MIDI weitere Unterlagen zu den Akten. Daraus ist ersichtlich, dass gegen A.________, der im Februar 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen wor­den war, am 5. bzw. 19. Juli 2013 Strafanzeige wegen Konsums von Be­täubungsmitteln, Einbruchdiebstahls und Sachbeschädigung erhoben wor­den ist. Am 29. Juli 2013 teilte A.________ mit, dass er sich im Unter­suchungsgefängnis … befinde.

Der Instruktionsrichter hat verschiedene Unterlagen aus dem Dossier der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) des Amtes für Freiheits­entzug und Betreuung des Kantons Bern zu den Akten erkannt. Am 5. bzw. 6. September 2013 haben die Verfahrensbeteiligten Stellung genommen.

Am 25. Juni 2013 hiess die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Ge­such von A.________ um (erneuten) vorzeitigen Massnahmenvollzug gut, worauf dieser am 23. Oktober 2013 eine stationäre Suchtbehandlung bei der Stiftung C.________, Familienplätze, begann. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die ASMV am 6. Februar 2014 einen Bericht über den Verlauf der Massnahme erstattet.

Am 10. Februar 2014 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgelt­liche Rechtspflege bewilligt und A.________ für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seinen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei­geordnet.

Gemäss Mitteilung vom 17. März 2014 wurde die Therapie im Rahmen der Familienplätze abgebrochen. Am 23. Juni 2014 hat A.________ infor­miert, er könne die stationäre Suchttherapie in der Institution D.________ der Stiftung C.________ fortsetzen.

Erwägungen:

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Im Streit liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be­schwerdeführers. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt aus­zugehen:

2.1 Der Beschwerdeführer, kosovarischer Staatsbürger, wurde am … 1981 während eines Ferienaufenthalts seiner in der Schweiz wohnhaft gewesenen Eltern in Kosovo geboren. Er wuchs im Kanton Luzern auf, wo er während sechs Jahren die Primar- und während zweier Jahre die Realschule besuchte; in der achten Klasse wurde er wegen ge­walttätigen Verhaltens gegenüber Mitschülern von der Schule gewiesen (vgl. Vorakten MIP, pag. 183 f., 294, 590 und 608, auch zum Folgenden). In der Folge hielt er sich in verschiedenen Jugendheimen auf, aus denen er wiederholt ausbrach und schliesslich ausgeschlossen wurde. Sodann ver­büsste er eine anderthalbjährige Freiheitsstrafe. Nachdem ihm die Aufent­haltsbewilligung nicht mehr verlängert worden war (vgl. Vorakten MIP, pag. 17), reiste er im Jahr 1997 zusammen mit seinem Vater nach Albanien aus (Vorakten MIP, pag. 183, 589 f., 607 f., auch zum Folgenden; vgl. auch pag. 52). Wegen des Bürgerkriegs flüchtete er nach Kosovo. Am 18. Au­gust 1998 reiste er illegal wieder in die Schweiz ein, stellte hier er­folglos ein Asylgesuch (Vorakten MIP, pag. 1) und wurde schliesslich nach Belgrad ausgeschafft (vgl. auch Vorakten MIP, pag. 4 ff.). Nach eigener Darstellung ist er später erneut in die Schweiz zurückgekehrt und hat hier eine 5-mo­natige Aufenthaltsbewilligung erhalten; nachdem es die Lage in Kosovo erlaubt habe, sei er im Jahr 1999 freiwillig in sein Heimatland zu­rück­gegangen und habe dort als Übersetzer gearbeitet (Vorakten MIP, pag. 606 und 623). Am 19. Juli 2001 heiratete er in Kosovo die Schweizer Bürgerin B.________ (Vorakten MIP, pag. 583). Hierauf reiste er am 9. Mai 2003 wieder in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufent­haltsbewilligung (Vorakten MIP, pag. 93). Am 6. November 2006 wurde der gemeinsame Haushalt der Eheleute aufgehoben. Die kinderlose Ehe wurde am 28. Mai 2009 geschieden (Vorakten MIP, pag. 338, 582 ff.). Heute ist der Beschwerdeführer mit E.________ verlobt, mit welcher er seit Sommer 2009 eine Beziehung führt (Beschwerdebeilage [BB] 12; Vorakten MIP, pag. 581). Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis Mai 2009 verlängert (vgl. Vorakten MIP, pag. 245).

2.2 Der Beschwerdeführer war nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2003 zunächst als ... tätig (vgl. Vorakten MIP, pag. 606). Ab 2005 war er für längere Zeit arbeitslos und bezog von der Einwohner­gemeinde (EG) … Sozialhilfe (Vorakten MIP, pag. 183, 338); per Feb­ruar 2009 beliefen sich die Leistungen auf insgesamt Fr. 90'260.-- (vgl. Vorakten MIP, pag. 252). Im Jahr 2008 absolvierte er im … Bern (Stiftung C.________) ein 2-monatiges Praktikum als ... (vgl. Vorakten MIP, pag. 298); ab Mai 2011 hatte er mit Unterbrüchen verschie­dene Temporäranstellungen (vgl. Vorakten MIP, pag. 539, 620; auch zum Folgenden: Vorakten POM, pag. 64). Seit Mai 2012 ist er wiederum ar­beitslos (vgl. Vorakten POM, pag. 60 f.; vgl. auch Abschlussbericht Abtei­lung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug [ABaS] vom 4.7.2013 [act. 18A5], S. 2, auch zum Folgenden); nachdem er zunächst von seiner Freundin finanziell unterstützt worden war, bezieht er seit Oktober 2012 wirtschaftliche Hilfe der Stadt Bern (vgl. auch act. 6A; Vorakten POM, pag. 74). Am 11. Dezember 2012 war der Beschwerdeführer im Betrei­bungsregister mit Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 26'000.-- und Verlustscheinen für Fr. 13'000.-- verzeichnet.

