Local notarial jurisdiction for real-property rights deeds

ARGVP-1988-1090Tribunal administratif25 avr. 1955Not Examined

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complainant contested the land registry office B.'s refusal to enter rights arising from a life-annuity contract. The office maintained that, under Appenzell Ausserrhoden practice, deeds concerning real rights in land must be notarized by the official of the property's location. The excerpt explains this prevailing rule and the basis on which the office refused registration, but it does not include the final dispositive part of the Regierungsrat's decision.

Regeste Omnilex

Real-property transactions; local notarization competence. In Appenzell Ausserrhoden, legal transactions concerning real rights in immovables are, according to settled practice, to be notarized by the official of the place where the property is situated. The situs principle is justified by the close connection between the land register and the local public official. The excerpt further indicates that this rule is relied upon to refuse recognition of deeds notarized elsewhere, but no dispositive conclusion is contained in the reproduced passage.

Texte intégral

A. Entscheide des Regierungsrates 1089, 1090 dem bereits wasserbaupolizeiliche und raumplanerische Gründe die Ertei­lung einer Eindolungsbewilligung verbieten. Infolge geänderter Bewirtschaftungsformen werden vor allem im Som­mer mit den heftigen Regenfällen mehr als früher Heu, Zweige und ande­res mehr in Bächen mitgeschwemmt. Bei jeder Eindolung besteht daher eine erhebliche Gefahr der Verstopfung des Durchlasses, was zu Über­schwemmungen führt. Von der Bewilligung einer Eindolung ist schon aus diesem Grund zurückhaltend Gebrauch zu machen. Desgleichen hat die Baudirektion in letzter Zeit vermehrt die Erfahrung machen müssen, dass bei Eindolungen früher oder später namhafte Instandstellungsarbeiten anfallen. Diese Kosten müssen in der Regel von der öffentlichen Hand mit­finanziert werden, weil sie die Kräfte des einzelnen übersteigen. Aus gewässerschutzpolizeilicher Sicht sind Eindolungen deshalb uner­wünscht, weil sie insbesondere wegen des Abschlusses des Gewässers von Luft und Sauerstoff die Selbstreinigungskraft des Wassers herabsetzen. Schliesslich handelt es sich beim fraglichen Bächlein auch nach den Fest­stellungen des Rekurrenten um ein Fischgewässer. Aus den erwähnten Gründen ist generell Zurückhaltung bei der Erteilung von Eindolungs- bewilligungen am Platz. RRB 31.7.1984 1090 Grundpfandrecht. Unzulässigkeit der Errichtung von Schuldbriefen mit vereinbarter Fälligkeit. Gemäss Art. 169 Abs. 1 EG zum ZGB1 sind Schuldbriefe auf landwirtschaft­lichen Grundstücken, Wohnhäusern und Baugebieten seitens des Gläubi­gers unkündbar. Es stellt sich nun die Frage, ob dieses Verbot der Kündi­gung auch die Errichtung von Schuldbriefen ausschliesst, die eine feste Laufzeit und also eine zum voraus bestimmte Fälligkeit aufweisen. Nach Ansicht des Regierungsrates ist die Vereinbarung einer bestimmten Fällig­keit als eine Art vorweggenommener Kündigung zu betrachten, die sich ' Heute: Art. 242 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 130

A. Entscheide des Regierungsrates 1090, 1091 mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Dies geht nicht zuletzt aus Art. 169 Abs. 2 EG zum ZGB1 hervor, der den Terminschuldbrief regelt und dabei ausdrücklich bestimmt, dass die jährliche Abzahlung 10% des Nominalbetrages des Schuldbriefes nicht übersteigen soll. In dieser Rege­lung kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Schuldner vor der Gefahr zu schützen, in einem ihm unpassenden Zeitpunkt einen Schuldbrief massiv tilgen oder gar ganz ablösen zu müssen. Der Regie­rungsrat hat daher beschlossen, die Errichtung von Schuldbriefen mit fester Laufzeit und vereinbarter Fälligkeit auf landwirtschaftlichen Grund­stücken, Wohnhäusern und Baugebieten als unzulässig zu erklären. RRB 25.4.1955 1091 Beurkundung. Örtliche Zuständigkeit zur Beurkundung von Rechtsge­schäften über dingliche Rechte an Grundstücken. Der Beschwerdeführer ficht eine Verfügung des Grundbuchamtes B. betreffend Verweigerung der Vormerkung eines Verpfründungsvertrages an. Der Grundbuchverwalter hat die Vormerkung der sich aus diesem Ver­trag ergebenden dinglichen Rechte im Grundbuch B. abgelehnt mit der Begründung, dass nach appenzell-ausserrhodischem Recht Rechtsge­schäfte über dingliche Rechte an Grundstücken durch die Urkundsperson der gelegenen Sache zu beurkunden seien. Demgegenüber vertritt der Be­schwerdeführer die Auffassung, zuständig für die Beurkundung des Ver­pfründungsvertrages sei die Urkundsperson des Ortes des Vertrags­abschlusses. Der vorliegende Verpfründungsvertrag müsse daher vom Grundbuchverwalter von B. anerkannt werden. Die Auffassung des Grundbuchamtes B. deckt sich mit der im Kanton herrschenden Praxis. Der Grundsatz, wonach der Gemeindeschreiber bzw. Grundbuchverwalter der gelegenen Sache zur Beurkundung von Rechts­geschäften über dingliche Rechte an Grundstücken zuständig ist, hat sich schon seit langem durchgesetzt. Auf diesem Prinzp basieren beispiels­ 1 Heute: Art. 242 Abs. 1 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) 131

Mots-clés

real propertynotarizationland registrylocal jurisdictionsitus principle

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether deeds concerning real-property rights must be notarized by the official of the place where the land is located.

Solution extraite

The excerpt states the prevailing cantonal practice that the registrar/municipal clerk of the place where the property lies is competent to notarize legal transactions concerning real rights in land.

Motifs extraits

The land registry office relied on established Appenzell Ausserrhoden practice and the principle that transactions affecting real rights in immovables are notarized by the official of the situs of the property.

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