Non-entry on appeal for missing quantified request

ZOR.2021.54Tribunal civil / IIe chambre civile14 janv. 2022Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The wife appealed a first-instance decision rejecting her action to modify post-divorce maintenance. The cantonal court held that the appeal was inadmissible because the appellant, a layperson, had not quantified her request for a reduction and no sufficient remittal request could be inferred from the appeal or the record. The court therefore did not examine the merits, imposed reduced appellate costs of CHF 500 on the appellant, ordered set-off against the cost advance, and directed reimbursement of the CHF 1,500 surplus. No party compensation was awarded to the respondent.

Regeste Omnilex

Art. 311 Abs. 1 ZPO; requirement of a reasoned appeal with a sufficiently determinate prayer for relief; in monetary claims, the appeal request must be quantified. If the amount sought cannot be inferred from the appeal, the challenged decision or the record, the remedy is inadmissible; the exception for a request for annulment and remittal under Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO presupposes that remittal grounds are invoked or clearly apparent. For unrepresented lay litigants, formal requirements are applied with restraint, but the court cannot substitute a missing essential request. Failure to cure a deficient prayer for relief leads to non-entry, not to a substantive dismissal.

Texte intégral

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZOR.2021.54 (OF.2020.90) Art. 5

Entscheid vom 14. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Richli Oberrichter Six Gerichtsschreiber Güntert

Klägerin A._____, [...]

Beklagter B._____, [...]

Gegenstand Abänderung Scheidungsurteil

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. April 2018 wurde die Ehe zwischen den Parteien geschieden und die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten bis zum Erreichen ihres ordentlichen AHV-Rentenalters einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 16. November 2020 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Laufenburg Klage ein und beantragte sinngemäss die Abänderung des im Urteil vom 12. April 2018 festgelegten nachehelichen Unterhaltsbeitrages.

2.2.

Mit Klageantwort vom 23. Februar 2021 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage.

2.3.

Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg wies die Klage mit Urteil vom 9. August 2021 ab.

3.

3.1.

Die Klägerin reichte am 29. Oktober 2021 Berufung gegen das ihr am 7. Oktober 2021 in begründeter Form zugestellte Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. August 2021 ein.

3.2.

Der Beklagte erstattete keine Berufungsantwort.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungseingabe muss ein Rechtsbegehren enthalten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Bei Klagen auf Geldzahlung muss es deshalb beziffert werden (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; zur Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2015

vom 25. August 2015 E. 2.3). Die Bezifferung ist zudem erforderlich im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei, diese muss wissen, gegen was sie sich verteidigen muss (BGE 142 III 102, E. 5.3.1 S. 108).

Beim Erfordernis eines (Rechtsmittel-)Antrags handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung. Fehlt ein Rechtsmittelantrag, ist auf die Berufung nicht einzutreten (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 35 zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). Zudem wird bei juristischen Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, grundsätzlich sehr wenig verlangt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF140079-O/U vom 11. November 2014 E. 4).

1.2.

Die Berufung der Klägerin enthält kein beziffertes Rechtsbegehren. Bei der Klägerin handelt es sich um eine juristische Laiin, weshalb tiefere Anforderungen an einen Berufungsantrag zu stellen sind. Die Berufungsbegründung enthält zwar eine Aufstellung ihrer monatlichen Einkünfte und Ausgaben, allerdings kann daraus auch nicht sinngemäss entnommen werden, in welchem Umfang die Klägerin eine Herabsetzung des Unterhalts verlangt.

Auch aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den Verfahrensakten ergibt sich kein beziffertes Rechtsbegehren. Bereits die Abänderungsklage vor Vorinstanz vom 16. November 2020 hat die Klägerin nicht beziffert. In ihrer Eingabe vom 12. Februar 2021 legt die Klägerin eine Übersicht ihrer finanziellen Verhältnisse bei. Allerdings kann auch daraus nicht entnommen werden, bis zu welchem konkreten Betrag die Klägerin eine Herabsetzung des Unterhalts verlangt. Somit ergibt sich weder aus der Berufungsbegründung noch aus dem angefochtenen Entscheid, für welchen genauen Betrag die Klägerin die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts verlangt. Damit ist grundsätzlich von einem unzureichenden Berufungsantrag auszugehen.

1.3.

Ausnahmsweise genügt ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, wenn die in Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO genannten Voraussetzungen für eine Rückwei-

sung geltend gemacht werden (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO). Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO ist die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.

Einen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz enthält die Berufung nicht. Die Klägerin macht in der Berufungsbegründung weder geltend, ein wesentlicher Teil der Klage sei nicht beurteilt worden noch der Sachverhalt sei in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, sondern rügt in ihrer Berufungsbegründung eine falsche Rechtsanwendung und eine falsche Feststellung des Sachverhalts. Ihre Berufungsbegründung kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass sie einen reformatorischen Entscheid durch das Obergericht verlangt. Die von der Klägerin eingereichte Berufungsbegründung enthält somit weder ausdrücklich noch sinngemäss einen Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz.

1.4.

Die von der Klägerin eingereichten Berufung enthält weder ein beziffertes Rechtsbegehren noch ein Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz. Der Berufung fehlt es folglich an einem erforderlichen Antrag. Eine Rückweisung zur Verbesserung ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622). Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin, auf deren Berufung nicht einzutreten ist, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Es ist eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 und 96 ZPO; § 7 Abs. 4 und 6 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD; § 13 Abs. 1 VKD) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Klägerin den Überschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

Dem Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und es wird keine Parteientschädigung beantragt, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft Fr. 1'500.00 zurückzuerstatten.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Mitteilung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bu-desgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 14. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Marbet Güntert

Mots-clés

appeal admissibilityquantified requestmaintenance modificationnon-entryformal requirementscostsself-represented litigant

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal was admissible despite lacking a quantified prayer for relief.

Solution extraite

The appeal was inadmissible because it contained neither a quantified request nor a sufficient request for remittal.

Motifs extraits

Under Art. 311 ZPO an appeal must contain a request. For monetary claims, the request must be quantified. The appellant's submissions and the record did not allow the court to infer the amount sought, and no remittal request under Art. 318(1)(c) ZPO was made or implied.

Question juridique clé

Allocation of appellate costs and party compensation.

Solution extraite

The appellant had to bear the reduced appellate costs; no party compensation was awarded to the respondent.

Motifs extraits

As the losing party, the appellant bore the costs under Art. 106(1) ZPO. No compensable expense was shown for the respondent, and none was claimed.

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