Cheese label lacked trademark distinctiveness; counterclaim to cancel mark granted

ARGVP-1988-3047Tribunal supérieur3 oct. 1985Partially Granted

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Résumé

The case concerned a cheese label reading 'Toggenburger' with a walking cow, sector layout, and a central rosette. The court held that these elements were not sufficiently distinctive: 'Toggenburger' was a common geographical designation, the sector format was standard in the cheese trade, the cow motif was a common dairy sign, and the rosette was decorative only. The plaintiff therefore could not obtain protection or injunctions for alleged imitation. On the counterclaim, the mark was held void because it consisted only of free, non-distinctive signs, and the register had to be corrected accordingly.

Regest

Art. 3, 24, 32 Abs. 2, 34 Abs. 1 MSchG; trademark protection for geographical or customary product labels. A sign is not protectable when its dominant elements are common designations, customary trade forms, or purely decorative motifs lacking source-identifying force. Geographical names may exceptionally function as individual marks only if they have acquired a firm association with a particular undertaking through long use. Where the overall impression is not distinctive, infringement and injunction claims fail; conversely, a party with a legal interest may seek cancellation of a mark that consists exclusively of free signs or lacks the necessary distinctiveness (consid. 3047).

Texte intégral

C. Gerichtsentscheide 3046, 3047 3046 Vertretung. Formelle Anforderungen an die Vollmachtsurkunde. Der Vertreter K. legte anlässlich der Steigerung eine Generalvollmacht vor, in welcher oben als Ausstellerin die «C.-Anstalt, V.» genannt wird. Ob es sich bei dieser Firma, die keinen weiteren Zusatz enthält, um eine Einzel­firma oder um eine Handelsgesellschaft oder juristische Personen handelt, ist nicht ersichtlich. Unterzeichnet ist die streitige Vollmacht ferner ledig­lich mit «M ...E ...» . Es fehlt bei dieser Unterschrift jeder Hinweis auf eine Beziehung des Unterzeichners zu der als Ausstellerin an der Spitze genann­ten «C.-Anstalt, V.». Die blosse Unterschrift von E. M. stellt jedenfalls nach schweizerischem Recht keine gültige Firma-Unterschrift dar, wie sie z.B. für geschäftsführende Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesell­schaften gemäss Art .26 der Verordnung über das Handelsregister vorge­schrieben wird. M. hat sich auch nicht als Vertreter einer Aktiengesell­schaft oder einer andern juristischen Person mit dem Namen «C.-Anstalt» bezeichnet. Die bei der Steigerung vorgelegte Generalvollmacht für K. ist mithin schon deshalb als mangelhaft anzusehen, weil sie keinen Auf­schluss darüber gibt, mit was für einem rechtlichen Gebilde man es beider «C.-Anstalt, V.» als Ausstellerin zu tun hat und weil die blosse Unterschrift von M. E., der nicht mit der Ausstellerin der Vollmacht identisch ist, als Firmenunterschrift ungenügend ist. ABSchKG 30.4.1956 (RBer 1955/56, S. 64) 3047 M arkenrecht. Schutzwürdigkeit einer Käseetikette (kreisförmig, in Sekto­ren aufgeteilt, mit Schriftzug «Toggenburger» und schreitender Kuh in den Sektoren sowie zentraler Rosette) verneint. Schutz der Widerklage auf Nichtigerklärung (Art. 3, 34 MSchG). Nach Art. 3desBG betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeich­nungen vom 26. September 1890 (MSchG) geniessen «öffentliche Wappen oder andere, als Eigentum eines Staates oder einer schweizerischen Gemeinde anzusehende Zeichen... den gesetz­ 401