2.3 Der Beschwerdeführer beging schon als Jugendlicher schwere Straftaten; aktenkundig sind Körperverletzungen und Tätlichkeiten, Sach­beschädigungen, Diebstähle, Bombendrohungen, eine versuchte Nötigung, Hausfriedensbrüche, Strassenverkehrsdelikte und der Konsum von Betäu­bungsmitteln (vgl. Vorakten MIP, pag. 16 ff.; vgl. auch E. 2.1 hiervor). Auch als Erwachsener ist er in der Schweiz wiederholt straffällig geworden: Ge­mäss Strafregisterauszug vom 1. Dezember 2009 (Vorakten MIP, pag. 247 ff.) erging am 5. Juli 2003 eine Verurteilung wegen einfacher Körperverlet­zung und Raufhandel, begangen während seines vorüber­gehenden Auf­enthalts in der Schweiz im Jahr 1999, zu einer bedingten 20-tägigen Frei­heitsstrafe. In den Jahren 2004 bis 2007 folgten vier Ver­urteilungen zu Gefängnisstrafen von 30 und 5 Tagen, gemein­nütziger Arbeit von 480 Stunden – ein Teil dieser Sanktion wurde später in 91 Tage Ersatzfrei­heitsstrafe umgewandelt (vgl. Vorakten MIP, pag. 580) – sowie Bussen von Fr. 400.-- und Fr. 600.-- (vgl. die Urteile vom 9.7.2004, 17.8.2005, 10.8.2006 und 7.9.2007). Die Verurteilungen betrafen ins­gesamt 13 Delikte aus den Jahren 2003, 2005 und 2006 (Verabreichen gesund­heitsgefähr­dender Stoffe an Kinder, Verstösse gegen das Bundes­gesetz vom 3. Okto­ber 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho­tropen Stoffe [Betäu­bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121], Fälschung von Ausweisen, Stras­senverkehrsdelikte, Sachbeschädigung, Diebstahl und Hausfriedensbruch). Am 17. Februar 2009 verurteilte ihn das Kreis­gericht IV des damaligen Ge­richtskreises Aarwangen-Wangen wegen Wider­handlungen gegen das BetmG, mehrfach und teilweise mengen­mässig qualifiziert begangen durch Erwerb zum Eigenkonsum sowie durch Erwerb, Verkauf und Abgabe von Heroin (begangen zwischen Januar und März 2007 bzw. Januar 2007 und 20.1.2009), gewerbs- und banden­mässigen Diebstahls (begangen am 13./22.8.2007 und 9./17./19./29.9.2007), geringfügigen Diebstahls (began­gen am 20./21.9.2007), Sach­beschädigung (begangen am 13./22.8.2007 und 9./19./29.9.2007), Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert ange­trunkenem Zustand und der einfachen Verkehrsregelverletzung (begangen am 13.12.2008) sowie des untauglichen Versuchs der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge­brauch (begangen am 13.12.2008) zu einer Frei­heitsstrafe von 23 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Gleichzeitig wurde eine dem Vollzug der Strafe vorausgehende stationäre Behandlung für Drogenabhängige ge­mäss Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetz­buches (StGB; SR 311.0) angeordnet (Vorakten MIP, pag. 229 ff.). Noch im gleichen Jahr folgten zwei weitere Verurteilungen wegen Strassenver­kehrsdelikten, Übertretung des BetmG, mehrfachen Diebstahls, Sachbe­schädigung und Hausfriedens­bruchs (begangen im Dezember 2008/Januar 2009) zu einer Freiheitsstrafe von 115 Tagen sowie einer Geldstrafe von acht Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 800.--, welche später in insgesamt 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurden (vgl. Urteile vom 25.3.2009 und 10.9.2009; Vorakten MIP, pag. 579). Am 29. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer 20-tägigen Freiheitsstrafe, am 13. September 2011 wegen Pornographie und Gewaltdarstellungen (begangen im Juli 2010) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (diese wurde später in eine Ersatzfreiheits­strafe von 10 Tagen umgewandelt) und am 2. Dezember 2011 wegen Dieb­stahls, Sachbeschädigung, Fahrens ohne Führerausweis und Über­tretung des BetmG (begangen von September bis Novem­ber 2011) zu einer Geld­strafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 100.-- verurteilt (vgl. Austritt Stammblatt vom 8.1.2014 [act. 25A]; Zwischenbericht ABaS vom 2.8.2012 [BB 15]; vgl. auch Vorakten MIP, pag. 629 f.). Aktenkundig sind zudem neue Strafver­fahren, insbesondere wegen erneuten Konsums von Heroin und Kokain, mehrfachen (Einbruch-)Diebstahls und Sachbeschädigung (vgl. Anzeige­rapporte der Polizei vom 5.7. und 19.7.2013 [act. 11 und 14A]; Ermittlungs­rapport vom 12.4.2013 [act. 18A4]; vgl. auch vorne Bst. D).

2.4 Der Beschwerdeführer hat nach eigener Darstellung während des Krieges in seiner Heimat Folter und die Tötung naher Familienangehöriger miterlebt; ausserdem hat er offenbar auch selber getötet (vgl. etwa Be­schwerde, S. 3 f., und 7; BB 7). Er unterzog sich im November 2006 am Ambulatorium für Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) Bern einer psychotherapeutischen Behandlung, welche bis 2011 weiter­geführt wurde (vgl. Vorakten MIP, pag. 590, Bericht ... vom 12.12.2013 [bei act. 33A], S. 3). Nach seinen Angaben wurde er in den letzten sechs Monaten vor seiner Verhaftung im Oktober 2007 (vgl. Vorak­ten MIP, pag. 571) heroinabhängig (vgl. Vorakten MIP, pag. 606).Mit psy­chiatrischem Gutachten von Dr. phil. ..., dipl. klin. Psychologe, vom 9. Januar 2008 (Vorakten MIP, pag. 591 ff.; nachfolgend Gutachten 9.1.2008) wurde ihm ein «Abhängigkeitssyndrom, Typ Heroin und (gele­gentlich, seltener) Kokain, gegenwärtig abstinent, aber (weil) in beschüt­zender Umgebung (UH [Untersuchungshaft])», sowie eine «posttraumati­sche Belastungsstörung nach Jugendheimaufenthalten, mehreren Auswei­sungen, Gefängnisaufenthalten, Folter, Kriegswirren, akuter Lebensgefahr, Flucht usw.» attestiert (S. 8). Gestützt auf diese Einschätzung wurde er per 16. April 2008 in die Gemeinschaft … der Stiftung C.________ in ... zum vorzeitigen Vollzug der am 17. Februar 2009 an­geordneten stationären Massnahme für Drogenabhängige eingewiesen (vgl. Vorakten MIP, pag. 312 ff.; E. 2.3 hiervor). Aufgrund mehrerer Rück­fälle bzw. massiver Regelverstösse wurde die Massnahme nach Erteilen eines Ultimatums im Dezember 2008 abgebrochen und am 13. März 2009 im Massnahmenzentrum … in … wiederaufgenom­men (vgl. Vorakten MIP, pag. 295 ff., 315, 317 ff., 579 auch zum Folgen­den). Infolge erneuten Konsums von Betäubungsmitteln sowie wegen Ver­dachts auf Handel mit weichen und harten Drogen innerhalb der Institution wurde die Massnahme im Sommer 2009 auch in dieser Einrichtung vorzei­tig beendet (vgl. Vorakten MIP, pag. 301 ff.); am 26. Oktober 2009 wurde sie in der ... in ... fortgesetzt (vgl. Vorakten MIP, pag. 327 ff.). Gestützt auf eine insgesamt positiv beurteilte Entwicklung im letzten Jahr wurde der Beschwerdeführer am 15. Juni 2011 bei einer Pro­bezeit von zwei Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen (vgl. Verfügung ASMV vom 3.6.2011 [Vorakten MIP, pag. 576 ff.]). Während laufender Probefrist kon­sumierte er spätestens im Herbst 2012 erneut Drogen (vgl. Abschluss­bericht ABaS vom 4.7.2013 [act. 18A5], S. 2; psychiatrisches Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes [FPD] der Universität Bern vom 31.5.2013 [act. 18A1; nachfolgend Gutachten 31.5.2013], S. 4 und 30; Be­richt ... vom 12.12.2013 [bei act. 33A], S. 3; Austritt Stammblatt vom 8.1.2014 [act. 25A]) und es wurden gegen ihn neue Strafverfahren eröffnet (vgl. E. 2.3 hiervor). Das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten vom 31.5.2013 bestätigt eine Heroinabhängigkeit ICD-10 F11.25, Kokain­abhängigkeit ICD-10 F14.25, dissoziale Persönlichkeit ICD-10 F60.2 und leichte posttraumatische Persönlichkeitsveränderung ICD-10 F62.0 (S. 37). Am 23. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer hierauf zum vorzeitigen Vollzug einer weiteren stationären Massnahme für Drogenab­hängige in die Stiftung C.________, Familienplätze, in ... einge­wiesen (vgl. act. 22A). Er unterzog sich in diesem Rahmen einem Substitu­tions­programm mit Subutex und nahm in der Suchtfachklinik ... eine ambulante psychotherapeutische Behandlung auf (vgl. Zeugnis von Dr. med. ..., Allgemeinmedizin FMH, vom 13.2.2014; Bestätigung Suchtfachklinik ... vom 26.2.2014 [je bei act. 33A]). Anlässlich dieser jüngsten Massnahme wurde im Januar 2014 aufgrund massiver Verfehlun­gen, erneuten Konsums von Heroin sowie auffälligen Verhaltens des Be­schwerdeführers ein dreiwöchiges Time-Out von der Gastfamilie im Regio­nalgefängnis Bern durchgeführt (vgl. Bericht ASMV vom 6.2.2014 [act. 28]. Zwischenberichte C.________ vom 7.1.2014 und 28.1.2014 [bei act. 28A]). Daraufhin wurde die Therapie abgebrochen (act. 33). Seit dem 24. Juni 2014 wird die Therapie laut Angaben des Beschwerdeführers in der Institution D.________ der Stiftung C.________ fortgesetzt (act. 35).

