Detention hearing: telephone contact with counsel required

WPR.2013.101Tribunal administratif / 2e chambre1 juil. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Administrative Court held that, in proceedings on immigration detention, a detainee must be allowed to contact counsel by telephone on request during the hearing before the migration authority. Refusing that contact violated the right to be heard, even if the lawyer would not have been authorized to act before the court at the detention review hearing. However, the defect was not so serious as to require release from detention, especially since the detainee had already been heard and no systematic denial was shown.

Regeste Omnilex

Art. 29 BV; Art. 81 Abs. 1 AuG; right to be heard in immigration detention proceedings: upon request, the detainee must be enabled to contact counsel immediately, including by telephone, before the migration authority. The absence of an адвocacy monopoly in the administrative stage is irrelevant to that entitlement. A breach of this procedural guarantee does not automatically entail release from detention; release is required only where the defect is sufficiently grave in light of the balance between procedural protection and the public interest in effective removal enforcement (consid. 4).

Texte intégral

122 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 25 Ausschaffungshaft; rechtliches Gehör; Kontaktaufnahme mit Rechtsvertreter Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft muss einem Betroffenen auf Ersuchen der telefonische Kontakt mit seinem Rechtsvertreter ermöglicht werden. Weil im Verfahren vor dem MIKA das Anwaltsmonopol nicht gilt, ist unerheblich, ob der Rechtsvertreter berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der Haftüberprüfungsverhandlung die Vertretung zu übernehmen. Kann der Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktiert werden, liegt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese ist aber nicht als derart gravierend einzustufen, dass der Betroffene aus der Haft zu entlassen ist. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 1. Juli 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.101). Aus den Erwägungen

4.

Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft verlangte die Gesuchsgegnerin, ihren Rechtsvertreter telefonisch kontaktieren zu können. Dies wurde ihr mit dem Hinweis, ihr Rechtsvertreter sei vor Gericht nicht zugelassen, seitens des MIKA verweigert. An der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter rügte die Gesuchsgegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht denn auch sinngemäss die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der Gesuchsteller hielt demgegenüber fest, dass der Gesuchsgegnerin die telefonische Kontaktaufnahme mit deren Rechtsvertreter im Anschluss an die Verhandlung ermöglicht werde. In Anlehnung an Art. 29 BV statuiert Art. 81 Abs. 1 AuG die Pflicht der Kantone, dafür zu sorgen, dass die inhaftierte Person mit ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren kann. Die Behörden müssen demnach auf Ersuchen des Betroffenen hin den Kontakt mit

2013 Migrationsrecht 123 einem Anwalt oder einem anderen Rechtsvertreter unverzüglich ermöglichen (T OMAS HUGI YAR, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEI- SER, Ausländerrecht, Basel 2009, N 10.40). Die Weigerung des MIKA, die Gesuchsgegnerin auf entsprechendes Begehren hin mit deren Rechtsvertreter telefonieren zu lassen, verletzt demnach den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf rechtliches Gehör. Das MIKA verkennt, dass jeder Ausschaffungshäftling im Haftverfahren den Anspruch hat, sich im Haftverfahren vertreten zu lassen; dies ungeachtet davon, ob dem MIKA die Vertretung nötig erscheint oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011 [2C_131/2011]). Im Gegensatz zur richterlichen Haftüberprüfung gilt im Verfahren vor dem MIKA und damit auch bei Gewährung des rechtlichen Gehörs überdies das Anwaltsmonopol nicht. Unabhängig davon, dass der Vertreter der Gesuchsgegnerin nicht berechtigt gewesen wäre, diese im Rahmen der Haftüberprüfungsverhandlung zu vertreten, hätte der Gesuchsteller eine unverzügliche Kontaktaufnahme der Gesuchstellerin mit ihrem Vertreter nicht verweigern dürfen. Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften führt indessen zur Haftentlassung; vielmehr kommt es darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen einerseits und dem Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung seiner Ausschaffung andererseits zukommt. Letzteres hat besonderes Gewicht und vermag unter Umständen selbst erhebliche Verfahrensfehler aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. BGE 121 II 105, Erw. 2; Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2013 [2C_57/2013] und vom 25. Februar 2011 [2C_131/2011]). Die Gesuchsgegnerin konnte sich zu der angeordneten Haft vorgängig äussern; dass sie ihren – wenngleich nicht vor den aargauischen Gerichten zugelassenen – Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktieren kann, stellt wohl eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Diese ist aber nicht als gravierend einzustufen, weshalb eine Haftentlassung unter diesen Umständen nicht zur Diskussion steht. Anders wäre wohl dann zu entscheiden, wenn das MIKA im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft syste-

124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 matisch die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern verweigern würde. Solche Anzeichen sind aber nicht vorhanden. (...) (Hinweis: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2013 [2C_1003/2013] nicht eingetreten.) 26 Ausschaffungshaft; Verstoss gegen Einreiseverbot; sofortige Wegweisung; Verhältnismässigkeit Hält sich ein Drittstaatsangehöriger illegal in der Schweiz auf und verfügt er in einem Schengen-Staat über ein Aufenthaltsrecht, kommt Art. 64 Abs. 2 AuG zur Anwendung. Diesfalls ist in der Regel eine sofortige Wegweisung möglich und der Betroffene ist formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Sofern davon auszugehen ist, dass der formlosen Wegweisung Folge geleistet wird, erweist sich die angeordnete Haft als unverhältnismässig (Erw. 2.2.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.161). 27 Vorbereitungshaft; Haftdauer Bei einer Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist mit Blick auf Art. 37 AsylG grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einem Nichteintretensentscheid im Asylverfahren zu rechnen. Ohne besondere Gründe rechtfertigt sich deshalb eine mehrmonatige Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens nicht. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. November 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.177). Aus den Erwägungen

Mots-clés

immigration detentionright to be heardcounsel contacttelephone accessprocedural defectrelease from detention

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether refusing immediate telephone contact with counsel during the hearing on immigration detention violated the right to be heard

Solution extraite

Yes. On request, the authorities had to allow immediate telephone contact with counsel.

Motifs extraits

Art. 81(1) AuG, read in light of Art. 29 BV, requires that a detained person be able to communicate with counsel upon request. The fact that the representative was not admitted before the MIKA did not justify refusing the call.

Question juridique clé

Whether this procedural violation required the detainee's release

Solution extraite

No. The violation was acknowledged but not considered serious enough to justify release from detention.

Motifs extraits

Not every procedural defect leads to release; the seriousness of the defect must be weighed against the public interest in enforcing removal. The detainee had already been heard, and the delayed contact with counsel did not amount to a grave infringement.

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