Family reunification deadlines under Art. 47 AuG reaffirmed

WBE.2014.209Tribunal administratif / 2e chambre26 sept. 2014Not Examined

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In an immigration appeal by A. against the Migration and Integration Office, the court first held that the complaint remained admissible because A. still had a protected interest in a decision on an independent residence permit. On the merits, the court reaffirmed its published interpretation of Art. 47 AuG on child reunification deadlines, following its earlier case law rather than the Federal Supreme Court's approach referred to in the reasons. The excerpt does not contain the operative part of the judgment.

Regeste Omnilex

Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG; Frist für den Familiennachzug von Kindern und schutzwürdiges Interesse trotz wiedererlangter akzessorischer Aufenthaltsbewilligung. Der Betroffene behält ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung eines Gesuchs um Erteilung einer selbständigen Aufenthaltsbewilligung, auch wenn ihm inzwischen wieder eine akzessorische Bewilligung erteilt worden ist. Zur Nachzugsfrist ist an der publizierten Praxis festzuhalten: Massgeblich ist, ob das Kind im Zeitpunkt des fristauslösenden Ereignisses das 13. Altersjahr noch nicht erreicht hat; in diesem Fall gilt die fünfjährige Frist, andernfalls ist das Gesuch innert zwölf Monaten zu stellen. Eine bereits laufende fünfjährige Frist wird durch die Vollendung des 12. Altersjahrs nicht automatisch auf höchstens zwölf Monate verkürzt, sofern das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht.

Texte intégral

130 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014

2012 [2C_481/2011], Erw. 2), besteht seitens des Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Gesuchs um Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung, auch wenn der Betroffene bereits wieder im Besitze einer (akzessorischen) Aufenthaltsbewilligung ist. Nach dem Gesagten und nachdem die vorliegende Beschwerde innert der angesetzten Frist nicht zurückgezogen wurde, ist darauf einzutreten.

22 Familiennachzug; Nachzugsfristen An der publizierten Praxis zu den Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG wird festgehalten (Erw. 2.2.4.2.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. September 2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2014.209). Aus den Erwägungen

2.2.4.1.

Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011 (2C_205/2011), Erw. 3.5 ging die Vorinstanz mit dem MIKA davon aus, dass die Fünfjahresfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG bis zum zwölften Geburtstag des nachzuziehenden Kindes massgebend ist – unabhängig davon, ob die Frist nach Art. 47 Abs. 3 AuG oder nach Art. 126 Abs. 3 AuG begann – und dass sich die Nachzugsfrist ab dem zwölften Geburtstag des Kindes entsprechend Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG auf – maximal noch – ein Jahr verkürzt. (...)

2.2.4.2.

Das Rekursgericht hat sich mit der Problematik der Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG mit Urteil vom 15. Dezember 2011 (AGVE 2011, S. 361 ff.) vertieft auseinandergesetzt und kam zu fol-

2014 Migrationsrecht 131

gendem Schluss: Die Auslegung von Art. 47 AuG unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden ergebe, dass der Familiennachzug für Kinder, die das 13. Altersjahr im Zeitpunkt eines der in Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses noch nicht erreicht haben, innert fünf Jahren bzw. für Kinder, die in diesem Zeitpunkt bereits über zwölf Jahre alt sind, innerhalb von zwölf Monaten beantragt werden müsse. Die Auffassung des Bundesgerichts und der Vorinstanz, wonach eine bereits laufende fünfjährige Nachzugsfrist (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG) nur um maximal noch zwölf Monate verlängert werde, sobald das nachzuziehende Kind sein zwölftes Altersjahr vollendet habe, sei unzutreffend. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Vollendung des zwölften Altersjahrs in jedem Fall eine zwölfmonatige Nachzugsfrist auslöst bzw. sich eine bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um höchstens noch zwölf Monate verlängert, hätte er dies entsprechend festlegen müssen. Eine solche Regelung fehle indessen. Die Ereignisse, welche die beiden Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG auslösen, seien in Art. 47 Abs. 3 AuG geregelt und das Gesetz sehe keine Bestimmung vor, welche die Vollendung des zwölften Altersjahrs als zusätzliches fristauslösendes Ereignis definieren würde. Da sich das Bundesgericht im Entscheid 2C_205/2011 nicht deutlich zur Fristberechnung sowie zum fristauslösenden Zeitpunkt geäussert hat und sich bislang mit obenstehender Begründung nicht auseinandergesetzt hat, besteht keine Veranlassung, davon abzuweichen. Das Verwaltungsgericht schliesst sich vielmehr den Erwägungen des Rekursgerichts an.

23 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene; schwerwiegender persönlicher Härtefall

  • Bei der Beurteilung, ob bei einer vorläufig aufgenommenen Person ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, ist ein besonderes Augenmerk auf die Frage zu werfen, weshalb die vorläufige Aufnahme verfügt wurde und ob bzw. wann mit deren Aufhebung

Mots-clés

family reunificationresidence permitstandingdeadline calculationforeign nationalshardship case

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint remained admissible despite A. being again in possession of an accessory residence permit

Solution extraite

A. retained a protected interest in having the request for an independent residence permit decided, so the complaint had to be heard.

Motifs extraits

A current accessory permit does not eliminate the legally protected interest in a decision on an independent permit application.

Question juridique clé

How the family reunification deadlines under Art. 47 AuG are to be calculated for a child approaching or over age 12

Solution extraite

The court upheld the published practice on Art. 47(1) AuG: the five-year period applies only until the child turns 12; after that, the reunification period is reduced to at most 12 months.

Motifs extraits

The court followed its prior published case law and rejected the view that an already running five-year period is merely shortened by a maximum of 12 additional months from the twelfth birthday. No reason was seen to depart from that interpretation.

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