Temporary closure of state road requires no compensation

ARGVP-1988-1149Tribunal administratif9 juil. 1985Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

L. challenged the temporary closure of the X bridge, arguing that the measure would reduce restaurant traffic and prevent coach access. The Government Council held that the bridge repair was urgent, that the cantonal road authority could close state roads for technical reasons, and that adjacent owners must tolerate such inconveniences without compensation. Since a temporary bridge preserved access to nearby properties and was the milder measure, the appeal was dismissed.

Regest

Art. 56 Abs. 2, Art. 65 und Art. 109 des Gesetzes über die Staatsstrassen; temporary closure of a state road for urgent repair work and compensation for adjacent owners. Adjacent owners must tolerate without compensation the inconveniences normally accompanying road construction, including access difficulties and traffic diversions. Users and abutters have no subjective right to the uninterrupted and unimpeded use of public roads. Where the road authority adopts the least intrusive measure compatible with the purpose of the works, the resulting loss of through traffic does not give rise to a compensable claim.

Texte intégral

A. Entscheide des Regierungsrates 1149 9.2 Strassenwesen 1149 Strassenwesen. Vorübergehende Sperrung einer Staatsstrasse (Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen; bGS 731.11). L. rekurrierte gegen die vorübergehende Sperrung der X-Brücke. Der Re­gierungsrat wies den Rekurs ab. In der Begründung zu seinem Rekurs führt L. im wesentlichen aus, er habe durch die Sperrung der Strasse eine Umsatzeinbusse zu gewärtigen, da kein Durchgangsverkehr mehr an seinem Restaurant vorbeiflösse und die Zufahrt für Cars nicht mehr möglich sei. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen haben die Anstösser Inkonvenienzen beim Strassenbau wie erschwerte Zugangsver­hältnisse, Verkehrsumleitungen und dergleichen entschädigungslos zu dulden. Ausserdem verneint Art. 65 desselben Gesetzes das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Gemeingebrauch einer Staatsstrasse. Vorerst ist zu erwähnen, dass die kantonale Baudirektion im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben befugt ist, Staatsstrassen aus technischen Gründen ganz oder teilweise zu sperren (Art. 109 des Gesetzes über die Staatsstrassen). Die Sanierung der X-Brücke ist dringend notwendig, was auch vom Rekurrenten nicht bestritten wird. Durch die Erstellung einer Notbrücke ist es möglich, auf eine gänzliche Sperrung, wie sie ursprüng­lich vorgesehen war, zu verzichten. Auf diese Weise wird den Anstössern die Zufahrt zu ihren Häusern während der ganzen Bauzeit gewährleistet. Die getroffene Massnahme kann als mildes Mittel zur Erreichung des ge­wünschten Zweckes bezeichnet werden. Die Benützer einer Strasse und die Anstösser können einer Einschrän­kung des Gemeingebrauchs kein subjektives Recht entgegenhalten. Niemand hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Fortbestand und unge­hinderte Weiterbenützung der öffentlichen Sachen (vgl. dazu Imbo- den/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel und Stuttgart 1976, S. 821 ff.). Die Rechtsordnung verlangt dauernd von jedem Bürger, dass er im Interesse des gedeihlichen Zusammenlebens Pflichten erfüllt und Nachteile auf sich nimmt, die aus der normalen Staats­tätigkeit erwachsen (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 747). Aufgrund dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass dem Rekurrenten die Inkonve- 222

A. Entscheide des Regierungsrates 1149, 1150 nienzen, welche ihm aus der Sperrung der Strasse für den Durchgangsver­kehr entstehen, zuzumuten sind. RRB 9.7.1985 1150 Strassenwesen. Baulinien und Grenzabstände gelten, sofern nichts ande­res bestimmt wird, sowohl gegenüber öffentlichen als auch privaten Stras­sen; massgeblich ist, ob die Benützung der Strasse eine gewisse Intensität erreicht hat. Nach Art. 13 Abs.1 des Baureglements der Gemeinde B. (BR) ist längs Staatsstrassen ein Abstand von 5 m ab Strassengrenze, längs allen übrigen Strassen ein Abstand von 7.50 m ab Strassenmitte, jedoch mindestens 5.00 m ab Strassengrenze, einzuhalten. In einem Rekursfall war zu prüfen, ob diese Vorschriften auch bei Strassen und Zufahrten anwendbar sind, die vollständig in privatem Eigentum stehen und weder durch Widmung noch durch Errichtung einer Gemeindedienstbarkeit (Art. 781 ZGB) für den Ge­meingebrauch bestimmt wurden (vgl. Art. 156 Abs. 3 EG zum ZGB)1. Der Regierungsrat entschied wie folgt: Dem Baureglement der Gemeinde B. ist nicht zweifelsfrei zu entneh­men, was unter einer Strasse im Sinne des zitierten Art. 13 Abs. 1 zu verste­hen ist. Vor allem fehlt ein Hinweis darauf, ob darunter auch private Stras­sen fallen. Somit ist auf dem Weg der Auslegung zu prüfen, gegenüber welchen Strassen die Einhaltung der erwähnten Abstände erforderlich ist. Wegweisend ist der Sinn und Zweck des Art. 13 BR. Strassenabstand und Baulinie haben namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen: Freihaltung des Verkehrsraumes; Ordnung der Bebauung längs Strassen (aus städte­baulichen Gründen); Schutz der Verkehrsteilnehmer und Verbesserung der Verkehrsübersicht; Verminderung der Immissionen auf die Anstösser; Gewährleistung des erforderlichen Mindestabstandes für die sich über die Strasse hinweg gegenüberliegenden Bauten (vgl. Zaugg, Kommentarzum Baugesetz des Kantons Bern, S. 165). Geht man von diesen Funktionen 1 bGS 211.1 223

Mots-clés

road closurepublic road useadjacent ownerstraffic diversioncompensationproportionalityroad works