Job-search duty despite impending IV assessment

VBE.2022.221Tribunal des assurances / 1re chambre11 nov. 2022Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured person challenged a five-day suspension in unemployment benefits for failing to document job-search efforts in February 2022. He argued that an upcoming IV vocational assessment and his health condition relieved him from job-search duties. The court held that the objection decision, not the original RAV decision, was the proper object of appeal and rejected the argument of excessive formalism. On the merits, it found that the IV assessment did not end unemployment, that adapted work remained medically feasible, and that the lack of job-search evidence was unjustified. The five-day sanction was therefore upheld. No court costs or party compensation were ordered.

Regeste Omnilex

Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 26 Abs. 2 AVIV, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen bleibt auch bei bevorstehender IV-Abklärung grundsätzlich bestehen. Eine berufliche Abklärungsmassnahme der Invalidenversicherung beendet die Arbeitslosigkeit nicht und rechtfertigt keinen Verzicht auf den Nachweis persönlicher Stellenbemühungen; eine analoge Anwendung der Praxis zum Wegfall der Schadenminderungspflicht bei sicherer Arbeitsaufnahme innert Monatsfrist entfällt. Massgebend sind die objektiv zumutbaren Stellenbemühungen nach dem medizinisch festgelegten Zumutbarkeitsprofil; fehlende Inserate können durch Blindbewerbungen kompensiert werden. Die Sanktion ist nach dem Verschuldensgrad und den Weisungen zu bemessen und bleibt bei Fehlen besonderer Umstände im Mindestbereich bestehen (consid. 1-4).

Texte intégral

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2022.221 / nba / fi Art. 87

Urteil vom 11. November 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerdeführer A._____, vertreten durch lic. iur. Reto Cadisch, AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Affolternstrasse 42, Postfach, 8050 Zürich

Beschwerdegegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Dezember 2021 zur Arbeitsvermittlung und am 8. Dezember 2021 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Februar 2022 an. Mit Verfügung vom 28. März 2022 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q. wegen fehlenden Nachweises von Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2022 ab dem 1. März 2022 für fünf Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2022 ab.

2.

2.1.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. Juni 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Verfügung des RAV Q. vom 28. März [2022] aufzuheben und dem Beschwerdeführen [sic] entsprechend die 5 sanktionierten Taggelder auszuzahlen;

  1. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2.

Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Aufhebung der "Verfügung [...] vom 28. März" beantragte, beruht, wie sich aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, auf einem Versehen. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) – davon auszugehen, dass Anfechtungsobjekt der Beschwerde der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 10. Mai 2022 ist, und dementsprechend auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, der Beschwerdeführer habe für den Februar 2022 – jedenfalls innert der dafür geltenden Frist – keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, weshalb er zu Recht für fünf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 57 f.). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, er sei wegen der am 7. März 2022 beginnenden beruflichen Abklärungsmassnahme der IV-Stelle nicht verpflichtet gewesen, sich im Februar 2022 um Arbeit zu bemühen. Zudem habe es im betreffenden Monat keine für ihn aus gesundheitlichen Gründen zumutbaren offenen Stellen gegeben (Beschwerde S. 2 f.).

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.

2.1.

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den diese durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).

2.2.

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode muss sie spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526).

Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91 mit Hinweisen).

2.3.

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1.

Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, dass der Beschwerdeführer dem für ihn zuständigen Personalberater des RAV keinen Nachweis für Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2022 übermittelt hat. Weiter ist erstellt, dass er sich ab dem 7. März 2022 einer von der IV-Stelle veranlassten beruflichen Abklärungsmassnahme unterzog, welche zunächst bis zum 5. Juni 2022 vorgesehen war (VB 66). Der Beschwerdeführer schliesst aus diesem Umstand, er sei wie eine versicherte Person zu behandeln, die innerhalb eines Monats eine zumutbare Arbeit antreten könne, weshalb gemäss Rz. B320 der AVIG-Praxis ALE für den Februar 2022 keine Arbeitsbemühungen mehr nachzuweisen gewesen seien, da er in den nächsten drei Monaten dem Arbeitsmarkt ohnehin nicht zur Verfügung gestanden wäre (Beschwerde S. 2 f.).

3.2.