3.

3.1 Dem Beschwerdeführer wurde der Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2003 gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin gestattet. Der ge­meinsame Haushalt der Eheleute wurde im November 2006 aufgelöst und die Ehe im Mai 2009 geschieden. Mit seiner heutigen Freundin E.________ ist der Beschwerdeführer nicht verheiratet (vorne E. 2.1). Ein An­spruch gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) scheidet demnach aus. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe indessen verselbständigt weiter, wenn die Ehe­gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Bst. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weite­ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Bst. b). Der Beschwer­deführer macht mit Bezug auf seine Gesundheit (insb. seine Drogenabhän­gigkeit) wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geltend; ausserdem beruft er sich aufgrund der Beziehung zu seiner Freundin auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. den deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfas­sung (BV; SR 101).

3.2 Die POM verneinte einen Anspruch gestützt auf Art. 50 AuG, da die Ehe des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2006 definitiv gescheitert und ein allfälliger nachehelicher Anspruch vor Inkrafttreten des AuG unter­gegangen sei (angefochtener Entscheid, E. 3b). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. – Das AuG ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121, in Kraft bis 31.12.2007) kannte keinen nachehelichen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz im Sinn von Art. 50 AuG. Gemäss Art. 7 ANAG bestand unter Vorbehalt rechtsmissbräuchli­cher Berufung auf eine inhaltsleere, nur noch formell bestehende Ehe ein Anspruch des ausländischen Ehegatten oder der ausländischen Ehegattin auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf die Ehe, unabhängig davon, ob die Ehegatten (noch) zusammenlebten oder getrennt waren (vgl. BGE 119 Ib 417 E. 2d, 121 II 97 E. 4). Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung ursprünglich zwecks Verbleibs bei der Ehefrau er­teilt. Im Jahr 2007, also vor Inkrafttreten des AuG, wurde ihm die Bewilli­gung verlängert, wobei fraglich ist, ob diese Verlängerung gestützt auf Art. 7 ANAG erfolgte, der Beschwerdeführer also am 1. Januar 2008 über eine auf der Ehe beruhenden Bewilligung verfügte (vgl. BGer 2C_613/2013 vom 1.2.2014, E. 1.1). Aus den Akten geht auch nicht hervor, ob die Bewil­ligung im Jahr 2008 (vgl. vorne E. 2.1; Vorakten MIP, pag. 191, 189) auf­grund der noch formell bestehenden Ehe (die Scheidung erfolgte erst Ende Mai 2009) verlängert wurde oder ob die Ausländerbehörde einen nachehe­lichen Anspruch im Sinn von Art. 50 AuG bejahte. Ob dem Beschwerdefüh­rer tatsächlich kein Anspruch nach Art. 50 AuG (mehr) zukommt, erscheint bei dieser Sachlage unklar. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

3.3 Die POM hat erwogen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seiner Freundin und angesichts der Tatsache, dass er seine gesamte Kindheit in der Schweiz verbracht hat, allenfalls auf die kon­ventions- und verfassungsmässigen Garantien auf Achtung des Privat­lebens berufen kann. Ob die einzelnen Voraussetzungen für einen An­spruch auf Aufenthaltsbewilligung erfüllt wären, hat sie jedoch offengelas­sen, da die Entfernungsmassnahme im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ge­rechtfertigt sei (angefochtener Entscheid, E. 3c-d). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nur am Rand auseinander (vgl. Beschwerde, S. 12). Auch für das Verwaltungs­gericht ist fraglich, ob der Beschwerdeführer die entsprechenden Voraus­setzungen erfüllt (vgl. hinten E. 6.4.7). Mit Blick auf die folgenden Erwä­gungen kann auch diese Frage offenbleiben.

3.4 Ein allfälliger Anspruch nach Art. 50 AuG erlöscht unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Auch ein Eingriff in das verfassungs- und kon­ventions­rechtlich geschützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirt­schaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Ver­hütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhält­nismässigkeit (vgl. E. 4 ff. hiernach) – gerechtfertigter Eingriff in den An­spruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 62 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, ver­urteilt worden ist, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausge­sprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). – Der Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 2.3). Damit hat er den Widerrufs­grund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Ob er mit seinen vielen Straftaten auch den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. c AuG erfüllt, kann damit offenbleiben.

4.

Er rügt allerdings die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme. Ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid insoweit der Rechtskontrolle standhält, ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass ge­prüft werden müsste, ob einer der behaupteten Anspruchstatbestände (Art. 50 AuG, Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) erfüllt ist, da entsprechende Ansprü­che diesfalls ohnehin erlöschen würden.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Weg­weisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn sie auf­grund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhält­nismässig er­scheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rah­men dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemei­nen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Ent­fernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehun­gen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV be­einträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2, je mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis, 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3).

5.

Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil­ligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Fol­gendes festzuhalten:

5.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristi­gen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich re­gelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Recht­sprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Mo­naten für ein schweres Ver­schulden, da diese Fälle bereits als so gravie­rend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und min­destens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpoli­zeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend wegen der nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer zwar nicht an­wendbaren «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Ver­schuldens sind die Erwägun­gen dennoch massgeblich).

5.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf das Strafmass von 23 Monaten, die entsprechenden Tatumstände sowie aufgrund des übrigen deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers von einem schweren Verschulden aus­gegangen (angefochtener Entscheid, E. 4a).

5.2.1 Der Beschwerdeführer hat während seiner Aufenthalte in der Schweiz wiederholt gegen die Rechtsordnung verstossen. Am 17. Februar 2009 wurde er unter anderem wegen mehrfach und teilweise qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das BetmG, gewerbs- und banden­mässigen Diebstahls sowie Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt (vorne E. 2.3). Wie die POM zutreffend erwogen hat, hat der Beschwerdeführer bereits hiermit ein schweres Verschulden auf sich geladen. Das verhängte Strafmass liegt nur knapp unter der Grenze von 24 Monaten, ab welcher nach der Reneja-Praxis von einem sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die Rechtsordnung auszugehen ist, und spricht damit bereits für sich allein für eine schwere Schuld. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Tatumstände: Der Beschwerdeführer hat unter anderem zwischen Januar und März 2007 ca. 150 Gramm Heroingemisch erworben und anschliessend verkauft/abgegeben; die von ihm in Verkehr gesetzte Menge reinen Heroins von insgesamt rund 20 Gramm überschritt dabei den Grenzwert eines mengenmässig schweren Falls (12 Gramm; vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a, 109 IV 143 E. 3) um mehr als das Anderthalbfache (vgl. Urteilsbegründung des Strafgerichts [BB 13; nachfolgend Urteils­begründung], S. 13 und 17). Weiter ist er innerhalb von nur anderthalb Mo­naten insgesamt sechsmal in Sonnenstudios eingebrochen, hat dort jeweils nach Ausschalten der Überwachungskameras mit einem Farbspray den Geldwechselautomaten aufgebrochen und das vorhandene Bargeld ent­wendet; in einem weiteren Fall versuchte er einen Zigarettenautomaten aufzubrechen (vgl. Urteilsbegründung, S. 12 und 17). Nach Ansicht des Strafgerichts legte er bei Begehung der Betäubungsmitteldelikte eine be­achtliche kriminelle Energie an den Tag und hinsichtlich der Einbruchdieb­stahlserie qualifizierte das Gericht das Verhalten als unverfroren (Urteils­begründung, S. 17). Dass der Beschwerdeführer drogenabhängig und seine Fähigkeit der Handlungssteuerung bei intakter Einsicht nach psychi­atrischer Einschätzung leicht vermindert war (vgl. Gutachten 9.1.2008, S. 13 f.), hat das Strafgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt; ohne Strafminderung wäre eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten ausgesprochen worden (Urteilsbegründung, S. 18 f.). Der Umstand, dass der Beschwer­deführer vor allem zur Finanzierung seiner Drogensucht delinquierte, ist ebenfalls in die Strafzumessung eingeflossen (vgl. Urteilsbegründung, S. 17 ff.). Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Straftaten dürften nicht mit der Kriminalität eines nicht süchtigen Drogenhändlers verglichen werden (vgl. Beschwerde, S. 6), zielt damit ins Leere.

