Goodwill sale bars seller from soliciting customers

ARGVP-1988-3035Tribunal supérieur1 févr. 1966Not Examined

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Résumé

The court explained that goodwill in a business sale comprises the transferred customer base and related commercial advantages. Where goodwill is expressly included in the contract and separately paid for, the seller is not allowed to solicit those customers or accept further orders in her own name after the sale. If she does so, the buyer may withdraw from the contract and recover the down payments. The excerpt is a headnote-style summary; the concrete dispositive outcome is not stated.

Regest

Art. 184 OR; goodwill in a business sale and consequences of post-sale customer solicitation. Goodwill comprises the business’s intangible economic value, in particular the customer base, but also other enduring commercial advantages. Where goodwill is expressly included in the sale and separately remunerated, the seller is bound not to appropriate the transferred clientele by soliciting customers or taking orders in her own name after completion. Such conduct constitutes a breach justifying rescission by the buyer and restitution of payments made (consid. not specified in excerpt).

Texte intégral

C. Gerichtsentscheide 3034, 3035 einen mangelhaften Unterhalt der Strasse im Sinne von Art. 58 OR zu schliessen. Es sei «vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Strassen- eigentümer nach den zeitlichen, technischen und finanziellen Gegeben­heiten überhaupt in der Lage war, seine Aufgabe zu erfüllen.» Wegen seiner Ausdehnung könne ein Strassennetz nicht in gleichem Masse unter Kontrolle gehalten werden wie z.B. ein einzelnes Gebäude. Es sei weiter zu bedenken, «dass die Aufwendungen eines Gemeinwesens für den winterlichen Strassendienst in einem vernünftigen Verhältnis zu sei­nen Mitteln und zu seinen übrigen Auslagen stehen müssen (BGE 78 II 152/3, 89 II 334 E. 4).» OGer 1.3.1976 (RBer 1975/76, S. 30) 3035 Verrechnung. Verzicht bei Abgabe des Zahlungsversprechens. Treu und Glauben. (Art. 120 OR) Die Verrechnung mit ungewissen, eventuellen und bestrittenen Gegenfor­derungen ist zwar gesetzlich zulässig, aber unter Geschäftsleuten nicht üblich, da sie geeignet ist, das gesamte Zahlungssystem wie auch die ge­schäftliche Zahlungsmoral ins Wanken zu bringen. Die Praxis hat dieser Tatsache dadurch Rechnung getragen, dass der Verzicht auf Verrechnung nicht ausdrücklich ausgesprochen werden muss, sondern auch aus den Umständen geschlossen werden kann. So kann in der Zusicherung der Be­zahlungen der Klausel «paiement net et comptant» oder in der Abrede der Lieferung von Waren «gegen Kassa» ein solcher Verzicht des Schuldners er­blickt werden, vor allem dann, wenn der Gläubiger an der Verrechnung kein Interesse hat oder diese ihm unerwünscht ist; Guhl, a.a.O. S. 236 und dort zitierte weitere gesetzliche Bestimmungen und bundesgerichtliche Entscheide. Wenn der Gläubiger nach Treu und Glauben aus dem Zah­lungsversprechen ableiten darf, der Schuldner wolle auf Verrechnung ver­zichten, so ist der Verzicht zustande gekommen, auch wenn der Schuldner diesen Willen nicht hatte. Nicht nötig ist, dass der Gläubiger ausdrücklich erklärt, er schliesse aus der Äusserung des Schuldners auf dessen Ver­zichtswillen und werde ihn dabei behaften; BGE 83 II 27; Praxis, 1957, Nr. 22. 390

C. Gerichtsentscheide 3035, 3036 Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein wesentlicher Un­terschied zwischen den Ausdrücken «Barzahlung» und «Zahlung». Der letztere Ausdruck ist allerdings etwas weiter und umfasst auch bargeldlose Zahlungsmittel wie Anweisungen, Schecks usw , beschränkt sich aber deutlich auf die Erfüllung der Schuldpflicht im Sinne von Art. 68ff. OR. Ist die Leistung gegen Lohn zu entrichten, so bedeutet das Versprechen der Zahlung nichts anderes als die Zusage der üblichen Vergütung nach Art. 363 OR und Art. 68ff. OR. OGer 1.2.1966 (RBer 1965/66, S. 34) 3036 Kaufvertrag . Goodwill (Art. 184 OR). Ist der Ertragswert eines Unternehmens höher als der Sachwert, so spricht man von ideellem Geschäftswelt, der allgemein als Goodwill bezeichnet wird. Dieser ist teils durch äussere Verhältnisse, durch günstige Beziehun­gen zum Absatz- und zum Beschaffungsmarkt gekennzeichnet; unter Goodwill im engeren Sinn wird insbesondere eine treue Stammkund­schaft verstanden, auf die sich der Übernehmer eines Geschäftes in der Regel verlassen kann. Weiter gehören zum ideellen Geschäftswert lang­fristige Lieferungsverträge, Auftragsbestände, Quotenbeteiligungen bei Kartellen, günstiger Standort, guter Ruf der Firma, Kreditwürdigkeit, geordnete interne Verhältnisse (reibungslose kaufmännische und techni­sche Organisation, geschulter Mitarbeiterstab, Geschäftsgeheimnisse); Wick/Oswald, Der kleine Merkur, 1943, S. 4 5 ff.; vgl. Guhl, Das Schweiz. Obligationenrecht, 1972, S. 616, BGE 73 I 255, 80 I 373 und vor allem 95 1311; im letzteren, in italienischer Sprache abgefassten Entscheid wird Goodwill mit «awiamento» wiedergegeben, was der Einführung, vor allem der Kundschaft, entspricht. Bildet der Goodwill einen Bestandteil des Kaufvertrages und wird er im Kaufvertrag überein gewerbliches Unternehmen besonders erwähnt und bezahlt, so ist damit der Verkäuferin untersagt, die Kundschaft nach Ver­tragsabschluss aufzusuchen und weitere Bestellungen auf ihren Namen aufzunehmen. Tat sie dies, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die geleisteten Anzahlungen zurückzufordern. OGer 1.3.1971 (RBer 1971/72, S. 35) 391

Mots-clés

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