Home status in supported living and entitlement to helplessness allowance

VBE.2021.413Tribunal des assurances / 2e chambre17 févr. 2022Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Aargau Social Insurance Court allowed the appeal against the IV office’s refusal of a helplessness allowance. Although the insured person needed the required level of life-practical assistance, the court found that the HEKS supported-living arrangement was not a home under the relevant disability insurance rules. The decisive factor was that the offered support was too limited to amount to a home-like institutional setting. The refusal was annulled, the entitlement to the allowance was recognized, and costs and party compensation were imposed on the IV office. The request for free legal aid became moot.

Regeste Omnilex

Art. 42 IVG; Art. 35ter IVV; entitlement to helplessness allowance in supported living; home character requires more than minimal assistance. The qualification of a collective living arrangement as a home depends not only on structural features such as binding house rules, limited autonomy or contractual duties, but also on the nature, intensity and scope of the services actually provided. A setting with merely very limited accompaniment, below a level of roughly two hours per week, cannot be treated as a home merely because it is organized collectively. Where the insured person otherwise meets the threshold for life-practical assistance, the home exclusion does not apply (consid. 3.4.2).

Texte intégral

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2021.413 / TR / ce Art. 24

Urteil vom 17. Februar 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann

Beschwerdeführer A._____ vertreten durch HEKS Wohnen Aargau Herr Martin Buchs, Augustin-Keller-Strasse 1, 5000 Aarau

Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 24. August 2021)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.

Mit Verfügung vom 22. März 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem 1982 geborenen Beschwerdeführer aufgrund psychischer Beschwerden ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zu. Am 13. März 2020 meldete er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Dieses Leistungsbegehren wies die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 24. August 2021 ab.

2.

2.1.

Am 17. September 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. August 2021 und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

In der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 135) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren um Hilflosenentschädigung mit folgender Begründung ab: Der Beschwerdeführer sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Hingegen sei seit Februar 2015 der Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen. Weil er aber in einem Wohnsetting des HEKS Aarau und somit in einer Heimstruktur lebe, bestehe kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er in einer Heimstruktur lebt.

2.

2.1.

Art. 42 IVG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen und vorliegend massgebenden Fassung regelt den Anspruch versicherter Personen auf eine Hilflosenentschädigung. Im dritten Absatz (Sätze 1-3) wird festgehalten, dass als hilflos ebenfalls eine Person gilt, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf

eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor.

Heime werden in Art. 35 ter IVV definiert:

"1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person: a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt; b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.

2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime.

3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt.

4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person: a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann; b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.

5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim."

2.2.

Gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis wird als Heim eine meist unter der Verantwortung einer Trägerschaft stehende Wohngemeinschaft mit Leitung und allenfalls angestelltem Personal bezeichnet. Erforderlich ist, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dass sie gegen Entgelt auch von einem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen können. Also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich wären. Als massgebend gilt demnach, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer

üblichen Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist (BGE 146 V 322 E. 4.2 S. 326 f. mit Hinweisen).

3.

3.1.

Mit Verfügung vom 22. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund psychischer Beschwerden ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze IV-Rente zugesprochen (VB 105). Der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle betreffend Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung vom 9. Dezember 2020 (Abklärungsbericht) ergab sodann ein Gesamttotal an Zeitaufwand von 130 Minuten pro Woche seit Februar 2015 (VB 127 S. 5). Der Abklärungsbericht ist unter den Parteien unbestritten und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. zum Beweiswert der Abklärungsberichte: BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547). Somit ist die Erheblichkeitsschwelle des Bedarfs von mindestens zwei Stunden pro Woche an lebenspraktischer Begleitung erreicht (BGE 146 V 322 E. 6.1 S. 330; Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung in der im Jahr 2021 gültigen Fassung [KSIH] Rz. 8053). Folglich bleibt nur zu prüfen, ob die Wohnform des Beschwerdeführers als Heim im Sinne des IVG zu betrachten ist.

3.2.

Laut der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 lebt der Beschwerdeführer in einer Wohnform mit Heimcharakter. Der Beschwerdeführer begründe keinen Wohnsitz am Wohnort und unterliege durch die Begleitungsvereinbarung verschiedenen Verpflichtungen; er könne nicht frei über die Wohnung verfügen (VB 135). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er auch im weitesten Sinne in keiner kollektiven Wohnform lebe. Es bestünden keine vorgegebenen Strukturen. Die Unterstützungsleistungen/Begleitungsleistungen zeigten lediglich das potenziell wählbare Spektrum auf. Welche davon in Anspruch genommen würden, werde in Absprache zwischen der Betreuungsperson und der teilnehmenden Person festgelegt. Es gebe keine fixen Vorgaben/Strukturen zur Alltagsgestaltung, Verpflegung, Beschäftigung sowie zum Ablauf von Randzeiten. Auch sei auf die im Vergleich zu stationären/teilstationären Angeboten erheblich tieferen zeitlichen Ressourcen verwiesen.

3.3.