5.2.2 Die Vorinstanz hat auch das übrige deliktische Verhalten in die Beurteilung des Verschuldens miteinbezogen: Der Beschwerdeführer war bereits als Jugendlicher wiederholt straffällig. Als Erwachsener setzte er seine Delinquenz während seines Aufenthalts in der Schweiz (1999 und ab 2003) fort. Seit 1999 wurde er (soweit aktenkundig) elfmal wegen insge­samt 36 teilweise auch mehrfach begangener Straftaten verurteilt; zurzeit laufen weitere Strafverfahren (vgl. vorne E. 2.3). Im Ganzen resultieren aus den bisherigen Verurteilungen – wie die POM zu Recht festgehalten hat – Freiheitsstrafen von über 33 Monaten. Anzulasten ist dem Beschwerdefüh­rer insbesondere, dass er jeweils nach der Rückkehr in die Schweiz seine Delinquenz fortsetzte (vgl. Verurteilung vom 5.7.2003 betreffend die 1999 begangenen Delikte und Verurteilung vom 9.7.2004 betreffend Straftaten vom Mai-September 2003 [Vorakten MIP, pag. 249 f.]) und nie über eine längere Zeit straffrei gelebt hat. Auch wenn die weiteren Verurteilungen je für sich nicht den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe setzen (vgl. vorne E. 3.4), dürfen sie in der Interessenabwägung ohne weiteres berücksichtigt werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Be­schwerde, S. 6 und 13) kann ein schweres Verschulden auch bei Vermö­gensdelikten vorliegen, wenn sie, wie hier, wiederholt begangen wurden und von erheblichem Gewicht sind (vgl. etwa VGE 2011/241 vom 8.9.2011, E. 4.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_839/2011 vom 28.2.2012], 2010/123 vom 28.7.2010, E. 5.1 mit Hinweis [bestätigt durch BGer 2C_680/2010 vom 18.1.2011]; vgl. auch BGer 2C_41/2011 vom 30.6.2011, E. 3.3).

5.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdefüh­rers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizei­liches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notori­sche Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Per­son von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechts­ordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer war schon als Jugendlicher in der Schweiz mehrfach straffällig geworden und deshalb von der Schule ausge­schlossen sowie mehrmals in Jugendheime eingewiesen worden; zudem verbüsste er schon damals eine anderthalbjährige Freiheitsstrafe (vorne E. 2.1). Wie ausgeführt (vorne E. 5.2), hat er auch als Erwachsener über Jahre hinweg gewohnheitsmässig gegen die schweizerische Rechtsord­nung verstossen. Der Beschwerdeführer hat damit eine inakzeptable Ge­ringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung demonstriert (vgl. BGer 2C_41/2011 vom 30.6.2011, E. 3.3). Weder die zahlreichen Verur­teilungen noch der Straf- und Massnahmenvollzug vermochten ihn zu be­eindrucken (vgl. vorne E. 2.3 f.). Sie zeugen von seiner Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit. Hieran vermag seine Drogensucht nichts zu ändern, vor deren Hintergrund nach Meinung des Beschwerdeführers seine Straf­fälligkeit zu verstehen sei (vgl. BGer 2C_714/2011 vom 4.4.2012, E. 3.1; vorne E. 5.2.1). Die Drogenabhängigkeit führte bei ihm einzig zu einer zu­nächst leichten (vgl. vorne E. 5.2.1) und später mittelgradigen Verminde­rung der Steuerungsfähigkeit (vgl. Gutachten 31.5.2013, S. 38 f.) und war für sein kriminelles Verhalten keineswegs die einzige Ursache; er hat auch unter Drogeneinwirkung stets gewusst, was er tat, und mit den Konsequen­zen seines Handels gerechnet (vgl. Gutachten 9.1.2008, S. 13; Gutachten 31.5.2013, S. 38). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer schon vor seiner Drogenabhängigkeit delinquiert (vgl. vorne E. 2.3 f.). Wie die POM zutref­fend festgehalten hat, verleiht das Verhalten des Beschwerdeführers ge­genüber der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolizeiliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufent­haltsbewilli­gung zusätzliches Gewicht (angefochtener Entscheid, E. 4b).

5.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beur­teilen:

5.4.1 Bei schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und er­heblichen Betäubungsmitteldelikten, muss angesichts der von diesen De­likten ausge­henden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft ausländer­rechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen wer­den (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rech­nung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Vielmehr dürfen generalpräventive Über­legungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

5.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich in den Jahren 2007 bis 2009 insbe­sondere schwerer Betäubungsmittel- sowie Vermögensdelikte schuldig gemacht (vgl. vorne E. 2.3). Zudem ist er über etliche Jahre hinweg wie­derholt straffällig geworden und hat sich weder durch die zahlreichen Ver­urteilungen noch den Straf- und Massnahmenvollzug beeindrucken lassen und selbst während laufenden Probezeiten neue Straftaten begangen (vorne E. 5.3). Das Strafgericht ging denn auch in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 von einer schlechten Legalprognose aus (Urteilsbegrün­dung, S. 23); der Beschwerdeführer hat seither mehrere Therapien abge­brochen und zahlreiche weitere Delikte begangen (vorne E. 2.3 f.). Nach der neuesten Expertise ist weiterhin davon auszugehen, dass er wieder straffällig wird, zumal das Begehen weiterer Delikte in engem Zusammen­hang mit seiner fortbestehenden Suchtmittelabhängigkeit stehe und die Wahrscheinlichkeit für Straftaten im Sinn der Beschaffungskriminalität sehr hoch einzustufen sei (Gutachten 31.5.2013, S. 39 und 36 f.). Beim Be­schwerdeführer besteht somit eine konkrete und aktuelle Rückfallgefahr. Dies bestreitet er zu Recht nicht. Er macht jedoch geltend, es müsse die bisherige Entwicklung berücksichtigt werden. Er sei im Juni 2011 zu früh aus dem Massnahmenvollzug entlassen worden und habe sich daher nicht beruflich und sozial integrieren können. Er habe aber den Willen, sich wei­terhin therapieren zu lassen. Es habe sich bei der gescheiterten Mass­nahme um seine erste Suchtbehandlung gehandelt; dass sie nicht auf An­hieb erfolgreich gewesen sei, sei aber nicht aussergewöhnlich (Be­schwerde, S. 8 f.; vgl. auch Eingaben vom 6.9.2013 und 17.3.2014 [act. 20 und 33]).

