Revocation of settlement permit and proportionality for second-generation foreigner

WPR.2013.177Tribunal administratif / 2e chambre15 nov. 2013Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The cantonal administrative court examined the proportionality of revoking A.'s settlement permit. It held that for a second-generation foreigner, concrete personal development and a practically excluded risk of reoffending must be taken into account in the public-interest assessment, so that general prevention carries less weight. Where revocation would be excessive in the circumstances, the proper response is a formal warning under threat of revocation rather than immediate withdrawal.

Regeste Omnilex

Settlement permit revocation; proportionality for second-generation foreigners; recidivism risk and warning instead of withdrawal. In the proportionality assessment, positive personal development is ordinarily relevant to the private interest in remaining in Switzerland; however, where the concrete development of a second-generation foreigner makes recidivism practically impossible, this circumstance also reduces the public interest in expulsion, and general preventive considerations must recede (consid. 3.2.7). If the revocation grounds are in principle fulfilled but the measure is not appropriate in the circumstances, the authority must content itself with a formal warning under threat of revocation (consid. 5).

Texte intégral

124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 matisch die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern verweigern würde. Solche Anzeichen sind aber nicht vorhanden. (...) (Hinweis: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2013 [2C_1003/2013] nicht eingetreten.) 26 Ausschaffungshaft; Verstoss gegen Einreiseverbot; sofortige Wegweisung; Verhältnismässigkeit Hält sich ein Drittstaatsangehöriger illegal in der Schweiz auf und verfügt er in einem Schengen-Staat über ein Aufenthaltsrecht, kommt Art. 64 Abs. 2 AuG zur Anwendung. Diesfalls ist in der Regel eine sofortige Wegweisung möglich und der Betroffene ist formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Sofern davon auszugehen ist, dass der formlosen Wegweisung Folge geleistet wird, erweist sich die angeordnete Haft als unverhältnismässig (Erw. 2.2.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.161). 27 Vorbereitungshaft; Haftdauer Bei einer Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist mit Blick auf Art. 37 AsylG grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einem Nichteintretensentscheid im Asylverfahren zu rechnen. Ohne besondere Gründe rechtfertigt sich deshalb eine mehrmonatige Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens nicht. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. November 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.177). Aus den Erwägungen

2013 Migrationsrecht 125

7.

Das MIKA ordnete die Vorbereitungshaft für sechs Monate an und schöpfte damit das gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG für die Vorbereitungshaft erlaubte Höchstmass aus. Wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 4. September 2007 (2C_275/2007) festgehalten hat, wurde die Regelung gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG in das Gesetz aufgenommen, um die Vorbereitungshaft mit dem asylrechtlichen Nichteintretensgrund der missbräuchlichen Nachreichung eines Asylgesuches gemäss Art. 33 AsylG zu koordinieren (Erw. 2.1). Hinsichtlich der vorliegend interessierenden Haftdauer ist daher zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 37 AsylG Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen sind. Ist die 10-tägige Frist abgelaufen, steht dies zwar einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG nicht entgegen; die Behörden sind jedoch verpflichtet, gerade bei Personen, die sich in Haft befinden, rasch zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG). Diese zeitlichen Vorgaben für die Durchführung des Asylverfahrens müssen bei der Bemessung der Dauer der Vorbereitungshaft berücksichtigt werden. Ohne besondere Gründe rechtfertigt es sich bei der vorliegenden Konstellation nicht, die Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG für mehrere Monate anzuordnen. Erweist sich im Verlauf des Asylverfahrens, dass eine Erledigung durch einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG ausser Betracht fällt, ist die auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG beruhende Vorbereitungshaft zu beenden, wobei jedoch ein anderer Haftgrund gemäss Art. 75 AuG die weitere Aufrechterhaltung der Vorbereitungshaft rechtfertigen kann. Nach Erlass des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids ist dessen Vollzug gegebenenfalls mit einer Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft zu sichern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2007 [2C_275/2007], Erw. 2.3 und 5.2, mit Hinweis). Vorliegend erfolgte die Einreichung des Asylgesuchs durch den Gesuchsgegner am 14. November 2013. Besondere Umstände, welche im vorliegenden Fall die Anordnung einer Vorbereitungshaft für mehrere Monate rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Unter den dargelegten Umständen erscheint daher eine Haftdauer von

126 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 einem Monat als angemessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG möglich ist, wenn innerhalb der festgesetzten Haftdauer kein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG gefällt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2007 [2C_275/2007], Erw. 5.2). 28 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Ausländer der zweiten Generation; Rückfallgefahr

  • Grundsätzlich ist eine positive Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen und nicht bei der Qualifizierung des öffentlichen Interesses an der Entfernung aus der Schweiz. Wenn aber bei einem Ausländer der zweiten Generation eine Rückfallgefahr aufgrund der konkret vorliegenden Persönlichkeitsentwicklung praktisch ausgeschlossen werden kann, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung zu berücksichtigen und generalpräventive Überlegungen haben in den Hintergrund zu treten (Erw. 3.2.7.).
  • Ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich angezeigt, aber den Umständen nicht angemessen, ist die betroffene Person unter Androhung des Widerrufs zu verwarnen (Erw. 5.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. September 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2011.1072). Aus den Erwägungen

2.

2.1. (...)

2.2.

(...) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts K. vom 30. März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Mo-

Mots-clés

settlement permitproportionalityrevocationsecond generationrecidivism riskwarningimmigration

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether revocation of the settlement permit was proportionate for a second-generation foreigner with low recidivism risk

Solution extraite

Positive personal development must generally be considered under the private interest in remaining in Switzerland; however, if recidivism risk is practically excluded, this lowers the public interest in removal and general prevention must recede.

Motifs extraits

The court distinguished between the assessment of private interests and public interests. For a second-generation foreigner whose concrete personal development practically excludes reoffending, proportionality requires giving weight to this reduced public interest.

Question juridique clé

Whether a warning should replace revocation when revocation would be disproportionate

Solution extraite

If revocation is in principle warranted but not appropriate in the circumstances, the person must be warned under threat of revocation.

Motifs extraits

The court held that proportionality may require a less severe measure than immediate revocation, namely a formal warning with notice that future conduct may trigger revocation.

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