Appeal inadmissible against order for cost advance

ZSU.2022.226Tribunal civil / IVe chambre civile7 nov. 2022Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The cantonal appellate court considered a defendant’s complaint against a first-instance order requiring the plaintiff to pay a CHF 350 cost advance in bankruptcy proceedings. It held that although orders on advances are in principle appealable, the defendant was not directly affected by an order addressed only to the plaintiff and therefore lacked a legally protected interest. The complaint was not entered into. The court also rejected the nullity argument based on incorrect birth date and place of origin in the heading, because the addressee was nonetheless clearly identifiable. Appellate court fees of CHF 200 were imposed on the defendant, and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 103, 319 ff. and 322 Abs. 1 ZPO; appeal against an order for a court cost advance; standing and nullity. An order on advances and securities is in principle appealable without proof of irreparable harm. However, the appellant must be directly affected and have a legally protected interest in annulment or modification; lacking material grievance, the appeal is inadmissible. Incorrect personal data in the heading do not render the decision void if the identity of the addressee is unmistakable from the circumstances, in particular the correct address (consid. 2 f.). In inadmissibility proceedings, appellate costs are borne by the appellant; if no response is requested, no party compensation is due (consid. 4).

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.226 (SG.2022.34) Art. 115

Entscheid vom 7. November 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Klägerin A._____, [...]

Beklagter B._____, [...]

Gegenstand Kostenvorschuss

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "C.") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 30. September 2021 für eine Forderung von Fr. 455.30 nebst Zins zu 5 % seit 29. September 2021, Mahngebühren von Fr. 120.00 und aufgelaufene Zinsen von Fr. 48.30.

1.2.

Mit Eingabe vom 26. September 2022 (Postaufgabe am 5. Oktober 2022) stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 24. März 2022 zugestellt worden war.

2.

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wurde der Klägerin vom Präsidium des Bezirksgerichts Laufenburg zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 350.00 eine Frist von zehn Tagen angesetzt.

3.

3.1.

Gegen diese ihm zur Kenntnisnahme zugestellte Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben.

3.2.

Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind gemäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Angefochten werden können somit insbesondere Entscheide betreffend Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO). Die Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 103 ZPO).

2.

Wie der Beklagte in der Beschwerde zutreffend ausführte, sind im Rubrum der angefochtenen Verfügung ihn betreffend ein falsches Geburtsdatum und ein falscher Heimatort aufgeführt. Gemäss dem Einwohnerregister ist der Beklagte am tt.mm. 1966 (und nicht am tt.mm. 1985) geboren und Bürger von R. und S. (und nicht von R. und T.). Diese unzutreffenden Angaben führen indessen nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, bestehen doch aufgrund der korrekten Wohnadresse (X-Strasse, Q.) keine Zweifel, dass es sich bei der im Rubrum der vorinstanzlichen Verfügung als beklagte Partei aufgeführten Person um den Beklagten handelt.

3.

3.1.

Zu den Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gehört, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Dieses Rechtsschutzinteresse wird auch als (materielle) Beschwer bezeichnet (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 321 ZPO). Fehlt dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde das Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 11 zu Art. 321 ZPO; JULIA GSCHWEND/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 242 ZPO).

3.2.

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 350.00. Der Beklagte ist durch diese Verfügung nicht beschwert und hat deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Abänderung oder Aufhebung. Auf seine Beschwerde ist deshalb - in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Gegenpartei - nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 200.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 7. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

Mots-clés

cost advanceappeal admissibilitylegal interestnullitybankruptcy petitioncourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the order requiring the plaintiff to pay a cost advance was appealable by the defendant and whether he had standing to appeal.

Solution extraite

The defendant was not directly affected by the order and lacked a legally protected interest; the appeal was therefore inadmissible.

Motifs extraits

Orders on advances and securities are appealable under Art. 103 ZPO, but a party must be directly affected and have a legal interest. The challenged order was directed only at the plaintiff, so the defendant had no material grievance.

Question juridique clé

Whether the erroneous personal data in the lower-court order caused nullity.

Solution extraite

No nullity resulted from the incorrect birth date and place of origin because the correct address left no doubt as to the person concerned.

Motifs extraits

Misstatements in the heading do not make the order void if the identity of the addressee is nevertheless clear.

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