Der Beschwerdeführer lebt im Rahmen eines Begleiteten Wohnens des HEKS. Er wohnt zusammen mit seiner Lebenspartnerin in einem Mehrfamilienhaus in Q. (Abklärungsbericht, VB 127 S. 1). Das Mietverhältnis ist an die Begleitungsvereinbarung gebunden und begründet keinen Wohnsitz in der Gemeinde (Mietvertrag [VB 129 S. 8], Begleitungsvereinbarung [VB 129 S. 5]). Der Beschwerdeführer hat neben dem Anspruch auf eine zweckmässige Unterkunft Anspruch auf Hausbesuche und sozial-

arbeiterische Begleitung/Unterstützung. Es wurden zwei Begleitungsstunden pro Monat (i.d.R. 2wöchentliche Besuche) vereinbart (vgl. Rechnungsstellungen u.a. in VB 121; Begleitungsvereinbarung vom 8. Dezember 2020 S. 2 [VB 129 S. 4]). Ziel der Unterstützungsmassnahmen ist es, die "einschlägigen" Kompetenzen des Beschwerdeführers zu erhalten/erweitern und dadurch die lebenspraktische und psychosoziale Selbstständigkeit zu fördern. Der Beschwerdeführer verpflichtet sich u.a. zur freiwilligen Einkommensverwaltung sowie zur Zusammenarbeit und Mitwirkung (Verpflichtung, die Termine mit der Begleitungsperson des HEKS einzuhalten bzw. dieser Zutritt zur Wohnung zu gewähren, ferner sich auf den Begleitungsprozess einzulassen, sich kritisch mit der eigenen Lebenssituation auseinanderzusetzen und bei der Entwicklung und Umsetzung von Begleitungszielen in angemessener Weise konstruktiv mitzuwirken; Begleitungsvereinbarung, VB 129 S. 3 f.).

3.4.

3.4.1.

Institutionen gemäss Art. 4 IFEG, die von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime (Art. 35 ter Abs. 2 IVV). Unbestritten ist zunächst, dass das Betreute Wohnen des HEKS keine Institution gemäss Art. 4 IFEG ist. Daraus ist aber nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass es kein Heim im Sinne des IVG ist (KISH Rz. 8005.1). Ferner steht nicht zur Diskussion, dass das Betreute Wohnen des HEKS eine Wohngruppe eines Heims i.S.v. Art. 35 ter Abs. 3 IVV oder eine Institution, die der Heilbehandlung dient, nach Art. 35 ter Abs. 5 IVV ist. Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 35 ter Abs. 1 oder 3 IVV erfüllt sind.

3.4.2.

Die von der Beschwerdegegnerin mit Blick auf Art. 35 ter Abs. 1 oder 3 IVV getroffenen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 (vgl. E. 3.2.) sind in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Indessen haben sich die rechtsanwendenden Behörden (auch) an der Erheblichkeitsgrenze (vgl. E. 3.1.) zu orientieren, wenn sie über den Heimcharakter einer Einrichtung zu befinden haben. Umfang und Intensität der erbrachten Betreuungsleistungen sind mitzuberücksichtigen. Mit der durch die 4. IV-Revision erfolgten Verbesserung der individuellen Entschädigung für Betreuung und Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322 E. 6.2 S. 330). Im damals vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall dauerte die durch Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung in der höchsten Betreuungsstufe eine

halbe Stunde pro Woche, mithin zwei Stunden pro Monat. Einem derart niederschwelligen Betreuungsangebot muss gemäss dem Bundesgericht der Heimcharakter von vornherein abgesprochen werden (BGE 146 V 322 E. 7 S. 330). Vorliegend vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem HEKS lediglich zwei Begleitungsstunden pro Monat. Selbst die höchste Betreuungsintensität des Begleiteten Wohnens des HEKS kennt nur acht Begleitungsstunden pro Monat. Bei 48 Besuchswochen pro Jahr (VB 129 S. 4), umgerechnet auf 52 Wochen pro Jahr, ergeben sich knapp weniger als zwei Begleitungsstunden pro Woche (1,85), sodass das Begleitete Wohnen des HEKS entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Heim im Sinne des IVG zu qualifizieren ist. Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung.

4.

4.1.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. August 2021 aufzuheben.

4.2.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

4.4.

Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sich mangels anwaltlicher Vertretung nur auf die Verfahrenskosten beziehen kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4 und 8C_246/2012 vom 17. August 2012), als gegenstandslos.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. August 2021 aufgehoben.

2.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 400.00 zu bezahlen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. Februar 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Reimann

Mots-clés

helplessness allowancesupported livinghome characterlife-practical assistancedisability insurancecostsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the supported-living arrangement counts as a home under disability insurance law, excluding entitlement to a helplessness allowance for life-practical assistance.

Solution extraite

The HEKS supported-living arrangement is not a home within the meaning of disability insurance law because the assistance offered is below the threshold of a home-like, institution-type level of care.

Motifs extraits

The court held that the intensity and scope of the assistance must be considered when assessing home character. A setting with only two accompaniment hours per month, even at the highest service level, falls below the level that would justify treating the arrangement as a home.

Question juridique clé

Whether the insured person is entitled to a helplessness allowance based on life-practical assistance.

Solution extraite

Yes. The threshold of at least two hours per week was met, and the living arrangement was not a home.

Motifs extraits

The unchallenged assessment report established a weekly need of 130 minutes of support, satisfying the statutory threshold for life-practical assistance. Since the supported-living setting was not a home, the statutory exclusion did not apply.

Question juridique clé

Whether the request for free legal aid became moot after the appeal succeeded.

Solution extraite

The request became moot.

Motifs extraits

Because the appeal was granted and the challenged decision was annulled, the legal-aid request no longer required a separate ruling.

Question juridique clé

Allocation of procedural costs and party compensation.

Solution extraite

Costs were imposed on the respondent, and the respondent must pay party compensation to the appellant.

Motifs extraits

As the appellant succeeded, the respondent had to bear the court costs and reimburse the appellant's party costs.

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