5.4.3 Nach psychiatrischer Einschätzung ist die Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers mit einer längerfristigen stationären Therapie grundsätzlich behandelbar und wäre die Gefahr neuer Straftaten bei Errei­chen einer Drogenabstinenz erheblich geringer als bei fortbestehendem Suchtmittelkonsum (vgl. Gutachten 31.5.2013, S. 39; vgl. auch Zeugnis von Dr. med. ... vom 13.2.2014 [bei act. 33A]). Der Beschwerdeführer zeigte sich bereits im Jahr 2008 motiviert, eine entsprechende Therapie zu absolvieren (vgl. Gutachten 9.1.2008, S. 16); auch heute gilt er als thera­piewillig und ist er bereit, den eingeschlagenen Weg mit einer weiteren sta­tionären Massnahme fortzusetzen (vgl. Zeugnis von Dr. med. ... vom 13.2.2014 [bei act. 33A]; Gutachten 31.5.2013, S. 40). Aus der grund­sätzlichen Behandelbarkeit seiner Suchterkrankung kann der Beschwer­deführer aber nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten: Er hat be­reits zahlreiche stationäre Therapieversuche hinter sich, welche allesamt gescheitert sind (vgl. vorne E. 2.4, auch zum Folgenden); bis zum heutigen Tag hat er immer wieder neue Straftaten begangen. Nachdem die Sucht­behandlung zunächst in jeder Institution wegen Rückfalls, erneuter Delin­quenz und schwierigen Verhaltens hatte vorzeitig abgebrochen werden müssen, verlief der im Oktober 2009 in der ... angetretene stati­onäre Massnahmenvollzug zwar insgesamt positiv und konnte der Be­schwerdeführer im Juni 2011 vorzeitig entlassen werden. Er wurde aber während laufender Probezeit rückfällig und delinquierte erneut mehrfach (vgl. vorne E. 2.3). Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen konnten keine längeren Abstinenzzeiten erreicht werden; seit der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2008 haben sich die Drogenabhängigkeit und die sich daraus ergebenen dissozialen Verhaltensmuster verfestigt (vgl. Gut­achten 31.5.2013, S. 36 und 38; vgl. auch Bericht ... 12.12.2013 [bei act. 33A], S. 3, wonach sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 erstmals Heroin intravenös gespritzt habe). Wie sich auch aus der jüngsten psychiat­rischen Beurteilung ergibt, wonach die Prognose – anders als noch im Jahr 2008 – trotz grundsätzlicher Therapierbarkeit der Suchterkrankung ins­ge­samt als unsicher bezeichnet werden muss (vgl. Gutachten 31.5.2013, S. 40; Gutachten 9.1.2008, S. 15), ist damit nicht absehbar, dass der Be­schwerdeführer mit Hilfe einer weiteren stationären Therapie in der Lage sein wird, sich von seiner Sucht zu befreien. Dieser Schluss wird mit Blick auf die neusten Entwicklungen im vorzeitigen Massnahmenvollzug erhärtet: Der Beschwerdeführer konsumierte auch im Rahmen der jüngst in der C.________ angetretenen Massnahme nach kurzer Zeit erneut Heroin; mittlerweile musste die Therapie aufgrund des Verhaltens des Beschwer­deführers wiederum vorzeitig abgebrochen werden (vgl. vorne E. 2.4). Im Übrigen kann nach Einschätzung des Sachverständigen selbst bei Errei­chen einer völligen Drogenabstinenz die Gefahr weiterer Delikte zwar deut­lich reduziert, nicht aber gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. Gutachten 31.5.2013, S. 39). Es ist somit gerade auch unter Berück­sichtigung der bisherigen Entwicklung davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Gefahr weiterer Straf­taten besteht (vgl. ange­fochtener Entscheid, E. 4c.cc). Dieses Risiko ist an­gesichts der erheblichen Straffälligkeit nicht hinzunehmen. Zwar unter­scheidet sich der Beschwer­deführer von jenen Straftätern, die aus rein finanziellen Beweggründen handeln. Trotzdem ist ein gewichtiges Interesse an der Beendigung seiner Anwesenheit gegeben, da sich sein deliktisches Verhalten nicht im Eigen­konsum von Betäubungsmitteln erschöpft, sondern er auch Rechtsgüter unbeteiligter Dritter schädigt und eine Besserung nicht ersichtlich ist (vgl. BGer 2A.28/2004 vom 31.7.2013, E. 3.5).

5.5 Der Auffassung der Vorinstanz, es bestehe insgesamt ein sehr ge­wichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Fernhaltemassnahme (an­gefochtener Entscheid E. 4d), ist somit beizupflichten.

6.

Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer­deführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Be­schwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind.

6.1 An die Gründe für die Wegweisung aus der Schweiz sind umso stren­gere Anforderungen zu stellen, je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer hier gelebt hat. Selbst bei Ausländerinnen und Ausländern der «zweiten Generation» ist die Wegweisung jedoch nicht ausgeschlossen, wenn besonders schwere Straftaten vorliegen bzw. sogar wiederholt delin­quiert wurde (vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 110 E. 2.1). Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver­bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein kön­nen (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Eine Fern­haltemassnahme ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2009/315 vom 13.10.2010, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011]).

6.2 Der heute 33-jährige Beschwerdeführer ist nach der Geburt in Ko­sovo bei seinen Eltern in der Schweiz aufgewachsen, bis er im Alter von 16 Jahren nach Verlust der Aufenthaltsberechtigung infolge Straffälligkeit zu­sammen mit seinem Vater nach Albanien bzw. Kosovo ausreiste (vorne E. 2.1). Er hat anschliessend in seiner Heimat gelebt und ist – nachdem er sich vorübergehend hier (illegal) aufgehalten hatte – erst im Jahr 2003 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz zurückgekehrt, als ihm gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin der Aufenthalt bewilligt wurde. Entgegen seiner Auffassung (vgl. Beschwerde, S. 7 f. und 13) kann somit von einem Ausländer der zweiten Generation nicht die Rede sein; die Aufenthalts­dauer wurde durch die Zeit in Kosovo während mehrerer Jahre massge­blich unterbrochen. Im Übrigen ist die Aufenthaltsdauer auch mit Blick auf die Zeit zu relativieren, welche der Beschwerdeführer im Straf- und Mass­nahmenvollzug verbracht hat und welche er kraft aufschiebender Wirkung der gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt.

6.3 Die Integration in die hiesigen Verhältnisse ist misslungen: Der in der Schweiz aufgewachsene Beschwerdeführer verfügt über keinen Schul­abschluss (vorne E. 2.1, auch zum Folgenden); über eine Berufsbildung ist, auch wenn er sich selber als ... bzw. ... bezeichnet (vgl. etwa Vorakten MIP, pag. 216, 220), nichts Näheres bekannt (vgl. auch Vorakten MIP, pag. 183). Er hat in der Schweiz vereinzelt als ... bzw. Tem­porärangestellter gearbeitet und im Rahmen des Massnahmenvollzugs ein Praktikum als ... absolviert. Ansonsten war er über längere Zeit immer wieder arbeitslos und bezog in hohem Mass Sozialhilfe; überdies ist er verschuldet und es bestehen Verlustscheine (vgl. vorne E. 2.2). Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, kann von einer beruflichen und wirtschaftli­chen Integration keine Rede sein (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5b, auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer hat abgesehen von der Be­ziehung zu seiner Freundin in der Schweiz keine vertieften sozialen Kon­takte. Er räumt ein, ausserhalb der Drogenszene keinen Freundeskreis zu haben; gemäss psychiatrischer Einschätzung gilt er als «sozial abgeglitten» (vgl. Gutachten vom 31.5.2013, S. 28 und 38). Die POM hat zu Recht auch in sozialer Hinsicht eine erfolgreiche Eingliederung verneint. Angesichts der fortdauernden Delinquenz des Beschwerdeführers weist sie zutreffend da­rauf hin, dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichti­ger Aspekt jeglicher Integration ist (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24.10.2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]).

