Residence requirement for Appenzell Ausserrhoden land rights

ARGVP-1988-1001Tribunal administratif8 avr. 1947Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Appenzell Ausserrhoden Regierungsrat held that a foreign applicant for land rights must prove actual residence in the canton for at least one year immediately before the application and naturalization. Mere formal domicile is insufficient. Because the Dutch applicant had moved to Engelburg SG before the cantonal decision process was completed, the residence requirement was not met. The government therefore refused to submit the application to the cantonal parliament.

Regeste Omnilex

Art. 2 Abs. 1 lit. a Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetz; residence requirement for acquisition of land rights; the statutory one-year cantonal residence must be actual, uninterrupted and immediately antecedent to the application and naturalization. Mere paper domicile does not suffice. Exceptions are limited to cases where the nature of the profession makes a changing stay unavoidable and where a genuine, continuing center of life remains in the canton; a residence constructed solely to facilitate naturalization is excluded.

Texte intégral

A. Entscheide des Regie rungs rates 1001

1. Bürgerrecht 1001 Bürgerrecht. Umschreibung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 2 Abs.1 lit.a des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1). Personen, welche das Landrecht zu erwerben wünschen, haben sich u.a. auszuweisen, dass sie seit wenigstens einem Jahre im Kanton gewohnt haben. Diese Vorschrift bezieht sich formell auf die Zeit unmittelbar vor Einreichung des Bürgerrechtsgesuches. Materiell bedeutet das Erfordernis des Wohnens: Den Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 bzw. Art. 25 ZGB. Der Landrechtsbewerber muss seinen tatsächlichen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde gehabt und ent­sprechend seine Schriften dort deponiert haben. Ausnahmen sind nur in folgenden Fällen zulässig: Wo es objektiv in der Natur des Berufes eines Landrechtsbewerbers liegt, dass dessen Aufenthalt ein wechselnder ist (z.B. bei Hotelpersonal oder entsprechenden Lehrstellen, bei Kranken­pflegepersonal), genügt die blosse Schriftendeponierung, sofern nicht anderwärts ein Wohnsitz im Sinne von Art. 23 oder 25 ZGB begründet wird oder seit einem frühem Aufenthalt in der betreffenden Einbürgerungs­gemeinde vorübergehend begründet worden ist. In diesen Ausnahme­fällen ist ausserdem erforderlich, dass der Landrechtsbewerber mit der Ein­bürgerungsgemeinde derartige Beziehungen aufweist, dass dieselbe nach wie vor als Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers gelten kann (dies ist z.B. der Fall, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden Gemeinde auf­gewachsen ist bis zur Ergreifung des die Ausnahme bedingenden Berufes, oder wenn erdort nach wie vor seine Eltern oder Pflegeeltern hat). Keines­falls wird eine solche Ausnahme anerkannt, wo es sich lediglich um eine Umgehung der Bestimmungen des Landrechtsgesetzes handelt und der Wohnsitz in einer Appenzell A.Rh. Gemeinde nur konstruiert wird zum Zwecke der Einbürgerung, während anderweitig die Voraussetzungen für die Wohnsitznahme und Schriftendeponierung vorhanden wären. Zur 3

A. Entscheide des Regierungsrates 1001, 1002 Anerkennung des Wohnsitzes im Sinne des Landrechtsgesetzes muss daher zum mindesten die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in der Ein­bürgerungsgemeinde erfüllt sein. RRB 8.4.1947 1002 Bürgerrecht. Die Erteilung des Landrechts setzt voraus, dass der Gesuch- stellerzurZeit der Gesuchstellung und der Einbürgerung im Kanton wohnt (Art.2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1).

L. K., niederländischer Staatsangehöriger, lebte seit seiner Geburt im Jahre 1946 in der ausserrhodischen Gemeinde H. Er stellte im Sommer 1975 das Einbürgerungsgesuch. Am 15. Oktober 1975 nahm er in Engelburg SG Wohnsitz. Die eidg. Einbürgerungsbewilligung wurde ihm am 21. November 1975 erteilt, und am 21. März 1976 sicherte ihm die Bürger­gemeinde H. das Bürgerrecht dieser Gemeinde zu. Am 14.April 1976 ersucht der Gemeinderat H. um die Aufnahme des L.K. in das Landrecht des Kantons Appenzell A.Rh. Der Regierungsrat beschloss, das Gesuch nicht an den Kantonsrat weiterzuleiten. Aus den Erwägungen: Nach Art. 2 des Gesetzes vom 26. April 1925 über die Erwerbung des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts sowie über den Verzicht auf diese Rechte (Land-und Gemeindebürgerrechtsgesetz, bGS 121.1) haben sich ausländische Landrechtsbewerber - nebst weiteren Erfordernissen - darüber auszuweisen, dass sie «seit wenigstens einem Jahr im Kanton ge­wohnt haben» (lit.a). Der Wohnsitznachweis ist unabdingbare Vorausset­zung jeder Einbürgerung, wobei die Dauer des für ausländische Gesuch­steller geforderten Wohnsitzes von Kanton zu Kanton verschieden ist. Im Kanton Appenzell A.Rh. hat der Land rechtsbewerberden Nachweiszu er­bringen, dass er seit wenigstens einem Jahr im Kanton gewohnt hat. Dem Sinn dieses Erfordernisses entsprechend, geht es dabei um den Nachweis eines tatsächlichen und nicht eines fiktiven Wohnens auf dem Kantons­gebiet. Der zivilrechtliche Wohnsitz allein genügt also nicht. «Der Zweck­idee des Wohnsitznachweises entspricht es, dass der geforderte Wohnsitz ununterbrochen und unmittelbar sei, d.h. der Stellung des Begehrens um Einbürgerung direkt vorausgehe und damit selbstverständlich auch noch 4

Mots-clés

residence requirementdomicilenaturalizationcantonal citizenshipformal residenceactual residence

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the applicant satisfied the one-year cantonal residence requirement for land rights.

Solution extraite

No. The residence requirement must be met by actual, uninterrupted residence in the canton immediately before the application and naturalization; the applicant had moved out of the canton before the request was handled.

Motifs extraits

Art. 2 lit. a requires real domicile, not a merely formal or constructed residence. The applicant's move to St. Gallen broke the required cantonal residence, and the file showed no qualifying exception.

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