Municipal order on child support reimbursement was null

ZSU.2019.215Tribunal civil / IVe chambre civile25 nov. 2019Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Obergericht held that the municipality’s council could not, by public-law decision, set and recover a parental contribution for advanced child-protection/foster-care costs. Although the public body may step into the child’s maintenance claim to the extent of advances made, any disputed support contribution must be fixed by a civil court after conciliation, not by a municipal authority. Because the municipal council acted without subject-matter competence, its decision of 25 April 2017 was seriously defective and null; legal certainty and reliance interests did not preclude this result.

Regeste Omnilex

Art. 276 Abs. 2 and 289 Abs. 2 ZGB; advanced child-protection costs may be reclaimed from the parents only through the civil-law maintenance claim. The public body, by legal subrogation, acquires the child’s claim to the extent of the advances, including procedural rights attached to that claim, but not the competence to determine the amount of maintenance unilaterally by public-law decision. Where no maintenance agreement or judgment exists, the support contribution must be fixed in civil proceedings after prior conciliation under Art. 197 ZPO. A municipal decision fixing such a contribution is given by a materially incompetent authority and, absent countervailing concerns of legal certainty or legitimate reliance, is null (consid. 2.3.3-2.3.4).

Texte intégral

2019 Zivilrecht 231 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Familienrecht 34 Art. 276 Abs. 2 und 289 Abs. 2 ZGB Bevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder einem Elternteil nur auf dem zivilrechtlichen Weg zurückgefordert werden. Die hoheitliche Verfügung über die Festsetzung und Rückerstattung des Elternbeitrags an von der Gemeinde bevorschusste Kindesschutzkosten mit Gemeinderatsbeschluss ist nichtig. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 25. November 2019, i.S. Einwohnergemeinde A. gegen M.S. (ZSU.2019.215) Aus den Erwägungen

2.3.2.

Vorliegend hat der Gemeinderat A. mit Beschluss vom 25. April 2017 entschieden, dass die Pflegeplatzkosten für den Sohn der Beklagten abzüglich der Kinderzulagen und des Elternbeitrags der Kindsmutter rückwirkend ab 1. Januar 2016 zu Lasten der Sozialhilfe übernommen werden. Gleichzeitig wurde vom Gemeinderat erwogen, dass der im Rahmen der Unterhaltspflicht zu leistende Elternbeitrag der Beklagten auf monatlich Fr. 664.50 festgesetzt werde und beschlossen, dass der Beklagten eine monatliche Rechnung über diese Fr. 664.50 zu stellen sei. Ebenfalls wurde die Beklagte mit gleichem Beschluss aufgefordert, der Abteilung Soziale Dienste einen Abzahlungsvorschlag für die offenen Elternbeiträge von Januar 2016 bis April 2017 (16 x Fr. 664.50 = Fr. 10'632.-) zu unterbreiten. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin vollumfänglich die anfallenden Pflegeplatzkosten von Fr. 2'700.00 pro Monat bevorschusst, jedoch nur bereit ist, einen Teil (Pflegeplatzkosten abzüglich Kinderzulagen und Elternbeitrag der Beklagten) des bevorschussten Betrages zu Lasten der Sozialhilfe zu übernehmen. Der vom Ge-

232 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 meinderat A. hoheitlich festgesetzte und monatlich der Beklagten in Rechnung gestellte "Elternbeitrag" von Fr. 664.50, für welchen von der Klägerin Rechtsöffnung verlangt wird, entspricht gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 25. April 2017 dem Rückforderungsbetrag, welchen die Beklagte nach Ansicht der Klägerin bzw. des Gemeinderates A. im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht der Klägerin schuldet.

2.3.3.

Die Eltern sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB), wozu auch die Pflegeplatzkosten gehören. Wird der Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern in diesem Umfang mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] vom 20. Mai 2016, F. 3.3 Elterliche Unterhaltspflicht). Das Gemeinwesen tritt damit bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein (FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID/KAMP, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 10 zu Art. 289 ZGB). Ist die Unterhaltspflicht in einem gerichtlichen Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt, so ist dieser Betrag in Bezug auf den bereits verpflichteten Elternteil auch für die Sozialhilfeorgane verbindlich. Doch auch derjenige Elternteil, dessen Unterhaltspflicht noch nicht mit Urteil oder Unterhaltsvertrag geregelt ist, hat grundsätzlich Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Jedoch können diese neu festzusetzenden Unterhaltsbeiträge nicht mit Beschluss des Gemeinwesens eingefordert werden, da das Gemeinwesen mittels Legalzession lediglich in den Anspruch des Kindes eintritt und dessen Rechte wie beispielsweise das Klagerecht gemäss Art. 279 ZGB oder die Antragsstellung auf Schuldneranweisung gemäss Art. 292 ZGB übergeht. Das Gemeinwesen erhält dadurch jedoch nicht die sachliche Legitimation, einseitig und hoheitlich die Höhe eines Unterhaltsbeitrages festzusetzen. Genau dies hat vorliegend jedoch die Klägerin bzw. der Gemeinderat A. mit Be-

