Complaint against appointment of ex officio defense counsel dismissed

SBK.2022.376Tribunal pénal / Chambre des recours pénale4 janv. 2023Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged the Aargau Superior Prosecutor's order appointing attorney B. as ex officio defense counsel in criminal proceedings pending against him. The Criminal Chamber of the Aargau High Court held that the complaint did not specifically address the reasoning of the challenged order and thus barely met admissibility requirements. In any event, the appellant's theory that Swiss authorities had been transformed into foreign corporations was deemed unsupported and incapable of showing any illegality. The complaint was dismissed insofar as it was entered into, and the appellant was ordered to pay CHF 225 in costs; no compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO; Begründungsanforderungen an die Beschwerde gegen eine staatsanwaltschaftliche Verfügung. Auch bei Laienbeschwerden ist in gedrängter Form darzulegen, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und weshalb ein anderer Entscheid beantragt wird; ein bloss pauschales Bestreiten oder die Geltendmachung haltloser, nicht belegter Tatsachen genügt nicht. Der Beschwerdeinstanz steht es frei, bei ungenügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie als unbegründet abzuweisen (consid. 4). Kostenfolgen richten sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO.

Texte intégral

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.376 (STA.2022.1271) Art. 6 Entscheid vom 4. Januar 2023 BesetzungOberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerdeführer A., [...] Beschwerdegegnerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungsgegenstand Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 9. November 2022 betreffend die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers in der Strafsache gegen A.

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, übler Nachrede, Beschimpfung, Drohung und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises.

2.

2.1.

Am 7. November 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 und Abs. 3 StPO die amtliche Verteidigung für den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 27. Oktober 2022 an. Gleichzeitig ersuchte sie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung.

2.2.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau setzte mit Verfügung vom 9. November 2022 Rechtsanwalt B. mit Wirkung ab 27. Oktober 2022 als amtlichen Verteidiger ein.

3.

3.1.

Der Beschwerdeführer erhob am 11. November 2022 (Datum Poststempel: 14. November 2022) persönlich Beschwerde gegen die ihm am 11. November 2022 (bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 15. November 2022) zugestellte Verfügung vom 9. November 2022. Er beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Darüber hinaus fordert er, die "involvierten Funktionäre" hätten ihm Umtriebsentschädigungen und Wiedergutmachungszahlungen in der Höhe von mehreren Millionen Franken und im Falle der Nichtbezahlung eine Verzugsgebühr von Fr. 20'000.00 pro Kalendertag zu leisten.

3.2.

Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

4.

4.1.

Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei

sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (Beschluss desBundesstrafgerichts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1 m.w.H.).

4.2.

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde zusammengefasst damit, die gegen ihn vorgenommenen Verfahrenshandlungen seien allesamt rechtsunwirksam, da die Schweiz, der Kanton Aargau, die Regierung, die Gerichte, die Polizei und weitere Behörden in gleichnamige Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland umgewandelt worden seien. Aufgrund dessen seien sämtliche gegen ihn vorgenommenen Verfahrenshandlungen dieser "pseudostaatlichen Institutionen" rechtsunwirksam und nichtig und würden gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, weshalb fraglich ist, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerde erwiese sich aber auch als unbegründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beruhen auf haltlosen Behauptungen, die sich mittels der eingereichten Unterlagen unklarer Herkunft nicht belegen lassen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die gestellten Entschädigungsbegehren einzugehen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 225.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: RichliBurkhard

Mots-clés

criminal complaintdefense counseladmissibilityreasoning requirementslay complaintcostsunsubstantiated allegations

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint met the statutory reasoning requirements and could be entered into.

Solution extraite

The complaint did not engage with the challenged order in any meaningful way and therefore was doubtful as to admissibility.

Motifs extraits

The appellant failed to identify concrete objections to the order as required by Art. 396 para. 1 in conjunction with Art. 385 para. 1 StPO; even for a lay complaint, a minimum degree of specific reference to the decision is required.

Question juridique clé

Whether the appointment of the ex officio defense counsel should be set aside and whether the appellant was entitled to compensation claims.

Solution extraite

The complaint is unfounded; the challenged appointment is upheld and the compensation claims are rejected.

Motifs extraits

The appellant's submissions were based on unsubstantiated and unsupported allegations that did not establish any legal defect in the prosecution authorities' acts.

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