Un recours contre cette décision a été rejeté par 6B_285/2019, 3 mai 2019.

Party participation rights in police evidence gathering after investigation opens

O2S-17-22Tribunal supérieur / 2e division11 sept. 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Obergericht held that once the prosecutor had opened the investigation, police evidence taking carried out on prosecutorial instruction was subject to the same participation rights as prosecutorial examinations. The complainant was therefore wrongly excluded from the police interrogations of the accused persons on 9 May 2014 and 6 August 2015, making those statements unusable against her. However, because later witness examinations had been conducted with respect for participation rights, the court found that the case could still be decided on that basis and did not require repetition of the interviews. The complaint was dismissed. The decision was later upheld by the Federal Supreme Court.

Regeste Omnilex

Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 312 Abs. 2 StPO; Teilnahmerechte bei polizeilicher Beweiserhebung nach Eröffnung der Untersuchung: Während im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 ff. StPO grundsätzlich keine Parteiteilnahme besteht, gelten bei delegierten Erhebungen nach Untersuchungsbeginn die gleichen Anwesenheits- und Fragerechte wie bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft. Unter Verletzung dieser Rechte erhobene Aussagen dürfen gegenüber der ausgeschlossenen Partei nicht verwertet werden (consid. 8). Eine Wiederholung der Einvernahmen ist möglich, aber nicht zwingend, wenn der Entscheid auch auf rechtskonform erhobene Beweise gestützt werden kann.

Texte intégral

AR GVP 30/2018, Nr. 3736 Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen durch die Polizei. Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 ff. StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnah- merechte. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, gelten dieselben Verfahrensrechte wie bei der Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 11.09.2018, O2S 17 22

Aus den Erwägungen:

8. Verletzung der Parteirechte Die Beschwerdeführerin lässt rügen, die Kantonspolizei habe am 9. Mai 2014 mit der Beschwerdegegnerin eine Einvernahme durchgeführt, ohne ihr Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben. Auch am 6. August 2015 sei die Beschwerdegegnerin einvernommen worden, wiederum ohne dem Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin Gelegenheit zur Teilnahme gegeben zu haben. Eine Untersuchung, die in Verletzung des wesentli- chen Teilnahmerechts geführt und abgeschlossen worden sei, könne nicht als vollständige Untersuchung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO bezeichnet werden. Am Begehren der nochmaligen Einvernahme der Be- schwerdegegnerin, unter Respektierung der Parteirechte der Beschwerdeführerin, werde festgehalten. Art. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen in allgemeiner Weise. Hinzuwei- sen ist diesbezüglich auf den exemplarischen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen AK.2015.220 vom 23. September 2015 E. 3b: „Gemäss Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist diesbezüglich zu differenzieren: Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 f. StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Zum selbständigen Ermittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 f. StPO zählen alle polizeilichen Erhebungen zum Zwecke der Aufklärung einer Straftat, welche vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen werden. Insbesondere soll die Polizei durch Ermittlungen feststellen, ob genügende, auf ein Delikt hinweisende Anhaltspunkte vorhanden sind, welche die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen. Selbständig kann die Polizei aufgrund von bei ihr eingegange- nen Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder gestützt auf eigene Feststellungen ermitteln. Bei Fällen, in denen direkt bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Strafanzeigen der Ergänzung bedürfen, weil sich daraus der erforderliche Tatverdacht oder die Deliktsvorwürfe nicht ausreichend klar ergeben, kann die Staatsanwaltschaft zudem die Akten vor der Verfahrenseröffnung der Polizei zur weiteren Übermittlung über- weisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Damit beginnt ebenfalls ein selbständiges Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, kommen den Verfahrensbeteiligten dieselben Verfahrensrechte wie bei Seite 1/2

Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3736

Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft zu (Art. 312 Abs. 2 StPO). Entsprechend wird der Privatklä- gerschaft bei delegierten Einvernahmen nach Art. 312 Abs. 2 StPO insbesondere das Teilnahmerecht sowie das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, zuteil.“

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei am 3. April 2014 mit weiteren Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO beauftragt, da aufgrund der Anzeige der Tatverdacht nicht eindeutig her- vorgehe. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben fest, dass sie noch keine Untersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO eröffnet habe und Art. 312 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung komme; letzterer Satz findet sich wiederum in der Anweisung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2015. Am 2. Mai 2014 hat die Staatsanwaltschaft dann einen Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt und damit eine Strafuntersuchung eröff- net (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin folglich auch bei den poli- zeilichen Einvernahmen der Beschuldigten das Recht auf Teilnahme gehabt. Dieses Recht der Beschwerde- führerin wurde dadurch verletzt, dass die Befragung der Beschwerdegegnerin durch die Kantonspolizei am 9. Mai 2014 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin erfolgte. Dasselbe gilt für die Einvernahme von B. durch die Kantonspolizei am 6. August 2015.

Die Beschwerdeführerin hat diesen Mangel im Untersuchungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft gerügt, eine Reaktion der Staatsanwaltschaft blieb jedoch aus. Welches sind die Folgen der Verletzung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin? Dazu hält die Anklagekammer des Kantons St. Gallen in ihrem Entscheid AK.2015.220 vom 23. September 2015 E. 3c fest: „Werden selbstständige polizeiliche Ermittlungen vorgenommen, obschon die Untersuchung bereits eröffnet wurde oder hätte eröffnet werden müssen, kann es dementsprechend zur Missachtung von Parteirechten kommen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatkläger- schaft erhoben worden sind. Bereits durchgeführte Einvernahmen können von der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte wiederholt werden.“ Diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden, was dazu führt, dass infolge der Verletzung der Parteirechte der Beschwerdeführerin die Aussagen der Be- schwerdegegnerin gegenüber der Kantonspolizei unverwertbar sind.

Nun kann nach Ansicht des Obergerichts jedoch eine Wiederholung der Einvernahmen von B. durch die Staatsanwaltschaft dann unterbleiben, wenn in der nachfolgenden Beurteilung die Einstellung gestützt auf Zeugenaussagen bestätigt werden kann. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei den Einvernahmen der Zeugen und Zeuginnen G., H., J. und K. die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin unbestritten berück- sichtigt wurden. Somit kann darauf abgestellt werden.

Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Beschluss vom 3. Mai 2019 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (6B_285/2019). Seite 2/2

Mots-clés

participation rightspolice interrogationcriminal investigationinadmissibility of evidencedelegated evidence takingright to be heardevidence valuation

Once the investigation had been opened and the police acted on the prosecutor's order, the complainant had the same participation rights as in prosecutorial evidence taking; the right was violated in the questioned interviews.

Self-standing police investigation under Art. 306 ff. StPO carries no general participation rights, but delegated police evidence taking after opening of the investigation is governed by Art. 312 Abs. 2 StPO. Because the prosecutor had already opened the investigation, the complainant should have been allowed to attend.

No; the police statements of the accused persons were inadmissible against the absent complainant.

Evidence taken in breach of Art. 147 StPO may not be used to the detriment of the party excluded from the taking of evidence.

Not necessarily; the court considered repetition unnecessary because the dismissal could be upheld on the basis of the properly taken witness statements.

The later witness examinations had respected the participation rights, so the case could be decided on that basis.

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