6.4 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen bzw. seiner Freundin durch die Entfernungsmassnahme dro­henden Nachteile:

6.4.1 Was die Rückkehr nach Kosovo betrifft, wendet der Beschwerde­führer ein, die Vorinstanz überschätze seine Integrationsmöglichkeiten im Heimatland. – Der Beschwerdeführer kann sich unbestrittenermassen in einer der Landessprachen von Kosovo verständigen (Beschwerde, S. 10). Von 1997 bis 2003 hat er – offenbar mit zwei kurzen Unterbrüchen – in der Heimat gelebt (vorne E. 2.1). Es ist davon auszugehen, dass er mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten seines Heimatlands vertraut ist. Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Aufenthalt in Kosovo sei für eine Integration nicht geeignet gewesen, sondern habe sich infolge der schlim­men Kriegserlebnisse traumatisierend ausgewirkt. Es ist ihm entgegenzu­halten, dass er in der Nachkriegszeit freiwillig nach Kosovo zurückgekehrt ist und dort als Übersetzer gearbeitet hat, bis er aufgrund der Ehe mit B.________ im Jahr 2003 wieder in die Schweiz eingereist ist (vgl. vorne E. 2.1). Damit hat er gezeigt, dass ein Leben in Kosovo für ihn möglich ist und ihm die dortigen Verhältnisse nicht fremd sein können. Es leben dort der Vater und eine Schwester (vgl. Gutachten 31.5.2013, S. 20, auch zum Folgenden). Selbst wenn er zu diesen Angehörigen derzeit keine Kontakte haben sollte – der Ehemann der Schwester gehöre einer mit der Familie verfeindeten Sippschaft an, die Beziehung zum Vater sollen schlechte Kindheitserlebnisse belasten (vgl. Beschwerde vom 30.6.2011, S. 4) –, bestehen dennoch familiäre Verbindungen, die bei der Wiedereingliederung im Heimatland helfen können. Dass er in Kosovo ansonsten über kein so­ziales Netz verfügt, mag zutreffen. Allerdings hat er auch in der Schweiz ausserhalb der Drogenszene keine Beziehungen (vgl. vorne E. 6.3).

6.4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine Rückkehr nach Kosovo sei ihm aufgrund seiner Drogensucht und seines psychischen Ge­sundheitszustands unzumutbar. Er sei auf Betreuung angewiesen, welche in Kosovo nicht ausreichend vorhanden sei. – Hinsichtlich der gesundheitli­chen Probleme kann nur dann auf eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ge­schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlt und aus diesem Grund mit einer raschen und lebensge­fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person gerechnet werden müsste. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis­tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut­barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her­kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medi­zinische Behandlung möglich ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3, BGer 2D_3/2012 vom 2.8.2012, E. 3.5; BVGE 2009/2 E. 9.3.2; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.3 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). Bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen Widerrufsgrund ist der Gesundheitszustand einer Person nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung nur be­schränkt beeinflussen; für sich allein können gesundheitliche Gründe grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht begründen (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.4.6, 2C_187/2009 vom 15.5.2008, E. 2.3).

6.4.3 Im Vordergrund steht die Heroin- und Kokainabhängigkeit des Be­schwerdeführers (vgl. vorne E. 2.4). Aus fachärztlicher Sicht bedarf es für eine erfolgreiche Behandlung einer stationären, abstinenzausgerichteten oder substitutionsgestützten Behandlung; eine ambulante Massnahme ge­nüge nicht (vgl. Gutachten 31.5.2013, S. 39). Es ist wohl davon auszu­gehen, dass eine Suchtbehandlung in Kosovo höchstens ambulant möglich sein würde (vgl. International Organisation for Migration [IOM], Country Fact Sheet Kosovo, Juni 2013, einsehbar unter <www.bamf.de>, Rubriken «Rueckkehrfoerderung/Laenderinformation/Informationsblaetter/Kosovo» [nach­folgend Country Fact Sheet], S. 36; vgl. auch Update vom September 2010 zur Lage der medizinischen Versorgung in Kosovo der Schweizeri­schen Flüchtlingshilfe [BB 17; nachfolgend Update], S. 13). Es muss aller­dings darauf hingewiesen werden, dass die dem Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach und über Jahre hinweg angebotenen Therapien keinen dauerhaften Erfolg brachten und wiederholt am Verhalten des Beschwer­deführers scheiterten (vgl. vorne E. 2.4 und 5.4.3). Aufgrund der Vorge­schichte kann es daher nicht entscheidend darauf ankommen, welche The­rapiemöglichkeiten im Herkunftsland bestehen (vgl. BGer 2C_41/2011 vom 30.6.2011, E. 3.4, 2A.71/2007 vom 7.5.2007, E. 3.3 f., 2A.28/2004 vom 7.5.2004, E. 3.6). Dass im Zusammenhang mit der Suchterkrankung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kosovo eine rasche und lebensgefährliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands eintreten würde, ist angesichts der dort bestehenden minimalen Behandlungsmög­lichkeiten nicht anzunehmen (vgl. auch hinten E. 6.4.5). Im Übrigen muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er mit seiner Kriminalität den Verlust der hiesigen Behandlungsmöglichkeiten in Kauf genom­men hat (vgl. BGer 2C_416/2011 vom 28.12.2011, E. 3.3; VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.6 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). Seine Drogensucht stellt damit für sich genommen kein Hindernis für eine Entfernungsmassnahme dar (vgl. BGer 2A.28/2004 vom 7.5.2004, E. 3.6).

6.4.4 Der Beschwerdeführer leidet an einer leichten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (vgl. vorne E. 2.4; vgl. auch die Diagnosen des für den Beschwerdeführer am Ambulatorium für Kriegsopfer zuständig gewesenen Psychotherapeuten … vom 10.12.2010 und 28.6.2011 [BB 9 und 10]). Hieraus lässt sich aber, wie die POM zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 5c, auch zum Folgenden), ebenfalls nicht auf Unzumutbarkeit der Rück­kehr nach Kosovo schliessen: Der Beschwerdeführer war wegen seiner psychischen Probleme während rund sechs Jahren am Ambulatorium für Kriegsopfer des SRK in psychotherapeutischer Behandlung; er hat diese im Jahr 2011 abgebrochen (vgl. vorne E. 2.4; Bericht ... vom 12.12.2013 [bei act. 33A]). Dabei ist er weitgehend ohne medikamentöse Behandlung ausgekommen (vgl. Gutachten 31.5.2013, S. 28; Vorakten MIP, pag. 546, 588). Die ambulant durchgeführte Therapie fand in der Re­gel alle zwei Wochen statt (vgl. Vorakten MIP; pag. 575 und auch 601); infolge Drogenkonsums bzw. Delinquenz des Beschwerdeführers kam es auch zu Therapieunterbrüchen (vgl. Vorakten MIP, pag. 589). Der psychi­sche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich in letzter Zeit gebessert: Gemäss Gutachten vom 31. Mai 2013 liegt die posttraumatische Belastungsstörung heute nur noch in schwächerer Form vor (S. 35 f.) und nach dem Zeugnis von Dr. med. ... vom 13. Februar 2014 (bei act. 33A) erscheint der psychische Leidensdruck des Beschwerdeführers dank einer alternativen Bewältigungsstrategie deutlich gemindert; der Be­schwerdeführer selber gibt zu erkennen, dass ihm die seit 2006 absolvierte Therapie geholfen hat (vgl. Gutachten 31.5.2013, S. 28). Er hat zwar – nach längerem Unterbruch – per 19. Februar 2013 wieder eine ambulante psychotherapeutische Behandlung aufgenommen (vgl. vorne E. 2.4; auch zum Folgenden: Bestätigung Suchtfachklinik ... vom 26.2.2014 [bei act. 33A]). Es haben aber bis Februar 2014 nur zwei Sitzungen stattgefun­den. Selbst wenn das Ambulatorium ... dem Beschwerdeführer zu einer psychotherapeutischen Behandlung geraten hat (vgl. Bericht vom 12.12.2013 [bei act. 33A]), erscheint unter den vorliegenden Umständen nicht ganz klar, ob diese medizinisch indiziert bzw. der Beschwerdeführer dazu motiviert ist. Wohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass ihn eine Rückkehr nach Kosovo psychisch belasten würde; von einer drohenden raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszu­stands kann aber bei diesen Gegebenheiten nicht gesprochen werden. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen mit Blick auf den vom Beschwerde­führer erwähnten Bericht des für ihn am Ambulatorium für Kriegsopfer des SRK zuständig gewesenen Psychotherapeuten vom Dezember 2010 bzw. Juni 2011, wonach bei einer Wegweisung in das Heimatland mit «impulsi­ven suizidalen, parasuizidalen sowie fremdgefährdenden Verhaltenswei­sen» gerechnet werden müsse (BB 9 und 10); diese Einschätzung er­scheint angesichts der seitherigen Entwicklung (vgl. insb. Gutachten 31.5.2013) nicht mehr aktuell.