Rz. B320 der AVIG-Praxis ALE sieht vor, auf den Nachweis von persönlichen Stellenbemühungen zu verzichten, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können. Dies ist beim Antritt einer unbefristeten Anstellung innerhalb des nächsten Monats mit einem zumutbaren Lohn im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ohne Weiteres der Fall, da diese die Arbeitslosigkeit der versicherten Person und die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung beendet. Im Fall des Beschwer-

deführers trifft dies nicht zu; das Absolvieren einer beruflichen Abklärungsmassnahme der IV beendet die Arbeitslosigkeit nicht, sondern führt lediglich zu einer temporären Leistungspflicht eines anderen Sozialversicherungsträgers anstelle jener der Arbeitslosenversicherung. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine analoge Anwendung von Rz. B320 der AVIG- Praxis ALE, wonach auf den Nachweis von Stellenbemühungen bei Versicherten mit feststehender Beendigung der Arbeitslosigkeit zufolge Aufnahme einer Arbeit zu verzichten ist, auf Versicherte, welchen eine berufliche Abklärungsmassnahme der IV bevorsteht, als nicht sachgerecht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch eine temporäre Anstellung bis zum Beginn der beruflichen Abklärung oder die Bewerbung auf eine Stelle mit Stellenantritt erst nach Abschluss der fraglichen beruflichen Massnahme denkbar gewesen wären. Im Übrigen weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass bei Antritt einer geeigneten und für den Beschwerdeführer gesundheitlich zumutbaren Stelle die berufliche Abklärung der IV allenfalls ohnehin obsolet geworden wäre (Vernehmlassung S. 2).

3.3.

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, es habe im Februar 2022 keine ihm vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbaren offenen Stellen gegeben (Beschwerde S. 3).

Der Beschwerdeführer war gemäss Arztzeugnis von Dr. med. B. vom 17. Januar 2022 ab dem 1. Februar 2022 "in einer angepassten sitzenden Tätigkeit" vollständig arbeitsfähig (VB 90). Die (unbelegte) Behauptung des Beschwerdeführers, es habe im Monat Februar 2022 keine Stellenausschreibung für eine ihm in gesundheitlicher Hinsicht zumutbare Tätigkeit gegeben, ist angesichts dieses ärztlich definierten Zumutbarkeitsprofils nicht glaubhaft. Ferner hätte es ihm bei tatsächlichem Mangel an tauglichen Stelleninseraten offen gestanden, Blindbewerbungen zu tätigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2014 vom 11. August 2014 E. 3.2.2). Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, welche rechtfertigten, dass sich der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode Februar 2022 nicht um Arbeit bemühte.

4.

Der Beschwerdegegner stellte den Beschwerdeführer aufgrund ausgebliebener Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2022 für fünf Tage in dessen Anspruchsberechtigung ein (VB 71). Dies entspricht der im Einstellraster KAST / RAV vorgesehenen Mindestdauer (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1.D.1). Triftige Gründe für ein Abweichen von dieser Verwaltungsweisung (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591 mit Hinweisen) werden weder dargetan, noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Die verhängte Sanktion ist somit nicht zu beanstanden, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).

5.2.

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. November 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Battaglia

Mots-clés

unemployment insurancejob-search effortssuspension of entitlementIV assessmentdamage mitigation dutymedical capacityexcessive formalismcourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal was admissible despite targeting the original RAV decision instead of the objection decision.

Solution extraite

The court treated the objection decision of 10 May 2022 as the proper object of challenge and entered into the appeal, considering the reference to the original decision an obvious mistake.

Motifs extraits

The objection decision replaces the original decision; insisting on the incorrect wording would amount to excessive formalism contrary to Art. 29(1) BV.

Question juridique clé

Whether the insured person was excused from job-search duties in February 2022 because an IV vocational assessment began in March 2022 and no suitable jobs were available.

Solution extraite

No. The duty to make personal job-search efforts remained in force, and the asserted lack of suitable vacancies was not credible.

Motifs extraits

An impending IV assessment does not end unemployment and is not analogous to a case where work will be resumed within one month. In addition, the medical certificate showed full capacity for adapted sedentary work, and blind applications would have been possible.

Question juridique clé

Whether the five-day suspension in entitlement for lack of job-search efforts was lawful.

Solution extraite

Yes. The five-day suspension corresponded to the minimum duration under the administrative guidelines and there were no reasons to depart from it.

Motifs extraits

Given the failure to submit any job-search proof for the relevant period, the sanction under Art. 30(1)(c) AVIG was justified and not excessive.

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