Restoration of appeal deadline denied after late filing

ARGVP-1988-1043Tribunal administratif15 avr. 1986Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Regierungsrat held that the appellant’s administrative appeal was manifestly late. Although he had been in military service and later claimed illness, he failed to show an excusable impediment preventing timely filing. The deadline-restoration request was therefore denied, and the appeal was not admitted.

Regeste Omnilex

Art. 18 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz; Art. 5 Fristenlaufgesetz; Wiederherstellung der Rekursfrist bei Versäumnis: Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist und kann nicht erstreckt werden. Wiederherstellung setzt ein unverschuldetes Hindernis voraus, welches die fristgerechte Handlung verunmöglicht hat; die Beweislast für Eintritt und Wegfall des Hindernisses trifft den Rekurrenten. Die Wiederherstellung ist ausgeschlossen, wenn das Hindernis nicht dargetan ist oder wenn die fünf­tägige Gesuchsfist seit Wegfall des Hindernisses bereits abgelaufen ist (vgl. Erwägungen zur Militärdienst- und Krankheitsbehauptung).

Texte intégral

A. Entscheide des Regierungsrates 1043 1043 Verfahren . Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Rekursfrist (Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf; bGS 143.4). Die angefochtene Verfügung trägt das Datum des 13. Januar 1986 und wurde dem Betroffenen spätestens am folgenden Tag eröffnet. Die 20tägige Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal­tungsverfahren (bGS 143.5) lief damit am 3. Februar 1986 ab. Der Rekurs wurde am 21. Februar 1986 der Post übergeben und erweist sich damit als offensichtlich verspätet. Die Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs.1 des Gesetzes über das Verwal­tungsverfahren ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; sie kann nicht er­streckt werden (Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungs­verfahren, N.27 zu Art. 18). Allenfalls käme einzig die Wiederherstellung im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf (bGS 143.4) in Be­tracht. Dies wäre aber nur möglich, wenn der Rekurrent durch ein unver­schuldetes Hindernis abgehalten worden wäre, innert Frist zu handeln (vgl. Schär, a.a.Q , N .24ff. zu A rt.3). Davon kann hier keine Rede sein. Zwar befand sich der Rekurrent in der Zeit vom 10. bis 29. Januar 1986 im Mili­tärdienst. Ob dies bereits als Hindernis im Sinne von Art. 5 des Fristenlauf­gesetzes gelten könnte, kann offen bleiben, war doch die Rekursfrist am Tage seiner Entlassung noch gar nicht abgelaufen. Er hätte sich zumindest bei einer Amtsstelle nach dem weiteren Vorgehen erkundigen können. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent erklärt, im Anschluss an den WK krank gewesen zu sein; er bleibt den Nachweis schuldig, dass es ihm des­wegen nicht möglich gewesen wäre, den Rekurs rechtzeitig einzureichen. Selbst wenn man dies zugunsten des Rekurrenten annehmen wollte, wäre die Wiederherstellungsfrist von fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses (Art. 5 Abs. 2 des Fristen lauf gesetzes) am 21. Februar 1986, als der Rekurs der Post übergeben wurde, längstens abgelaufen gewesen. Nach Ablauf der fünftägigen Frist ist jedoch die Wiederherstellung nicht mehr mög­lich. Die Beweislast für den Eintritt und den Wegfall des Hindernisses trifft klarerweise den Rekurrenten (Schär, a.a.O., N. 29 zu Art. 3). RRB 15.4.1986 62

Mots-clés

appeal deadlinerestorationforfeiture periodlate filingmilitary serviceillnessburden of proof

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the late appeal could be restored under the statutory rules on deadline restoration.

Solution extraite

Restoration was denied because no excusable impediment was shown, and in any event the five-day restoration period had already expired when the appeal was filed.

Motifs extraits

The appeal deadline is a statutory forfeiture period and cannot be extended. Military service did not prevent the appellant from acting, since the appeal period had not yet expired upon release from service and he could have inquired at an authority. Post-service illness was not proven to have prevented timely filing. The burden of proving the impediment and its end rested on the appellant.

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