6.4.5 Im Übrigen sind, wie die POM ausgeführt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5c), in Kosovo medizinische Institutionen vorhanden, in de­nen die Behandlung von psychischen Erkrankungen möglich ist, für Sozial­hilfeempfängerinnen und -empfänger soweit die medizinische Grundver­sorgung betreffend grundsätzlich sogar kostenlos (vgl. Country Fact Sheet, S. 36 und 34; vgl. auch Update, S. 13 ff.). Zwar ist die Gesundheitsversor­gung in Kosovo bei psychischen Erkrankungen nach wie vor mit Schwierig­keiten konfrontiert, da das medizinische Personal und die adäquaten Ein­richtungen für entsprechende Behandlungen bei hohen Versorgungsan­sprüchen der teilweise traumatisierten Bevölkerung insbesondere in ländli­chen Gebieten nicht ausreichend vorhanden sind; entsprechend ist das dortige Therapieangebot nicht mit dem schweizerischen Standard ver­gleichbar (Country Fact Sheet Kosovo, S. 35 und 33; Update, S. 13 f.). Es besteht aber in vielen Einrichtungen immerhin die Möglichkeit einer medi­kamentösen Behandlung (vgl. Country Fact Sheet, S. 35; Update, S. 12 ff.). Schliesslich hat die POM auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Gesundheitsnetz Kosovos weiterhin im Aufbau befindet; die Wieder­herstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritä­ten des Gesundheitsministeriums (Country Fact Sheet, S. 35). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Behandlungsmöglichkeiten noch verbes­sern werden. Im Übrigen dürfte ein nicht unerheblicher Teil der Bevölke­rung in Kosovo vom Krieg traumatisiert sein; im Vergleich zu diesen Perso­nen ist der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt.

6.4.6 Was seine beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven im Heimat­land betrifft, ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es für ihn insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht einfach sein dürfte, dort Fuss zu fassen. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nie wirtschaftlich integrieren können (vgl. vorne E. 6.3). Im Übrigen ist, wie die POM zutreffend festgehalten hat (vgl. an­gefochtener Entscheid, E. 5c), durchaus denkbar, dass ihm insbesondere die in der Schweiz gewonnenen Sprachkenntnisse dabei helfen können, im Heimatland beruflich tätig zu werden, hat er doch dort bereits früher als Übersetzer gearbeitet (vgl. vorne E. 2.1). Dass die dortigen Lebensum­stände und die wirtschaftliche Situation allgemein schwieriger sind als in der Schweiz, trifft zu. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2013/309 vom 19.12.2012, E. 4.3.1).

6.4.7 In familiärer Hinsicht steht einzig die Beziehung des Beschwerde­führers zu seiner Freundin E.________ zur Diskussion (vgl. Be­schwerde, S. 4 und 12). Zu seinen in der Schweiz lebenden Familienange­hörigen (Mutter, Geschwister) ist das Verhältnis schwierig und hatte der Beschwerdeführer zeitweise keinen Kontakt (vgl. Gutachten 31.5.2013, S. 5 f., 20, 29 und 34; vgl. aber auch Abschlussbericht ABaS vom 4.7.2013 [act. 18A5], S. 1 f.). Mutter und Geschwister zählen nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers. Diese weder von Art. 8 EMRK noch Art. 13 Abs. 1 BV geschützten familiären Beziehungen fallen daher von vornherein nicht ins Gewicht (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen für einen Anspruch etwa BGE 135 I 143 E. 1.3.2, 127 II 60 E. 1d/aa; vgl. auch BGer 2C_864/2011 vom 11.4.2012, E. 4, 2C_839/2011 vom 28.2.2012, E. 3.3; VGE 2013/107 vom 26.9.2013, E. 4.3.2, 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.3.4). Zu den im Fall der Wegweisung des Beschwerdeführers drohenden Nach­teilen ist Folgendes festzuhalten: Wie die POM ausgeführt hat (vgl. ange­fochtener Entscheid, E. 5c, auch zum Folgenden), dürfte es der Freundin mit Schweizer Bürgerrecht kaum zumutbar sein, dem Be­schwerdeführer nach Kosovo zu folgen. Dessen Wegweisung wäre dem­nach mit einer er­heblichen Beeinträchtigung der Beziehung verbunden. Anders als der Be­schwerdeführer meint, ist dieser Beziehung kein ausschlaggebendes Ge­wicht beizumessen: Sie dauert seit knapp fünf Jahren (Sommer 2009) und ist bis heute kinderlos (vgl. vorne E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat nach der bedingten Entlassung aus dem Mass­nahmenvollzug für kurze Zeit mit seiner Freundin zusammengewohnt; nach der erneuten Verhaftung wurde der gemeinsame Haushalt jedoch per 31. März 2013 wieder aufgelöst (vgl. Abschlussbericht ABaS vom 4.7.2013 [act. 18A5], S. 1). Die Heirat ist vor längerer Zeit angekündigt und im Verfahren vor der POM als unmittelbar bevorstehend bezeichnet worden; die Ehe wurde aber bis heute nicht ge­schlossen (vgl. Vorakten MIP, pag. 445; Beschwerde vom 30.6.2011, S. 4). Auch wenn die Freundin den Beschwerdeführer zeitweise finanziell unter­stützt hat (vgl. vorne E. 2.2), ist zweifelhaft, ob die Beziehung als hinrei­chend stabil betrachtet werden kann, um dem Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu ver­schaffen (vgl. BGer 2C_1105/2012 vom 5.8.2013, E. 3.1 mit Hinweisen, 2C_634/2011 vom 27.6.2012, E. 4.2.2; BVR 2010 S. 1 E. 5.3; VGE 2012/438 vom 7.8.2013, E. 5.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_764/2013 vom 15.4.2014]). Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahin­gestellt bleiben. Denn der Beschwerdeführer und seine Freundin müssen sich entgegenhalten lassen, dass er bei Aufnahme der Beziehung im Sommer 2009 bereits zu einer Freiheitsstrafe von 23 Mo­naten verurteilt war (vgl. vorne E. 2.3). Sie mussten schon zu Beginn ihrer Beziehung damit rechnen, dass diese nicht in der Schweiz gelebt werden kann. Bei diesen Gegebenheiten fällt ihr privates In­teresse an der Fort­setzung ihrer Bezie­hung in der Schweiz von vornherein nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 120 Ib 6 E. 4c; BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.4; VGE 2009/458 vom 8.11.2013, E. 4.3.3; EGMR 2.8.2001 i.S. Boultif gegen Schweiz, Ziff. 48 [54273/00]). Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführer auch die Be­ziehung zu seiner Freundin nicht vom Dro­genkonsum und von weiterer Kriminalität abhalten konnte; er hat im Ge­genteil zahlreiche Delikte zusammen mit der ebenfalls drogenabhängigen Freundin begangen (vgl. Gutachten 31.5.2013, S. 4 ff.). Schliesslich kann die Beziehung, wie schon die POM erwähnt hat, mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel sowie allenfalls gegenseitigen Be­suchen in einem gewissen Rahmen auch über die Grenzen hinweg ge­pflegt werden. Die Beziehung zur Freundin vermag insgesamt kein be­deutendes Inte­resse am weiteren Verbleib des Be­schwerdeführers in der Schweiz zu be­gründen.

6.5 Somit ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt; die Aufenthaltsdauer ist ausserdem mit Blick auf die im Straf- und Massnahmenvollzug ver­brachte Zeit zu relativieren. Seine Integration ist in keiner Hinsicht gelun­gen. Der Beziehung zur Freundin kommt keine wesentliche Bedeutung zu. Eine Rückkehr nach Kosovo erscheint für ihn namentlich aufgrund der Kriegserlebnisse sowie aus gesundheitlichen Gründen schwierig. Insge­samt ist mit der POM von erheblichen privaten Interessen auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5d).

