UVG case returned for further medical clarification

VBE.2022.370Tribunal des assurances / 4e chambre2 mars 2023Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Aargau Insurance Court partially upheld the insured person's appeal against Suva. It found that the medical file was insufficient to support a case closure as of 31 August 2022, especially after new reports suggested recurrent right-shoulder instability and a likely benefit from surgery. The insurer's decision of 6 September 2022 was therefore set aside and the case remitted for further medical investigation and a new decision. The court did not enter into the appellant's separate compensation request. No court costs or party compensation were awarded.

Regeste Omnilex

Art. 19 Abs. 1 UVG; case closure and entitlement to disability pension/integrity compensation require a sufficiently established medical state of affairs; if later medical evidence gives rise to at least slight doubts about the insurer's medical assessment, the prior findings are not reliable enough to support closure and the decision must be set aside with remittal for further clarification (consid. 3.1). A claim outside the object of the contested decision lacks an appealable subject matter under Art. 56 Abs. 1 ATSG and is inadmissible (consid. 3.2). Under Art. 61 lit. f bis and g ATSG, proceedings are free of charge, but a self-represented party is not entitled to party compensation absent exceptional effort.

Texte intégral

Versicherungsgericht 4. Kammer

VBE.2022.370 / sb / ce Art. 29

Urteil vom 2. März 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner

Beschwerdeführer A._____

Beschwerdegegnerin Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern vertreten durch Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Rechtsanwältin, Pilatusstrasse 26, Postfach, 6002 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 6. September 2022)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.

Der 1995 geborene Beschwerdeführer war seit dem 13. Juli 2022 über die B. temporär bei der Z. Zweigniederlassung der C. als Strassenbauer beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 4. August 2020 verletzte er sich bei einem Treppensturz an der rechten Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Schreiben vom 28. Juli 2022 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. August 2022 ab und verneinte zudem mit Verfügung vom 24. August 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. September 2022 fest.

2.

2.1.

Mit fristgerechter Beschwerde vom 29. September 2022 (Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 sei aufzuheben und es seien ihm eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. An diesen Anträgen hielt er mit einer weiteren Eingabe vom 5. Oktober 2022 fest.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

2.3.

Mit Eingaben vom 14. Oktober und 10. November 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Akten ein. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge mit Eingabe vom 17. November 2022 gestützt auf eine Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. November 2022 an ihrem Antrag und dessen Begründung fest.

2.4.

Am 29. November und 1. Dezember 2022 verurkundete der Beschwerdeführer weitere medizinische Akten. In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 gestützt auf eine neuerliche versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. D. vom 7. Dezember 2022 Folgendes:

"Die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der per 31. August 2022 erfolgte Fallabschluss aufzuheben sei und weiterhin Taggelder- und Heilkosten auszurichten seien, bis ein neuer Entscheid über weitere Leistungsansprüche dereinst bei Erreichen des medizinischen Endzustandes zu erlassen sei."

2.5.

Der Beschwerdeführer hielt mit Eingaben vom 22., 25. und 27. Dezember 2022 sowie vom 18., 19., 27. und 30. Januar sowie vom 27. Februar 2023 im Wesentlichen sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest und beantragte zudem von der Beschwerdegegnerin eine "Entschädigung".

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 303) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf verschiedene interne versicherungsmedizinische Beurteilungen (vgl. VB 198, VB 240 und VB 255) im Wesentlichen davon aus, bezüglich der Folgen des Ereignisses vom 4. August 2020 sei von einer weiteren Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten, weshalb der Fallabschluss vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei ferner in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei einem sich daraus ergebenden Invaliditätsgrad von weniger als 10 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Zudem liege keine Integritätseinbusse vor, welche Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu vermitteln vermögen würde.

1.2.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt. Ferner bestünden weiterhin unfallbedingte gesundheitliche Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit. Bei richtiger Betrachtung habe er daher – selbst bei Zulässigkeit des Fallabschlusses – Anspruch sowohl auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Ferner stehe ihm aufgrund des unrechtmässigen Vorgehens der Beschwerdegegnerin eine "Entschädigung" zu.

