Costs orders, witness statements, and partial judgments

ARGVP-1988-3071Tribunal supérieur29 nov. 1985Not Examined

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

This digest note states that a costs order issued by a mediation authority remains enforceable despite a clerical error, which may be corrected by the issuing authority. It also explains that written witness statements prepared for use in litigation are generally not to be weighed if the witness can be heard, though the court may return or exclude them. Finally, it stresses that partial judgments should be used only with great restraint, mainly for preliminary issues such as jurisdiction or limitation.

Regeste Omnilex

Art. 180 Abs. 2 und Art. 268 Abs. 1 ZPO; Teilurteil nach Art. 147 und 200 ZPO; Vollstreckbarkeit von Kostenentscheiden: Ein mit einem Schreibfehler behafteter Kostenentscheid bleibt vollstreckbar, sofern keine formellen Vollstreckungshindernisse vorliegen; materielle Einwendungen sind im Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich. Schriftliche, eigens für den Prozess verfasste Zeugenerklärungen sind regelmässig nicht zu würdigen, wenn der Zeuge einvernommen werden kann; das Gericht darf sie zurückweisen oder unbeachtet zu den Akten nehmen. Teilurteile sind als Ausnahme zu handhaben und vor allem bei Vorfragen wie Zuständigkeit oder Verjährung zulässig; andernfalls droht eine unzulässige Zersplitterung des Prozesses.

Texte intégral

C. Gerichtsentscheide 3070, 3071 chen Kostenentscheid steht wie gegen einen solchen, der gestützt auf A rt.115 ZPO1 gefällt wird, kein ordentliches Rechtsmittel offen. Der Ent­scheid ist daher einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichgestellt und vollstreckbar, sofern ihm keine formellen Mängel anhaften, welche die Vollstreckbarkeit hindern. Als Rüge eines formellen Mangels kann die Appellation der Schuldne­rin nicht verstanden sein; vielmehr erhebt die Appellantin die materielle Einrede, sie sei zu Unrecht zu den Tagfahrtskosten vom 20. Januar 1960 verurteilt worden. Diese Einrede ist vorweg unerheblich, denn der Rechts­öffnungsrichter hat nicht die materielle Richtigkeit eines Urteils zu prüfen, sondern nurdie formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit. In dieser Hinsicht handelt es sich nur um die Frage, ob infolge des vom Vermittler­amt selbst festgestellten Schreibfehlers der Entscheid die Vollstreckbarkeit einbüsse. Dies muss eindeutig verneint werden. Schreibfehler können so­wohl von den Parteien als auch vom Richter jederzeit berichtigt werden. Hier hat das Vermittleramt als richterliche Behörde den Entscheid gefällt und ist demzufolge berechtigt, den Schreibfehler zu berichtigen. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Vollstreckbarkeit des Entscheides dar­unter nicht leidet. OGP 24.3.1960 (RBer 1959/60, S. 63) 3071 Beweis. Berücksichtigung schriftlicherZeugenerklärungen (Art. 180 ZPO). Nach Art. 180 Abs. 2 ZPO fallen«eigens zur Benützung im Prozess schriftlich abgegebene Zeugnisse von Personen, die als Zeugen einvernommen werden können», in der Regel ausser Würdigung. Es soll vermieden werden, dass der Prozess mit bestellten Zetteln und Gefälligkeitsschreiben geführt wird. Für das Ge­richt besteht die Möglichkeit,— solche Bestätigungsschreiben sofort an den Einleger zurückzusenden, 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 123 bzw. 130 ZPO vom 27. April1980 (bGS 231.1) 428

C. Gerichtsentscheide 3071,3072 — sie nach dem Entscheid des Gerichts aus dem Recht zu weisen oder— sie bei den Akten zu belassen, sie aber nicht zu würdigen. Das Kantonsgericht hat mit vertretbaren Gründen den Weg der Rück­weisung dieser Schreiben in der Schlussverhandlung gewählt. Nach Art. 268 Abs.1 ZPO dürfen «neue Behauptungen, Beweismittel oder Einreden» mit der Appellationserklärung, der Appellationsantwort oder der Anschlussappellation geltend gemacht werden. Damit wird den Parteien erlaubt, besondere Gründe für das Einreichen einer Zeugenbe­stätigung geltend zu machen und diese erneut einzureichen - auf die Gefahr hin, dass das Gericht ein solches Verhalten als trölerisch taxiert. In welcher Form eine Partei die Bestätigung wieder einreicht - durch direktes Einlegen oder durch Zitieren - steht ihr frei; auch die Rechtsschriften bilden bekanntlich keinen Beweis. Das Gericht kann nicht verpflichtet werden, eine Zeugenbestätigung zu den Akten zu nehmen, wenn derZeuge selbst angehört werden kann.- Der geltenden Prozessordnung ist auch nicht zu entnehmen, dass die Per­son, die eine solche Bestätigung ausgestellt hat, nicht mehr als Zeuge an­gerufen werden kann. OGer 29.11.1985 (RBer 1985/86, S. 39) 3072 Teilurteil. Zulässigkeit (Art. 147, 200 ZPO). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht berechtigt war, ein Teilurteil zu erlassen. Von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit (vgl. Art. 147 und 200 ZPO, Beschränkung des Verfahrens auf Vorfragen) haben die Gerichte mit äusserster Zurückhaltung Gebrauch zu machen, besteht doch andernfalls die Gefahr, dass die Prozesse auseinandergeris­sen werden und damit unnötige Verzögerungen entstehen. Wo ein Teil­urteil das Verfahren nicht abschliesst, kann zwar noch das Obergericht, bei gleicher Beurteilung aber nicht das Bundesgericht angerufen werden, das nur auf Berufungen gegen abschliessende Urteile eintritt. Teilurteile sind vor allem dort gerechtfertigt, wo die Zuständigkeit des Gerichtes umstritten ist oder eine Verjährungseinrede erhoben wird. Hier istaberstreitig.obfürdie Kündigung des Arbeitsvertrages die Bestimmun­ 429

Mots-clés

enforceabilityclerical errorwitness statementsevidence evaluationpartial judgmentcivil procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a costs order containing a clerical error loses enforceability and whether a debtor may resist enforcement on the merits.

Solution extraite

A costs order issued by the mediation authority remains enforceable like a final judgment unless formal defects prevent enforcement; a clerical error can be corrected and does not undermine enforceability.

Motifs extraits

No ordinary remedy lies against such a costs order; the enforcement judge reviews only formal enforceability, not the substantive correctness of the judgment. Clerical mistakes may be corrected at any time by the court that issued the decision.

Question juridique clé

Whether written witness statements submitted for use in litigation must be taken into evidence.

Solution extraite

Written statements prepared specifically for the proceedings are generally not to be considered if the person can be heard as a witness.

Motifs extraits

Article 180(2) ZPO seeks to prevent litigation by staged papers and favor statements from live witnesses. The court may return the statement, exclude it after the hearing, or keep it in the file without evaluating it; the party may resubmit it on appeal, but the court cannot be forced to treat it as evidence.

Question juridique clé

Whether the cantonal court may issue a partial judgment.

Solution extraite

Partial judgments are permissible only with great restraint and mainly where the court’s jurisdiction or a limitation defense is disputed.

Motifs extraits

Because partial judgments can split proceedings and cause delay, courts should use the statutory possibility of limiting proceedings to preliminary issues sparingly. A partial judgment is especially justified only in cases such as disputed jurisdiction or limitation.

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