No premium reduction for persons insured by military insurance

VBE.2009.26Tribunal des assurances / 3e chambre24 mars 2009Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

D.M., a military instructor insured under military insurance, appealed against SVA Aargau concerning cantonal health insurance premium reduction. The court held that military insurance is not a KVG-recognized insurer and therefore does not qualify for premium reduction under Art. 64 KVG. The appeal was dismissed and the entitlement denied.

Regeste Omnilex

Art. 64 Abs. 1 KVG; Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 KVG; Art. 1a lit. b Ziff. 1 MVG: Prämienverbilligung setzt die Versicherung bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer voraus. Die Militärversicherung ist kein nach KVG anerkannter Krankenversicherer, sondern steht als eigenständiges Sicherungssystem neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Personen, die der Militärversicherung unterstehen, haben daher keinen Anspruch auf kantonale Prämienverbilligungsbeiträge; der klare Gesetzeswortlaut und die vom Gesetzgeber vorgegebene Organisationsordnung sind massgebend (E. 5.2).

Texte intégral

78 Versicherungsgericht 2009 Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Solche Elemente sind hier aber nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten nach 2000 ein depressives Syndrom entwickelt hat (und nicht wie die Gesuchsstellerin ausführte im Jahre 2000), denn das Gericht hat bei der Beurteilung des Sachverhalts jeweils auf denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen abzustellen. Dieser war im vorliegenden Fall im Juni 2000 und somit bevor sich das depressive Syndrom entwickelte (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinw.).

3.3.

Zusammengefasst bringt die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch keine neuen erheblichen Tatsachen oder neuen Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht hätten beigebracht werden können, vor. Demnach liegen keine rechtsgenüglichen Revisionsgründe vor. Das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. August 2001 ist somit abzuweisen. 15 Art. 12 und 65 Abs. 1 KVG; Art. 2 MVG; § 11 EG KVG Angehörige des Berufsmilitärs sind bei der Militärversicherung krankenversichert. Sie gehören somit keinem Krankenversicherer gemäss Krankenversicherungsgesetz an und haben daher keinen Anspruch auf kantonale Prämienverbilligungsbeiträge. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 24. März 2009 in Sachen D.M. gegen SVA Aargau (VBE.2009.26). Aus den Erwägungen

5.

5.1.

Der als militärischer Instruktor tätige Beschwerdeführer ist gemäss Art. 1a lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) bei der Militärversicherung krankenversichert. Die

2009 Versicherungsgericht 79 beruflich Versicherten haben zur Abgeltung der Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG) sowie anstelle der obligatorischen Unfallversicherung (lib. b) erbringt, angemessene Prämien zu bezahlen. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über die Militärversicherung [MVV]). (...)

5.2.

Die Militärversicherung ist kein anerkannter Krankenversicherer gemäss Art. 12 Abs. 1 KVG. Sie ist nicht auf der entsprechenden Versichererliste des Bundesamtes gemäss Art. 13 Abs. 1 KVG aufgeführt. Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG hervorgeht, steht die Militärversicherung als Krankenversicherer (organisations-)systematisch neben der obligatorischen Krankenversicherung. Die in Art. 64 Abs. 1 KVG vorgesehene Prämienverbilligung wird nur Personen, die bei einem von Bund anerkannten Versicherer versichert sind, gewährt. Zu diesen Versicherern zählt die Militärversicherung, wie eben ausgeführt, nicht. Demnach hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge; damit erweisen sich das Kreisschreiben (KS BAG vom 12. Juli 2006) und der Einspracheentscheid als richtig. Der Richter kann sich nicht über den klaren Wortlaut des Gesetzes sowie das vom Gesetzgeber vorgegebene Organisationsschema der Krankenversicherer hinwegsetzen. So hat das Gericht auch den Anspruch auf Prämienverbilligung eines Gesuchstellers, der in der Schweiz wohnte, aber in Deutschland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und somit gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bei der dortigen Krankenpflegeversicherung versichert sein musste, abgewiesen, weil auch er nicht bei einem vom Bund anerkannten Versicherer versichert war (Urteil vom 20. Mai 2008, VBE.2008.180). 16 § 17 Abs. 4 und 6 EG KVG Prämienverbilligung: Neubeurteilung des Anspruches infolge Einkommensminderung. Bei mehreren Änderungen der Einkommenssituation in-

Mots-clés

premium reductionmilitary insurancerecognized insurerhealth insurancesocial insurance

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a person insured by military insurance is entitled to cantonal premium reduction under the KVG.

Solution extraite

No. Military insurance is not a health insurer recognized under the KVG, so persons insured there are not entitled to premium reduction contributions.

Motifs extraits

Art. 64 KVG grants premium reduction only to persons insured with an insurer recognized by the Confederation. Military insurance stands systemically outside the compulsory health insurance scheme and is not listed as a recognized insurer; therefore the appellant cannot claim premium reduction.

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