2.

2.1.

Der Beschwerdeführer verurkundete im Beschwerdeverfahren zahlreiche weitere medizinische Akten, darunter am 1. Dezember 2022 einen Bericht

von Prof. Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsspital E., vom 29. November 2022. Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass eine ventrale Rezidivinstabilität der rechten Schulter bestehe.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin legte den Bericht von Prof. Dr. med. F. vom 29. November 2022 ihrem internen versicherungsmedizinischen Dienst vor. In seiner diesbezüglichen von der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2022 im Beschwerdeverfahren verurkundeten Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 hielt Dr. med. D. fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich mit der neu diagnostizierten und auf das Ereignis vom 4. August 2020 zurückzuführenden Schulterinstabilität seit dem Zeitpunkt des "letzten Behandlungsabschluss[es]" per 31. August 2022 verschlimmert. Mit der von Prof. Dr. med. F. geplanten Schulteroperation sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erreichen.

3.

3.1.

Aus dem Dargelegten ergibt sich ohne Weiteres, dass an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse der vorprozessualen medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin zumindest geringe Zweifel bestehen (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 basiert damit auf ungenügenden sachverhaltlichen Erhebungen, was von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt ist. Insbesondere ist die Zulässigkeit des Fallabschlusses (bereits) per 31. August 2022 nicht rechtsgenüglich erstellt. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung kann damit aktuell (noch) nicht beurteilt werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG und statt vieler BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff.). Folglich ist der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren (medizinischen) Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.2.

Bei diesem Ergebnis verbleibt auf die vom Beschwerdeführer geforderte "Entschädigung" (vgl. dessen Eingaben vom 25. Dezember 2022 sowie vom 18. und 19. Januar 2023) einzugehen: Soweit damit nicht die Zusprache einer Parteientschädigung anbegehrt wird (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.), fehlt es diesem Antrag offenkundig an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, hat die Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. September 2022 doch einzig über den Fallabschluss sowie einen allfälligen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung entschieden. Ob der Beschwerdeführer mit dem fraglichen Antrag weitere beziehungsweise andere Leistungen nach UVG, Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 78 ATSG oder Sonstiges geltend machen will, braucht damit nicht weiter differenziert zu werden und kann folglich offen bleiben. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang jedenfalls nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426 und 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).

4.

4.1.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).

4.2.

Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer indes nicht anwaltlich vertreten ist, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Umtriebsentschädigung ist ihm ebenfalls nicht zuzusprechen, ist ihm doch kein hoher und den Rahmen des Üblichen sowie Zumutbaren überschreitender Arbeitsaufwand angefallen (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82).

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. März 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Berner

Mots-clés

social insurancemedical evidencecase closureremanddisability pensionintegrity compensationappeal admissibilityparty costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the insurer's decision to close the case and deny further benefits was supported by sufficient medical findings.

Solution extraite

The prior medical record was not sufficiently reliable; the case closure as of 31 August 2022 was not adequately established.

Motifs extraits

Later medical reports indicated a recurrent shoulder instability and a likely improvement after surgery, creating at least slight doubts about the insurer's earlier medical assessment.

Question juridique clé

Whether the insured was already entitled to a disability pension and integrity compensation.

Solution extraite

These entitlement questions could not yet be decided.

Motifs extraits

Because the medical facts were incomplete and the permissibility of case closure had not been established, the degree of impairment and any lasting injury consequences remained open.

Question juridique clé

Whether a separate claim for 'compensation' was admissible in this appeal.

Solution extraite

The request had no proper object of appeal and was not entered into.

Motifs extraits

The challenged decision dealt only with case closure, disability pension, and integrity compensation; any other claim fell outside the appeal object.

Question juridique clé

Costs and party compensation in light of partial success.

Solution extraite

No court costs were levied and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

The proceedings were free of charge, and the appellant was unrepresented; no exceptional out-of-pocket burden justified an additional allowance.

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