2019 Zivilrecht 233 schluss vom 25. April 2017 getan: Mit der Festsetzung des monatlichen Elternbeitrags wurde hoheitlich der Unterhaltsbeitrag der Beklagten bestimmt, wofür jedoch die sachliche Legitimation fehlte. Wenn sich die Parteien – vorliegend die Klägerin mit der Beklagten - nicht in einem Vertrag auf einen zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag einigen können, ist ausschliesslich ein Zivilgericht zur verbindlichen Festsetzung des Unterhalts befugt, wobei ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde gemäss Art. 197 ZPO vorangehen muss. Einer Verwaltungsbehörde oder einem Gemeinwesen kommt diese Kompetenz nicht zu (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage 2014, Rz. 17.61; vgl. auch SKOS-Richtlinien F. 3.3 Elterliche Unterhaltspflicht). Demzufolge ist festzuhalten, dass mit dem Gemeinderat A. eine sachlich unzuständige Behörde über das Einfordern bzw. Festsetzen von Unterhaltsbeiträgen beschlossen hat.

2.3.4.

Es ist sodann zu prüfen, ob daraus auf die Nichtigkeit des Beschlusses des Gemeinderates A. vom 25. April 2017 zu schliessen ist. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1; BGE 139 II 243 E. 11.2 je mit weitern Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A:369/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.4). Nach der Praxis stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar, ausser der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 127 II 32 E. 3g; BGE 129 V 485 E. 2.3 je mit weiteren Hinweisen).

234 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch den Gemeinderat als sachlich unzuständige Verwaltungsbehörde (vgl. dazu Erwägung 2.3.2 und 2.3.3 vorstehend), stellt einen schweren Mangel dar. Bevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder einem Elternteil lediglich im Rahmen der Unterhaltspflicht zurückgefordert werden, wobei weder der Klägerin noch dem Gemeinderat allgemeine Entscheidungsgewalt für die hoheitliche Unterhaltsfestsetzung zukommt, sondern diese dem Zivilrichter vorbehalten ist (vgl. dazu Erwägung 2.3.3. vorstehend). Auch wird die Rechtssicherheit nicht gefährdet, da nur die beteiligten Parteien betroffen sind. Ebenso wenig spricht der Vertrauensschutz gegen eine Nichtigkeit, da der Beklagten durch den Beschluss nichts zugesichert worden ist, das sie durch die Nichtigerklärung wieder verlieren könnte. Der Beschluss des Gemeinderates A. vom 25. April 2017 ist demnach nichtig.

35 Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 24 Abs. 1 ZGB Zur Beantwortung der Frage, ob die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffene Person durch einen Eintritt in ein betreutes Wohnheim Wohnsitz begründet hat, sind Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen. Die Vermutung, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder zu anderen Sonderzwecken in einer spezifischen Einrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründet, kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat. Die Frage des örtlich zuständigen Familiengerichts ist von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 31. August 2019, i.S. B.I. (XBE.2019.38)

Mots-clés

child maintenancelegal subrogationsubject-matter competencenullitymunicipal decisionfoster-care costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the municipal council could unilaterally set and invoice a parental contribution for advanced child-protection costs.

Solution extraite

No. Only a civil court may definitively fix disputed child-support contributions; the municipality lacked subject-matter competence.

Motifs extraits

By advancing the child’s maintenance costs, the public body enters into the child’s claim by legal subrogation, but it does not acquire authority to determine the amount unilaterally by public-law decision. Absent agreement, support must be fixed through civil proceedings.

Question juridique clé

Whether the municipal council’s decision was void.

Solution extraite

Yes. The decision suffered from a serious, obvious lack of subject-matter competence and was therefore null.

Motifs extraits

Subject-matter incompetence is a classic ground of nullity. Here the municipality had no general decision-making power over maintenance claims, and nullity did not endanger legal certainty or legitimate reliance.

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