Household assessment required in mixed-method disability pension case

VBE.2021.479Tribunal des assurances / 4e chambre20 janv. 2022Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The insured person appealed against the IV office’s refusal of a disability pension. The court held that, although the medical file suggested an 80% capacity in adapted work, the office could not lawfully dispense with a separate on-site assessment of household limitations under the mixed method. Because the claimant had asserted relevant restrictions in household tasks, the investigation principle was violated. The court allowed the appeal, annulled the pension denial, and remitted the matter for further clarification and a new decision. It also imposed court costs on the IV office and awarded party compensation to the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 16 ATSG; Art. 69 Abs. 2 IVV; household part of mixed-method invalidity assessment: the degree of impairment in non-economic activity must be determined by a separate on-site household inquiry; medical work capacity alone is insufficient. Where the insured person plausibly alleges household limitations, the administration may not forgo such clarification solely because the assessed earning capacity appears insufficient to produce a pension-relevant household deficit. Failure to investigate a legally relevant fact breaches the official investigative principle (Art. 43 Abs. 1 and Art. 61 lit. c ATSG) and requires annulment and remittal for further clarification (consid. 3-4).

Texte intégral

Versicherungsgericht 4. Kammer

VBE.2021.479 / ms / BR Art. 7

Urteil vom 20. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerdeführerin A._____ vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 23. September 2021)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.

Die 1961 geborene, zuletzt im Teilzeitpensum als Schul- und als Verbandssekretärin tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 18. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin aufgrund unfallbedingter Beschwerden (Unfallereignis vom 30. Dezember 2018) zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und holte mehrmals die Akten der Unfallversicherung (Mobiliar) ein. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) schloss sich die Beschwerdegegnerin der von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung an und stellte Ergänzungsfragen (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business- Center AG, St. Gallen [SMAB], vom 9. Dezember 2020). Nach Rücksprache mit dem RAD stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Mai 2021 die Abweisung deren Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände stellte die Beschwerdegegnerin an die SMAB-Gutachter Rückfragen, welche diese mit Stellungnahme vom 15. September 2021 beantworteten. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 23. September 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.

2.1.

Gegen die Verfügung vom 23. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Die Verfügung vom 23. September 2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 18. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. November 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 24. November 2021 verzichtete.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 91) zu Recht abgewiesen hat.

2.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 23. September 2021 (VB 91) in medizinischer Hinsicht auf das von der Unfallversicherung eingeholte polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG Bern vom 9. Dezember 2020 der Dres. med. C., Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D., Facharzt für Neurologie, E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und F., Facharzt für Angiologie sowie für Allgemeine Innere Medizin. Diese stellten folgende Diagnosen (VB 72.1 S. 6):

"- Hochgradige Instabilität des linken Kniegelenkes nach Knie-TEP-Implantation 2010 (...)

  • Hochgradige Instabilität des rechten Kniegelenkes nach Knie-TEP-Implantation 2010 mit der Notwendigkeit der Revisions-TEP am 25.04.2019
  • Anpassungsstörung (F43.2) vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungen und angegebenen protrahierten Kniegelenkbeschwerden, aktuell reaktiviert unter dem Eindruck der gutachterlichen Abklärungen (ICD-10: F43.2)
  • Zustand nach schnellender Finger-Operation Dig. IV rechts vor vier Jahren
  • Peripher-arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I mit (...)".

Die angestammte Tätigkeit sei als optimal angepasst anzusehen und in einem 80%-Pensum zumutbar. Die Leistungseinschränkung von 20 % resultiere aus einer eingeschränkten Gehstrecke und aufgrund wiederkehrender Beschwerden beider Kniegelenke und dadurch notwendigen zusätzlichen Pausenzeiten. Diese Einschätzung gelte sechs Monate nach "Knie-TEP- Wechsel rechts (25.04.2019)" und folglich ab 1. November 2019 (VB 72.1 S. 9 ff.).

3.

3.1.

Hinsichtlich der Methode der Invaliditätsbemessung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 7. Februar 2020 ab,

wonach diese im Gesundheitsfall in einem 55%igen Pensum eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben würde (VB 50 S. 2), und qualifizierte sie als im Gesundheitsfall zu 55 % erwerbs- und zu 45 % im Haushalt tätig (VB 91 S. 1 f.), was von der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht nicht bestritten wird. Demnach ist die Invalidität nach der gemischten Methode zu bemessen, d.h. es sind die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und in Bezug auf die Tätigkeit im Haushalt zu ermitteln (Art. 28a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen und vorliegend anwendbaren Fassung und Art. 16 ATSG sowie Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. BGE 145 V 370, 144 I 21 E. 2.1 S. 23).

3.2.

3.2.1.

Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.2.2.

Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV) zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis).

3.3.

Vorliegend verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Abklärungen hinsichtlich allfälliger Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für ausserhäusliche Erwerbstätigkeiten keine rentenbegründende Einschränkung im Haushalt entstehen könne (VB 91 S. 2). Eine Abklärung an Ort und Stelle wurde deshalb nicht durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin machte im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 7. Februar 2020 (VB 50) jedoch geltend, ihr sei im Haushalt die Erfüllung verschiedener Aufgaben nur noch teilweise oder nicht mehr möglich (vgl. VB 50 S. 5 f.), weshalb nicht ohne Weiteres auf diesbe-

zügliche Abklärungen hätte verzichtet werden dürfen. Aufgrund der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit kann sodann eine höhere – und auch bei Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin [vgl. VB 91 S. 2]) durchaus potentiell anspruchsrelevante – Einschränkung im mit 45 % gewichteten Haushaltsbereich nicht per se ausgeschlossen werden, sondern diese wäre separat mittels Abklärung an Ort und Stelle zu erheben gewesen (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin eine rechtserhebliche Tatsache in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 3.2.1. hiervor) nicht rechtsgenüglich abgeklärt, sodass die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist. Je nach Zeitablauf werden auch die medizinischen Akten zu vervollständigen sein.

4.

4.1.

Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 23. September 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. September 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. Januar 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Schweizer

Mots-clés

disability pensionmixed methodhousehold assessmentinvestigation principleremittalparty costscourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the IV office correctly denied the disability pension without further household investigations under the mixed method.

Solution extraite

No. The household limitations had to be assessed separately by an on-site household examination; the file did not justify dispensing with that inquiry.

Motifs extraits

In household work, the decisive point is the concrete effect of the health impairment on non-economic activities, not the medical work capacity alone. Given the claimant's reported household difficulties, a separate assessment could not be excluded.

Question juridique clé

Whether the disputed decision had to be annulled and the matter remitted for further clarification and a new decision.

Solution extraite

Yes. The refusal of the pension was set aside and the matter remitted to the IV office for further medical and household clarification and a new decision.

Motifs extraits

Because a legally relevant fact was insufficiently investigated in breach of the official investigative principle, the decision could not stand.

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