C. Gerichtsentscheide 3047 liehen Schutz nicht. Gleiches gilt für Zeichen, die als Gemeingut anzuse­hen sind.» Nur ausnahmsweise können geographische Namen individuelle Mar­ken sein: Wenn sie mit einem einzelnen Unternehmen durch langjährigen Gebrauch verbunden sind (z.B. «Sihl» und «Lonza», oder wenn ein Grund­stück zu einem Unternehmen gehört, z.B. bei Weinbezeichnungen; A. Troller/P. Trailer, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, Basel 1981, S.67/68). Bei der Bezeichnung «Toggenburger» handelt es sich nicht um eine langjährig benützte Verbindung einer Ortsbezeichnung mit einem be­stimmten Produkt. Die Bezeichnung wird auch für andere Esswaren, z.B. Toggenburger Waffeln, verwendet. Beim «Toggenburger»-Käse denkt der Konsument in keiner Weise gerade an ein Produkt der Klägerin. Wie die Beklagte dargelegt hat, ist auch der Schriftzug «Toggenburger» nicht besonders originell, deckt ersieh doch weitgehend mit dem Titel der gleichnamigen Zeitung. - Die Einteilung der Etikette in Sektoren ergibt sich aus der runden Form und ist im Käsehandel sehr gebräuchlich, wie die Be­klagte mit dem Sortimentsverzeichnis der Schweiz. Genossenschaft der Weich- und Halbhartkäse-Fabrikanten allein für die Schweiz nachweisen konnte; aber auch die Etiketten für ausländische, in der Schweiz verkaufte Käse sind häufig in Sektoren aufgeteilt. Für die Werbung für Milchprodukte - Milch, Rahm, Butter, Käse, Jo­ghurt usw. - muss auch die Darstellung einer oder mehrerer Kühe auf der Etikette als Freizeichen gelten, mindestens als Zeichen, das infolge langjäh­rigen Gebrauchs zur Beschaffenheitsangabe degeneriert ist. - Die in der Mitte angebrachte Rosette ist rein dekorativ und kann ebenfalls nicht als Besonderheit bezeichnet werden. Das Gesamtbild der Etikette ist durchaus ansprechend, aber nicht in einer Weise originell, die markenrechtlichen Schutz verdienen würde. Bei dieser Sachlage ist die Klägerin nicht berechtigt, aus Markenrecht die gerichtliche Feststellung zu verlangen, dass die Beklagte ihre Etikette widerrechtlich nachahme. Es kann unter diesem Titel offenbleiben, ob die Etikette der Beklagten tatsächlich eine Nachahmung der klägerischen Eti­kette darstelle. Auch die Verwechselbarkeit ist im Rahmen des Marken­schutzgesetzes nicht abzuklären. Damit entfällt aber auch der Anspruch auf Unterlassung weiterer Stö­rungen und der Antrag auf Vernichtung der Etiketten der Beklagten (Art. 24 und 32 Abs. 2 MSchG; Troller/Troller, a.a.O., S. 163/164). 402

C. Gerichtsentscheide 3047 Zur Widerklage: Das Markenschutzgesetz erwähnt die Klage auf Nich­tigerklärung einer Marke nicht. Sie wird aber besonders in Art. 34 Abs.1 MSchG vorausgesetzt. Nichtig ist die Eintragung, wenn dem Zeichen für eine Marke die notwendige Unterscheidungskraft fehlt oder wenn es sich um Freizeichen handelt. Wer ein Interesse daran hat, kann die Nichtigerklä­rung einer solchen Marke verlangen (vgl. hiezu vor allem A.Troller, Immate­rialgüterrecht, Bd.II, 3. Auflage, 1985, S. 734 ff.). Setzt sich die von der Klägerin verwendete Marke ausschliesslich aus Freizeichen ohne Unterscheidungskraft zusammen, so ist die Beklagte be­rechtigt, auf dem Wege der Widerklage die Nichtigerklärung dieser Marke zu verlangen. Das Bundesamt für geistiges Eigentum wird angewiesen, diese Marke im Register zu löschen. OGer 3.10.1985 (RBer 1985/86, S. 34) 403

Mots-clés

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