7.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes:

7.1 Der Beschwerdeführer hat sowohl als Jugendlicher wie auch als Erwachsener wiederholt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstos­sen. Er hat im Jahr 2007 unter anderem ca. 150 Gramm Heroingemisch erworben und anschliessend verkauft sowie innerhalb von nur anderthalb Monaten eine Serie von sieben Einbruchdiebstählen begangen. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt, was bereits für sich allein sein schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Die über viele Jahre gewohnheitsmässig ausgeübte Delinquenz zeigt die beachtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers und verleiht dem öffentlichen Interesse an dessen Fernhaltung zusätzliches Gewicht. Dies gilt umso mehr, als die Rückfallgefahr gerade mit Blick auf die ungelösten Drogen­probleme des Beschwerdeführers erheblich und aktuell ist und weitere Rechtsgüterverletzungen nicht hingenommen werden müssen. Bei dieser Sachlage müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, um die Beendi­gung des Aufenthalts als unverhältnismässig erscheinen zu lassen.

7.2 Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sind vor diesem Hintergrund vergleichsweise von untergeordneter Bedeutung. Zwar ist der Beschwerdeführer bis zum 16. Lebensjahr hier aufgewachsen. Im Jahr 1997 musste er die Schweiz verlassen; 2003 wurde ihm gestützt auf die Ehe mit seiner Exfrau der Aufenthalt in der Schweiz wieder erlaubt. Der Beschwerdeführer befindet sich damit nicht in der Situ­ation eines Ausländers zweiter Generation; ausserdem ist die Aufenthalts­dauer mit Blick auf die im Straf- und Massnahmenvollzug verbrachte Zeit zu relativieren. Seine Integration in die hiesigen Verhältnisse ist in wirt­schaftlich-beruflicher und sozialer Hinsicht in keiner Weise gelungen. Ein soziales Beziehungsnetz besteht nicht. Von Bedeutung ist einzig die Be­ziehung zu seiner Schweizer Freundin, die jedoch aufgrund der strafrechtli­chen Verurteilungen und der stationären Massnahmen des Beschwerde­führers schon bisher nur in eingeschränktem Rahmen gelebt werden konnte. Die Beziehung zur Freundin hielt den Beschwerdeführer auch nicht von weiterer Delinquenz ab; vielmehr war die ebenfalls drogenabhängige Freundin an zahlreichen Delikten des Beschwerdeführers beteiligt. Was die Wiedereingliederung im Heimatland anbelangt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Rückkehr nach Kosovo den Beschwerdeführer, welcher dort den Bürgerkrieg miterlebt hat, hart treffen würde. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass er in der Nachkriegszeit freiwillig nach Kosovo zurück­gekehrt ist, um dort als Übersetzer zu arbeiten. In Bezug auf die Drogen­abhängigkeit ist anzunehmen, dass nur eine stationäre Behandlung erfolg­versprechend ist. Allerdings ist der Beschwerdeführer trotz professioneller Hilfe nicht von seiner Drogensucht und der damit verbundenen Delinquenz weggekommen. Es bestehen auch heute nach all den Jahren intensiver Unterstützung keine Anzeichen für eine erfolgreich verlaufende Therapie. Die Drogensucht und die nur eingeschränkten Therapiemöglichkeiten in Kosovo fallen daher nicht entscheidend ins Gewicht. In psychischer Hin­sicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letz­ten Jahren gebessert. Im Übrigen bestehen auch im Heimatland Behand­lungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen.

7.3 Die angeordnete Massnahme ist verhältnismässig. Unter den ge­gebenen Umständen stehen zudem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse aus gesundheitlichen Gründen entgegen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblich drohenden Eigengefährdung zudem eine Verletzung von Art. 3 EMRK rügt (Verbot unmenschlicher Be­handlung; vgl. Beschwerde, S. 11 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass vor­liegend im Fall der Rückkehr nach Kosovo nicht von einer lebensgefähr­denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands auszugehen ist (vgl. vorne E. 6.4.5). Abgesehen davon wäre selbst bei Vorliegen von Suizid­gefahr die Wegweisung nicht unzulässig: Wie die Vorinstanz ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 6), besteht gemäss Rechtsprechung des EGMR in einem solchen Fall keine staatliche Verpflichtung, vom Wegwei­sungsvollzug Abstand zu nehmen, solange Massnahmen ergriffen werden können, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Fanny de Weck, Das Rückschiebungsverbot aus medizinischen Grün­den nach Art. 3 EMRK, in Jusletter 18.3.2013, Ziff. 2, mit Hinweisen). Diese Voraus­setzungen sind vorliegend erfüllt, da auch in Kosovo medizinische Be­handlung verfügbar ist und der Vollzug der Wegweisung ausserdem von der Schweiz aus vorbereitet werden kann.

8.

Der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Be­schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Die dem Beschwerdeführer durch die POM gesetzte Frist zur Ausreise ist abgelaufen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem verwaltungsge­richtlichen Verfahren wieder im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug nach Art. 60 StGB (vorne E. 2.4; vgl. auch Art. 70 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Zudem sind neue Strafanzeigen erhoben worden und ist eine Strafuntersuchung hängig (vgl. vorne Bst. D). Unter diesen Vorausset­zungen verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, dem Beschwerdeführer eine bestimmte Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2010/84 vom 23.8.2012, E. 6, 23409 vom 13.2.2009, E. 6). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, eine solche Frist anzuset­zen, wenn aus Sicht der Straf- bzw. Massnahmenvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforder­lich ist.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde­führer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Dem Beschwerdeführer wurde indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfah­ren unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt erteilt (vgl. vorne Bst. D). Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro­zessordnung, ZPO; SR 272]). In Bezug auf die Parteikosten gibt die Kos­tennote des Rechtsvertreters im Licht von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kanto­nalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 1 und 11 ff. der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemes­sung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) zu keinen Bemerkun­gen Anlass. Entsprechend ist der tarif­mässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'000.--, zuzüglich Fr. 539.40 Auslagen und Fr. 278.75 MWSt, ins­gesamt Fr. 3'818.15, festzu­setzen. Die amtliche Entschädi­gung ist bei einem massgeblichen Zeitaufwand von zwölf Stunden gestützt auf Art.112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG und Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) auf Fr. 2'400.-- (12 x 200.--), zuzüglich Fr. 539.40 Auslagen und Fr. 230.75.-- MWSt, insgesamt Fr. 3'170.15, fest­zusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Ge­richtskasse zu ent­schädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.

3. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird im Verfahren vor dem Verwal­tungsgericht auf Fr. 3'818.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'170.15 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütetet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwer­deführers.

4. Zu eröffnen:

  • dem Beschwerdeführer

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

  • dem Bundesamt für Migration

und mitzuteilen:

  • der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

residence permitremovalproportionalityrecidivismdrug addictionprivate lifeintegrationpublic safetyfamily tieslegal aid

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant had a right to renewal of the residence permit under Art. 50 AuG or Art. 8 ECHR/Art. 13 BV

Solution extraite

Any possible post-marital or family-life claim could be left open because the withdrawal ground and proportionality analysis made the refusal lawful.

Motifs extraits

The marriage had ended; even assuming a residual right under Art. 50 AuG or a protected private-life claim, the appellant had been convicted to a long-term custodial sentence and the balancing under Art. 8(2) ECHR failed.

Question juridique clé

Whether the non-renewal and removal order were proportionate despite the appellant's long residence, health problems, and relationship with his girlfriend

Solution extraite

The measure was proportionate.

Motifs extraits

The public interest was very strong due to serious and repeated offending, concrete reoffending risk, and lack of integration. The private interests, including health and relationship interests, did not outweigh this.

Question juridique clé

Court costs and legal-aid compensation

Solution extraite

Costs were imposed on the appellant; legal aid was granted provisionally and counsel paid from the court fund, subject to reimbursement.

Motifs extraits

As the appellant lost, he bore the costs, but prior legal aid shifted payment initially to the canton with a later duty of reimbursement.

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