EL debt deduction only once claim is fixed

VBE.2016.429Tribunal des assurances / 3e chambre27 sept. 2016

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The court held that, for supplementary benefits purposes, only debts that have actually arisen and whose amount is fixed may be deducted from assets under Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. A guardian's compensation becomes deductible only once determined by the competent authority. By contrast, ordinary living expenses covered by EL are not deductible debts. Payments made by the claimant's parents for living expenses could be treated as an unjust-enrichment claim and taken into account retroactively because the debt was determinable when the expenses were paid.

Regeste Omnilex

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; deduction of debts in the asset-consumption calculation: only existing debts whose amount is fixed may be considered. Claims for a guardian’s compensation become relevant for supplementary-benefit calculation only once the competent child and adult protection authority has determined their amount. Costs of living covered by supplementary benefits are deemed satisfied by the benefits and cannot be deducted again as debts from assets. By contrast, payments made by third parties without legal obligation may give rise to a restitution claim by unjust enrichment; if the claim and corresponding debt are determinable at the time of payment, they may be taken into account in the EL calculation retroactively (consid. 2.1.2–2.3.2).

Texte intégral

74 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 Schweizer Landwirtschaft verwiesen. Im Zusammenhang mit dem kantonalen NAV lehnte der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 12. August 2015 (Arbeitsbedingungen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aargau und Schweiz) die Festlegung von konkreten (Mindest-)Löhnen sodann ab und verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Richtlöhne gemäss so-zialpartnerschaftlicher Vereinbarung zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA. Diese würden einen Konsens der Branche abbilden (Stellungnahme des Regierungsrates vom 12. August 2015 S. 2). (...) Aufgrund des Dargelegten rechtfertigt es sich somit vorliegend, auf die zwischen dem SBV, dem SBLV und der ABLA festgesetzten Richtlöhne abzustellen, um das branchenübliche Einkommen zu eruieren. (...)

9 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG

  • Bei der Ermittlung eines Ergänzungsleistungsanspruchs sind zur Bestimmung des Vermögensverzehrsbetrags nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nur Schulden zu berücksichtigen, die tatsächlich entstanden sind und deren Höhe feststeht. Der Bestand und die Höhe der Entschädigung für einen Beistand stehen erst mit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fest. Die Entschädigung kann erst zu diesem Zeitpunkt in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt und als Schuld vom Vermögen in Abzug gebracht werden.
  • Lebenshaltungskosten gelten von den Ergänzungsleistungen als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. September 2016 i.S. C.M. gegen SVA Aargau (VBE.2016.429).

2016 Sozialversicherungsrecht 75 Aus den Erwägungen

2.

2.1.

2.1.1.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2.1.2.

Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens als Einnahmen angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.00 übersteigt. Da das Reinvermögen massgebend ist, sind vom rohen Vermögen Schulden der betroffenen Person abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrsbetrag ermittelt wird. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, deren Fälligkeit ist jedoch nicht erforderlich. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht berücksichtigt werden. Bestand der Schuld und Schuldnereigenschaft müssen nachgewiesen sein (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1848 N. 166).

2.1.3.

Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404 Abs. 2 Satz 1 ZGB und § 13 Abs. 1 V KESR). Bei volljährigen Personen wird die Entschädigung aus deren Vermögen entrichtet (§ 67 Abs. 4 EG ZGB), sofern sich dieses auf mindestens Fr. 15'000.00 beläuft (§ 14 Abs. 1 V KESR).

2.1.4.

Lebenshaltungskosten gelten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von den Ergänzungsleistungen

76 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2016 als gedeckt, das heisst sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1; 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 und 6.2).

2.2.

(...)

2.3.

2.3.1.

Der Bestand und die Höhe der Entschädigung für die Mandatsträger standen erst mit den Entscheiden durch die KESB vom 15. Juli 2015 und durch den Gemeinderat F. vom 10. August 2015 fest, welche für die Bemessung der Entschädigung der Beistände zuständig waren (vgl. Art. 404 Abs. 2 Satz 1 ZGB und § 13 Abs. 1 V KESR). Die Entschädigungsforderungen konnten deshalb erst per dann in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs berücksichtigt werden und waren als Schulden vom Vermögen in Abzug zu bringen. Vorher bestand keine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Verpflichtung zur Zahlung an seine Eltern. Seine Zahlungspflicht wurde erst durch die Entscheide des Gemeinderats F. vom 10. August 2015 und der KESB vom 15. Juli 2015 konkretisiert.

2.3.2.

Die bewilligten Auslagen für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers stellen keine Schulden dar, welche vom Vermögen abzuziehen wären. Vielmehr gelten sie als anerkannte Ausgaben, welche durch die Ergänzungsleistungen gedeckt sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1; 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 und 6.2). Die Eltern hatten ohne entsprechende Verpflichtung über mehrere Jahre hinweg Auslagen für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bezahlt. Die Zahlungen waren nicht mit Geldern ihres

2016 Sozialversicherungsrecht 77 Sohnes erfolgt, sondern mit eigenen Mitteln, weshalb sich das Vermögen des Beschwerdeführers sukzessive erhöht hatte. Da die Vermögensverschiebung zum Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund erfolgt war, steht den Eltern ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beschwerdeführer zu (vgl. Art. 62 OR). Der Anspruch war in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Eltern Auslagen für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aus ihrem Vermögen getätigt hatten. Die Höhe des Rückerstattungsanspruchs der Eltern und der entsprechenden Schuld des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Bezahlung der Lebenshaltungskosten aus dem Vermögen der Eltern bestimmbar gewesen. Aus diesem Grund (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314) sind die den Eltern zugesprochenen Beträge für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs rückwirkend ab Januar 2010 so zu berücksichtigen, wie wenn sie bereits damals mit Geldern des Beschwerdeführers bezahlt worden wären.

10 Art. 18 Abs. 1 OR Auslegung eines Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrages nach dem Vertrauensprinzip. Vorliegend durfte sich die versicherte Person auf die in der Police angegebene, von den AVB abweichende Leistungsdauer verlassen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. Juli 2016 i.S. C.B. und Y.B. gegen X. AG (VKL.2015.22). Aus den Erwägungen

3.

3.1.-3.2. (...)

3.3.

Mots-clés

supplementary benefitsasset consumptiondebt deductionguardian compensationliving expensesunjust enrichmentretroactivity

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

When may guardianship compensation be deducted as debt in the EL asset consumption calculation under Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG?

Solution extraite

Only once the debt has actually arisen and its amount has been fixed by the competent protective authority; before that, it cannot be deducted from assets.

Motifs extraits

Under Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG only existing and quantified debts count. The amount of the guardian's compensation is determined only by the KESB or other competent authority, so the claim becomes relevant for EL purposes only at that point.

Question juridique clé

May living expenses already covered by supplementary benefits be treated as deductible debts at year-end?

Solution extraite

No. Living expenses are recognized expenses covered by supplementary benefits and therefore do not reduce assets as debts.

Motifs extraits

Expenses included in the recognized costs under Art. 10 ELG are deemed covered by the benefits. Only costs exceeding the recognized expenses may be deducted from assets.

Question juridique clé

Can parents' payments for the claimant's living expenses be taken into account retroactively as a debt?

Solution extraite

Yes, if the payments created a restitution claim through unjust enrichment and the debt was determinable at the time of payment, they must be considered retroactively from January 2010.

Motifs extraits

The parents paid from their own assets without a legal obligation, creating an unjust enrichment claim against the claimant. Because the claim and corresponding debt were determinable when the expenses were paid, they must be included retroactively in the EL calculation.

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