Appeal against bankruptcy opening dismissed

ZSU.2022.211Tribunal civil / IVe chambre civile7 nov. 2022Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The creditor filed for bankruptcy against the debtor after a payment order and bankruptcy warning went unpaid. The first instance opened bankruptcy. On appeal, the debtor sought annulment and suspension, but did not document payment, deposit, or creditor waiver within the appeal period. The appellate court held that a mere promise to pay is insufficient under Art. 174 SchKG and dismissed the appeal. The debtor was ordered to pay the appellate fee, and no party compensation was granted because no response had to be filed.

Regeste Omnilex

Art. 174 SchKG; appeal against bankruptcy opening and proof of post-judgment impediments: the debtor may obtain reversal only if, within the appeal period, he both makes his solvency plausible and proves by documents that the debt including interest and costs has been paid, deposited with the appellate court for the creditor, or waived by the creditor. Only true novae arising and invoked within the appeal period are admissible. A mere promise to pay does not satisfy the documentary burden. If these conditions are not met, the appeal is dismissed and appellate costs are borne by the losing debtor; no party compensation is due where the respondent need not file an answer.

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.211 (SG.2022.61) Art. 114

Entscheid vom 7. November 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Kläger A._____, [...]

Beklagter B._____, [...]

Gegenstand Konkurs

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Der Kläger betrieb den bis am 30. April 2022 in Q. wohnhaft gewesenen Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 19. November 2021 für eine Forderung von Fr. 2'470.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2020.

1.2.

Der Beklagte erhob gegen den ihm am 6. Dezember 2021 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 (Postaufgabe am 28. Juli 2022) stellte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 28. März 2022 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte.

2.2.

Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 8. September 2022:

" 1. Über B., X-Strasse, R. wird mit Wirkung ab 8. September 2022, 08:45 Uhr, der Konkurs eröffnet.

  1. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

  2. Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung gebracht werden.

  3. Der Gesuchsteller haftet als Gläubiger gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

  4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.

3.1.

Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 19. September 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersuchte und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.2.

Der Instruktionsrichter des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 ab.

3.3.

Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

2.

2.1.

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche

Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

2.2.

Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, von total Fr. 3'223.00 (vgl. act. 11) getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Das In-Aussicht-stellen der Tilgung der Schuld ist ungenügend, ist doch der urkundliche Nachweis der Tilgung der Schuld mit der Beschwerde zu führen (BGE 139 III 491 E. 4). Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beklagte in der Beschwerde seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Kläger hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Mitteilung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 7. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

Mots-clés

bankruptcyappealdocumentary proofpaymentdepositsuspensive effectcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the bankruptcy opening should be set aside on appeal under Art. 174 SchKG.

Solution extraite

The appeal was dismissed because the debtor did not prove by documents that the debt, including interest and costs, had been paid, deposited, or waived by the creditor.

Motifs extraits

Under Art. 174 SchKG, post-judgment bankruptcy barriers must be shown within the appeal period and proved by documents. Mere promise to pay is insufficient.

Question juridique clé

Who bears the appellate court costs and whether party compensation is due.

Solution extraite

The debtor must pay the appellate court fee, and no party compensation is awarded.

Motifs extraits

The debtor lost the appeal and the creditor did not have to file an answer, so no compensation is due.

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